Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00193 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 7. Juli 2015
in Sachen
X.___, geb. 2004
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
HFS Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 13. Juli 2004, wurde durch seine Mutter am 7. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug von medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) angemeldet (Urk. 7/1, Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation (Urk. 7/6) ab und stellte mit Vorbescheid vom 6. September 2013 (Urk. 7/9-10) die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten am 23. September 2013 Einwände (Urk. 7/13). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/15, Urk. 7/18) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 7/20 = Urk. 2) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen.
2. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versicherten am 17. Februar 2014 Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die medizinischen Massnahmen, insbesondere der Psychotherapie, zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. April 2014 (Urk. 8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Eltern des Versicherten reichten innert Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen Geburtsgebrechen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begründen, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (ZAK 1984 S. 334 f. E. 2, 1972 S. 678; Urteile des Bundesgerichts I 433/00 vom 6. August 2001 und I 62/03 vom 4. November 2003).
1.3 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. März 2012) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Störung zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz 404.2 KSME). Nach Rz 404.5 KSME müssen die Symptome (vorstehend E. 1.3) kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV-Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs 7 zum KSME, [Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV medizinischer Leitfaden]).
Bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen geht es um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes. Die Ablehnung eines Antrages durch die IV-Stelle ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Einleitung des Anhangs 7 zum KSME).
1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Gesetzmässigkeit der Ziff. 404 GgV-Anhang und anderseits die Verordnungskonformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungsweisungen (Rz 404.5 KSME) bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Kriterien für eine Diagnose nach Ziff. 404 GgV-Anhang nicht vollständig erfüllt seien. Es sei lediglich ein Konzentrationstraining als therapeutische Massnahme geplant. Demnach seien die Kriterien gemäss Kreisschreiben nicht erfüllt (S. 1). Die durchgeführte Biomarker-Methode sei keine anerkannte Testmethode der Invalidenversicherung (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Diagnose eines kongenitalen psychoorganischen Syndroms (POS) nach Ziff. 404 GgV-Anhang gestützt auf die Testungen erstellt sei (S. 3). Die kumulativen Kriterien eines POS seien – aus näher genannten Gründen (S. 6 ff.) - vorliegend erfüllt. Die Diagnose sei vor dem 9. Altersjahr gestellt worden (S. 5). Es lägen insbesondere Beeinträchtigungen der Affektivität und des Kontaktverhaltens vor. Diese Beeinträchtigungen würden eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) von einem versicherungsmedizinischen POS unterscheiden (S. 7). Die Störung in der Kontaktfähigkeit sowie die Antriebsstörung seien sodann fremdanamnestisch durch die Klassenlehrerin ausgewiesen, auch wenn beide Störungen im Zeitpunkt der Abklärung nicht erheblich ausgeprägt erscheinen würden. Das „Abwesend-Sein“ oder die „Tag-Träumereien“ hätten zugenommen. Die Lehrerin stelle nunmehr klar eine Verschlechterung sowohl in der Leistung als auch im Verhalten fest (S. 8). Weder das IVG noch die GgV würden einen Katalog anerkannter Testmethoden zur Feststellung eines POS aufführen, so dass die Anerkennung der Biomarker-Methode nicht verneint werden könne (S. 12). Es werde der Antrag auf Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Massnahmen in Form von verhaltenstherapeutischen Interventionen im Bereich der Konzentration durch das D.___ gestellt. Zudem soll der Versicherte mit Methylphenidat Strattera, versuchsweise vorerst für 3 Monate, behandelt werden (S. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV-Anhang erfüllt sind.
3.
3.1 Zur Abklärung eines allfälligen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms (ADS) erfolgte eine Untersuchung des Versicherten durch die A.___. Im Abklärungsbericht Kognition & exekutive Funktionen vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/6/4-25) führten Dr. med. B.___, Kinderarzt, und C.___, Psychotherapeutin, aus, der Versicherte erreiche einen guten Gesamt-IQ von 96 (Ziff. 2.1.2 S. 12). Er habe ein ruhiges und strukturiertes Vorgehen, sei leistungsfreudig und motiviert, die Untertests zu machen. Der Versicherte falle zu Hause tendenziell eher durch seine ruhige Art und Weise auf. Er sei kein Bewegungsmensch, beweise aber gute Ausdauer beim Wandern (Ziff. 2.1.2, Ziff. 3.2, S. 13). Im Intelligence and Development Scales (IDS) – Test würden sich vor allem Mankos und Defizite beim räumlich visuellen Gedächtnis zeigen (Ziff. 3.3.1 S. 14). Bei der Kinderversion der Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung (KiTAP) würden sich in 3 von 7 Tests Auffälligkeiten zeigen. Der Versicherte zeige keine impulsiven Tendenzen auf, jedoch sei eine starke Schwankung seiner Aufmerksamkeitsspanne auffällig. Es gelinge ihm gut, bei einer Aufgabe zu bleiben, wenn er davon fasziniert sei und sie ihm immer wieder die Herausforderung biete, sich neue Gedanken zu machen. Er drifte allerdings ab und falle in eine Tagträumerei, wenn eine gewisse Monotonie Teil der Aufgabe sei. Des Weiteren zeige der Versicherte im Bereich der Reaktionszeit eine eher zu langsame, also an der unteren Normgrenze liegende, Arbeitsgeschwindigkeit. Es bestünden zudem visuelle Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit (Ziff. 3.3.2 S. 16). Im Tower of London – Test, welcher Handlungsplanung und Problemlösungsstrategien erfasse, habe der Versicherte 15 der 20 Aufgaben korrekt lösen können. Dies entspreche einem überdurchschnittlichen Ergebnis und weise auf eine intakte Handlungsplanungs- und Problemlösungsstrategie hin. Im Mottier-Test werde die auditive Wahrnehmung und Merkfähigkeit geprüft. Der Versicherte habe 22 der 30 präsentierten Phantasiewörter richtig nachgesprochen und erreiche damit einen leicht unterdurchschnittlichen Wert (Ziff. 3.3.3, Ziff. 3.3.4, S. 17).
Die Ärzte führten zur Diagnosestellung eines POS und den aktuellen spezifischen Therapiemassnahmen aus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Diagnosestellung immer noch die Psychomotorik besuche. Seit dem 24. Juni 2013 erfolge zudem eine Psychotherapie in ihrer Praxis (S. 20). Es handle sich um ein angeborenes Leiden. Eine Hirnerkrankung, ein Unfall sowie psychische oder reaktive Ursachen seien ausgeschlossen. Als therapeutische Massnahmen seien eine Strattera-Therapie ab August 2013 für versuchsweise 3 Monate sowie eine Unterstützung des Versicherten in Form von verhaltenstherapeutischen Interventionen im Bereich der Konzentration durch das D.___ geplant. Je nach Verlauf könne anstelle der Psychomotorik eine Ergotherapie in Frage kommen (S. 21).
Zusammenfassend diagnostizierten die Ärzte eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.9 (S. 23).
3.2 Dr. B.___ diagnostizierte – unter Bezugnahme auf den Abklärungsbericht vom 24. Juni 2013 (vorstehend E. 3.1) - mit Bericht vom 16. Juli 2013 (Urk. 7/6/1-4) eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Sinne eines POS (ICD-10 F98.8), wobei die Diagnose erstmals am 24. Juni 2013 gestellt worden sei (Ziff. 1.1). Es liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV-Anhang vor (Ziff. 1.3). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Ziff. 1.4). Der Versicherte benötige eine Strattera-Behandlung sowie eine Psychotherapie (Ziff. 1.6).
3.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, gab mit Stellungnahme vom 3. September 2013 an, es seien nicht alle Kriterien für das Vorliegen eines Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV-Anhang erfüllt. So sei in der IDS-Testung die Wahrnehmung visuell durchschnittlich, die Aufmerksamkeit selektiv durchschnittlich, Denken bildlich und konzeptuell durchschnittlich, Gedächtnis auditiv durchschnittlich, lediglich Gedächtnis räumlich-visuell leicht unterdurchschnittlich und Durchhaltevermögen durch- bis überdurchschnittlich. In der KiTAP bestünden keine impulsiven Tendenzen, aber starke Schwankungen in der Aufmerksamkeitsspanne, im Bereich Reaktionszeit liege der Versicherte mit der Arbeitsgeschwinigkeit an der unteren Normgrenze und bei den visuellen Reizen mache er mehr Fehler als bei den auditiven, er liege aber an der unteren Normgrenze. Der Versicherte verstehe die Aufgabenstellungen jeweils schnell und gut. Im Tower of London - Test ergebe sich ein überdurchschnittliches Ergebnis, was bedeute, dass der Versicherte eine intakte Handlungsplanungs- und Problemlösungsstrategie besitze. Im Mottier-Test bestehe ein leicht unterdurchschnittlicher Wert (auditive Wahrnehmung). Entsprechend den wenig pathologischen Tests sei als therapeutische Massnahme lediglich ein Konzentrationstraining geplant (Urk. 7/8).
3.4 Dr. phil. F.___ führte im neurophysiologischen Biomarker-Report vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/15) aus, dass die Werte des Versicherten hinsichtlich der Aufmerksamkeit und der Impulsivität innerhalb der Norm lägen, jedoch hinsichtlich der Reaktionszeit und der Arbeitskonstanz massiv auffällig seien. Hier zeige sich ein ausgesprochen langsames Reagieren. Die Spektraldaten des Versicherten würden erhöhte Mu-rythmen im zentralen Kortex sowie eine auffällige Theta/Beta-Ratio zeigen. Der Versicherte zeige einen verlangsamten und energieaufwändigen Verarbeitungsstil mit zusätzlicher Unsicherheit. Die Exekutivfunktionen seien wenig gesteuert, was zu Aufmerksamkeitsproblemen führe (S. 2).
Dr. phil. F.___ diagnostizierte eine attention deficit hyperactivity disorder (ADHD) Subtyp Alpha (Mu-rythmen) und empfahl für den Alltag und die Schule zu prüfen, ob das Kind verstanden habe, sowie eine Aktivierung. Es könne – mit einer näher beschriebenen Spezifikation - die Gabe von tief dosierten Methylphenidaten erwogen werden. Zusätzlich empfehle er ein Neurofeedback sowie ein Training der Arbeitsspeicherung (S. 2).
3.5 Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) gab mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 an, dass die Biomarker-Methode keine anerkannte Testmethode gemäss Anhang 7 zum KSME sei. Ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV-Anhang könne deshalb nicht als ausgewiesen gelten (Urk. 7/19 S. 2 f.).
3.6 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) gab mit Schreiben zu Handen des Versicherten vom 27. Dezember 2013 (Urk. 7/18) an, im qEEG des Versicherten sei am 19. November 2013 die Diagnose eines ADHS bestätigt worden. Die Hirnströme/Biomarker würden ein eindeutiges Bild zeigen. Die Diagnose ADHS sei mehrfach bestätigt worden und die POS - Diagnosekriterien eines ADHS seien erfüllt. Die geforderten Störungen seien alle und kumulativ erfüllt. Der Versicherte sei scheu, ein Einzelgänger und habe soziale Probleme in der Schule, wodurch die Affektivitäts- und Kontaktstörung ausgewiesen sei. Die Antriebsstörung bestehe darin, dass er ein eindeutiger Träumer sei. Die Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsstörungen würden im IDS-Test zwar milde ausfallen, seien insgesamt jedoch klar vorhanden und zwar in der elterlichen mündlichen und Fragebogenanamnese, im IDS-Test im räumlich-visuellen Gedächtnis, im TAP-Test in der geteilten Aufmerksamkeit und im Mottier-Test. Eine Konzentrationsstörung sei im Untersuch, in der Schule und zuhause klar vorhanden (S. 1).
3.7 Mit erneuter Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (richtig: 2014) führte Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3, E. 3.5) nochmals aus, dass die Biomarker-Methode keine valide Testmethode sei, da sie nicht evidenzbasierter Medizin entspreche. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen der zu wenig deutlichen Pathologie das Vorliegen einer schweren Störung aus medizinischer Sicht verneint werden (Urk. 7/19 S. 3).
3.8 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2, E. 3.6) führte mit ergänzendem Bericht vom 26. Januar 2014 (Urk. 3/5 = Urk. 7/23/48-55) aus, die Diagnose sei vor Erreichen des 9. Geburtstages gestellt und alle 5 POS - Kriterien einer ADHS seien sorgfältig beschrieben worden (S. 1). Es könne eindeutig bewiesen werden, dass die 5 Kriterien kumulativ beobachtet werden könnten (S. 7). Das Dazunehmen der Biomarker - Methode sei eine zusätzliche diagnostische Dimension, welche mit hoher Zuverlässigkeit evidenzbasierte Ergebnisse zu Hirnfunktionen hergebe. In Bezug auf die für ein schweres psychoorganisches Syndrom bedeutsamen Störungen der Hirnfunktionen sei das Verfahren sehr gut geeignet (S. 5). Die Wissenschaftlichkeit der Methode sei eindeutig belegt (S. 7).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass bei altersgemäss entwickelter Intelligenz des Versicherten die Diagnose POS rechtzeitig vor Vollendung des 9. Altersjahres gestellt wurde. Im Abklärungsbericht (vorstehend E. 3.1) wird erwähnt, dass der Versicherte immer noch die Psychomotorik besuche und seit dem 24. Juni 2013 – also vor Vollendung des 9. Altersjahres - eine Psychotherapie erfolge, welche auch durch die eingereichte Arztrechnung (Urk. 7/18/3) belegt wird. Somit ist auch die entsprechende Behandlung rechtzeitig erfolgt. Strittig ist hingegen, ob sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Merkmale (vorstehend E. 1.3-1.5) vorliegen.
4.2 Zum Abklärungsbericht sowie zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang erfüllt sind, nahm die RAD-Ärztin Dr. E.___ Stellung (vorstehend E. 3.3), wobei sie ausführte, dass die Kriterien nicht erfüllt seien.
4.3 Insbesondere aus dem Abklärungsbericht (Urk. 7/6/4-25) lässt sich – entgegen der Auffassung des Versicherten - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Anerkennungskriterien schliessen. Eine leichte Störung der Merkfähigkeit sowie der auditiven und räumlich-visuellen Wahrnehmung sind durch den IDS-Test sowie den Mottier-Test nachgewiesen (S. 17, S. 20). Allerdings ergibt sich eine Störung des Verhaltens nicht ohne weiteres aus den vorliegenden Akten. Der Abklärungsbericht ist diesbezüglich widersprüchlich. So wird der Versicherte als scheu und als ein Einzelgänger bezeichnet, wobei er sich kaum mit Klassenkameraden verabrede, auf der anderen Seite pflege er seine Freundschaften in der Nachbarschaft und spiele oft und sehr gerne mit diesen (S. 7), was gegen eine Störung der Kontaktfähigkeit spricht. Auch im IDS-Test bezüglich Sozialkompetenz weist er lediglich im Teilbereich „Sozialsituationen verstehen“ eine unterdurchschnittliche Leistung auf (S. 10).
Zudem wird eine Störung des Antriebes nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Insbesondere befindet sich die Arbeitsgeschwindigkeit noch an der unteren Normgrenze (S. 16 unten). Die Aussage, dass der Versicherte zu Hause eher durch seine ruhige Art und Weise auffalle und kein Bewegungsmensch sei, auf der anderen Seite aber wiederum gute Ausdauer beim Wandern beweise, lässt auch nicht auf eine krankhafte Störung des Antriebes schliessen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Versicherte in der Untersuchung bei schwierigen oder länger andauernden Aufgaben anfange, mit den Beinen zu baumeln (S. 13). Die Einschätzung, dass der Versicherte ein Tagträumer sei (S. 9), ändert daran nichts.
Des Weiteren erscheint auch das Vorliegen einer Störung der Konzentrationsfähigkeit als fraglich. Es erscheint nachvollziebar, dass der Versicherte in Angelegenheiten, welche ihn nicht faszinieren, eine eher tiefe Ausdauer und Dauerhaltekraft zeigt (S. 5 unten). Dass der Versicherte für das Erledigen der Hausaufgaben alleine im Zimmer sein müsse, da ihn allfällige Geräusche zu fest ablenken würden (S. 6 oben), ergeht vielen Kindern gleich, so dass allein hieraus noch nicht eine krankhafte Konzentrationsstörung abgeleitet werden kann. Weiter erfüllt der Umstand, dass der Versicherte in der Untersuchung nach 10 Minuten gelangweilt und erst eine neue Aufgabenstellung wieder interessant sei (S. 18), das entsprechende Kriterium nicht, zumal von ärztlicher Seite die Aufmerksamkeit selektiv als durchschnittlich und das Durchhaltevermögen als durch– bis überdurchschnittlich bezeichnet wurden (S. 19 oben). Das Durchhaltevermögen und die Leistungsmotivation des Versicherten wurden in der Beurteilung zudem als überdurchschnittlich beschrieben (S. 22 mitte). Die Werte des IDS-Tests betreffend die Konzentration befanden sich alle im Normbereich (S. 19) und auch die geteilte Aufmerksamkeit in der KiTAP-Testung ist mit 41 Punkten noch im Normbereich. Einzig die Untertests Daueraufmerksamkeit und Alertness befinden sich ausserhalb der Norm (S. 15 f.). Die Problematik, dass der Versicherte bei einer gewissen Monotonie in eine Tagträumerei verfalle und Mühe habe, die Aufmerksamkeit, besonders in langweiligen Situationen oder unter Druck, aufrechtzuerhalten (S. 16), erscheint angesichts der Ausführungen in der Beurteilung (Ziff. 8 S. 22) als nicht krankhaft. So sprechen auch die Schulnoten (S. 8, S. 22) gegen eine schwerwiegende Konzentrationsstörung.
4.4 Auch die Ausführungen im Biomarker-Report (Urk. 7/15) lassen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen aller erforderlichen Kriterien schliessen. So waren die Werte des Versicherten hinsichtlich Aufmerksamkeit und Impulsivität innerhalb der Norm, allerdings hinsichtlich Reaktionszeit und Arbeitskonstanz massiv auffällig, woraus sich ein ausgesprochen langsames Reagieren gezeigt habe. Allerdings wurde weder eine Psychotherapie noch eine andere anerkannte POS-Therapie empfohlen, sondern lediglich „Prüfen, ob das Kind verstanden hat“, eine Aktivierung, ein Neurofeedback sowie ein Training der Arbeitsspeicherung, so dass insgesamt nicht von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung auszugehen ist. Auch die medikamentöse Therapie wurde relativiert, indem von einer Anpassung des neuronalen Systems gewarnt wird (S. 2). Aufgrund dieser Therapieempfehlungen erscheint eine schwere Störung nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass alle Kriterien eines POS für die Anerkennung eines Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang ausgewiesen sind.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den unterliegenden Eltern des Versicherten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski