Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00203




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 20. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1960 in Bosnien-Herzegowina geborene X.___ ist Mutter dreier 1981, 1984 und 1990 geborener Kinder und arbeitet seit 1985 (Urk. 6/2/5) im Pflegeheim Y.___, ab 1. Juli 1999 als Hilfsschwester in der Altenpflege in einem Pensum von 90 % (Urk. 6/2/7). Im Frühjahr 2002 wurden eine grosse Diskushernie L4/5 und degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule diagnostiziert, die zu erheblichen Rückenschmerzen und Arbeitsausfällen führten. Ab 1. September 2003 reduzierte die Versicherte deshalb ihr Pensum auf 80 % (Urk. 6/2/7). In den Jahren 2004 und 2005 kam es erneut zu vielen Arbeitsunfähigkeiten, sodass die Arbeitgeberin bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, zur Frage der optimalen Eingliederung der Versicherten und der Berufsinvalidität das Gutachten vom 31. August 2005 in Auftrag gab (Urk. 6/5) und in der Folge am 25. Oktober 2005 (Urk. 6/2) die Anmeldung der Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste. Ab 1. Dezember 2005 wurde der Versicherten zur Entlastung versuchsweise von der Arbeitgeberin leichtere Arbeit in einem Pensum von 80 % zugeteilt (Urk. 6/9/9), was jedoch misslang. Per 1. Juni 2006 fand eine Vertragsänderung statt, indem die Versicherte ab diesem Zeitpunkt als Mitarbeiterin für Haushaltshilfe in einem Pensum von 40 % eingesetzt und der Lohn angepasst wurde (Urk. 6/14/1, 6/17/1). Am 11. April 2007 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, mit welcher sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinte (Urk. 6/34). Mit Urteil IV.2007.00716 vom 31. Oktober 2008 hob das hiesige Gericht diese mit Beschwerde angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid über berufliche Massnahmen beziehungsweise eine Invalidenrente zurück (Urk. 6/54).

1.2    Die IV-Stelle veranlasste in der Folge zur damaligen Tätigkeit der Versicherten bei der Arbeitgeberin den Fragebogen vom 13. Januar 2009 (Urk. 6/61; Urk. 6/62) und holte bei der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, den Bericht vom 16. Januar 2009 ein (Urk. 6/64). Neben der bekannten Rückenproblematik diagnostizierte diese eine substituierte Hypothyreose bei autoimmuner Thyreoiditis Hashimoto (Urk. 6/64/1). Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich veranlasste am 12. März 2009 bei Dr. Z.___ erneut ein Gutachten über den Gesundheitszustand der Versicherten und informierte die IV-Stelle über diesen Umstand (Urk. 6/71). Die IV-Stelle erachtete jedoch im Schreiben an den Rechtsvertreter der Versicherten vom 6. April 2009 eine interdisziplinäre Untersuchung durch eine MEDAS für notwendig (Urk. 6/72), wogegen sich die Versicherte wehrte (Urk. 6/76). Am 26. Mai 2009 erging das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 6/79). Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 und unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hielt die IV-Stelle an der zusätzlichen Begutachtung fest (Urk. 6/83). Die Versicherte leistete der Aufforderung des Zentrums B.___ zur Untersuchung am 12., 13. und 15. Januar 2010 keine Folge (Urk. 6/106, 6/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/123 ff.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/133). Die dagegen von der Versicherten am 10. Mai 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 6/142/4-42) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00452 vom 27. Januar 2011 abgewiesen (Urk. 6/146/1-13), was das Bundesgericht mit Urteil 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 bestätigte (Urk. 6/149).

1.3    Am 6. Juni 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie sich der angeordneten MEDAS-Begutachtung zur Verfügung stellen werde und meldete sich in diesem Sinne neu zum Leistungsbezug an (Urk. 6/148). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/152-154) und liess die Versicherte durch die MEDAS begutachten, welche ihr polydisziplinäres Gutachten am 12. März 2013 erstattete (Urk. 6/190). Des Weiteren nahm sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/191) zu den Akten und holte Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie ihres Rechtsdienstes ein (Urk. 6/194/5-6, Urk. 6/195/2-4). Mit Vorbescheid vom 4. September 2013 stellte sie der Versicherten die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/196). Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2013, ergänzt am 15. Oktober 2013, am 12. November 2013, am 10. Dezember 2013, am 9. sowie am 13. Januar 2014, Einwand (Urk. 6/199, Urk. 6/209, Urk. 6/211, Urk. 6/213, Urk. 6/217, Urk. 6/218). Am 17. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/221 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung vom 17. Januar 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Versicherungsleistungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Am 12. Dezember 2014 machte die Versicherte eine Eingabe und reichte eine Beilage ein (Urk. 15, Urk. 16). Diese wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 14. August 2015 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) erneut zu äussern (Urk. 20). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erging am 7. September 2015 (Urk. 23), jene der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2015 (Urk. 26). Am 8Oktober 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der jeweiligen Gegenpartei in Kenntnis gesetzt (Urk. 27). Am 23. Oktober 2015, am 27. Oktober 2015 sowie am 13. November 2015 erfolgten weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (Urk. 28, Urk. 30 und Urk. 33), welche der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (Urk. 29, Urk. 32 und Urk. 35).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.2    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

1.3    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

1.4    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 10. April 2013 sowie in Anwendung der Überwindbarkeitsrechtsprechung sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, rückenadaptierten Tätigkeit auszugehen. Da die Restarbeitsfähigkeit mit der aktuellen Tätigkeit zu 40 % nicht voll ausgeschöpft werde, sei das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. So ergebe sich bei der Qualifikation als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushaltsbereich Tätige ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 2).

    Im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) brachte die Beschwerdegegnerin vor, psychosomatische Leiden seien nach wie vor nur dann invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien. Ohne langjährige, verfestigte Schmerzentwicklung und solange noch Therapiemöglichkeiten vorhanden seien, sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden kaum vorstellbar (Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Der psychiatrische Gutachter sei indes von diversen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen, mit welchen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Ferner hätten die psychosozialen Belastungsfaktoren, namentlich die belastende Situation am Arbeitsplatz, unberücksichtigt zu bleiben. Bei einer unvollständig remittierten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht seien die Komorbiditäten nicht erheblich beziehungsweise nicht ressourcenhemmend. Die sozialen Kontakte sowie eine Tagesstruktur seien erhalten. Insgesamt bestünden genügend Ressourcen, um trotz Beschwerden zu arbeiten (Urk. 26).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, im MEDAS-Gutachten seien relevante körperliche und seelische Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt worden, wobei weitere relevante Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlägen und zu berücksichtigen seien. Diese seien nicht unklar, sondern klinisch bestätigt und objektivierbar (Urk. 1 S. 21-23). Die im MEDAS-Gutachten vorgeschlagene Behandlungsoptimierung sei unhaltbar und hätte den behandelnden Ärzten zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen. Ferner sei eine daraus abgeleitete Prognostik irrelevant (Urk. 1 S. 16). Die Auftragskorrespondenz mit der MEDAS sei unterschlagen und deren Gutachten während mehr als einem halben Jahr geheim gehalten worden, weshalb von einer Manipulation auszugehen sei (Urk. 1 S. 17 und S. 19). Die Gutachter hätten sich nicht ausreichend mit anderen ärztlichen Berichten auseinandergesetzt und insbesondere die RAD-Stellungnahme nicht zur Stellungnahme erhalten (Urk. 1 S. 18). Da der RAD vom MEDAS-Gutachten abgewichen sei, habe eine Einholung von Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nicht unterbleiben dürfen (Urk. 1 S. 20).

    Weiter machte sie geltend, das hiesige Gericht habe einen Wechsel des Arbeitsplatzes in Anbetracht des langjährigen Arbeitsverhältnisses und der Bemühungen des Arbeitgebers zur Arbeitsplatzanpassung für nicht zumutbar befunden (Urk. 1 S. 7 und S. 26, Urk. 23 S. 4, Urk. 33). An ihrem jetzigen, angepassten Arbeitsplatz sei ihr gemäss dem MEDAS-Gutachten ein Arbeitseinsatz von 50 % zumutbar (Urk. 1 S. 15). Auf dem freien Arbeitsmarkt habe sie keinerlei Chance auf eine neue angepasste Arbeitsstelle. Im Vergleich zum im Gesundheitsfall bei einer vollzeitlichen Tätigkeit als ausgebildete Pflegerin zu erzielenden Einkommen resultiere ein Einkommensverlust von über 70 % (Urk. 1 S. 24).

    In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt wegen seelischer und körperlicher Krankheit, insbesondere Schmerzen und erhöhter Ermüdbarkeit beziehungsweise vorzeitiger Erschöpfung. Beide Gesundheitsstörungen seien schilddrüsenassoziiert und hätten weitere Ursachen (Urk. 23 S. 4). Die behandelnden Ärzte müssten beauftragt werden, zum MEDAS-Gutachten Stellung zu nehmen. Die Waffengleichheit gebiete dies (Urk. 23 S. 5 f.) und es sei auch angezeigt, da mit der neuen Rechtsprechung die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zentral geworden seien (Urk. 23 S. 8). Zu den Indikatoren führte sie aus, die diagnoserelevanten Befunde seien über Jahre stetig und ausgeprägt, die Behandlungs- und Eingliederungsresistenz sei seit Jahren gefestigt beziehungsweise der Erfolg der Eingliederung in die heutige speziell angepasste Tätigkeit unbestreitbar. Die Multimorbidität erkläre die konkreten Verhältnisse widerspruchsfrei und die Konsistenz sowie der Leidensdruck seien ausgewiesen (Urk. 23 S. 9). Sie leide aber nicht an psychosomatischen Beschwerden (Urk. 23 S. 11).


3.

3.1    Am 14. Juli 2011 berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin habe seit September 2010 wiederholt depressive Verstimmungen gezeigt. Aktuell bestehe Druck am Arbeitsplatz mit einer zwischenmenschlichen Belastungssituation, vor allem mit einer Vorgesetzten. Insbesondere aufgrund der belasteten Arbeitssituation sei sie zunehmend in eine Depression gerutscht. Es sei eine Überweisung in eine fachpsychologische Behandlung notwendig geworden (Urk. 6/153). Am 22. August 2011 gab Dr. A.___ an, in der Zwischenzeit habe sich nichts verändert (Urk. 6/152).

3.2    Dem Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 behandeltAls Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) seit Oktober 2010, gegenwärtig teilremittiert, auch situationsabhängig beziehungsweise belastungsabhängig, mit Somatisierung von Beschwerden, sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin beschreibe seit zweieinhalb Jahren zunehmende Spannungen mit einer neuen Vorgesetzten, was sie als Mobbing erlebe. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit noch knapp zu 40 % arbeitsfähig, aber es müsse etwas unternommen werden, um die 40%ige Arbeitsfähigkeit zu erhalten (Urk. 6/154/3-6).

3.3    Im polydisziplinären (internistisch-rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten der MEDAS vom 12. März 2013 (Urk. 6/190) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unvollständig remittierte depressive Störung, leicht bis mittelgradig (ICD-10: F32.8), seit Oktober 2010, eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei psychosozialen Faktoren und Somatisierungstendenzen (ICD-10: F54), ebenfalls seit Oktober 2010, ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M42.16), bestehend seit mindestens 2002, sowie ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (ICD-10: M79.90). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Hypothyreose bei vermuteter Autoimmunthyreoiditis, Erstdiagnose im Jahr 2006, zu (Urk. 6/190/25).

    Der rheumatologischen Beurteilung ist zu entnehmen, auf oberflächlichsten Druck beziehungsweise auf Berührung, seien ausgedehnte Weichteildruckdolenzen auslösbar. Dies am Schulter- und Beckengürtel, entlang der ganzen Wirbelsäule, im Bereich der Vorderarmmuskelgruppen, der Ober- und Unterschenkelmuskelgruppen. Weder anamnestisch noch klinisch fänden sich Hinweise auf eine inflammatorische Grundlage dieser Weichteilbeschwerden, das generalisierte Weichteilschmerzsyndrom sei zu ausgedehnt, um von einem klassischen Fibromyalgiesyndrom sprechen zu können. Das Weichteilschmerzsyndrom gehe nicht mit einer alltagsrelevanten Bewegungs- oder Funktionseinschränkung der peripheren Gelenke, der Hals-, der Brust- und der oberen Hälfte der Lendenwirbelsäule einher. An der unteren Hälfte der Lendenwirbelsäule liege eine leichte bis mittelgradige Bewegungsrestriktion ohne Zeichen einer aktiven Neurokompression vor. Die im Jahr 2007 angefertigten Röntgenaufnahmen zeigten eine fortgeschrittene Osteochondrose L4/5 und eine lumbosakrale Übergangsanomalie L5/S1. Somit ergebe sich eine mittelgradige Einschränkung der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts und eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit infolge des chronischen Schmerzsyndroms und der allgemeinen Dekonditionierung. Für eine leichte Arbeitstätigkeit in rückenergonomischer Durchführung liege eine volle Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag mit einer qualitativen Leistungsminderung von maximal 25 % vor. Die aktuelle Arbeitsstelle sei rückenergonomisch ungünstig, da die Beschwerdeführerin in sitzender Haltung Patienten das Essen verabreichen müsse. Die Arbeitsfähigkeit liege bei vier Stunden pro Tag beziehungsweise bei 50 % ohne zusätzliche Leistungsminderung (Urk. 6/190/24, Urk. 6/190/27-28, Urk. 6/190/40-42).

    Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Befund nervös, weine immer wieder, insistiere sehr auf das gegenwärtige Arbeitsverhältnis und wirke teilweise leicht überfordert. Die Konzentration sei fraglich reduziert, Probleme mit dem Gedächtnis seien allenfalls situationsbedingt, teilweise würden die Schwierigkeiten auch sehr deutlich präsentiert wirken. Aufgrund des psychopathologischen Befundes präsentiere sich eine unvollständig remittierte depressive Episode. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, beispielsweise finde sich die klassische Multisomatoformität nicht, die Beschwerdeführerin bringe sehr klar auch selbst die psychosozialen Faktoren mit ins Spiel und es fehle an Klagen über ganz unzureichend begründbare Beschwerden, auch wenn eine Schmerzausweitung bestehe. Die Krankheitsverarbeitung der Lumbago sei aufgrund anhaltenden Stresserlebens, der depressiven Störung sowie anhaltender Konflikte am Arbeitsplatz eingeschränkt. Eine Aggravation scheine nicht im Vordergrund zu stehen. Die depressiven Kognitionen und die somatische Schmerzsituation würden sich gegenseitig verstärken. Aus psychiatrischer Sicht bestehe am gegenwärtigen Arbeitsplatz, der konfliktbeladen und nur begrenzt anpassbar erscheine, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für die gleiche Arbeit jedoch an einem Arbeitsplatz ohne Vorgeschichte betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %. Für eine Verweistätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben, welche durch eine Optimierung der antidepressiven Therapie und gegebenenfalls mit teilstationärer Behandlung und Einsatz von Reintegrationsmassnahmen seitens der IV auch auf 100 % steigerbar wäre (Urk. 6/190/24-25, Urk. 6/190/21, Urk. 6/190/28, Urk. 6/190/54-55, Urk. 6/190/59-60, Urk. 6/190/67-68).

    Bei der internistischen Untersuchung hätten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten gezeigt und die Schilddrüse sei palpatorisch unauffällig gewesen. In der Labordiagnostik hätten die peripheren Schilddrüsenhormone im unteren Normbereich gelegen und der TSH-Wert sei erhöht gewesen. Falls eine gute Compliance in Bezug auf die Thyroxin-Einnahme vorausgesetzt werde, sei die Hormondosis zu niedrig und anzupassen. Die wahrscheinlichste Ursache der Unterfunktion sei eine Autoimmunthyreoiditis, welche sich in praktisch allen Fällen mit Substitution gut behandeln lasse. Eine Hypothyreose könne durchaus Beschwerden im Sinne auch einer Depression verursachen, das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden könne aber nicht alleine der Hypothyreose zugeordnet werden. Bei optimaler Thyroxin-Therapie und unter endokrinologischer Kontrolle ergebe sich aufgrund der behandelten Autoimmunthyreoiditis keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe vor allem über ihre Arbeitssituation geklagt. Sie werde seit zwei Jahren von einer Vorgesetzten mehr oder weniger schikaniert beziehungsweise gemobbt und gehe häufig weinend zur Arbeit. Die Rückenbeschwerden seien nach den Angaben der Beschwerdeführerin etwas besser, da sie nicht mehr schwer heben, sich bücken oder rückenbelastend arbeiten müsse. Bei der Untersuchung habe sie leidend gewirkt und fast jede Funktionsprüfung mit Händen abgewehrt und gegengespannt (Urk. 6/190/26-27).

    In der Gesamtbeurteilung aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, vor allem aufgrund des lumbospondylogenen Syndroms seien nur körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position und in rückenergonomisch korrekter Ausführung zumutbar (Urk. 6/190/28). Optimal angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Position, nach rückenergonomischen Kriterien, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten in vornübergebeugter Stellung, ohne längeres Sitzen oder Stehen, mit wenig Stresserleben und einem freundlichen Arbeitsklima (Urk. 6/190/31). Eine solche Tätigkeit sei aktuell während sechs bis sechseinhalb Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/190/32). Solange die depressive Störung noch nicht ausreichend behandelt sei, sei die Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit mit 80 % anzusetzen, wobei die qualitative Leistungsminderung bereits berücksichtigt sei (Urk. 6/190/29). Zum Krankheitswert des psychischen Leidens merkten die Gutachter an, es lägen zwar erhebliche psychosoziale Faktoren vor, doch würden diese das Krankheitsbild der depressiven Störung nicht überwiegen (Urk. 6/190/30). Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe aufgrund der chronischen Schmerzen sowie der Dekonditionierung eine um 20 bis 25 % verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 6/190/32). Eine Optimierung der Arbeitsfähigkeit scheine möglich durch eine komplexere Psychopharmako-Strategie. Sinnvoll könnten zudem soziotherapeutische Massnahmen wie ein tagesklinischer Aufenthalt zur Neuorientierung sowie intensive medizinische Trainingstherapie und Bewegungsübungen sein. Nach Optimierung der antidepressiven Therapie, gegebenenfalls mit übergangsweise teilstationärem Aufenthalt und Einsatz von Reintegrationsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung könnte durchaus eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Anders gesagt sei eine angepasste Tätigkeit nach erfolgreichen psychiatrischen Therapiemassnahmen auch während acht Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/190/32).

    Am bisherigen Arbeitsplatz betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % ohne zusätzliche Leistungsminderung, da häufig Patienten in sitzender Position Mahlzeiten einzugeben seien, was rückenergonomisch nicht ideal sei, sowie wegen der konfliktbeladenen Vorgeschichte (Urk. 6/190/29-30). Aufgrund der Depression bestehe nach der Aktenlage bereits seit Oktober 2010 konstant eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz sei aber selbst mit rückenschonenderen Einsätzen nicht zu rechnen (Urk. 6/190/31).     


4.

4.1    RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer. pol. D.___, Facharzt für Innere Medizin, schloss sich in seiner Stellungnahme vom 11. April 2014 der im MEDAS-Gutachten vom 12. März 2013 vorgenommenen Beurteilung an (Urk. 6/194/5-6). Die IV-Stelle ging grundsätzlich ebenfalls von der Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens aus, übernahm aber nicht sämtliche darin festgehaltenen Einschränkungen, da sie sie teilweise nicht für invalidisierend hielt (Urk. 2).

    Ein Abweichen der IV-Stelle von der gutachterlichen Beurteilung ist grundsätzlich zulässig. Durch aus rechtlicher Sicht begründetes Abweichen von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter verliert deren übrige Beurteilung nicht ihren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3). Bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, kommt den medizinischen Experten keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2).

4.2    Das Gutachten der MEDAS vom 12. März 2013 basiert auf den Vorakten (Urk. 6/190/1-17), berücksichtigte die Anamnese (Urk. 6/190/17-21, Urk. 6/190/50-53), die fachärztlich erhobenen Befunde (Urk. 6/190/21-23, Urk. 6/190/38-40, Urk. 6/190/54-57) sowie die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Leiden (Urk. 6/190/20, Urk. 6/190/37-38, Urk. 6/190/48-49). Sodann erfolgte eine interdisziplinäre Beurteilung und Beantwortung der gestellten Fragen (Urk. 6/190/25-34). Dem von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 141 V 330 E. 4.2 (vgl. Urk. 30 und Urk. 31) lässt sich nicht entnehmen, dass das MEDAS-Gutachten den behandelnden Ärzten zur Stellungnahme zu unterbreiten gewesen wäre.

4.3    Aus somatischer Sicht wurden das chronifizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom (ICD-10: M42.16) bei fortgeschrittener Osteochondrose L4/5 sowie bei einer lumbosakralen Übergangsanomalie L5/S1 sowie das generalisierte Weichteilschmerzsyndrom (ICD-10: M79.90) als die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilt (Urk. 6/190/25, Urk. 6/190/41). Das chronifizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom korreliert mit gewissen objektiven Befunden, so mit der fortgeschrittenen Osteochondrose und der lumbosakralen Übergangsanomalie, welche mit einer leichten bis mittelgradigen Bewegungsrestriktion der unteren Hälfte der Lendenwirbelsäule einhergehen (Urk. 6/190/41). Die beschriebene Schmerzhaftigkeit der Lendenwirbelsäule bei Inklination, Reklination und Seitenneigung (Urk. 6/190/39) ist somit objektiv ausgewiesen. Die IV-Stelle durfte deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen, sämtliche Schmerzen seien infolge der Überwindbarkeits-Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich. Unter anderem infolge der chronischen Schmerzen wurde die allgemeine Leistungsfähigkeit als reduziert erachtet, wobei diese Einschränkung unter jenen auf somatischer Ebene aufgeführt wurde (Urk. 6/190/29).

4.4    Als weiteren Grund für die Reduktion der Leistungsfähigkeit gaben die Gutachter eine Dekonditionierung an (Urk. 6/190/29). Die dadurch verursachte Leistungsminderung berücksichtigte die IV-Stelle nicht. Dies unter Hinweis darauf, dass die Dekonditionierung im Gebiet der Invalidenversicherung praxisgemäss nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 3). In etlichen Fällen trifft diese Auffassung zu, da der dekonditionierte Zustand in der Regel mittels rekonditionierender Massnahmen verbessert werden kann und für die Invalidität eine Dauerhaftigkeit der Einschränkung vorausgesetzt wird (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Im Übrigen ist eine Dekonditionierung für sich allein betrachtet keine Diagnose mit Krankheitswert (Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2009 vom 28. Juli 2009, E. 6).

    Laut den Gutachtern ist die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin aber durch die somatisch teilweise begründbaren Schmerzen verursacht beziehungsweise mit ihnen assoziiert (Urk. 6/190/41). Andrerseits sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht vollständig somatisch begründbar (Urk. 6/190/60) und es ist angesichts der aus somatischer Sicht doch 100%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit (Urk. 6/190/28) naheliegender, dass die Dekonditionierung nicht notwendigerweise mit den somatischen Beeinträchtigungen einhergeht und damit nicht als invalidisierend einzustufen ist. Hinzu kommt, dass der rheumatologische Gutachter das Weichteilschmerzsyndrom als Ausdruck einer somatoformen Schmerzstörung wertete (Urk. 6/190/41). Die Gutachter massen ihm insgesamt aber dennoch Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/190/25), wobei seine invalidisierende Wirkung angesichts seiner ätiologischen Unklarheit nach den in BGE 141 V 281 aufgestellten Indikatoren zu prüfen wäre. Insgesamt bleibt unsicher, ob und in welchem Ausmass die attestierte Leistungsminderung von 20 bis 25 Prozent auch in angepasster Tätigkeit tatsächlich auf objektivierbare somatische Leiden zurückzuführen ist.

4.5    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das psychosomatische Leiden könne sich nicht invalidisierend auswirken, da es noch therapeutisch angehbar sei (Urk. 26 S. 1). Dass eine invalidisierende Wirkung nur in Betracht fällt, wenn die Störung schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar ist, entspricht der Praxis des Bundesgerichts (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Indes wurde im Gutachten postuliert, die antidepressive Therapie könne optimiert werden, etwa im Sinne einer komplexeren Psychopharmaka-Strategie mit Spiegelbestimmung (Urk. 6/190/32, Urk. 6/190/66), wobei aus dem Gutachten nicht klar hervorgeht, ob auch die ätiologisch unklaren Bestandteile der Erkrankung der Beschwerdeführerin noch angehbar sind.

4.6    Die Beschwerdeführerin machte geltend, das hiesige Gericht habe einen Wechsel des Arbeitsplatzes in Anbetracht des langjährigen Arbeitsverhältnisses und der Bemühungen des Arbeitgebers zur Arbeitsplatzanpassung für nicht zumutbar befunden (Urk. 1 S. 7 und S. 26, Urk. 23 S. 4, Urk. 33). Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu. Mit Urteil IV.2007.00716 vom 31. Oktober 2008 wies das Sozialversicherungsgericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie prüfe, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin optimal eingegliedert sei beziehungsweise ihre restliche Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe, und - falls nein - ob ihr im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten sei (Urk. 6/54 E. 4.4).

    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).     

    Da es vorliegend um Rentenleistungen geht, sind an die Unzumutbarkeit eines Stellenwechsels hohe Anforderungen zu stellen. Während sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als diese Frage aufgeworfen wurde, an ihrem langjährigen Arbeitsplatz speziell geborgen fühlte und laut damaligem Gutachten aus psychischen Gründen auf diese Geborgenheit angewiesen war (Urk. 6/79/11), ist sie heute durch ihren Arbeitsplatz psychisch belastet. Dieser ist konfliktbeladen (Urk. 6/190/29, Urk. 6/190/67-68). Ein Arbeitsplatzwechsel ist somit angezeigt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weswegen ein solcher nicht zumutbar wäre.

4.7    Ob eine maximal mittelschwere depressive Erkrankung - allenfalls in Abweichung von der gutachterlichen Beurteilung - eine invalidisierende Wirkung aufweist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Beachtung zu schenken ist beispielsweise der Dauer und Entwicklung der psychischen Erkrankung, dem Verhalten/Auftreten während der Begutachtung, während einer allfälligen Psychotherapie, in Bezug auf die Einnahme von Psychopharmaka, während der hausärztlichen oder sonstigen Behandlung, im Rahmen der Berufsberatung oder von beruflichen Massnahmen, während eines Abklärungsgesprächs; in Betracht fallen sodann Tagesablauf, Tagesgestaltung, Familienengagement, Freizeitverhalten und eine allfällige noch bestehende Erwerbstätigkeit (Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 2015, S. 322). Daran ändert auch nichts, dass die Depression möglicherweise durch die Hypothyreose mitverursacht ist (Urk. 6/190/27), denn Evidenz und Erheblichkeit sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist anhand der vorhandenen Angaben nicht abschliessend beurteilbar.

4.8    Mit den somatisch nicht erklärbaren Weichteilschmerzen (vgl. Urk. 6/190/41) sowie mit den Somatisierungstendenzen (Urk. 6/190/25) liegen Beschwerdebilder vor, deren funktionelle Auswirkungen indirekt bewiesen werden müssen, sofern sie überhaupt von ausreichender Schwere sind. Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass sicherlich auch der psychosoziale Kontext (Arbeitslosigkeit des Mannes, Fremdverschulden im Sinne von „dieser Betrieb hat mich kaputt gemacht“, Migrationshintergrund) zur Symptomausweitung beigetragen habe (Urk. 6/190/60-61). So schilderte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden trotz guter Konzentration und sehr gutem Sprachverständnis eher diffus und verwies immer wieder auf ihre Arbeitssituation (Urk. 6/190/21), wobei sie bei deren Schilderung fast ununterbrochen weinte (Urk. 6/190/18). Das Vorliegen erheblicher psychosozialer Faktoren führt nicht dazu, dass keine invalidisierende Erkrankung vorliegen könnte. Insbesondere bei der anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) liegt gerade ein entscheidendes Merkmal darin, dass sie in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Im Übrigen verstärken sich gemäss Gutachten die depressiven Kognitionen und die somatische Schmerzsituation gegenseitig (Urk. 6/190/25). Nach dem Gesagten kann eine invalidisierende Wirkung dieser Beschwerden nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

4.9    Insgesamt liegt ein aufgrund der Akten nicht klar abgrenzbares Gemisch aus somatischen, psychischen und kausal/ätiologisch unklaren Beschwerden sowie psychosozialen Belastungsfaktoren vor. Die sich aus den unklaren Beschwerden, insbesondere Schmerzen, ergebenden Einschränkungen wurden nicht ausreichend von den somatischen sowie den psychischen Erkrankungen abgegrenzt, obwohl ihnen ebenfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Ob die funktionellen Auswirkungen der von den Gutachtern gestellten Diagnosen dergestalt sind, dass der Beschwerdeführerin bloss noch eine 80%ige optimal adaptierte Arbeitstätigkeit mit zudem eingeschränkter Leistungsfähigkeit zumutbar wäre, bleibt gestützt auf die vorliegende Aktenlage unklar. Daher sind die mittels geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) postulierten beachtlichen Standardindikatoren noch vollständig zu erheben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) und anhand von diesen sind die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage festzulegen.

4.10    Zusammenfassend ist mithin mangels klarer Trennung der auf jeden Fall zu berücksichtigenden somatischen und den je nach den Umständen zu berücksichtigenden übrigen Beschwerden, wobei die ätiologisch unklaren Beschwerden ebenfalls unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden (Urk. 6/190/25) und somit wohl Einfluss auf die Beurteilung hatten, eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Sache ist daher zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung vervollständige. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer Rückweisung, die IV-Stelle sei konkret zur Verfahrensbeschleunigung anzuweisen (Urk. 30 S. 3). Da es sich beim hiesigen Gericht nicht um die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin handelt und auch sonst keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, worauf sich eine solche Anweisung stützen liesse, ist diesem Antrag nicht Folge zu leisten.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.     Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer