Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00201




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Eymann

Urteil vom 28. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, promovierte Chemikerin ETH, arbeitete seit dem 1. Februar 2001 zu 100 % für die Firma Y.___ (Urk. 7/5/4). Am 31. März 1998 und am 1. Januar 2010 erlitt sie jeweils einen Verkehrsunfall (Urk. 7/10/141, vgl. Urk. Urk. 7/10/32, vgl. Urk. 7/20/39). In der Folge des zweiten Verkehrsunfalles wurde die Versicherte ab dem 1. Januar 2010 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 7/8/2, Urk. 7/10/10, Urk. 7/10/41, Urk. 7/10/42, Urk. 7/10/43, Urk. 7/12/3). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sah sich vom 4. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2011 als leistungspflichtig an (Urk. 7/10/1-4, Urk. 7/24/2-8, Urk. 7/46). Unter der Angabe von Schmerzen im Nackenbereich und am Kopf, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Erbrechen, Verspannungen und Depressionen meldete sich die Versicherte am 18. August 2010 erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/2). In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 7/5, Urk. 7/11, Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/51) und medizinische (Urk. 7/7, Urk. 7/8, Urk. 7/12) Abklärungen vor und zog die Akten der Suva (Urk. 7/10, Urk. 7/16, Urk. 7/23, Urk. 7/24, Urk. 7/46) und ein bidisziplinäres Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012 (Urk. 7/43), welches von der Helsana in Auftrag gegeben worden war, bei. Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2013 teilte die IVStelle mit, dass die Versicherte ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juli 2012 auf eine halbe, befristete Invalidenrente bis zum 28. Februar 2013 habe. Ab März 2013 bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 7/57/3). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi (Urk. 4), am 1. März 2013 Einwand (Urk. 7/61) und ergänzte diesen am 9. April 2013 (Urk. 7/64). Am 13. August 2013 liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen (Urk. 7/68). Dieses Gutachten stellte sie in der Folge dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu, welcher dazu am 17. September 2013 Stellung nahm (Urk. 7/70). Mit Verfügungen vom 24. Januar 2014 hielt die IV-Stelle weiterhin an ihren Ausführungen im Vorbescheid fest (Urk. 7/72, Urk. 7/75 = Urk. 2/2, Urk. 7/76 = Urk. 2/1). Sie sprach der Versicherten befristet für die Periode vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente und vom 1. Juli 2012 bis zum 28. Februar 2013 eine halbe Invalidenrente zu. Die ganze Invalidenrente stützte sie auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und die halbe Invalidenrente auf einen von 50 %. Ab März 2013 ging sie von einem Invaliditätsgrad von 0 % aus (Urk. 3 S. 2-3).

2.    Gegen die Verfügungen vom 24. Januar 2014 (Urk. 2/1, Urk. 2/2) liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, es seien der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 und die beiden Verfügungen vom 24. Januar 2014 insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin auch nach dem 28. Februar 2013 der Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente zustehe, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. April 2014 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 8). In der Replik vom 26. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. September 2014 auf eine Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 30. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den Verfügungen vom 24. Januar 2014 auf den Standpunkt, seit Dezember 2012 sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden und die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich ausüben (Urk. 2/1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. September 2013 (vgl. Urk. 7/71/4), das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 2013 (Urk. 7/68) sowie ihre Akten. Insbesondere führte sie aus, die Zusprache der befristeten Invalidenrente gründe auf dem bidisziplinären Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012, wonach aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) eine Arbeitshigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit, steigerbar auf 100 % bestehe (vgl. Urk. 7/43). Gemäss der Beurteilung des Kreisarztes des Unfallversicherers vom 10. November 2010 seien im Zeitraum des Unfalls keine posttraumatischen Läsionen vorhanden gewesen (vgl. Urk. 7/16/38). Es stelle sich die Frage, ob die befristete Invalidenrente zu Recht zugesprochen worden sei, oder ob nicht von einer Überwindbarkeit der Leiden hätte ausgegangen werden müssen. Die Kriterien, die eine Überwindbarkeit ausnahmsweise ausschliessen, seien nicht in der erforderlichen Intensität ausgewiesen. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sei gestützt auf die Diagnosen in beiden psychiatrischen Gutachten zu verneinen (Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin liess hingegen in der Beschwerdeschrift ausführen, sie könne heute gemäss den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und dem psychiatrischen Teilgutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012 ihre angestammte Tätigkeit als Direktorin und Mitglied des Managements in der Chemiebranche unfallbedingt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr verrichten. Bei einer solchen Stelle wäre sie heute massiv überfordert, was sofort zu einem Rückfall führen würde (Urk. 2 S. 13). Da sie nachweislich nicht bereits ab März 2013 wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen sei und aufgrund der nach wie vor vorhandenen Leistungsdefizite ihre angestammte Tätigkeit als Direktorin und Mitglied des Managements in der Chemiebranche sicher nicht mehr ausüben könne, sei die Rententerminierung per Ende Februar 2013 verfrüht erfolgt (Urk. 1 S. 12). Das Invalideneinkommen betrage im Jahr 2012 gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA1, Ziffer 20, Herstellung von chemischen Erzeugnissen, Anforderungsniveau 3, Fr. 75‘503.70. Dieses sei nicht auf eine 41,7 Stunden Woche hochzurechnen, da sie bereits vor dem Unfall nur 40 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Daher betrage der Invaliditätsgrad 52 % (Urk. 2 S. 14). Sie habe auch nach dem 1. März 2013 unter Berücksichtigung der psychischen Leiden und ohne Vornahme eines leidensbedingten Abzugs bei Verrichtung einer leidensangepassten Tätigkeit Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente. Der von der Beschwerdegegnerin berechnete Invaliditätsgrad von 0 % ab März 2013 sei nachweislich falsch (Urk. 2 S. 15). In der Replik vom 26. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). In materieller Hinsicht liess sie insbesondere ausführen, die prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % gelte nur für eine angepasste Tätigkeit (Urk. 12 S. 3, vgl. Urk. 7/43/15). Diese Steigerung habe sie in der Zwischenzeit realisieren können, denn sie arbeite seit dem 1. Dezember 2013 als Laborantin bei der Firma C.___. Diese Stelle übe sie vorerst als Fachkraft aus, wobei – sofern der Gesundheitszustand dies zulasse – Aussicht auf Beförderung ins Kader bestehe. Der Lohn betrage zurzeit 13 x Fr. 8‘000.--, weshalb sie zumindest bis Ende November 2013 Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente habe (Urk. 12 S. 3 f.). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012 seien mindestens sechs Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode nach ICD10 erfüllt (vgl. Urk. 7/43/11). Die Überwindbarkeit sei daher nachweislich nicht gegeben, weshalb sie klar Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente habe und eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer erstellt sei (Urk. 12 S. 4). Schliesslich habe der Gutachter Dr. A.___ am 24. Juni 2013 (richtig: 22. August 2013) festgehalten, dass seit März 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Der Zeitpunkt, ab wann wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, sei somit „unsicher“, weshalb gemäss Art. 88a IVV die Rente frühestens nach drei Monaten, also ab Juni 2013 hätte eingestellt werden dürfen und nicht bereits per Ende Februar 2013 (Urk. 12 S. 5).


3.    

3.1    Am 26. und 27. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des von der Helsana Versicherungen AG in Auftrag gegebenen Gutachtens der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012 psychiatrisch und orthopädisch untersucht (Urk. 7/43).

    Dem psychiatrischen Gutachten ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) zu entnehmen (Urk. 7/43/9). Das derzeitige depressive Syndrom rechtfertige die aktuelle Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit. Dies stimme überdies mit den aktenkundigen Empfehlungen weitgehend überein. Unter einer lege artis durchgeführten ambulanten Therapie könne eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit (monatliche Steigerungen von 10 %) innerhalb der kommenden sechs Monate erreicht werden. Sollte dies nicht gelingen, sei zumindest in einer Verweistätigkeit mit geringeren Leistungsansprüchen (Arbeit als Chemielehrerin) eine Arbeitsfähigkeit im selben Zeitraum und mit gleichen Steigerungen als erreichbar anzusehen. Eine Ablehnung von Verweistätigkeiten sei nicht als krankheits-immanent anzusehen (Urk. 7/43/13). Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde festgehalten, dass eine retrospektive Bewertung mangels eigener und ausreichend detaillierter anderer Vorbefunde nicht hinreichend sicher möglich sei (Urk. 7/43/16).

    Gemäss dem orthopädischen Gutachten bestand kein ausreichender Anhalt für eine orthopädische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter konnte lediglich ein leichtgradiges zervikales Vertebralsyndrom mit muskulärem Hartspann ohne wesentlichen behindernden Effekt feststellen (Urk. 7/43/24). Nach der Auswertung aller klinischen Befunde und unter Hinzuziehung der vorliegenden Fremdbefunde, lasse sich aus orthopädischer Sicht einschätzen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend wahrscheinlich gemindert sei. Das nuchale Vertebralsyndrom könne durchaus neben einer vollschichtigen Tätigkeit physiotherapeutisch behandelt werden, da Hinweise für eine wesentliche Strukturpathologie im Bereich der Wirbelsäule fehlten (Urk. 7/43/24-25). Aus orthopädischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/43/27). Eine Beeinträchtigung bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei nicht zu erwarten. Die Leistungsfähigkeit betrage per sofort 100 % (Urk. 7/43/25).

3.2    Die Beschwerdeführerin wurde am 13. August 2013 durch Dr. A.___ ambulant psychiatrisch abgeklärt (Urk. 7/68). Dem Gutachten vom 22. August 2013 sind keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) bei stark leistungsbetont-narzisstisch-perfektionistisch akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10: Z73) sowie ein Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) mit Beginn ab April 2010, mittelgradig ab Juli 2010 und leichtgradig ab April 2011 bis ungefähr Ende März 2013, aufgeführt (Urk. 7/68/15). Zur Leistungsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin beschreibe einen Tagesablauf, der einer vollen Arbeitsfähigkeit entspreche. Vorgängig sei sie in einem beruflichen Integrationsprogramm gewesen, bei welchem sie auch Weiterbildungen besucht habe und ebenfalls eine Leistung erbracht habe, die einem vollen Arbeitspensum entsprochen habe. Insofern seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der ängstlichen und depressiven Symptome erkennbar. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Wenn sie eine angemessene Stelle hätte, würde es ihr psychisch rasch wieder gut gehen. Die geklagten Beschwerden seien daher im Moment nur eine direkte Auswirkung der Arbeitslosigkeit und keine Folge einer eigendynamischen psychiatrischen Störung. Insofern müsse man feststellen, dass es aktuell überwiegend soziale Faktoren (Arbeitslosigkeit) seien, die für die jetzigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verantwortlich seien (Urk. 7/68/18).

    

4.    

4.1    Strittig ist insbesondere die Aufhebung der halben Invalidenrente per 1. März 2013 sowie, ob die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.

4.2    Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis zum Tag der gutachterlichen Untersuchung vom 27. März 2012 ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 7/54/9). Diese Annahme steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Auffahrunfall vom 1. Januar 2010 an einem craniozervikalen Beschleunigungstrauma mit Folgeschäden, an einem Zervikalsyndrom, an posttraumatischem Kopfweh, an multiplen neurovegetativen Beschwerden, an einer reaktiv depressiven Stimmungslage und an einer Exazerbation eines lumbospondylogenen Syndroms litt (Urk. 7/10/17, Urk. 7/10/87). Sodann wurde eine mittelgradige bis eher schwere Erschöpfungsdepression mit somatischer, ohne psychotische Symptomatik, bei einem Status nach Schleudertrauma und Stress am Arbeitsplatz (ICD-10F32.2), diagnostiziert (Urk. 7/8/1, Urk. 7/10/17). Die Beschwerdeführerin wurde vom 1. bis zum 17. Januar 2010 zu 100 %, vom 18. Januar bis zum 20. Juni 2010 zu 50 % und ab dem 21. Juni 2010 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 7/8/2, Urk. 7/10/10, Urk. 7/10/41, Urk. 7/10/42, Urk. 7/10/43, Urk. 7/12/3). Gestützt auf die medizinische Aktenlage sprach ihr die IV-Stelle von Februar 2011 bis Ende Juni 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/1, vgl. Urk. 7/54/9).

    Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort vor, es stelle sich die Frage, ob die Zusprache der befristeten Invalidenrente an sich zu Recht erfolgt sei, oder ob nicht vielmehr von einer Überwindbarkeit der Leiden hätte ausgegangen werden müssen (Urk. 6). Es besteht indes kein Anlass, für diesen Zeitraum eine Überwindbarkeitsprüfung vorzunehmen. Es war korrekt, dass gestützt auf die Depression eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Die psychische Komorbidität ist unbestritten, und gestützt auf die medizinischen Berichte ist sie ausgewiesen (vgl. Urk. 7/43/11). Somit ist die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 nicht zu beanstanden.

4.3    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab März 2012 auf das bidisziplinäre Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012, wobei sowohl die psychiatrische als auch die orthopädische Untersuchung am 27. März 2012 stattgefunden hatten (Urk. 7/54/9, vgl. Urk. 7/43). Dieses Gutachten erging in Kenntnis der Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und beruht auf einer durchgeführten Untersuchung, so dass es die erforderlichen Kriterien für ein beweisrechtlich ausreichendes Gutachten erfüllt.

    Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nur in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 13). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter, eine mittelgradige depressive Episode (ICD10: F32.1) diagnostizierte (Urk. 7/43/9) und klar ausführte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des derzeitigen depressiven Syndroms in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/43/13). Diese Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde vom Gutachter nachvollziehbar begründet und bezieht sich explizit auf die angestammte Tätigkeit, weshalb der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist. Da diese 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom Gutachter Ende März 2012 festgestellt wurde, ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Anpassung der Invalidenrente per 1. Juli 2012 (Art. 88a Abs. 1 IVV) korrekt. Überdies wird die Herabsetzung der Invalidenrente von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.

4.4    Die weitere Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Dezember 2012 stützte die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012 (vgl. Urk. 7/43). Sie hielt in der Verfügung vom 24. Januar 2014 fest, aus den medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass eine schrittweise monatliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % in den nächsten sechs Monaten ab August 2012 zumutbar und möglich sei, unter der Voraussetzung einer lege artis durchgeführten intensiven psychotherapeutischen und antidepressiven Therapie. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 ihre angestammte oder eine andere angepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar sei (Urk. 2/1 S. 4). Zu den Einwänden vom 1. März 2013 führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, sie stütze die 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab März 2013 auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 2013. Der Gutachter habe festgehalten, dass seit März 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei (Urk. 2/1 S. 5).

    Die Beschwerdeführerin führte dagegen aus, der Gutachter Dr. A.___ habe am 22. August 2013 festgehalten, dass seit März 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, weshalb gemäss Art. 88a IVV die Invalidenrente frühestens nach drei Monaten, also ab Juni 2013 hätte eingestellt werden dürfen und nicht bereits per Ende Februar 2013 (Urk. 12 S. 5).

    Indem die IV-Stelle grundsätzlich auf die im bidisziplinären Gutachten vom 14. Mai 2012 gemachte Angabe abstellte, wonach unter einer lege artis durchgeführten ambulanten Therapie eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der kommenden sechs Monate erreicht werden könne (Urk. 7/43/13), stellte sie nicht auf eine tatsächlich eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab. Vielmehr stützte sie die vermeintlich anspruchsbeeinflussende Änderung lediglich auf eine Prognose. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch dementsprechend veränderte, ist unklar und kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Da sich das Gutachten somit nicht zum effektiven Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Dezember 2012 äussert, zumal es ja bereits im Mai 2012 erlassen wurde und die Untersuchungen Ende März 2012 stattfanden, kann es nicht als Grundlage für eine Rentenaufhebung dienen.

    Hingegen ist dem Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 2013 eine effektive Verbesserung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, da Dr. A.___ keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorfand (Urk. 7/68/15). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ergebe sich eine erhebliche Besserung seit ungefähr einem halben bis ganzen Jahr (Rückgang der Schmerzsymptomatik, keine Dauerschmerzen mehr) wie auch eine Stabilisierung und eine faktisch ganztägige Arbeitsleistung im Rahmen des BNF-Programmes. Insofern dürfe man seit mindestens einem halben Jahr, also seit März 2013, wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Den Zeitraum davor könne er retrospektiv nicht beurteilen (Urk. 7/68/19).

    Das versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 2013 beruht auf umfangreichen Vorakten der Suva und der IV-Stelle, auf der Anamnese der Beschwerdeführerin und den bei der Untersuchung gemachten Befunden. Das Gutachten ist einleuchtend in der Beurteilung der medizinischen Situation und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Somit kann ab März 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden.

    In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Invalidenrente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten einzustellen. Vorliegend ist die Verbesserung der gesundheitlichen Situation ab März 2013 ausgewiesen, weshalb in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2013 die halbe Invalidenrente einzustellen ist. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2014 sind dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Juli 2012 bis zum 31Mai 2013 auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab dem 1. Juni 2013 besteht kein Anspruch mehr.

    Anzumerken bleibt, dass auch Dr. A.___ explizit von einer 100%igen Arbeitshigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 7/68/18). Demnach kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei lediglich in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, nicht gefolgt werden.

    Auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens ist nicht weiter einzugehen. Beide Gutachten sind klar von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Überdies führt auch der von der Beschwerdeführerin berechnete Invaliditätsgrad von 52 % lediglich zu einer halben Invalidenrente und stimmt somit mit der Berechnung der IV-Stelle für die Zeitspanne vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Mai 2013 überein.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin besteht angesichts des geringfügigen Obsiegens kein Raum.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2014, dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Mai 2013 auf eine befristete halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- AXA Winterthur, Berufliche Vorsorge

- Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle D.___

- Helsana Versicherungen AG

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigEymann