Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00207 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 12. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos
Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, als Reinigungsmitarbeiterin zu 50 % erwerbstätig, meldete sich am 16. Januar 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden und das Gutachten des Y.___ vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Am 3. April 2012 zog die Versicherte ihr Leistungsgesuch zurück (Urk. 8/19; vgl. auch Urk. 8/16-17). Die IV-Stelle schrieb das Gesuch deshalb am 13. April 2012 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 8/22).
1.2 Nach entsprechenden Interventionen der Stadt Z.___ (vgl. Urk. 8/2430), die der Versicherten Sozialhilfeleistungen ausgerichtet hatte, kam die IV-Stelle am 17. Juli 2012 auf ihren Abschreibungsentscheid zurück und nahm das Verfahren wieder auf. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juni 2013 (Urk. 8/51) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Infolge der fehlenden Mitwirkung der Versicherten bei der Einholung eines notwendigen Gutachtens könne ihr Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt werden. Dagegen erhob das Sozialamt der Gemeinde A.___, wo die Versicherte seit 1. März 2012 wohnhaft ist (Urk. 3), am 18. Juni 2013 einen Einwand (Urk. 8/55; vgl. auch Vollmacht vom 27. Juli 2012 [Urk. 8/34]).
In der Folge unterzog sich die Versicherte einer von der IV-Stelle angeordneten psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Mitteilung der IV-Stelle an das Sozialamt A.___ vom 25. Juli 2013 [Urk. 8/58]). Am 11. November 2013 erstattete Dr. B.___ sein Gutachten (Urk. 8/59). Am 22. November 2013 erliess die IVStelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie wiederrum die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/61). Es wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8/62). In der Folge wurden dem Sozialamt A.___ die Akten zugestellt (vgl. Urk. 8/63-66). Es ging jedoch keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/67) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und somit keine Störung mit IV-relevantem Krankheitswert vorliege.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. a) Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2014 sei aufzuheben.
1. b) Das Verfahren sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 3. April 2014 Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und somit keine Störung mit IVrelevantem Krankheitswert vorliege.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass sich das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift eingehend mit dem Y.___-Gutachten auseinandersetze. Die beiden Gutachten stünden denn auch nicht in einem Widerspruch zueinander; sie würden vielmehr unterschiedliche Fragen betreffen. Gehe es im Gutachten von Dr. B.___ um die Frage einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, sei im Y.___-Gutachten, das von der Vormundschaftsbehörde Z.___ in Auftrag gegeben worden sei, zu klären gewesen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die Erziehung ihrer Kinder wahrzunehmen. An der Beweiswertigkeit des im Auftrag der Invalidenversicherung erstellten psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ bestehe kein Zweifel (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass die Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem ihr weder Gelegenheit geboten worden sei, sich zur Person von Dr. B.___ zu äussern, noch diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Das Gutachten von Dr. B.___ überzeuge auch inhaltlich nicht. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ von den im Y.___-Gutachten gestellten Diagnosen (organische Persönlichkeitsstörung bei einem kognitiven Leistungspotential im Bereich einer leichten intellektuellen Behinderung) abgewichen sei. Dr. B.___ habe die vom Y.___ durchgeführten Leistungstests mit blossen Vermutungen in Frage gestellt, ohne selber Tests durchzuführen. Demgegenüber scheine das Y.___-Gutachten schlüssig und einlässlich begründet. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem im Y.___-Gutachten beschriebenen Verhaltensweisen ausserstande sei, auch eine Arbeitsstelle mit einfacher Tätigkeit anzutreten und zu halten. Sie habe deshalb jede Arbeitsstelle nach kurzer Zeit wieder verloren. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien mangelhaft. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben ist.
3.
3.1 Lic. phil. I C.___, Fachpsychologin FSP/Rechtspsychologin SGRP, und cand. phil. I D.___ vom Y.___ führten in ihrem psychologischen Gutachten vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/1) aus, dass die Beschwerdeführerin auf der Basis der vorliegenden Befunde nicht in der Lage sei, für ihre Kinder verantwortungsvoll zu sorgen. Sie leide an einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) bei einem kognitiven Leistungspotential im Bereich einer leichten intellektuellen Behinderung. Zentrale Symptome der Diagnose seien beispielsweise eine andauernd reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeiträume durchzuhalten und Befriedigungen aufzuschieben, emotionale Labilität, leichter Wechsel zur Reizbarkeit mit kurz andauernden Ausbrüchen von Wut und Aggression sowie Äusserungen von Bedürfnissen und Impulsen, meist ohne Berücksichtigung von Konsequenzen oder sozialen Konventionen (S. 42). Aus gutachterlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, durch Arbeitserwerb finanziell für sich und (teilweise) für die Kinder aufzukommen (S. 44).
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin ab April 2012 hausärztlich betreute, hielt in seinem Bericht vom 3. September 2012 (Urk. 8/36) fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Sie sei bei normaler körperlicher Belastung voll arbeitsfähig.
3.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin kam am 17. September 2012 zum Schluss, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen aus somatischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Unklar bleibe, inwieweit die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit durch die im Y.___-Gutachten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung eingeschränkt werde. Deshalb sei die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung angezeigt (Urk. 8/50/3).
3.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. November 2013 (Urk. 8/59) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ und Unintelligenz (ICD-10 F60.30) sowie eine Adipositas. Es scheine ihm zu unsicher, eine generelle Minderintelligenz zu diagnostizieren, da die Beschwerdeführerin die Volksschule neun Jahre lang auf reguläre Art und Weise ohne Klassenrepetition absolviert habe. Ihre schulischen Fähigkeiten überstiegen diejenigen der ersten zwei Primarschulklassen und damit die praktisch orientierten Diagnosekriterien einer leichtgradigen Minderintelligenz. Die Beschwerdeführerin könne sehr rasch denken und reden, habe für den Alltag eine gute Auffassungsgabe und gute sprachliche Fähigkeiten. Sie habe ein einfaches Denken, das auch Stereotypen verfallen sei, habe aber einen guten kognitiven Überblick über ihre Lebenssituation und gebe die Lebensdaten erstaunlich genau an. Sicher bestünden gewisse kognitive Schwächen wie eine leichte Rechenschwäche und eine räumliche Orientierungsschwäche. In administrativen Belangen lasse sich die Beschwerdeführerin helfen, poche aber dennoch auf ihre praktische Selbstständigkeit. Die Intelligenz reiche für einfache Erwerbstätigkeiten aus. Dies habe die Erfahrung gezeigt: Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin als Pflegehilfe im Spital ein durchschnittliches Einkommen erzielt (S. 12).
Dass bei der psychologischen Abklärung im Januar 2011 [Y.___-Gutachten] die Resultate in den Leistungstests unterdurchschnittlich ausgefallen seien, hänge möglicherweise nicht allein mit geringen intellektuellen Fähigkeiten zusammen. Die Beschwerdeführerin habe die Untersuchung vehement abgelehnt, weil es ja um die Frage gegangen sei, ob man ihr „die Kinder wegnehmen“ solle. Dementsprechend sei sie nicht voll motiviert gewesen; ihr Verhalten sei gemäss den Angaben in den Testberichten „unangemessen, verbal ausfällig“ gewesen. Der Persönlichkeitstest habe wegen mangelnder Kooperation nicht ausgewertet werden können. Von grosser Bedeutung sei auch die nervöse Art der Beschwerdeführerin, sich bei Leistungsanforderungen in die Aufgaben hineinzustürzen, mit der Folge einer Leistungshemmung (S. 12 f.).
Diagnostisch im Vordergrund stehe eine Persönlichkeitsstörung. Anlässlich der psychologischen Begutachtung sei eine organische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Eine solche Diagnose werde aber im Allgemeinen nur bei einer im Laufe des Lebens erworbene organische Störung gestellt, im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung. Bei der Beschwerdeführerin gehe es hingegen um primäre Persönlichkeitsmerkmale. Diesbezüglich seien kongenitale Störungen nicht bekannt und neuropsychologische Entwicklungsstörungen seien zu wenig vorhanden. Organisch bedingte Verhaltensstörungen scheine sie in der Kindheit nicht aufgewiesen zu haben. Demgegenüber seien psychische Belastungen aus dem Milieu, die sich hinderlich auf die Entwicklung der Persönlichkeit ausgewirkt haben könnten, offensichtlich (S. 13).
Es bestünden keine für die Invalidenversicherung massgebenden psychischen Störungen, die sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die Beschwerdeführerin sei, wie sie stereotyp betone, deprimiert wegen der Trennung von ihren Kindern. Diese Verstimmung bestehe aber nur zeitweise, und mit einer Arbeitstätigkeit wäre die Beschwerdeführerin eher abgelenkt und psychisch stabiler, so wie im heutigen Alltag: Sie reise oft zu ihrem Freund nach G.___, nehme Besuchstermine bei ihren Kindern regelmässig wahr, mache bei beruflichen Aktivitäten ihres Freundes mit und erledige die Haushaltsarbeit zufriedenstellend. Die psychischen und psychovegetativen Beschwerden wie Traurigkeit, Motivationsschwäche und Appetitstörungen wirkten sich nicht vital aus und hätten keinen eigentlichen Krankheitswert. Bei der heutigen psychiatrischen Untersuchung mache die Beschwerdeführerin gut mit, zeige sich in einer gehobenen Stimmung (ohne Aggressivität, Depressivität oder Ängstlichkeit). Sie habe ein einfaches Denken, bei allen Gesprächsthemen aber eine gute Auffassung, sei sehr alert und könne sich gut ausdrücken. Emotional sei sie sehr impulsiv. Sie rege sich über Vieles auf, steigere sich auf impulsive Art in eine Erregung und gebrauche dann eine grobe und ausfällige Sprache. Die Affekte wechselten sich rasch ab. Anhand dieser Beobachtung könne man sich vorstellen, dass es mitunter schwierig sei, die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz angemessen zu führen. Weder fremd- noch eigenanamnestisch seien aber aggressive oder sonstige dissoziale Verhaltensstörungen bekannt geworden (S. 14 f.).
Obwohl die Beschwerdeführerin eine auffällige Persönlichkeit mit geringen intellektuellen Möglichkeiten habe, hätten sich weder gemäss Anamnese noch bei der Untersuchung psychische Störungen mit einem IV-relevanten Krankheitswert gezeigt, die die Arbeitsfähigkeit auf längere Dauer wesentlich hätten einschränken können. Retrospektiv und aktuell habe mit anderen Worten keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. In letzter Zeit habe sich eine gewisse soziale Stabilität abgezeichnet, sodass auch prognostisch keine wesentliche Verschlechterung angenommen werden müsse. Therapeutisch seien eine soziale Betreuung und supportive Gespräche bereits etabliert. Für berufliche Massnahmen gebe es keine zwingende psychiatrische Indikation. Eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % habe aus psychischen Gründen nie bestanden (S. 15 f.).
3.5 Dr. F.___ schloss sich in seiner Aktenbeurteilung vom 21. November 2013 den Folgerungen von Dr. B.___ an. Dessen Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorakten. Es sei in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend; die Schlüsse seien begründet. Es seien keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Urk. 8/60/2-3).
4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügen liess, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil sie sich weder zur Person des Gutachters Dr. B.___ habe äussern können, noch Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gehabt habe (Urk. 1 S. 5 f.), ist vorauszuschicken, dass sie auch im vorliegenden Prozess keine Einwendungen gegen die Person des Gutachters geltend machen liess. Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin (damals vertreten durch das Sozialamt A.___ [vgl. Urk. 8/34]) am 25. Juli 2013 Name und Adresse des Gutachters bekanntgegeben, der Fragenkatalog zugestellt und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie Zusatzfragen formulieren könne (Mitteilung vom 25. Juli 2013 [Urk. 8/58]). In der Folge wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben; Zusatzfragen wurden nicht gestellt. Auch anlässlich des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/61-66) wurde keine Ergänzung des Gutachtens verlangt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör wurde somit nicht verletzt.
4.2 Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt sämtliche in E. 1.5 wiedergegebenen, von der Praxis formulierten Anforderungen. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtig die geklagten Beschwerden, die medizinischen Akten sowie die anamnestischen Angaben. Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ sind begründet. Dr. B.___ legt - entgegen den Einwänden in der Beschwerdeschrift - insbesondere umfassend und nachvollziehbar dar, weshalb er zu anderen Schlüssen kommt als die Y.___-Gutachter. Dr. B.___ konnte namentlich die im Y.___-Gutachten diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Seiner Ansicht nach liegt keine solche Persönlichkeitsveränderung vor, sondern es sind vielmehr primäre Persönlichkeitsmerkmale gegeben. Offensichtlich seien psychische Belastungen aus dem Milieu vorhanden, die sich hinderlich auf die Entwicklung der Persönlichkeit ausgewirkt haben könnten. Zu überzeugen vermag das Gutachten von Dr. B.___ insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eingeschränkt sei. Dr. B.___ verneinte diese Frage (abgesehen davon, dass er keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellte) im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Aktivitäten ausüben könne: Reisen nach G.___ zu ihrem Freund; regelmässige Besuche bei ihren Kindern; Erledigung der Haushaltsarbeit; Teilnahme an berufliche Aktivitäten ihres Freundes. Die psychischen und psychovegetativen Beschwerden wie Traurigkeit, Motivationsschwäche und Appetitstörungen wirkten sich nicht vital aus und hätten keinen eigentlichen Krankheitswert (vgl. oben E. 3.4). Die Einschätzung von Dr. B.___, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, wurde im Übrigen auch von Dr. E.___, dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, und Dr. F.___ geteilt (vgl. oben E. 3.2, 3.2 und 3.5).
Soweit die Y.___-Gutachter (vgl. E. 3.1) zu anderen Einschätzungen gelangten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in diesem Gutachten eine anders gelagerte Fragestellung zur Diskussion stand. Im Y.___-Gutachten ging es darum, zuhanden der Vormundschaftsbehörde die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären, während Dr. B.___ im Kern die Frage zu beantworten hatte, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt sei. Es ist nachvollziehbar, dass die Antworten auf diese unterschiedlichen Fragen bei differenzierter Betrachtungsweise durchaus unterschiedlich ausfallen können. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erblicken. Soweit im Y.___-Gutachten die Auffassung vertreten wurde, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, durch Arbeitserwerb finanziell für sich und allenfalls teilweise für die Kosten der Kinder aufzukommen (Urk. 8/1 S. 44), überzeugt das angesichts der Beurteilung von Dr. B.___ aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht. Obwohl die Beschwerdeführerin so Dr. B.___ - eine auffällige Persönlichkeit mit geringen intellektuellen Möglichkeiten habe, hätten sich weder gemäss Anamnese noch bei der psychiatrischen Untersuchung psychische Störungen mit Krankheitswert gezeigt, die die Arbeitsfähigkeit auf längere Dauer wesentlich einschränkten. Es habe niemals eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Mass bestanden (Urk. 8/59 S. 15).
4.3 Dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. B.___ kommt volle Beweiskraft zu. Daraus folgt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt ist. Eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stand niemals zur Diskussion beziehungsweise wurde bereits vor der psychiatrischen Begutachtung durch die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ (vgl. E. 3.2 und 3.3) ausgeschlossen.
Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3).
5.2 Mit Honorarnote vom 5. Oktober 2015 (Urk. 10) machte Rechtsanwalt Joos einen Aufwand von 7,35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch nicht Fr. 250.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), sondern lediglich Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) beziehungsweise für Bemühungen ab 1. Januar 2015 neu Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Da der relevante Aufwand im Jahr 2014 erfolgte, ist von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auszugehen. Demzufolge ist Rechtsanwalt Joos mit Fr. 1'587.60 (= 7,35 x Fr. 200.-- x 1,08) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 19. Februar 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Markus Joos, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Joos, St. Gallen, wird mit Fr. 1'587.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Joos
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker