Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00194




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 30. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher

Industriestrasse 31, Postfach 2222, 6302 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1959 in der C.___ geborene X.___ ist ohne erlernten Beruf und war in seinem Heimatland als Maler tätig. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1989 übte er verschiedene Hilfstätigkeiten aus und arbeitete zuletzt seit 1996 als Textilarbeiter für die D.___ AG (Urk. 9/15). Am 23. Januar 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit 2007 bestehende psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Ebenfalls veranlasste sie je eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung (bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin [Expertise vom 8. Juli 2008; Urk. 9/31, einschliesslich Ergänzung vom 16. Juli 2008; Urk. 9/33] sowie bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [Expertise vom 12. Oktober 2009; Urk. 9/63; einschliesslich Ergänzung vom 24. Februar 2010 hiezu; Urk. 9/73]). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 9/76) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/77 f.) mit Verfügung vom 31. August 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/8889).


2.    Im März 2011 leitete die IV-Stelle zur Überprüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/95), im Rahmen dessen sie den Versicherten den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 9/96) und bei den behandelnden Ärzten Berichte einholte (Urk. 9/98 und Urk. 9/100). Ebenfalls veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten, mit welcher Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt wurde. Dieser erstattete sein Gutachten am 7. Mai 2012 (Urk. 9/112; einschliesslich Ergänzung vom 3. September 2012, Urk. 9/115). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2010 in Aussicht (Urk. 9/119) und hielt daran - nach erhobenem Einwand vom 14. März 2013 (Urk. 9/128) - mit Verfügung vom 15. Januar 2014 fest (Urk. 2).


3.    Dagegen liess der Versicherte durch Dr. iur. Grob-Andermacher mit Eingabe vom 14. Februar 2014 hierorts Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 15. Januar 2014 aufzuheben und ihm nach wie vor eine ganze IV-Rente gemäss Verfügung vom 31. August 2010 zuzusprechen (1.), es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichneten zuzusprechen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zur gewähren (2.), es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (3.), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.). Mit Vernehmlassung vom 25. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 14. April 2015 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Versicherte durch den Psychiater in die Klinik H.___ eingewiesen worden sei; es sei der diesbezügliche Austrittsbericht einzufordern (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, trotz der klaren Aussage von Dr. F.___, wonach die psychosozialen Belastungen Auslöser für die depressiven Episoden seien, sei mit Verfügung vom 31. August 2010 mit Wirkung ab Juni 2008 eine ganze Rente zugesprochen worden. Da psychosoziale Faktoren mitberücksichtigt worden seien, erweise sich die Verfügung als zweifellos unrichtig im wiederwägungsrechtlichen Sinn, weshalb sie aufzuheben sei. Gemäss dem von Dr. G.___ erstatteten Gutachten sei eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, anzunehmen. Dieser Einschätzung könne nicht gefolgt werden, da eine solche Störung in der Regel keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Damit sei keine Invalidität ausgewiesen. Daran vermöchten die mit dem Einwand eingereichten Berichte nichts zu ändern (Urk. 2).

2.2    Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass keine nachhaltige Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei. Zudem würden auch somatische Beschwerden vorliegen, welche im Entscheid nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1).


3.

3.1    

3.1.1    Die rentenzusprechende Verfügung vom 31. August 2010 beruhte in medizinischer Hinsicht einerseits auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 8. Juli 2008 sowie andererseits auf demjenigen von Dr. F.___ vom 12. Oktober 2009. In somatischer Hinsicht hatte Dr. E.___ die Diagnosen eines leichten lumbospondylogenen Syndroms rechts, einer muskulären Dekonditionierung sowie einer Adipositas gestellt und den Versicherten aus rheumatologischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig erachtet (Urk. 9/31 S. 5 f). Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F.___ rezidivierende leichte bis meistens schwere depressive Episoden (ICD-10 F32.0 bis ICD-10 F32.2) genannt und dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft attestiert (Urk. 9/63 S. 59 f.).

3.1.2    In dem im Revisionsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2012 diagnostizierte Dr. G.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), sowie einen Status nach Suizidversuch (Tablettenintoxikation im 07/2008). Er attestierte dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und gab an, eine wesentliche Veränderung (Verbesserung/Verschlechterung) des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten vom 12. Oktober 2009 könne aufgrund der Akten und der aktuellen Untersuchungsergebnisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (Urk. 9/112 S. 11 ff. insbesondere S. 14 und S. 23 f.).


4.

4.1    Gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___, welches die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (E. 1.4 hievor) unstreitig erfüllt, ist davon auszugehen, dass in psychiatrischer Hinsicht - verglichen mit dem Sachverhalt, wie er der rentenzusprechenden Verfügung vom 31. August 2010 zugrunde lag - keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (namentlich des Gesundheitszustandes) eingetreten ist. Vielmehr liegt nach Angaben von Dr. G.___ ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vor, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von ihm anders beurteilt worden sind (vgl. Urk. 9/112 S. 24). Somit ist bezüglich des der Verfügung vom 31. August 2010 hauptsächlich zugrundeliegenden limitierenden psychischen Gesundheitszustandes keine Verbesserung und somit kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG auszumachen, was soweit ersichtlich zwischen den Parteien auch nicht streitig ist. Zu prüfen bleibt daher, ob die Verwaltung die Rente gleichwohl zu Recht - entsprechend ihrem Vorgehen unter dem Titel Wiedererwägung - aufgehoben hat.

4.2    Die Verwaltung begründet die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung damit, dass nach Angaben von Dr. F.___ psychosoziale Belastungen (Kündigung der Arbeitsstelle, langfristige Arbeitslosigkeit, Krankheit der Ehefrau und andere) Auslöser für die depressiven Episoden gewesen seien (ergänzende Auskunft von Dr. F.___ vom 24. Februar 2010; Urk. 9/73) und dass diese Umstände zu Unrecht bei der Invaliditätsbemessung mitberücksichtigt worden seien.

    Dem ist zwar insoweit zu folgen, als dass bei der Annahme einer Invalidität Zurückhaltung dort geboten ist, wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen (vgl. vorstehend E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). Doch ist eine fachärztlich lege artis festgestellte psychische Störung von Krankheitswert im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen. Vorliegend hatte Dr. F.___ beim Beschwerdeführer - welcher seit 2005 in ambulanter und im Zeitpunkt der Begutachtung vom 12. März 2009 bereits verschiedene Male in stationärer psychiatrischer Behandlung gestanden hatte (vgl. Hospitalisationen im Psychiatriestützpunkt des Bezirksspitals Affoltern vom 16. August bis 30. November 2007 [Urk. 9/23 S. 8 ff.], vom 3. bis 17. März 2008 [Urk. 9/24], vom 19. bis 25. Juli 2008 [nach Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation und vorausgegangenem Aufenthalt in der medizinischen Abteilung; Urk. 9/38 S. 13 ff.] sowie im Begutachtungszeitpunkt noch andauerndem Aufenthalt im Sanatorium H.___ vom 19. Februar bis 3. April 2009 [Urk. 9/63 S. 48 und 52])  nicht bloss von den psychosozialen Belastungssituationen herrührende depressive Verstimmungszustände festgestellt. Vielmehr hatte er mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eine davon klar unterscheidbare depressive Störung weitgehend schwerer Ausprägung im fachmedizinischen Sinne diagnostiziert. Eine solche von der psychosozialen Belastungssituation verselbständigte psychische Störung ist invalidenversicherungsrechtlich jedoch durchaus von Belang, auch wenn ihr eine psychosoziale Komponente zugrunde liegt (vgl. wiederum E. 1.2 hievor). Daher und vor dem Hintergrund, dass auch der behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in seinen Berichten jeweils von einer rezidivierenden depressiven Störung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2007 ausging (vgl. etwa Urk. 9/38 S. 7) sowie der zwischen 2007 und 2009 erfolgten mitunter mehrwöchigen Behandlungen im stationären Rahmen, was ebenfalls auf eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen lässt, kann die mit Verfügung vom 31. August 2010 gestützt auf die Angaben von Dr. F.___ erfolgte Leistungszusprache jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung derselben fällt daher ausser Betracht.

4.3    Ist nach dem Gesagten kein Revisionsgrund ersichtlich und fällt eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 31. August 2010 ausser Betracht, führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Rente hat.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

5.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann