Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00197 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 23. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein
Spahni Stein Rechtsanwälte
Florastrasse 44, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war seit 1987 als Betriebsarbeiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 8/2 Ziff. 1 und Ziff. 5, Urk. 8/5 Ziff. 1, Ziff. 5) und meldete sich am 26. Juli 1993 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).
Die IV-Kommission des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) holte medizinische Berichte (Urk. 8/3, Urk. 8/6) ein, nahm beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/2, Urk. 8/4-5) vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 1994 (Urk. 8/10) mit Wirkung ab 1. Mai 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu.
1.2 Auf Gesuch der Arbeitgeberin vom 3. Februar 1995 (Urk. 8/16) überprüfte die IV-Stelle die Anspruchsvoraussetzungen (Urk. 8/17-19) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 1995 mit Wirkung ab 1. Februar 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/23).
Die Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab gemäss Verfügung vom 30. Juli 1997 (Urk. 8/26) und Mitteilungen vom 5. Oktober 1999 und vom 6. Dezember 2004 (Urk. 8/12, Urk. 8/35) jeweils keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Rentenanspruch jedes Mal bestätigt wurde.
1.3 Im Januar 2010 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 8/39 = Urk. 8/40) und holte medizinische Berichte (Urk. 8/42) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/41) ein und veranlasste ein rheumatologisches Gutachten, welches am 8. November 2010 erstattet wurde (Urk. 8/47).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/51, Urk. 8/58), hob die IVStelle mit Verfügung vom 24. Juni 2011 (Urk. 8/59) ihre Verfügungen vom 8. Juli 1994 und 25. Juli 1995 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats ein.
Die gegen die Verfügung vom 24. Juni 2011 von der Versicherten am 7. Juli 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 8/62) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Oktober 2011 im Verfahren IV.2011.00756 gutgeheissen und die Verfügung aufgehoben (Urk. 8/71).
1.4 Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen der beruflichen Situation (Urk. 8/79-80) und stellte der Versicherten mit Vorbescheiden vom 28. Februar 2012 erneut die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 8. Juli 1994 und 25. Juli 1995 (Urk. 8/83) sowie die Abweisung der Arbeitsvermittlung (Urk. 8/84) in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 29. März und am 4. April 2012 Einwände (Urk. 8/88, Urk. 8/91) und reichte einen medizinischen Bericht (Urk. 8/87) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung am Z.___, über welche am 4. Dezember 2012 und am 4. Juni 2013 Bericht erstattet wurde (Urk. 8/99, Urk. 8/103). Am 20. August 2013 (Urk. 8/105) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Unterstützung für die Arbeitsvermittlung möglich sei. Am 20. November und am 9. Dezember 2013 ergänzte die Versicherte ihre Einwände (Urk. 8/125, Urk. 8/127) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 8/112-124, Urk. 8/126) ein.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 8/132 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügungen vom 8. Juli 1994 und vom 25. Juli 1995 wiedererwägungsweise auf und stellte die Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
2. Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 2) am 17. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2014 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 20. März 2014 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte (Urk. 10/1-3) ein. Am 3. April 2014 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort und der Beschwerdegegnerin die nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die mit Verfügungen vom 8. Juli 1994 und vom 25. Juli 1995 zugesprochene Invalidenrente gestützt auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt und demnach unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zugesprochen worden sei. Bei der Rentenzusprache mit Verfügung vom 8. Juli 1994 sei die Frage nach einer angepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht beantwortet worden. Die 50%ige Einschränkung sei auch ohne Erstellung eines Einkommensvergleiches mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt worden (S. 2 oben). Auch die folgende Rentenerhöhung habe sich auf einen widersprüchlichen Arztbericht abgestützt sowie auf eine nicht ausgewiesene subjektive Verschlechterung und sei daher ebenfalls in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt (S. 2 Mitte).
Die Eingliederungsmassnahmen hätten wieder abgebrochen werden müssen, da sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt habe, womit den diesbezüglichen Pflichten genügend nachgekommen worden sei (S. 3 Mitte).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich insofern verändert, als dass ihr seit Dezember 2012 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin oder eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 38 % resultiere (S. 3 unten).
Seit der Z.___-Begutachtung könne nicht von einer objektivierten wesentlichen Verschlechterung ausgegangen werden (S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Entscheid keine vertiefte Auseinandersetzung mit ihren Argumenten vorgenommen, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (S. 4 f. Ziff. 5).
Es treffe nicht zu, dass sie sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, und die diesbezüglichen Angaben seien zu ungenau (S. 10 Mitte, S. 13 f.). Ihr Zustand habe sich seit der Z.___-Begutachtung noch verschlechtert (S. 11 f. Ziff. 2.9). Des Weiteren seien ihr die entsprechenden Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 14 f. Ziff. 2.11) und es sei ein weiteres medizinisches Gutachten unter anderem zur Klärung einer optimal adaptierten Tätigkeit einzuholen (S. 15 Ziff. 2.12).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war.
3. Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung vom Januar 2014 (Urk. 2) tatsächlich nicht vertieft auf sämtliche Argumente der Beschwerdeführerin in ihren Einwänden vom 20. November und 9. Dezember 2013 eingegangen worden ist. Ob damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, kann offen gelassen werden. Einerseits ging aus der angefochtenen Verfügung zumindest klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin in den nachgereichten Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands sah und andererseits konnte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom Februar 2014 (Urk. 1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts alle ihre Argumente vorbringen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen ist.
4.
4.1 Die am 8. Juli 1994 mit Wirkung ab 1. Mai 1993 verfügte Zusprache einer halben Invalidenrente (Urk. 8/10) basierte auf folgenden Berichten (vgl. Urk. 8/7):
Die Ärzte der Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie, A.___, stellten in ihrem Bericht vom 7. Oktober 1993 (Urk. 8/3) folgende Diagnose (Ziff. 3):
- lumbospondylogenes Syndrom
- CT 16. Juni 1992: Diskushernie Th8/9
- CT 10. August 1993: Mediale Diskushernie L4/L5, rechts-laterale Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 rechts
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. November 1992 bis Ende September 1993 in ärztlicher Behandlung gewesen. Der Gesundheitsschaden bestehe seit dem 18. Mai 1992 (Ziff. 1.2-3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Ziff. 1.4). Vom 18. Mai bis 21. September 1992 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, vom 22. September 1992 bis 15. Januar 1993 eine von 50 %, vom 16. Januar 1993 bis 6. Juni 1993 eine von 100 %, vom 7. bis 27. Juni 1993 eine von 50 % und vom 28. Juni 1993 bis auf weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.5).
Die Prognose mit konservativer Behandlung sei an sich gut, sofern eine weniger belastende Arbeit gefunden werden könne (S. 3 oben).
Die Beschwerdeführerin habe halbtags in der Verpackungsabteilung der B.___ gearbeitet. Bei ihrem Arbeitsversuch im Juni 1993 habe sie leider wieder ihre alte Arbeit bekommen, da die zuständige Person nicht anwesend gewesen sei. Nach Meinung der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzten gebe es im gleichen Betrieb verschiedene Arbeiten, welche sie verrichten könnte. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin mit einer Berufsberaterin der Invalidenversicherung Kontakt aufnehmen (S. 3 Mitte).
Zur Zeit könne die Beschwerdeführerin bis 7 kg vom Boden bis auf Taillenhöhe und bis 5 kg horizontal heben mit Rotation nur nach links, bis 5 kg stossen und bis 4 kg tragen mit der linken Hand. Bücken und Rotation nach rechts im Stehen und Sitzen lösten Schmerzen aus. Sitzen sei für eine Stunde, Gehen für eineinhalb Stunden und Treppensteigen nur mit Hilfe des Handlaufs möglich. Ab November 1993 werde die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben (S. 3 unten).
4.2 Die zuständige Berufsberaterin der Regionalstelle für berufliche Eingliederung führte in ihrem Bericht vom 8. Februar 1994 betreffend Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 8/4) aus, im Ergebnis werde die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % bei ihrem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt (S. 1 oben). Sie habe gemäss ihren Angaben relativ schwere Arbeiten verrichten und einen etwa 120 kg schweren Wagen schieben müssen. Zudem habe sie in gebeugter Stellung an Maschinen gearbeitet (S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin leide unter starken Rückenschmerzen, die bei einer falschen Körperbewegung an Intensität zunähmen. Sie könne weder lange stehen, gehen noch sitzen. Sie könne sich auch nicht bücken und strecken und Hin- und Herbewegungen der Arme lösten ebenfalls stärkere Schmerzen aus. Schwere Gewichte zu tragen sei ihr nicht mehr möglich (S. 2 oben).
Die Situation sei mit dem Arbeitgeber vor Ort besprochen worden. Dieser sei bereit, die Beschwerdeführerin vorläufig weiterhin zu 50 % zu beschäftigen. Sie sei in eine andere Abteilung versetzt worden, wo sie leichtere Arbeiten verrichten könne. Sie packe Kleingebäck ein, was sie stehend oder sitzend verrichten könne. Auch werde sie für Putzarbeiten an kleineren Maschinen eingesetzt. Es werde darauf geachtet, dass die Beschwerdeführerin keine schwereren Tätigkeiten mehr verrichten müsse. Auf diese Art und Weise sei es gelungen, die Fehlzeiten zu verringern. Eine Steigerung der Arbeitszeit sei nicht möglich. Die Firma habe klar mitgeteilt, dass bei Auftreten von grösseren Schwierigkeiten eine Weiterbeschäftigung in Frage gestellt werde. Vorhand sei die Beschwerdeführerin ihren Möglichkeiten entsprechend gut eingegliedert (S. 2 Mitte).
5. Die Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 25. Juli 1995 (Urk. 8/23) basierte auf folgender medizinischen Grundlage (vgl. Urk. 8/21):
Die Ärzte der C.___ nannten in ihrem Bericht vom 24. März 1995 (Urk. 8/18) als Diagnose ein Posthemilaminektomiesyndrom nach Hemilaminotomie L5/S1 rechts vom 24. März 1994 (Ziff. 3). Die Ärzte führten aus, vom 15. Januar bis 15. März 1995 habe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestanden (Ziff. 1.5). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Ziff. 1.4).
Die Ärzte führten aus, sie seien aufgrund der Befunde der Meinung, dass die Beschwerdeführerin für leichte körperliche Arbeiten sicherlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichen sollte, auch wenn sie zur Zeit noch zu 75 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Eine operative Indikation sei derzeit nicht gegeben, da auch in der EMG-Untersuchung vom 30. August 1994 keine neurologischen Ausfälle hätten nachgewiesen werden können (Ziff. 4.1).
6.
6.1 Im 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in seinem Gutachten vom 8. November 2010 (Urk. 8/47/1-17) folgende Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. III):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- altes radikuläres Ausfallsyndrom S1 rechts (Sensibilitätsstörung, ASRVerlust rechts)
- 24. März 1994 Hemilaminotomie LWK5/SWK1 rechts
- 8. Oktober 2001 Dekompression LWK5/SWK1 rechts
Er nannte folgende Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronische unspezifische Rückenschmerzen
- Adipositas mit BMI von 32, 4 kg/m2
- laborchemische Hepatopathie
- Asthma bronchiale und chronische Bronchitis mit Infektexazerbationen
- gestörte Gluconeogenese
- anamnestisch Tendenz zu Sinustachykardien
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- Ponstan-Allergie
Dr. D.___ führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten eine Adipositas und Hinweise auf ein altes radikuläres Ausfallsyndrom der Wurzel S1 rechts imponiert. Gewichtsreduzierende Massnahmen seien aus medizinischer Sicht indiziert und in der Umsetzung auch zumutbar. Im Rahmen der Pannikulose sei es technisch bedingt erschwert gewesen, klinisch-pathologische Weichteilbefunde wie Myogelosen, Triggerpunkte oder Insertionstendinosen objektivieren zu können (S. 8 Ziff. IV).
Die Rückenschmerzen würden auf der visuellen Analog-Skala seit 1993 zumeist mit Werten zwischen 8 bis 10 eingestuft, wobei weder die erste Rückenoperation, durchgeführt am 24. März 1994, noch die zweite Rückenoperation, durchgeführt am 8. Oktober 2001, die Rückenschmerzen hätten beeinflussen können (S. 9 oben). Diese Aspekte wiesen seit Jahren auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass der Placeboeffekt auf der visuellen Analog-Skala 4 bis 5 Punkte betragen könne und somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen einhergingen. Dr. D.___ führte aus, wenn er nun auf auch nicht somatisch abstützbare Beschwerden hingewiesen habe, bedeute dies nicht, dass bei der Beschwerdeführerin keine somatisch-pathologischen Befunde vorliegen könnten (S. 9 Mitte).
Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der Produktion in der B.___ seit einem Zeitraum von einigen Jahren, möglicherweise bereits seit 1994, zu maximal 35 bis 40 % eingeschränkt. Zudem bestünden zeitlich limitierte Phasen der vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von, bei grosszügiger Auslegung, maximal je zwei bis drei Monaten Dauer, im zeitlichen Zusammenhang mit den durchgeführten Operation im lumbosakralen Bewegungssegment. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch, mit vermindertem Tempo, über den Tag verteilt abgeleistet werden. Die vorliegenden Dokumente könnten aus rein somatischer Sicht beurteilt keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne er, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren (S. 15 unten). Auch für eine angepasste Verweistätigkeit könne er, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, ausser während den oben erwähnten Rehabilitationsphasen nach den Rückenoperationen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren.
Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit könnte im optimalen Fall und nach Umsetzung von beschwerdelindernden respektive therapeutischen Massnahmen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von unter 20 % persistieren (S. 16 oben).
Die angepasste Verweistätigkeit für die Beschwerdeführerin liege in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis maximal mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Diesbezüglich weise er darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrem Übergewicht nicht immer möglich sei, die Regeln der Rückenergonomie einzuhalten. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 7,5 bis 10 kg sein.
Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich invaliditätsfremde Faktoren, wie beispielsweise länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung, das Alter der Beschwerdeführerin, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation auswirken (S. 16 Mitte).
Die Prognose sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt gut. Ungünstig sei hingegen die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin, nach langanhaltender beruflicher Arbeitsabstinenz, wieder beruflich tätig werde (S. 17 oben).
6.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 8/87) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 1994 in seiner Behandlung. Ihr Gesundheitszustand sei in den letzten Jahren mit medikamentösen und physiotherapeutischen Massnahmen in etwa stabil geblieben. Gesamthaft habe sich der Zustand in den letzten 10 Jahren aber nicht verbessert, sondern altersbedingt zunehmend etwas verschlechtert. Eine abweichende IV-Beurteilung im Vergleich zu den früheren Jahren sei medizinisch nicht gegeben und auch nicht nachvollziehbar.
6.3 PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, stellten in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/103/2-15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 oben):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- leichtes sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts
- Status nach zweimaliger Dekompressionsoperation 1994 und 2001, epidurales und perineurales Narbengewebe mit Verwachsung zur Dura (intraoperativ 2001 und im Verlauf MRI von 2012)
- progrediente Segmentdegeneration L5/S1 und deutlich weniger L4/L5 mit Diskushernie L5/S1 rechts paramedian 1993 und Rezidivhernie ab 1996 und aktuell fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 und Begleitspondylarthrosen L4 bis S1 beidseits
- Dekonditionierung
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- dysfunktionales Krankheitsverhalten
- Zustand nach Anpassungsstörung mit kürzerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.23), bestehend seit Februar 2012 und vollständig remittiert seit mindestens Mai 2012
- aktuell leichte Adipositas nach bewusster Gewichtsreduktion seit 2010 (früher morbide Adipositas)
- Asthma bronchiale und leichte chronische Bronchitis (Status nach Nikotin 15 py)
In ihren Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit führten die Ärzte aus, das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe momentan vor allem in dem auf Schmerzvermeidung ausgerichteten Verhalten der Beschwerdeführerin. Viele der Leistungstests seien schmerzbedingt vor Erreichen eines funktionellen Limits abgebrochen worden. In den Hebetests habe die Beschwerdeführerin aber trotzdem bis in den schweren Gewichtsbereich hinein belastet werden können. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei als mässig zuverlässig zu beurteilen. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen ansonsten auf eine deutliche Selbstlimitierung hin und die Konsistenz bei den Tests sei nicht gegeben gewesen. Die demonstrierte Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit (S. 10 Ziff. 4.1.1).
Die zuletzt ausgeübte angestammte Tätigkeit sei hauptsächlich gehend oder stehend gewesen und habe auch das längere Einhalten von statischen Haltungen wie vorgeneigtes Stehen sowie das Hantieren von mittelschweren Gewichten beinhaltet, welche zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar seien. Daraus ergebe sich eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Diese begründe sich durch eine zeitliche Reduktion von 2 Stunden über den Tag verteilt mit zusätzlicher Leistungsminderung aufgrund der strukturell-organisch nachvollziehbar bedingten Schmerzentlastung bei Einnehmen längerer Haltungen oder bei Hantieren von über den leichten Bereich hinausgehenden Gewichten. Retrospektiv sei, in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. D.___, von einer nicht namhaft veränderten Arbeitsunfähigkeit im Laufe der Jahre auszugehen.
Die seit der Begutachtung 2010 geltend gemachte erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei letztlich aufgrund doch vergleichbarer objektiver Befunde nicht vollständig nachvollziehbar und dürfte nicht zu einer namhaften Veränderung der Belastbarkeit geführt haben. Einzig die aktuell auslösbare Facettenproblematik sei offenbar bei der Untersuchung durch Dr. D.___ in diesem Masse noch nicht vorhanden gewesen oder nicht in gleicher Weise gewichtet worden. Nicht bekannt sei ihm auch die im MRI dokumentierte Zunahme der Segmentdegenerationen seit 2001 bis 2012 gewesen (S. 11 Ziff. 5.1 Mitte).
Die Ärzte führte aus, die Abweichung zur Beurteilung von Dr. D.___, welcher eine Einschränkung von maximal 40 % in der angestammten Tätigkeit postuliert habe, ergebe sich durch den Umstand, dass sie nicht von überwiegend nichtorganischen Beschwerden ausgegangen seien, sondern von einer organisch-strukturell nachgewiesenen chronischen neuropathischen Komponente und entsprechend auch einem anders interpretierten Nicht-Ansprechen auf die Operationen. Letztlich sei Dr. D.___ auf diesen doch relevanten intraoperativen Befund nicht eingegangen und er sei auch nicht in Kenntnis über die in neuster Zeit durchgeführten, zumindest für kurze Zeit erfolgreichen Infiltrationen gewesen, welche den organischen Charakter der Problematik doch unterstrichen. Übereinstimmen würden sie jedoch hinsichtlich der Beurteilung von Dr. D.___, dass die Einschätzung der Funktionalität bei früheren Beurteilungen aus heutiger Sicht in gegebenen Mass nicht nachvollziehbar sei. Auch der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin, wonach sie keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen könne, könne letztlich nicht gefolgt werden (S. 11 Ziff. 5.1 unten).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, weshalb auch aus interdisziplinärer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe.
Im zeitlichen Verlauf sei davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit immer vorhanden gewesen sei, mit allenfalls kurzzeitiger Unterbrechung durch akute Exazerbationen sowie durch die postoperative Zeit (S. 12 Ziff. 5.1).
Eine angepasst leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit, mit Hantieren von manchmal bis 10 kg und mit Möglichkeit der Wechselpositionierung und Wechsel zwischen Gehen, Stehen sowie Sitzen, nur kurz dauernden vorgeneigten Stehen oder Hantieren über Schulterhöhe mit verstärkter Lendenwirbelsäulenextension und Gehen nur manchmal, sei grundsätzlich ganztags zumutbar.
Unter Berücksichtigung der funktionellen Resultate auf der Basis vorhandener organisch-struktureller Veränderungen benötige die Beschwerdeführerin vermehrte Pausen von 2 Stunden über den Tag verteilt. Eine leichte Leistungsminderung durch organisch-strukturell begründetes schmerzbedingt verlangsamtes Ausüben sei aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar. Entsprechend bestehe hier eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 12 Ziff. 5.2 oben).
Die Abweichung zur Beurteilung durch Dr. D.___ ergebe sich durch den Miteinbezug objektiv erfasster strukturell-organischer Veränderungen, welche wohl 2001 operativ angegangen worden seien, jedoch aus Erfahrung und auch aufgrund des nachfolgenden klinischen Verlaufes nicht zu einer vollständigen Lösung des Problems geführt hätten. Es sei davon auszugehen, dass auch zum heutigen Zeitpunkt gewisse Vernarbungen verblieben seien. Letztlich bestünden aufgrund lokaler Befunde Hinweise auf ein Persistieren einer gewissen organischen Problematik, welche sich allerdings in Übereinstimmung mit Dr. D.___ auch mit nicht organischen Aspekten mische. Gegen eine Aggravation im Sinne einer bewussten Verstärkung nicht oder geringgradiger funktioneller Einschränkungen spreche der doch ansprechende und vor allem konsistente Einsatz bei den Belastungstests. Aus diesen Gründen sei auch von der damaligen Beurteilung durch Dr. D.___ abgewichen worden (S. 12 Ziff. 5.2 Mitte).
Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass sich seither der Gesundheitszustand wesentlich verändert habe, obwohl subjektiv seit August 2012 eine gewisse Schmerzverstärkung und eine Progredienz der Segmentdegeneration bestehe und von Dr. D.___ damals noch keine Facettengelenksproblematik ausgelöst worden sei. Letzteres scheine insgesamt nicht der wesentliche Aspekt in der Andersbeurteilung zu sein. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Hinweise für eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert. Demzufolge bestehe aus interdisziplinärere Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit.
In Bezug auf den zeitlichen Verlauf dürfte auch aus der Retrospektive, abgesehen von kurzzeitigen Verschlechterungen durch die Schmerzexazerbationen und die postoperative Behandlungsphase, im Wesentlichen seit Beginn eine entsprechende Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen sein. Diesbezüglich seien die früheren Beurteilungen wohl in einem anderen Zeitgeist gefällt und ausserdem die strukturell-organischen Aspekte noch höher gewichtet worden. Letztlich sei auch nie eine grundlegendere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive des Zumutbarkeitsprofils durch die Invalidenversicherung bis zur Begutachtung 2010 erfolgt (S. 12 Ziff. 5.2 unten).
7.
7.1 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden.
Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen).
7.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache im Juli 1994 (Urk. 8/10) basierte auf der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des A.___ (vorstehend E. 4.1) sowie auf einer durch eine Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin vorgenommen Abklärung der Situation vor Ort mit der Arbeitgeberin (vorstehend E. 4.2).
Diese knappe medizinische Grundlage qualifiziert die Verfügung vom 8. Juli 1994 jedoch nicht als zweifellos unrichtig. So geht aus dem eingeholten medizinischen Bericht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % hervor. Dass es sich bei der Einschätzung der Ärzte des A.___, die Beschwerdeführerin sei ab November 1993 zu 50 % arbeitsfähig, lediglich um die angestammte Tätigkeit handelte, ist nicht erwiesen. So formulierten sie, welche Gewichte in welchen Positionen die Beschwerdeführerin noch heben und welche Positionen sie wie lange einhalten könne, womit eine behinderungsangepasste Tätigkeit beschrieben wurde. Auch führten sie aus, dass die Prognose grundsätzlich gut sei, sofern eine weniger belastende Arbeit gefunden werden könne. Auch im Abklärungsbericht der Berufsberaterin vom Februar 1994 wurde dazu Stellung genommen, weshalb die ursprüngliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar gewesen sei und dass es sich bei der neuen Tätigkeit im gleichen Betrieb um eine im Vergleich klar leichtere Tätigkeit handelte.
Wo die Beschwerdegegnerin geltend machte, es sei kein Einkommensvergleich vorgenommen worden (vorstehend E. 2.1), trifft das so nicht zu. Anhand des in der konkreten behinderungsangepassten Tätigkeit erzielten Einkommens schloss sie in ihrem Beiblatt zur Rentenverfügung auf einen Invaliditätsgrad von 51 % (vgl. Urk. 8/9).
Auch die mit Verfügung vom 25. Juli 1995 (Urk. 8/23) vorgenommene Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente basierte auf eher dürftiger Grundlage. So ist dem Bericht der Ärzte der C.___ vom 24. März 1995 (vorstehend E. 5) lediglich eine bis 15. März 1995 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % zu entnehmen, mit Aussicht des Erreichens der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit von 50 %. Im Arbeitgeberbericht vom 31. März 1995 (Urk. 8/19) wurde sodann darauf hingewiesen, dass seit dem 1. April 1995 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 28). Dem Feststellungsblatt vom 23. Mai 1995 (Urk. 8/21) ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeberin ein nicht in den Akten liegendes Zeugnis der C.___ vorlag, welches der Beschwerdeführerin ab März 1995 für ein weiteres Jahr eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestierte, welchen Invaliditätsgrad die Beschwerdegegnerin in der Folge übernahm und eine ganze Rente ausrichtete.
Auch wenn vorliegend die Grundlagen sowohl für die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 1994 als auch für die ein Jahr später vorgenommene Erhöhung dürftig waren, kann nicht gesagt werden, dass eine Nichtanwendung von massgeblichen Bestimmungen oder eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorgelegen hat. Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 7.1) weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswürdigung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3), sondern diese - wie vorliegend - vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden.
7.3 Angesichts dieser Umstände ist weder der Rentenentscheid vom 8. Juli 1994 (Urk. 8/10) noch jener vom 25. Juli 1995 (Urk. 8/23) als zweifellos unrichtig zu bezeichnen. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.
8.
8.1 Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist.
8.2 Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügungen vom 8. Juli 1994 (Urk. 8/10) und vom 25. Juli 1995 (Urk. 8/23) einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1.1).
Der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1994 lag die Diagnosestellung eines lumbospondylogen Syndroms (vorstehend E. 4.1) und der Rentenerhöhung im Juli 1995 sodann die Diagnose eines Posthemilaminektomiesyndroms nach Hemilaminotomie L5/S1 rechts am 24. März 1994 (vorstehend E. 5) zugrunde.
8.3 Im Rahmen des im Januar 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. D.___ ein (vorstehend E. 6.1). Dieser diagnostizierte - unverändert zur Diagnose von 1994 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und erachtete die ursprüngliche Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes im Jahr 1994 als Fehleinschätzung. Er ging von einer maximalen Einschränkung in der Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ von 40 % aus und attestierte in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die beklagten Rückenschmerzen sah er nicht als vollends durch ein somatisches Korrelat begründet an.
Das Gutachten von Dr. D.___ weist keinen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand aus, leidet die Beschwerdeführerin doch weiterhin im Wesentlichen an unveränderten Rückenschmerzen. Vielmehr handelt es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.1). Dieser Ansicht war im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin, erachtete sie doch einen Revisionsgrund als nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 8/53/4).
Auch die begutachtenden Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 6.3) erachteten bei unverändert diagnostiziertem chronischem lumbospondylogenen Syndrom die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 70 % in einer angepassten Tätigkeit als schon seit jeher gegeben. Die früheren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sahen sie in einem anderen Zeitgeist und in einer anderen Gewichtung der strukturell-organischen Aspekte begründet und hielten ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe (vgl. S. 12 Ziff. 5.2 des Gutachtens).
Demnach lässt sich auch ihrem Gutachten keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache revisionsrelevante Veränderung respektive Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen; es wurde wiederum lediglich eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorgenommen.
8.4 Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat.
9. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3-4) gegenstandslos.
10.
10.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
10.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2014 geltend gemachte Aufwand von 45.30 Stunden mit Auslagen von Fr. 785.-- (Gesamtbetrag von Fr. 13‘078.80; Urk. 12-13) erscheint als nicht angemessen: Aufwendungen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2014 sind nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen, weshalb eine Vergütung für Leistungen ab 5. März 2012 (vgl. Urk. 13 S. 1 f.) ausser Betracht fällt. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb ab Januar 2014 Fotokopien im Betrag von insgesamt Fr. 468.- anfielen. Weiter ist ein Aufwand von über 18 Stunden für das Verfassen der Beschwerde nicht gerechtfertigt, zumal der Rechtsvertreter bereits im Vorbescheidverfahren involviert war und dementsprechend auf Vorbereitungsarbeiten für die Beschwerde zurückgreifen konnte. Im Übrigen beträgt der praxisgemässe Stundenansatz Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und nicht, wie geltend gemacht, Fr. 250.--.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen und der vorgenannten Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Januar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Peter Stein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan