Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00204 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 15. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 21. April 2010 unter Hinweis auf eine dislozierte, distale, mehrfragmentäre intraartikuläre Humerusfraktur links sowie eine Partialruptur der Rotatorenmanschette links bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug sowie für Massnahmen der beruflichen Eingliederung an (Urk. 5/5). Das Leiden geht auf einen am 30. Juni 2009 erlittenen Unfall zurück (vgl. Urk. 5/16/87). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die Rehaklinik Y.___ vornehmen liess (Bericht vom 11. April 2011, Urk. 5/41; Ergänzung vom 14. Juni 2011, Urk. 5/53) und im Rahmen der vom Unfallversicherer beim Z.___ veranlassten Begutachtung (vgl. Urk. 5/60) Ergänzungsfragen stellte (vgl. Urk. 5/48). Gestützt darauf (vgl. das Feststellungsblatt, Urk. 5/63) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Juli 2012 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 5/65). Hiergegen erhob die Versicherte am 6. September 2012, korrigiert am 7. September 2012 und ergänzt am 16. Oktober 2012, am 23. Mai 2013 und am 11. Juni 2013, Einwand (Urk. 5/66, Urk. 5/67, Urk. 5/69, Urk. 5/112, Urk. 5/119). Daraufhin nahm die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme der Z.___-Gutachter vom 29. August 2012 (Urk. 5/79/4-5) sowie den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___ Klinik, vom 6. Juni 2013 (Urk. 5/118) zu den Akten und holte eine weitere Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 5/123/5). Am 19. Juli 2013 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 5/124 = Urk. 2).
Bezüglich der beantragten Massnahmen der beruflichen Eingliederung stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. August 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/145) und erliess am 25. September 2013 die angekündigte Verfügung (Urk. 5/162). Letztere hob sie mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wiedererwägungsweise auf (Urk. 5/164) und erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom 17. Dezember 2013 Kostengutsprache für die bereits absolvierte Umschulung zur Mediatorin (Urk. 5/174).
2. Gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 19. Juli 2013 erhob die Versicherte am 16. September 2013 beim Obergericht des Kantons C.___, Versicherungsgericht, Beschwerde (Urk. 2/1), welche zuständigkeitshalber ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weitergeleitet wurde (Urk. 1/1). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab 1. Oktober 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 2/1 S. 2). Am 8. Oktober 2013 ergänzte sie ihre Beschwerde (Urk. 2/5). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Am 4. April 2014 sowie am 3. Juli 2014 erfolgten weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (Urk. 7, Urk. 12). Zu letzterer liess sich die Beschwerdegegnerin am 7. August 2014 vernehmen (Urk. 15). Daraufhin äusserte sich die Beschwerdeführerin am 14. August 2014 sowie am 9. September 2014 erneut (Urk. 18, Urk. 21), worüber die Beschwerdegegnerin am 15. August 2014 und am 12. September 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20, Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, das rechtliche Gehör sei in nicht heilbarer Weise verletzt, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung nicht auf ihre Einwände und die zahlreichen gegensätzlichen Arztberichte eingegangen sei (Urk. 2/1 S. 14).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
1.3 In ihren schriftlichen Einwänden zum Vorbescheid vom 20. Juli 2012 wandte die Beschwerdeführerin gegen das Z.___-Gutachten mit näherer Begründung ein, darin seien die Beschwerden an Schulter und Hand nicht berücksichtigt worden, obwohl die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden dokumentiert sei. Ferner sei es zu pauschal und nicht nachvollziehbar. Die Gutachter hätten in voreingenommener Weise die Resultate der EFL übernommen und sie seien mit den hiesigen Anforderungen an eine Begutachtung nicht vertraut. Bei der EFL habe man unbegründeterweise nicht auf ihre Angaben abgestellt und die Beurteilung sei widersprüchlich und willkürlich. Im Übrigen sei die Rehaklinik Y.___ nicht unabhängig. Daher sei auf das Gutachten von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, abzustellen (Urk. 5/66, Urk. 5/67, Urk. 5/69, Urk. 5/112, Urk. 5/119).
In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin zu diesen Einwänden fest, im Z.___-Gutachten vom 12. Juni 2012 seien auch die linksseitigen Schulterbeschwerden berücksichtigt worden, was dazu geführt habe, dass Überkopfarbeiten sowie das Tragen und Heben schwerer Lasten für nicht zumutbar erachtet worden seien. Der genannte radiomorphologisch weiter abgeklärte Schulterzustand links erscheine zwar diagnostisch-medizinisch als Neuerkenntnis, versicherungsmedizinisch funktionsbezogen jedoch als bereits bekannter und gewürdigter Sachverhalt. Sie schloss damit, dass sie an ihren Abklärungen festhalte und dass keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien (Urk. 2/2 S. 2).
Die IV-Stelle setzte sich in der angefochtenen Verfügung somit mit verschiedenen der zahlreichen Vorbringen nicht konkret auseinander, sie brachte indes zum Ausdruck, die erhobenen Einwände seien nicht stichhaltig und das Z.___-Gutachten sei insgesamt als massgebend zu betrachten. Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Z.___-Gutachtens hatte sie bereits vor Erlass des Vorbescheids durch ihren RAD überprüfen lassen (Urk. 5/63/8-9) und die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis hiervon, da ihr die Akten zugestellt worden waren (Urk. 5/68). Insgesamt wurden damit die wesentlichen Gesichtspunkte, von denen sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid leiten liess, dargelegt. Somit erweist sich der Anspruch auf rechtliches Gehör als gewahrt.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Juni 2009 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Nach Ablauf des Wartejahrs sei ihr keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft zumutbar gewesen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin sich erst im April 2010 bei der Invalidenversicherung angemeldet, weshalb die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst im Oktober 2010 abgelaufen sei und somit erst ab dann ein Rentenanspruch in Frage komme. Im Juli 2010 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aber verbessert und ihr sei die bisherige Tätigkeit seither wieder zu 80 % zumutbar, weshalb der Invaliditätsgrad 20 % betrage und kein Rentenanspruch bestehe. Im Z.___-Gutachten vom 12. Juni 2012 hätten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch die linksseitigen Schulterbeschwerden Berücksichtigung gefunden (Urk. 2 S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde demgegenüber geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich abgesehen von einer leicht verbesserten Streckung im Ellbogengelenk nicht verbessert. Seit der Operation bestünden an der Hand Krämpfe, Gefühlsstörungen und Kribbelparästhesien. Ferner sei die Kraft stark vermindert gewesen (Urk. 2/1 S. 5). Die EFL in der Rehaklinik Y.___ sei nicht ordnungsgemäss und in unangepasster Weise durchgeführt worden. Der Fragebogen sei auf Schmerzpatienten ausgerichtet gewesen, währenddem sie ein Beweglichkeits- und Kraftproblem aufweise. Als Resultat sei festgehalten worden, die berufliche Tätigkeit als Immobilienverkäuferin sei ihr ganztags zumutbar, indes sei offen gelassen worden, welche Einschränkungen dabei bestünden. Zudem seien die Untersucher fälschlicherweise davon ausgegangen, bei den von ihr angegebenen Beschwerden handle es sich nicht um objektive. Ebenso falsch sei, dass im Bericht über die EFL die Masse der beiden Arme gleich angegeben worden seien, obwohl deutliche Unterschiede bestünden, und dass das linke Handgelenk als allseits frei beweglich bezeichnet worden sei (Urk. 2/1 S. 5-8). Das Z.___-Gutachten vom 12. Juni 2012 sei von der Unfallversicherung in Auftrag gegeben worden und entsprechend seien die nicht als unfallkausal erachteten Schulter- und Handbeschwerden unberücksichtigt geblieben. Ferner seien die Ellbogenbeschwerden zu Unrecht als leicht bezeichnet worden (Urk. 2/1 S. 10 und S. 17). Zudem brachte sie vor, PD Dr. D.___ und weitere Ärzte würden eine Arbeitsfähigkeit als kaum mehr gegeben erachten. Ferner ergebe sich aus den Arztberichten, dass sämtliche Leiden unfallkausal seien, weshalb auf das diesbezüglich unzutreffende Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenruptur sei zu Unrecht verneint worden. Die klar unfallbedingten Handbeschwerden seien fälschlicherweise ausser Acht gelassen worden und die angeblichen Inkonsistenzen seien nicht belegt. Auch sei das Gutachten grundlegend unzulänglich und die darin empfohlenen Massnahmen seien untauglich beziehungsweise gefährlich. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei im Wesentlichen unbegründet erfolgt und der Bezug zu ihrer angestammten Tätigkeit sei nicht einsichtig. Die Gutachter hätten selber auf eine Arbeitsplatzanalyse verwiesen und die Zusatzfragen nicht beantwortet (Urk. 2/1 S. 11-19). Hingegen sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie des Gutachters PD Dr. D.___ abzustellen, wonach eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 2/1 S. 19-20). Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie gemäss der Verfügung des Strassenverkehrsamtes C.___ vom 26. Juli 2013 (Urk. 2/3/17) nur noch unter Auflagen fahrfähig sei (Urk. 2/1 S. 14).
4.
4.1 Am 3. Juli 2009 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer distalen intraartikulären Ellbogentrümmerfraktur im E.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, operiert (Urk. 5/16/123). Am 17. Juli 2009 ging der am E.___ tätige Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, von einer voraussichtlich vier bis sechs Wochen ab dem Unfallereignis andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 5/16/118). Am 18. September 2009 konsultierte die Beschwerdeführerin Prof. F.___ wegen seit etwa zwei Wochen auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter (Bericht vom 19. September 2009, Urk. 5/16/100). Dem Bericht von Prof. F.___ vom 1. Oktober 2009 ist zu entnehmen, die MRI-Untersuchung (vgl. Urk. 5/16/135) habe eine partielle Läsion des Supraspinatus ergeben. Bei der Supraspinatusläsion handle es sich um degenerativ bedingte Veränderungen der Rotatorenmanschette (Urk. 5/16/98). Am 11. Dezember 2009 gab Prof. F.___ aufgrund der durchgeführten Bildgebung an, die Fraktur am linken Ellbogen sei in anatomischer Stellung verheilt. Von Seiten der linken Schulter habe die Beschwerdeführerin weniger Beschwerden. Die Beschwerden am Arm seien ebenfalls besser. Am meisten störe die Einschränkung der Flexion. Er sei jedoch überzeugt, dass die Beweglichkeit im Verlaufe der nächsten zwei Monate noch um 20 Grad verbessert werden könne. Falls anschliessend weiterhin Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen sollten, empfehle er dem Unfallversicherer, eine Beurteilung durch den Vertrauensarzt vornehmen zu lassen (Urk. 5/16/95).
Am 20. Mai 2010 gab Prof. F.___ an, die Beschwerdeführerin beklage sich über eine Kraftminderung im linken Arm, eine eingeschränkte Beweglichkeit am Ellbogen links sowie eine schmerzhafte Elevation der Schulter. Die eingeschränkte Beweglichkeit könne objektiviert werden. Die Schmerzen an der Schulter seien aufgrund des MRI-Befundes vom September 2009 glaubhaft. Ob die Rotatorenmanschettenläsion mit dem Unfall zusammenhänge, lasse sich schwer beurteilen (Urk. 5/16/89).
Am 7. Juni 2010 fügte er zusammen mit einer weiteren Ärztin an, es bestehe seit dem 28. Juni 2009 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe Anfang 2010 einen Arbeitsversuch unternommen, was jedoch nicht geklappt habe. Sie habe berichtet, als Immobilienhändlerin könne sie aufgrund der eingeschränkten Ellenbogengelenksbeweglichkeit nicht arbeiten. Sie benötige das Auto, das sie mit ihrem linken Arm nicht steuern könne. Die Ärzte hielten fest, die Beweglichkeit des linken Ellenbogens sowie die Beschwerden der lädierten Rotatorenmanschette seien besserungsfähig. Sie erwarteten, dass die selbständige Tätigkeit als Immobilienhändlerin bis zu einem gewissen Mass wieder durchführbar sein werde (Urk. 5/13/1-2).
4.2 PD Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Trauma Zentrum H.___, nannte in seinem Bericht vom 6. Juli 2010 die Diagnosen eines Zustands nach dislozierter, distaler, mehrfragmentärer, intraartikulärer Humerusfraktur links sowie diejenige einer traumatischen Rotatorenmanschettenzerrung links mit tendinotischer Ausdünnung der Supraspinatussehne mit Zeichen einer Bursitis und nannte weiter den Verdacht auf einen Reizzustand mit daraus resultierenden Parästhesien und Taubheitsgefühl am ehesten im Abschnitt des Plexus brachialis (Urk. 5/17/5). Er führte die von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden und die „subjektiv empfundenen“ Schmerzen auf (Urk. 5/17/6) und gab die gemessenen Beweglichkeiten an (Urk. 5/17/7). Er kam zum Schluss, aufgrund der Ellbogenbeschwerden betrage die Arbeitsfähigkeit als Immobilienhändlerin nur noch 20 % (Urk. 5/17/8).
4.3 Dr. A.___ hielt am 12. August 2010 fest, die Fraktur am Ellbogen links sei konsolidiert und es bestünden korrekte Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin mache stetig Fortschritte betreffend die Beweglichkeit (Urk. 5/24/1). Sie weise ein generalisiertes Kraftdefizit auf. Da die elektrophysiologische Untersuchung keinerlei Defizite zu Tage gefördert habe, sei jedoch mit einer Verbesserung der Kraft im weiteren Verlauf zu rechnen (Urk. 5/24/2).
4.4 Am 23. März 2011 berichtete PD Dr. G.___, die Beschwerdeführerin sei weiterhin invalidisiert. Einzig die Streckung im Ellbogengelenk links habe sich verbessert und betrage zurzeit 0/55/90 Grad, Pronation/Supination 90/70 Grad (Urk. 5/37/1). Die Arbeitsunfähigkeit als Immobilienhändlerin betrage nach wie vor 80 % und es sei nicht mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 5/37/4).
4.5 Am 23. und 24. März 2011 wurde in der Rehaklinik Y.___ eine EFL durchgeführt (Urk. 5/41/1). Die Untersucher erhoben die Anamnese und nahmen die aktuellen Probleme der Beschwerdeführerin auf. Bei den Befunden hielten sie fest, die Prüfung der Schulterbeweglichkeit links sei nur teilweise verwertbar. Die Beschwerdeführerin habe aktiv kaum eine Abduktion des linken Oberarms zugelassen und auch bei der passiv-assistierten Prüfung der Abduktion sei es ab 20 Grad zu einer raschen Gegenwehr gekommen. Zur Ausführung des Nackengriffs habe sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gefühlt. Die Beweglichkeit in Aussen- und Innenrotation bei abduziertem Oberarm habe sich so nicht überprüfen lassen. Die Ellbogenbeweglichkeit sei deutlich eingeschränkt. Es sei seitens der Beschwerdeführerin eine Gegeninnervation erfolgt, wobei sie als Grund Schmerzen angegeben habe. Das Handgelenk sowie die Fingergelenke seien allseits frei beweglich und der Faustschluss gelinge vollständig. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Faustschlusses habe sie etwa die Kraft von M4 angewandt, wohingegen sie die Muskeln bei der Prüfung der Kraft kaum bis gar nicht innerviert habe. Die Umfänge an Oberarm, Vorderarm, Handgelenk und Mittelhand seien seitengleich (Urk. 5/41/3). Das Ausmass der Beweglichkeitseinschränkung des linken Ellbogengelenks habe sich im Vergleich zwischen der klinischen Untersuchung und den Beobachtungen bei den Belastungstests als variabel gezeigt. Daher und wegen der Gegeninnervation sei das Ausmass der Beweglichkeitseinschränkung nicht zuverlässig beurteilbar. Die Untersucher schlossen, arbeitsrelevante Probleme seien ein Gefühl von Kraftlosigkeit des gesamten linken Armes und eine belastungsabhängige Schmerzproblematik und Bewegungseinschränkungen des linken Ellbogens. Die Verhaltensbeobachtung habe indes eine erhebliche Symptomausweitung ergeben. Infolge der erheblichen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Es bestehe der Verdacht auf eine psychische Störung mit Krankheitswert, weshalb eine diesbezügliche Abklärung zu empfehlen sei. Eine gewisse Leistungseinbusse bestehe im Zusammenhang mit dem Einsatz des linken Arms bei Büroarbeiten am PC (Bedienen der Tastatur), wobei aufgrund der funktionellen Einschränkungen seitens des Ellbogens und der Schulter links eine gewisse Verlangsamung des Arbeitstempos einzuberechnen sei. Die Einschätzung des Ausmasses der Leistungseinbusse sei auf der Basis der EFL alleine nicht möglich. Daher werde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung empfohlen, wobei von der Zumutbarkeit eines ganztägigen Arbeitseinsatzes auszugehen sei (Urk. 5/41/4). Eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe mindestens für eine leichte Arbeit ohne wiederholten Krafteinsatz des linken Arms (Urk. 5/41/5).
Am 14. Juni 2011 nahmen die Ärzte der Reha-Klinik Y.___ zum Bericht des PD Dr. G.___ vom 23. März 2011, zum Untersuchungsbericht von PD Dr. med. I.___ vom 16. Juni 2010 sowie zum Bericht des Dr. A.___ vom 12. August 2010 Stellung. Dabei hielten sie fest, die von PD Dr. G.___ beschriebenen Einschränkungen basierten auf den rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und stünden in deutlichem Widerspruch zu den Befunden der Bildgebung. Angesichts der zu beobachtenden Inkonsistenzen und Widersprüche seien die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich Einschränkung der Arbeitsleistung indes kritisch zu betrachten und auch rein medizinisch-theoretische Aspekte in die Gesamtbeurteilung heranzuziehen. PD Dr. I.___ habe aus klinisch-neurologischer und elektrophysiologischer Sicht keine Hinweise für eine Läsion des peripheren Nervensystems gefunden und auch Dr. A.___ habe unter diesen Umständen mit einer Verbesserung der Kraft im weiteren Verlauf gerechnet. Im Ergebnis hielten die Ärzte daher an ihren Schlussfolgerungen fest (Urk. 5/53).
4.6 Am 12. Juni 2012 erfolgte das interdisziplinäre Gutachten des Z.___. Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht nannten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes bei einem Status nach knöchern konsolidierter distaler intraartikulärer Humerusfraktur links mit einliegendem Osteosynthesematerial sowie Restbeschwerden nach einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) links nach einer unfallbedingten (maximal 12 Monate nach Unfalldatum) Exazerbation sowie bei einer unfallunabhängigen beginnenden AC-Gelenksarthrose links (Urk. 5/60/38). Sie hielten fest, die durchgeführten Röntgenaufnahmen zeigten eine knöcherne Konsolidierung der Frakturen in anatomiegerechter Stellung und das Osteosynthesematerial liege reizlos. Trotz erheblicher Anstrengungen von Seiten der Physiotherapie und der Beschwerdeführerin selbst sei es bisher nicht gelungen, die Beweglichkeit im Ellbogengelenk vollständig wiederherzustellen. Die Beweglichkeit betrage 0/60/105 Grad, womit ein Streckdefizit von 60 Grad vorliege. Die Beugung von 105 Grad reiche nicht aus, um die Hand zum Kopf zu führen. Zusätzlich erschwerend habe sich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung in der linken Schulter eingestellt. Indes hätten die bildgebenden Verfahren keine eindeutigen Hinweise auf eine Sehnenverletzung der Rotatorenmanschette ergeben. Es lägen Restbeschwerden einer PHS sowie eine beginnende AC-Gelenksarthrose beziehungsweise eine Reizung des Schleimbeutels vor. Für die bestehenden Bewegungseinschränkungen an Schulter und Fingern liege kein eindeutiges Korrelat vor (Urk. 5/60/38-39). Die Gutachter schlossen, aus chirurgisch-orthopädischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Immobilienmaklerin 80 %. Dabei seien ihr gewisse Tätigkeiten, welche offenbar zu ihrem Berufsbild gehörten, wie das Aufstossen von Türen, Baustellenbegehungen sowie auch andere Tätigkeiten mit starker Belastung des linken Armes nicht durchgehend und andauernd zumutbar. Für diese Tätigkeiten benötige die Beschwerdeführerin eine entsprechende Assistenz. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten, wobei Überkopfarbeiten, das Tragen und Bewegen von schweren Lasten sowie stundenlanges Verharren in gleichen Positionen zu vermeiden seien (Urk. 5/60/40).
Der neurologische Gutachter beschrieb, die Beschwerdeführerin halte den linken Arm im Ellenbogen gebeugt und halte die linke Hand dabei in einer „bizarren“ Position, die weder einer spastischen noch einer schlaffen Parese entspreche. Wenn die Beschwerdeführerin sich beobachtete fühle, komme es zu einer demonstrativen Minderbewegung der linken Hand. Dennoch gelängen An- und Auskleiden zügig und geschickt. So setze sie zum Beispiel beim Öffnen und Schliessen ihres Gürtels die linke Hand problemlos ein. Dies sei nicht kompatibel mit den demonstrativen Minderbewegungen während der Beschwerdeschilderung sowie während der Untersuchungssituation (Urk. 5/60/43). Weiter berichtete er, in der Kraftprüfung der Willkürmotorik habe die Beschwerdeführerin bei den Einzelkraftprüfungen der linken Schulter, des linken Arms und der linken Hand eine Minderanstrengung gezeigt. Unter Ablenkung und mehrfacher Testung sei es hingegen zu einer normalen Kraftentfaltung gekommen. Sobald die Beschwerdeführerin sich auf die Untersuchungssituation fokussieren könne, demonstriere sie eine vermeintliche Schwäche. Oft komme es zum aktiven Gegenhalten der geforderten Bewegungen. Insgesamt finde sich dabei kein schlaffer Muskeltonus, wie er bei einer peripheren Nervenschädigung zu erwarten wäre. Dass die Beschwerdeführerin den Oberarm nach passiver Abduktion problemlos für einen Moment abgespreizt halten könne, sei nicht kompatibel mit der zuvor demonstrierten angeblichen vollständigen Kraftlosigkeit. Weiter führte er an, die Beschwerdeführerin behaupte, sie könne den Finger-Nase-Versuch links nicht durchführen, da sie den Ellenbogen nicht weiter beugen könne. Bei der anschliessenden Prüfung der passiven Beweglichkeit des linken Ellenbogengelenkes habe sie sowohl in der Beugung als auch in der Streckung massiv gegengehalten, sodass sich kein Anhalt für eine arthrogene oder schmerzbedingte Bewegungseinschränkung ergeben habe. Der Befund sei nur durch das aktive Gegenhalten erklärbar. In der zu beobachtenden spontanen Beweglichkeit des linken Ellenbogens, zum Beispiel beim An- und Auskleiden, habe sie Bewegungsausmasse erreichet, die den Finger-Nase-Versuch klar ermöglichen würden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Sensibilität entsprächen keinem sensiblen Defizit (Urk. 5/60/44-45, Urk. 5/60/49). Insgesamt sei aus neurologischer Sicht keine Diagnose zu stellen (Urk. 5/60/48).
Der psychiatrische Gutachter fand weder eine klinisch relevante oder leistungsbeeinträchtigende Symptomatik noch Hinweise auf einen emotionalen Konflikt oder psychosoziale Probleme, die schwerwiegend genug wären, um als entscheidende ursächliche Einflüsse für die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen zu gelten. Dementsprechend verneinte er das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 5/60/53).
In der interdisziplinären gemeinsamen Beurteilung hielten die Z.___-Gutachter fest, das ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Juli 2010. Anhand der echtzeitlichen Berichte von Prof. F.___ sei davon auszugehen, dass eine teilweise Arbeitsaufnahme im Januar 2010 möglich gewesen sei. Für das Scheitern des Arbeitsversuchs seien keine objektivierbaren Befunde genannt worden. Bezüglich der Schulterbeschwerden sei nach gesicherter ärztlicher Erfahrung davon auszugehen, dass die unfallbedingten Beschwerden spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis abgeklungen seien (Urk. 5/60/60-61). Aufgrund der degenerativen Veränderungen an der linken Schulter, kombiniert mit einer posttraumatisch verminderten Belastbarkeit des linken Ellbogens, sei von einer verminderten Belastbarkeit der linken oberen Extremität auszugehen, woraus eine Einschränkung als Immobilienmaklerin für gewisse Arbeiten wie das Öffnen von schweren Türen oder Baustellenbegehungen resultiere und die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht 80 % betrage (Urk. 5/60/61-62). Initial habe bis Ende 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab Januar 2010 sei die Arbeitsfähigkeit schrittweise bis zu 80 % ab Juli 2010 steigerbar gewesen. Die 20%ige Reduktion resultiere aus der Einschränkung für Überkopf-Tätigkeiten, das Tragen und Bewegen von schweren Lasten sowie stundenlanges Verharren in gleichen Positionen (Urk. 5/60/64). Denn die nicht mehr ausführbaren Tätigkeit würden nach ihrer Einschätzung etwa 20 % ausmachen, wobei der Anteil dieser Tätigkeiten stark variieren könne (Urk. 5/60/65).
4.7 Am 28. September 2012 verfasste PD Dr. D.___ gestützt auf die ihm überlassenen Akten sowie auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. September 2012 ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 5/70/13-27). Er gab an, die Abduktion der linken Schulter sei aktiv bis 70 Grad, passiv bis 90 Grad möglich, die Elevation aktiv bis 80 Grad. Die Flexion des linken Ellbogens gelinge bis zu 90 Grad, die Extension bis 130 Grad. Im Röntgenbild der linken Schulter seien normale ossäre Verhältnisse und keine Verkalkungen ersichtlich (Urk. 5/70/16). Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung, der Röntgenbilder sowie der ihm zur Verfügung stehenden Berichte diagnostizierte er eine Frozen shoulder links nach Unfall und partieller Läsion der Supraspinatussehne sowie Bursitis subdeltoidea, eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen im Bereiche des linken Ellbogens bei Status nach dislozierter distaler mehrfragmentierter intraartikulärer Humerusfraktur sowie ein CRPS1 der linken Hand in Abheilung im Sinne des klassischen Schulterhandsyndroms. Weiter äusserte er bezüglich des linken Ellbogens den Verdacht auf Vernarbungen und/oder Kapselschrumpfung (Urk. 5/70/21-22). Die Handprobleme seien möglicherweise auf die Schulterschmerzen mit der Ankylosierung zurückzuführen, und dass die Beschwerdeführerin ihren rechten (richtig: linken) Arm nach dem Unfall als Fremdkörper empfunden habe, passe zur CRPS1-Diagnose (Urk. 5/70/22-23). In ihrem Beruf sei die Beschwerdeführerin zurzeit kaum arbeitsfähig (Urk. 5/70/24). In Extension, Flexion und teilweise auch Rotation des linken Ellbogens sei sie schmerzbedingt massiv eingeschränkt (Urk. 5/70/25). Bezüglich der linken Schulter hielt PD Dr. D.___ fest, die AC-Gelenksarthrose sei nicht relevant und die degenerativen Veränderungen seien wirklich gering. Durch den Sturz sei möglicherweise die Bursa verletzt worden, was in Kombination mit der Schonung zur Periarthropathie geführt habe. Die Schonung führe zur Kapselschrumpfung und zum Vollbild PHS ankylosans (Urk. 5/70/25). Hingegen sei der Befund bezüglich der Supraspinatussehne gering (Urk. 5/70/26). Die CRPS1 an der linken Hand befinde sich in Abheilung. Die Beschwerdeführerin leide an funktionellen Einschränkungen der linken Hand, jedoch habe die neurologische Untersuchung keine periphere Nervenläsion ergeben, weshalb eine Verbesserung der Symptomatik durch die Behandlung von Schulter und Ellbogen vorstellbar sei (Urk. 5/70/26). Obwohl eine eigentliche Verletzung des Plexus brachialis fehle, könne es bei Schulter-/Armverletzungen zu einer Kontraktion der Muskulatur im Schulterbereich im Sinne einer Schonhaltung kommen, welche eine Irritation der Nerven im Plexus-brachialis-Bereich bewirken könne (Urk. 5/70/27).
4.8 Am 6. Juni 2013 berichtete Dr. A.___, aus dem gleichentags von der linken Schulter angefertigten Arthro-MRI sei eine subtotale Unterflächenläsion der gesamten Supraspinatussehne mit transmuraler Ruptur ganz ventral zum Intervall hin ersichtlich. Die Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur sei weitgehend normal. Somit bestätige sich die Rotatorenmanschettenruptur im Bereiche der ventrodistalen Supraspinatussehne nach dorsal über die gesamte Sehnenbreite gelenkseitig zulaufend. Der Befund entspreche einer traumatisch ausgelösten Rupturform und stehe in direktem Zusammenhang mit dem Unfallereignis (Urk. 5/118).
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 11. Juli 2013 ist zu entnehmen, die elektrophysiologischen Abklärungen hätten keinen Hinweis auf eine neurogene Schwäche oder Bewegungseinschränkung der linken Hand ergeben. Durch den Sturz auf den Ellbogen sei es auch zu einer erheblichen Krafteinwirkung auf die linke Schulter gekommen, was zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette geführt habe. Zudem sei die Handfunktion links eingeschränkt. Mangels Veränderung betrage die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 80 % (Urk. 2/3/12).
RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Manuelle Medizin, hielt dazu am 18. Juli 2013 fest, der radiomorphologisch weiter abgeklärte Schulterzustand erscheine zwar rein diagnostisch medizinisch als Neuerkenntnis, jedoch handle es sich rein versicherungsmedizinisch funktionsbezogen um einen bereits bekannten und gewürdigten Sachverhalt, da er beim Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden sei (Urk. 5/123/5).
4.9 Die MRI-Untersuchung des linken Vorderarmes der Beschwerdeführerin vom 22. August 2013 ergab laut Dr. med. K.___, Facharzt für Radiologie, MR-Institut der B.___ Klinik, eine leichte diffuse Kontrastmittelaufnahme im Muskelbauch des Abduktor pollicis longus und Extensor pollicis brevis. Die Veränderung sei möglicherweise Ausdruck einer Denervierung und neuronalen Schädigung (tiefer Ast des nervus radialis; Bericht vom 23. August 2013, Urk. 2/3/15).
Aufgrund dieses MRI-Befundes nahm Dr. A.___ in seinem Bericht vom 12. September 2013 einen Zustand nach einer Radialisparese an. Weiter fügte er an, bei der veränderten Trophik im Bereiche der linken Hand müsse ein Zustand nach CRPS, ebenfalls traumatisch verursacht, angenommen werden, wobei die handchirurgische Beurteilung keinerlei Hinweise mehr für ein aktives CRPS ergeben habe (Urk. 2/3/16).
5.
5.1 Die IV-Stelle stellte auf das Z.___-Gutachten vom 12. Juni 2012 (Urk. 5/60) ab (vgl. Urk. 2/2 S. 2). Die Gutachter des Z.___ führten eine allgemeinchirurgische und orthopädische (Urk. 5/60/27 ff.), eine neurologische (Urk. 5/60/42 ff.) und eine psychiatrische (Urk. 5/60/50 ff.) Untersuchung durch. Zudem standen ihnen die medizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 5/60/3-20). Die beteiligten Gutachter berücksichtigten weiter die Angaben der Beschwerdeführerin und erhoben die Anamnese und die Befunde.
5.2 Nicht beanstandet wurde der psychiatrische Teil des Z.___-Gutachtens. Aufgrund des unauffälligen psychischen Status (Urk. 5/60/53) ist es nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei Diagnosen gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin klagte auch nicht über psychische Beschwerden (Urk. 5/60/52), weshalb - unter Berücksichtigung des unauffälligen Befundes - auch die Schlussfolgerung überzeugt, dass keine emotionalen Konflikte oder psychosoziale Probleme vorlägen (Urk. 5/60/53).
5.3 Der neurologische Gutachter Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, führte diverse Untersuchungen durch (Urk. 5/60/43-48). Dabei fand er keine die von der Beschwerdeführerin geklagte Symptomatik erklärende neurologische Erkrankung oder Schädigung neurologischer Strukturen vor (Urk. 5/60/48).
Die Beschwerdeführerin machte hingegen Krämpfe, Gefühlsstörungen und Kribbelparästhesien an der linken Hand geltend und verwies diesbezüglich auf den Bericht von PD Dr. G.___ vom 23. März 2011 (Urk. 2/1 S. 5). Weiter brachte sie gestützt auf das Gutachten von PD Dr. D.___ vor, es liege ein CRPS1 der linken Hand vor (Urk. 2/1 S. 11) und hielt angesichts des MRI-Befundes vom 22. August 2013 eine Denervierung und neuronale Schädigung für möglich. Ferner wies sie darauf hin, dass Dr. A.___ einen Zustand nach Radialisparese diagnostiziert habe (Urk. 2/1 S. 13).
Dr. L.___ verneinte das Vorliegen eines CRPS explizit (Urk. 5/60/48). PD Dr. D.___ diagnostizierte es insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin ihre Finger seit dem Unfall spontan schlechter beugen und strecken könne und die Fingernägel langsamer wachsen würden und die Hand eine lividere Farbe aufweise. Weiter führte er zur Begründung an, die Beschwerdeführerin habe ihren Arm nach dem Unfall als Fremdkörper empfunden (Urk. 5/70/23). Das Fremdkörpergefühl ist jedoch nicht echtzeitlich dokumentiert. Auch fand PD Dr. D.___ kein CRPS in voller Ausprägung vor, sondern diagnostizierte ein sich in Abheilung befindliches CRPS1 der linken Hand (Urk. 5/70/22). Die für die Diagnose massgebende (vgl. Urk. 5/70/23) verminderte Beweglichkeit in den Fingern der linken Hand wurde von der Beschwerdeführerin verdeutlicht. So kam es bei der Untersuchung durch Dr. L.___ unter Ablenkung und mehrfacher Testung zu einer normalen Kraftentfaltung. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Untersuchungssituation fokussieren konnte, hielt sie der geforderten Bewegung oft aktiv entgegen. So beugte sie die Finger, wenn sie sie hätte strecken sollen beziehungsweise wenn Dr. L.___ versuchte, sie zu strecken (Urk. 5/60/44). Bezüglich der Sensibilitätsstörungen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Prüfung verschiedener Modalitäten weder konstant noch konsistent waren und keinem organisch erklärbaren sensiblen Defizit entsprachen (Urk. 5/60/45). Im Übrigen liess sich das präsentierte Störungsausmass am linken Arm laut Dr. L.___ auch nicht mit einer Irritation am Plexus brachials erklären (Urk. 5/60/50).
Zudem war anlässlich der EFL beobachtet worden, dass das Handgelenk sowie die Fingergelenke allseits frei beweglich waren und der Faustschluss vollständig gelang (Urk. 5/41/3). Die Untersucher erklärten die Divergenz zu den Berichten der behandelnden Ärzte damit, dass letztere mehrheitlich auf den rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basierten. Anlässlich der EFL wurden indes Inkonsistenzen und Widersprüche ersichtlich. So liess die Beschwerdeführerin aktiv kaum eine Abduktion des linken Oberarms zu und auch bei der passiv-assistierten Prüfung der Abduktion kam es ab 20 Grad zu einer raschen Gegenwehr. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Faustschlusses beugte sie den Vorderarm bis etwa 110 Grad und wandte etwa Kraft von M4 an, wohingegen sie die Muskeln bei der Prüfung der Kraft kaum bis gar nicht innervierte (Urk. 5/41/3). Auch die Resultate der Prüfung des Ausmasses der Beweglichkeitseinschränkung des linken Ellbogengelenks waren variabel. So war die Beweglichkeit insbesondere beim Test „Ziehen“ besser (Urk. 5/41/4). Die von der Beschwerdeführerin angegebene Kraftminderung wurde auch von Prof. F.___ als „subjektiv empfunden“ bezeichnet (Bericht vom 25. Februar 2010, Urk. 5/16/94). Angesichts der beobachteten Inkonsistenzen und Widersprüche betrachteten die Untersucher der Rehaklinik Y.___ die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu Recht kritisch (Urk. 5/53). Somit lassen sich die sich aus den gegensätzlichen Berichten ergebenden Widersprüche erklären. In Übereinstimmung mit dem Z.___-Gutachten wurde auch in den Berichten von Dr. A.___ vom 11. Juli 2013 sowie von Dr. D.___ vom 28. September 2012 eine neurogen verursachte Schwäche oder Bewegungseinschränkung der linken Hand beziehungsweise eine periphere Nervenläsion verneint (Urk. 2/3/12 S. 1, Urk. 5/70/26). Dass aus neurologischer Sicht keine Diagnosen gestellt wurden, ist nach dem Gesagten nachvollziehbar.
5.4 Anlässlich der chirurgisch-orthopädischen Untersuchung durch die Z.___-Gutachter ergaben sich eine Einschränkung der Beweglichkeit im linken Ellbogengelenk sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung in der linken Schulter (Urk. 5/60/38-39). Daneben fanden die Gutachter aber auch Hinweise auf Aggravationen, da die Pathogenese der geklagten Beschwerden im Bereich der linken Schulter sowie des linken Armes nicht vollständig aufzuklären war und bezüglich der Handfunktionen erhebliche Inkonsistenzen bestanden (Urk. 5/60/39). Infolge der Bewegungseinschränkungen des Ellbogens sowie der linken Schulter gingen die Gutachter davon aus, die Beschwerdeführerin sei in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne das Tragen und Bewegen von schweren Lasten sowie ohne stundenlanges Verharren in gleichen Positionen zu 100 % arbeitsfähig. Gewisse Tätigkeiten, die offenbar zu ihrem Berufsbild gehörten, wie das Aufstossen von schweren Türen, Baustellenbegehungen sowie andere Tätigkeiten mit starker Belastung des linken Armes seien nicht durchgehend und andauernd zumutbar. In der angestammten Tätigkeit als Immobilienmaklerin sei sie daher nur noch zu 80 % arbeitsfähig. Bei den genannten Tätigkeiten sei sie wegen der verminderten Belastbarkeit der linken oberen Extremität eingeschränkt (Urk. 5/60/40, 5/60/60, 5/60/61-62). Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich noch ganztags arbeiten kann, aber ihre linke obere Extremität vermindert belastbar ist, überzeugt bei den erhobenen Befunden und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben vorwiegend bezüglich Beweglichkeit und Kraft, nicht hingegen durch Schmerzen eingeschränkt ist (vgl. Urk. 2/1 S. 6 Ziff. 14). Ferner hatte auch die EFL eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer der verminderten Belastbarkeit der linken oberen Extremität Rechnung tragenden Tätigkeit ergeben (vgl. vorstehende E. 4.5). Dass sich die Beschwerden seit Sommer 2010 nicht mehr in einem grösseren Ausmass einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, ist auch angesichts dessen nachvollziehbar, dass die Fraktur am Ellbogen links konsolidiert war und korrekte Verhältnisse bestanden (Urk. 5/24/1).
5.5 Die Beschwerdeführerin wandte ein, die Z.___-Gutachter seien voreingenommen gewesen, was auf den Bericht über die EFL sowie auf die tendenziöse Fragestellung der Unfallversicherung zurückzuführen sei (Urk. 2/1 S. 18 Ziff. 40).
Die Z.___-Gutachter übernahmen nicht die Beurteilung der Rehaklinik Y.___, sondern sie beobachteten selber erneut Inkonsistenzen wie beispielsweise sehr variable Beweglichkeiten und Gegeninnervationen (Urk. 5/60/58-59, Urk. 5/60/29). Namentlich fiel dem neurologischen Z.___-Gutachter auf, dass die Beschwerdeführerin beim Anziehen der Hose mit der linken Hand mehrmals kurz mithalf, wobei sie dazu den Arm im Ellbogen deutlich extendieren musste bis auf zirka 20 Grad. Das Umplatzieren des linken Armes mit der rechten Hand wirkte auf den Gutachter zudem etwas demonstrativ (Urk. 5/60/30).
Soweit die Fragestellung der Unfallversicherung (vgl. Urk. 2/3/7) wegen der Fragen nach psychischen Störungen als tendenziös beanstandet wird (Urk. 2/1 S. 8 unten und S. 10 oben), ist anzumerken, dass bei einer erheblichen Symptomausweitung beziehungsweise Symptomverdeutlichung, wie sie bei der Beschwerdeführerin eruiert wurden (Urk. 5/41/4, Urk. 5/60/59), abzuklären war, ob diese durch eine psychische Erkrankung bedingt seien. Ferner wurden die Fragen nach Einwendungen seitens der Beschwerdeführerin nicht so gestellt (Urk. 2/1 S. 10). Diesen Einwänden ist nach dem Gesagten nicht zu folgen.
5.6 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, im Z.___-Gutachten seien lediglich die unfallbedingten Beeinträchtigungen berücksichtigt worden (Urk. 2/1 S. 10 Ziff. 19 und S. 17 Ziff. 37).
Die Z.___-Gutachter führten die Unzumutbarkeit gewisser Tätigkeiten indes nicht nur auf die posttraumatisch verminderte Belastbarkeit des linken Ellbogens, sondern auch auf die ihrer Ansicht nach degenerativen Veränderungen an der linken Schulter zurück (Urk. 5/60/61-62). Bei der Zusatzfrage der IV-Stelle nach der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher unfallbedingter und nicht unfallbedingter Gesundheitsstörungen verwiesen die Gutachter auf das zuvor angegebene Zumutbarkeitsprofil (Urk. 5/60/70), woraus sich schliessen lässt, dass dabei auch den nicht unfallbedingten Einschränkungen Rechnung getragen wurde. Dieser Einwand vermag demnach nicht zu überzeugen.
5.7 Die Beschwerdeführerin hält dafür, es sei auf die von Dr. A.___, PD Dr. G.___ und PD Dr. D.___ angegebene Arbeitsunfähigkeit von 80 % abzustellen (Urk. 2/1 S. 12 Ziff. 23, Urk. 2/1 S. 17 Ziff. 35).
PD Dr. G.___ begründete die von ihm angenommene Restarbeitsfähigkeit von 20 % in seinem Bericht vom 6. Juli 2010 nicht (Urk. 2/3/4a S. 4). Anhand der breiten Darlegung der geklagten Beschwerden (Urk. 2/3/4a S. 2) sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), lässt sich nicht ausschliessen, dass die genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Bei der festgestellten Symptomausweitung und -verdeutlichung ist eine kritische Überprüfung der Objektivierbarkeit der geklagten Beschwerden indes unverzichtbar. Aus den Darlegungen des Arztes muss daher erkennbar sein, dass eine solche Prüfung stattgefunden hat.
Gleiches gilt für den Bericht von PD Dr. G.___ vom 23. März 2011 (Urk. 2/3/4b), in welchem sich eine detaillierte Schilderung der angegebenen Beschwerden findet (S. 1 f.), als objektive Befunde die demonstrierten Beweglichkeiten angegeben wurden (S. 2) und der Grad der Restarbeitsfähigkeit nicht näher erläutert wurde (S. 4). Ebenso fehlt im Gutachten von PD Dr. D.___ vom 28. September 2009 eine kritische Auseinandersetzung mit den Einschränkungen, über welche die Beschwerdeführerin berichtete, und mit den erhobenen Befunden (Urk. 2/3/11 S. 3 f.). Auch Dr. A.___ begründete die Arbeitsunfähigkeit von 80 % in seinem Bericht vom 11. Juli 2013 einzig damit, dass sie mit 80 % festgelegt worden und die Situation seither unverändert sei (Urk. 2/3/12). Ferner setzten sich die behandelnden Ärzte weder mit dem Z.___-Gutachten noch mit der Frage der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit auseinander. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der im Z.___-Gutachten festgelegten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwecken vermögen.
5.8 Des Weiteren stellte die Beschwerdeführerin die Kompetenz der Z.___-Gutachter in Frage, weil diese - im Widerspruch zur Beurteilung anderer Ärzte - nicht sämtliche Leiden als unfallbedingt erachtet beziehungsweise eine traumatisch ausgelöste Rotatorenmanschettenruptur verneint hatten (Urk. 2/1 S. 11 f.).
Ob eine Rotatorenmanschettenruptur vorliegt oder nicht, kann offen bleiben, da die Auswirkungen der Beeinträchtigung der linken Schulter funktionsbezogen gewürdigt wurden und die diagnostische Neuerkenntnis gemäss Dr. J.___ nichts daran ändert (Urk. 5/123/5). Die Z.___-Gutachter waren schliesslich nicht von gar keiner Beeinträchtigung an der linken Schulter, sondern von Restbeschwerden einer PHS sowie einer beginnenden AC-Gelenksarthrose beziehungsweise einer Reizung des Schleimbeutels ausgegangen (Urk. 5/60/38-39). Die MRI-Untersuchung vom Juni 2010 zeigte auch laut PD Dr. G.___ eine intakte Rotatorenmanschette (Urk. 2/3/4a S. 3). PD Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, erwähnte zwar eine Partialruptur des Supraspinatus, erachtete diese jedoch als Zufallsbefund und mass ihr keine Relevanz bezüglich therapeutische Entscheidungen zu (Bericht vom 14. Oktober 2009, Urk. 5/16/111). PD Dr. D.___ erachtete die Befunde an der Supraspinatussehne zudem als geringfügig und altersentsprechend (Urk. 5/70/26). Auf die Unfallkausalität kommt es im Verfahren betreffend invalidenversicherungsrechtliche Ansprüche sodann nicht an. Prof. F.___ vertrat die Ansicht, die Supraspinatusläsion habe nichts mit dem Unfall zu tun, sondern es handle sich um degenerativ bedingte Veränderungen der Rotatorenmanschette (Urk. 5/16/98, Urk. 5/16/105, Urk. 5/16/113). PD Dr. G.___ bejahte die Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenläsion in seinem Bericht vom 6. Juli 2010 lediglich mit dem Argument, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Unfall keine Probleme gehabt habe (Urk. 2/3/4a S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund kann anhand der Angaben im Z.___-Gutachten, eine Rotatorenmanschettenläsion sei nicht eindeutig bildgebend ausgewiesen (Urk. 5/60/58, Urk. 5/60/40-41) und es lägen keine unfallbedingten Einschränkungen der linken Schulter mehr vor (Urk. 5/60/60-61), nicht darauf geschlossen werden, das Gutachten sei falsch.
Zutreffend ist, dass sich die Ärzte auch bezüglich der weiteren Behandlung uneinig sind. So wurde im Z.___-Gutachten - wie bereits von Prof. F.___ am 20. Mai 2010 - eine Metallentfernung empfohlen (Urk. 5/16/90, Urk. 5/60/62), was Dr. A.___ für nicht erfolgversprechend hielt (vgl. zum Beispiel das im Auftrag von Dr. A.___ versandte E-Mail vom 19. Juli 2014, Urk. 2/3/14). Divergierende Therapievorschläge sind indes nicht ungewöhnlich, sodass daraus nicht abgeleitet werden kann, das Gutachten sei nicht beweistauglich, wie dies von der Beschwerdeführerin angeführt wurde (Urk. 2/1 S. 12 f. Ziff. 25).
5.9 Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin gehe selber davon aus, sie sei in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, sonst hätte sie ihr keine Kostengutsprache für eine Umschulung erteilt (Urk. 7). Für die Bejahung des Anspruchs auf eine Umschulung reicht indes eine Erwerbsunfähigkeit von rund 20 % aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009, E. 4 mit Hinweis auf BGE 124 V 108 E. 2b), welche auch bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
5.10 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, auch die Unfallversicherung sei zum Schluss gekommen, auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 12 S. 1, unter Beilage von Urk. 13/1a). Am 4. September 2013 sah die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin zwar eine neue Begutachtung vor (Urk. 13/1a), jedoch stellte sie in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2014 dennoch auf das Z.___-Gutachten vom 12. Juni 2012 ab (Urk. 16/7). Auch dieses Argument spricht somit nicht gegen die Beweiskraft des Z.___-Gutachtens.
5.11 Unabhängig von den exakten Diagnosen ist das Z.___-Gutachten in der Beurteilung der Auswirkungen insofern überzeugend, als gewisse Tätigkeiten mit dem linken Arm nicht mehr zumutbar sind. So Überkopfarbeiten, das Tragen und Bewegen schwerer Lasten sowie stundenlanges Verharren in der gleichen Position (Urk. 5/60/60). Laut den Z.___-Gutachtern sind der Beschwerdeführerin Baustellenbegehungen, das Aufstossen (schwerer) Türen sowie andere Tätigkeiten mit starker Belastung des linken Armes nicht mehr durchgehend und andauernd zumutbar (Urk. 5/60/58). Grundsätzlich ist ihr jedoch eine ganztägige Erwerbstätigkeit zuzumuten (Urk. 5/60/65).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin war vor dem Unfall selbständige Immobilienhändlerin beziehungsweise Immobilienvermittlerin im Rahmen der N.___ AG. Sie war Betriebsinhaberin und alleinige Unternehmerin, wobei sie rechtlich gesehen eine Angestellte der N.___ AG war. Weitere Mitarbeiter waren seit zwei Jahren nicht mehr angestellt. Sie war bereits seit 1999 im Immobilienhandel tätig (Urk. 5/16/62, Urk. 5/16/65). Ihre Tätigkeit beinhaltete die Vermittlung von Renditeobjekten (Mehrfamilienhäusern und Geschäftshäusern). Sie vermittelte Käufe und Verkäufe. Sie musste viel herumfahren, sich Objekte anschauen, Dokumentationen erstellen, Gespräche führen, schreiben und telefonieren (Urk. 5/16/63). Bürotätigkeiten nahmen etwa zwei bis drei Stunden täglich in Anspruch. Diese waren sitzend und mit dem Einsatz beider Hände auszuführen, beinhalteten Arbeiten am Computer wie zum Beispiel die Erstellung von Offerten und die Beantwortung von E-Mails, aber auch Telefongespräche, das Ablegen von Unterlagen, das Sortieren von Ordnern und das Hantieren mit Gewichten bis maximal zwei Kilogramm. Die Anfahrt mit dem Personenwagen zu den Objekten dauerte jeweils rund zwei Stunden pro Tag, je nach Distanz und Auftrag den ganzen Tag. Die Rohbaubesichtigungen nahmen je nach Auftrag eine Stunde bis den ganzen Tag in Anspruch (Urk. 5/41/6). Nach der Einschätzung der medizinischen Gutachter machen die nicht mehr durchführbaren Tätigkeiten einen Anteil von 20 % der gesamten Tätigkeit aus. Sie wiesen indes darauf hin, für eine genauere Bestimmung sei eine Arbeitsplatzabklärung unter Beizug des Belastungsprofils notwendig (Urk. 5/60/64-65).
6.2 Da die Beschwerdeführerin die einzige Angestellte der ihr gehörenden N.___ AG war, ist sie faktisch als selbständig erwerbstätig anzusehen. Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007, E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014, E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003, E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001, E. 2b).
6.3 Anhand der vorhandenen Angaben lässt sich nicht feststellen, was für ein Einkommen die Beschwerdeführerin mit den ihr noch zumutbaren Anteilen ihrer bisherigen Arbeit noch erzielen kann respektive könnte. Weder wurde der exakte Anteil der nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten eruiert, noch wurde abgeklärt, wie sich die Einschränkungen erwerblich auswirken. Die Beschwerdeführerin selber führte an, mit leitenden und organisatorischen Aufgaben alleine lasse sich kein Geld verdienen (Urk. 5/16/64). Die Unfallversicherung diskutierte die Anstellung eines Privatsekretärs (Urk. 5/16/64) und im Z.___-Gutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin benötige für die nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten eine Assistenz (Urk. 5/60/40). Es kann daher nicht einfach von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden, sondern es ist mittels eines Betätigungsvergleichs zu prüfen, wie sich die Einschränkungen erwerblich auswirken. Dazu ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Falls dabei ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert oder falls der Betrieb der Beschwerdeführerin bereits stillgelegt ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 18. Juni 2015, E. 4.1 mit Hinweisen), ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zwecks voller Ausschöpfung ihrer Erwerbsfähigkeit die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer unselbständigen leidensangepassten Tätigkeit zuzumuten ist und was für ein hypothetisches Einkommen sie damit erzielen könnte. Hierbei wird gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin im März 2012 eine im Nachhinein von der Invalidenversicherung finanzierte (vgl. Urk. 5/174) Ausbildung zur Mediatorin abgeschlossen hat (Urk. 5/60/52, Urk. 2/6/2 S. 1). Auf der Homepage der N.___ AG (www.gasserconsulting.com ) empfiehlt sich die Beschwerdeführerin unter anderem auch für Dienstleistungen in diesem Bereich. Das hypothetische Valideneinkommen ist in erster Linie anhand der im Individuellen Konto eingetragenen, vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Löhne zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 18. Juni 2015, E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist dabei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall (2008) nebst ihrem Einkommen von Fr. 120'000.-- aus der Tätigkeit bei der N.___ AG noch ein Einkommen von Fr. 8‘698.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit abrechnete (vgl. den IK-Auszug vom 6. November 2013, Urk. 5/167/3-4). Es ist zu prüfen, worum es sich bei der zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit handelte und ob diese Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin ausübbar ist. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zu weiteren Abklärungen im erwerblichen Bereich sowie zur Durchführung eines Betätigungs- und/oder Einkommensvergleichs und zum anschliessenden erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bezifferte ihre im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung bis zum 8. Oktober 2013 getätigten Bemühungen mit 14.25 Stunden (Urk. 2/7). In Anwendung der genannten Grundsätze sowie beim für bis Ende 2014 getätigte Aufwendungen geltenden gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer