Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00200




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 12. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1966 geborene X.___ arbeitete vom 26. August 1985 bis Ende März 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ (Arbeitgeberbericht vom 26. April 2005, Urk. 8/7). Am 11. April 2005 meldete sie sich wegen Schwindel, Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen sowie schubweiser Migräne bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 (Urk. 8/17) bzw. Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/30) einen Leistungsanspruch der Versicherten. Mit Urteil vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/38) hiess das hiesige Gericht die von der Versicherten gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter psychiatrischer Abklärung über den Anspruch der Versicherten auf eine Rente neu verfüge. Die IV-Stelle holte daraufhin bei der Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 15. November 2007, Urk. 8/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Februar 2008, Urk. 8/48, und Einwände vom 7. rz 2008, Urk. 8/49, und vom 25. April 2008, Urk. 8/53) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2008 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/54). Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Juli 2008 Beschwerde (Urk. 8/56/3-15). Noch bevor das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. März 2010 die Beschwerde abgewiesen hatte (Urk. 8/64), machte die Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 bei der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/62). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. April 2011, Urk. 8/75, und Einwand vom 21. April 2011, Urk. 8/76, bzw. vom 16. Juni 2011, Urk. 8/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2011 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/81).

    Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 beantragte die Versicherte die Durchführung von Integrationsmassnahmen/beruflichen Massnahmen (Urk. 8/89). Mit Verfügung vom 23. April 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/99).

1.2    Am 27. Mai 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/103). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 forderte die
IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens 4. Juli 2013 Beweismittel einzureichen, um eine Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (Urk. 8/105). In der Folge ging bei der IV-Stelle ein Bericht von med. pract. A.___, Oberarzt, und dipl. psych. B.___, Psychologische Psychotherapeutin, von der Privatklinik C.___, wo die Versicherte vom 30. April bis 3. Juni 2013 hospitalisiert war, ein (Bericht vom 6. Juni 2013, Urk. 8/107). Mit Vorbescheid vom 20. September 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/111). Im Einwandverfahren (Einwand vom 7. Oktober 2013, Urk. 8/114, bzw. vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/116) liess die Versicherte zusätzlich einen Bericht von Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Leitende Ärztin, vom Schmerzzentrum des Spitals F.___ vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/113/10-15) und einen Bericht von med. pract. G.___, Assistenzärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. H.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom I.___ vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/117) einreichen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).

    Am 20. Januar 2014 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle, die Verfügung vom 17. Januar 2014 in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 8/122). Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 trat die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Urk. 8/125).


2.    Am 19. Februar 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Januar 2014 und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Gesuch vom 27. Mai 2013 betreffend Invalidenrente materiell zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 26. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. September 2014 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des I.___ vom 19. Mai 2014 ein (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 30. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 27. Mai 2013 eingetreten ist.

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Verwaltung steht bei der Prüfung der Glaubhaftmachtung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.

1.4    Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.    Das hiesige Gericht ging im Urteil vom 11. März 2010 (Urk. 8/64), welches die Rechtmässigkeit der Verfügung 11. Juni 2008 (Urk. 8/54) zum Inhalt hatte, davon aus, dass eine neurologische oder orthopädische Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopf- und Nackenbeschwerden sowie Schwindelanfälle ausgeschlossen werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht eingeschränkt, da die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht invalidisierend sei (Urk. 8/64). In der leistungsabweisenden Verfügung vom 22. Juli 2011 (Urk. 8/81) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe und weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der Beschwerdegegnerin die Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/113/10-15), von med. pract. A.___ und dipl. psych. B.___ vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/107) und von med. pract. G.___ und Dr. phil. klin. psych. H.___ vom 13. Dezember 2013 ein (Urk. 8/117).

3.2    Die Dres. D.___ und E.___ nannten mit Bericht vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/113/10-15) als Diagnosen:

- chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Zephalgie

- Fibromyalgie (Erstdiagnose 2007)

- zervikobrachiales Schmerzsyndrom seit 1990

- Depression mit/bei

- psychosozialen Belastungsfaktoren

- Abdominalbeschwerden

- chronische Mikrohämaturie

- chronische Insomnie

    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten Dr. D.___ und Dr. E.___ keine Angaben.

3.3    Med. pract. A.___ und dipl. psych. B.___ diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/107):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5)

- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig emotional instabile Züge vom impulsiven Typ (ICD-10 Z73.1)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

    Also somatische Diagnosen nannten sie Hernien und eine Fibromyalgie. Die Beschwerdeführerin sei vom 30. April bis 3. Juni 2013 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik mit Niedergestimmtheit, Insuffizienzgefühlen, innerer Unruhe, Anspannung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, sozialen Ängsten und Gedankenkreisen könne vor dem Hintergrund der anamnetisch geschilderten wiederkehrenden Phasen depressiver Verstimmung von einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender Störung ausgegangen werden. Darüber hinaus werde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt. Die Beschwerdeführerin leide unter Schwindelgefühlen, Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Rückenbereich sowie in den Handgelenken. Das Ausmass der empfundenen Schmerzstärke könne nicht ausreichend mit der somatischen Befundlage erklärt werden und stelle den Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdeführerin trete mit leicht gebesserter Symptomatik aus. Sie gehe ohne Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung in die angestammten Wohnverhältnisse zurück. Geplant und unbedingt notwendig sei im Anschluss daran eine tagesklinische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Sie entliessen die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Wann mit der Erreichung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei aktuell nicht abschätzbar.

3.4    Med. pract. G.___ und Dr. phil. klin. H.___ berichteten der Privatklinik C.___ am 13. Dezember 2013 über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin im I.___ vom 14. Oktober bis 6. Dezember 2013 (Urk. 8/117). Sie nannten dabei als Diagnosen:

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Adipositas

- Verdacht auf Epilepsie „(Dr. med. J.___ ca. 2000, Pat. Angabe)“

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Diskushernie LWS „(Pat. Angabe)“

- Schmerzen beider Hände mit/bei

- Handgelenksganglion dorsal, rechts mehr als links (Dr. med. K.___, 28.2.05)

- Fibromyalgie (Dr. L.___ 5.10.10)

- Migräne

    Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig.


4.

4.1    Gemäss den Dres. D.___ und E.___ stand in den ersten Konsultationen bei ihnen, das heisst im März 2012, eine akute Exazerbation des chronischen lumbospondylogenen Syndroms im Vordergrund. Im Verlauf der weiteren Behandlung trat diese Problematik wieder in den Hintergrund. In den Vordergrund trat der chronische Kopfschmerz (Urk. 8/113/10-11). Im Verfahren betreffend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2008 (Urk. 8/54) konnte eine neurologische Ursache für die Kopfschmerzen ausgeschlossen werden (Urk. 8/64 E. 2.2). Die Dres. D.___ und E.___ nennen keine Befunde, welche eine neurologische Ursache des Kopfschmerzes erklären würden, vielmehr bestätigen sie, dass bisher keine Anhaltspunkte dafür hätten gefunden werden können (Urk. 8/113/12). Sie erwähnen zwar, sie hätten zur Reevaluation des Kopfschmerzes eine neurologische Beurteilung in Auftrag gegeben (Urk. 8/113/12). Ob in der Folge eine solche tatsächlich durchgeführt wurde, und falls ja, was das Ergebnis dieser Abklärung war, ist nicht aktenkundig. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich aus neurologischer Sicht eine wesentliche Änderung eingestellt hätte. Es gilt denn auch zu beachten, dass die Dres. D.___ und E.___ davon ausgehen, dass der Kopfschmerz der Beschwerdeführerin seit etwa drei Jahren im gleichen Umfang bestehe. Eine Verschlechterung seit dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Juli 2011 (Urk. 8/81) wird daher nicht dargetan. Betreffend die anamnestisch seit rund 20 Jahren bestehenden Schulter-Armschmerzen erwähnten die Dres. D.___ und E.___ ebenfalls keine Verschlechterung. Nach dem Gesagten gehen aus dem Bericht der Dres. D.___ und E.___ keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 22. Juli 2011 hervor.

4.2    Med. pract. A.___ und dipl. psych. B.___ diagnostizierten mit Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/107) insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). An einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung litt die Beschwerdeführerin bereits bei Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2008 (Urk. 8/54), diagnostizierte doch insbesondere Dr. med.
dipl.-psych. M.___ von der Z.___ in seinem Gutachten vom 15. November 2007 (Urk. 8/43), welches die wesentliche psychiatrische Grundlage für die Ver-fügung vom 11. Juni 2008 bildete, eine anhaltende somatoforme Schmerz-störung. Diese stand im damaligen Zeitpunkt einer Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Im Rahmen der Abklärungen, welche zum Erlass der Verfügung vom 22. Juli 2011 führten (Urk. 8/81), diagnostizierten die berichtenden Ärzte keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mehr, sie diagnostizierten jedoch übereinstimmend eine Fibromyalgie (Berichte von med. pract. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. September 2010, Urk. 8/70/1-4, der Ärzte der Privatklinik N.___ vom 17. November 2009, Urk. 8/70/9-11, und von Dr. med. O.___, Praktischer Arzt, vom 15. Oktober 2010, Urk. 8/72). Anhaltspunkte, dass sich die Qualität der Schmerzstörung, unter welcher die Beschwerdeführerin damals litt, verändert hätte, liegen nicht vor. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die somatisch nicht erklärbaren Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht mehr der psychiatrischen Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung, sondern neu der Diagnose Fibromyalgie zugeordnet wurden. Dass med. pract. A.___ und dipl. psych. B.___ mit Bericht vom 6. Juni 2013 wieder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren, lässt deshalb nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen.

    Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1) diagnostizierten die berichtenden Ärzte bereits im Abklä-rungsverfahren, welches zum Erlass der Verfügung vom 22. Juli 2011 (Urk. 8/81) führte (Urk. 8/70/1-4; Urk. 8/70/9-11 und Urk. 8/72). Anhaltspunkte, dass sich diese gleich gebliebene Diagnose seither anders auf die Arbeits-fähigkeit auswirkt, liegen nicht vor.

    Nach dem Gesagten ist durch den Bericht von med. pract. A.___ und dipl. psych. B.___ vom 6. Juni 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.

4.3    Betreffend die von med. pract. G.___ und Dr. phil. klin. H.___ (Urk. 8/117) in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2013 genannten Diagnosen mittelgradige depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung gelten die bezüglich des Berichts von med. pract. A.___ und dipl. psych. B.___ vom 6. Juni 2013 gemachten Ausführungen (E. 4.2) sinngemäss. Aus dem Bericht von med. pract. G.___ und Dr. phil. klin. H.___ geht auch ansonsten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hervor. Vielmehr geht aus ihrem Bericht hervor, dass es teilweise zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. So erwähnten sie Suizidideen etwa im Jahr 2010 (Urk. 8/117/2), im Berichtszeitpunkt hätten jedoch keine solchen mehr vorgelegen. Sie erklärten zudem, dass die achtwöchige tagesklinische Behandlung im I.___ eine mittelgradige Zustandsverbesserung ergeben habe (Urk. 8/117/3 letzter Satz).

4.4    Die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2014 aufgelegten Berichte, das heisst der Bericht vom 13. Dezember 2013 von med. pract. G.___ und Dr. phil. klin. H.___ (Urk. 8/121) und der Bericht von mehreren Ärzten des I.___ vom 19. Mai 2014 (Urk. 10), sind betreffend die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 64 insb. E. 5.2.5).

4.5    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten rentenablehnenden Verfügung durch die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2011 nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler