Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00212 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 17. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber
Huber & Hausherr, Advokatur und Notariat
Alpenstrasse 7, 6304 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene und ab dem Jahr 2007 als Geschäftsführer der Y.___ tätige X.___ meldete sich unter Hinweis auf „Erschöpfung, Depression, Konzentrationsunfähigkeit, Rückzug“ am 7. Oktober 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/1).
Der Versicherte absolvierte vom 14. März bis zum 4. Juni 2011 ein Belastbarkeitstraining bei Z.___ und steigerte seine tägliche Arbeitszeit von zwei auf vier Stunden (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. Juni 2011, Urk. 8/51; Schlussbericht Integrationsmassnahmen vom 30. Juni 2011, Urk. 8/61). Im Anschluss daran erfolgte ein Aufbautraining bei der A.___ vom 5. Juni bis zum 4. Dezember 2011 (Kostengutsprache Aufbautraining vom 6. Juni 2011, Urk. 8/52). Nach erfolgreichem Abschluss des Aufbautrainings bestritt der Versicherte Arbeitstrainings bei der Y.___ vom 5. Dezember 2011 bis zum 2. Januar 2012 (Kostengutsprache vom 8. Dezember 2011, Urk. 8/70) und der B.___ vom 23. Januar 2012 bis zum 22. Juli 2012 (Kostengutsprache vom 29. Februar 2012, Urk. 8/78). Die B.___ stellte den Versicherten vom 13. August 2012 bis zum 30. September 2012 temporär an. Seit dem 1. November 2012 ist der Versicherte fest in einem 60%Pensum in der B.___ angestellt (Verlaufsprotokoll Berufsberatung/Folgegespräche vom 27. Juli 2012, Urk. 8/86 S. 3).
Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Januar 2013 (Urk. 8/94) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Mai 2013 (Urk. 8/97) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Oktober 2013, Urk. 8/105; Einwand vom 5. November 2013 Urk. 8/114; ergänzende Einwandbegründung vom 9. Dezember 2013, Urk. 8/120) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2014 aufzuheben. Es sei ihm mit Wirkung ab August 2012 eine halbe IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anordnung, das von Dr. D.___ am 17. Mai 2013 erstellte Gutachten im Sinne seiner Ausführungen zu ergänzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-125), was dem Beschwerdeführer am 1. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Leistungsanspruch, da es dem Beschwerdeführer möglich sei, die angestammte Tätigkeit weiterhin in vollem Umfange auszuüben.
1.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde vom 20. Februar 2014 im Wesentlichen dafür, dass er entsprechend dem Gutachten von Dr. D.___ lediglich zu 60 % in der angepassten Tätigkeit in der B.___ arbeitsfähig sei und auf dieser Basis eine Invaliditätsgradberechnung zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2 ff.). Bereits die dem Vorbescheid zugrunde gelegten IV-Akten hätten Widersprüche enthalten, was im Einwandverfahren gerügt und erläutert worden sei. Die pauschale Erklärung, die Überprüfung der Einwände habe stattgefunden und die Nichtberücksichtigung der Einwendungen bezüglich Berechnung des Invaliditätsgrades komme faktisch einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4).
Vorliegend gehe es einzig um eine psychische Beeinträchtigung und es könne nicht der Kriterienkatalog bezüglich Schmerzüberwindung herangezogen werden. Entsprechend sei das Vorliegen der Invalidität nicht nur rein rechtlich zu prüfen, sondern das Votum der Ärzte zu berücksichtigen. Es liege ein fachärztliches Gutachten vor, worin klare Diagnosen gestellt worden seien und der Gutachter sich zur verwertbaren Restarbeitsfähigkeit und zum Anforderungsprofil geäussert habe. Er habe seine Einschätzungen für die Beschwerdegegnerin abgegeben, also für das laufende IV-Verfahren und damit spezifisch bezüglich der Frage des Vorliegens einer Invalidität beim Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 6).
Die Beschwerdegegnerin dürfe nicht ohne zwingende Gründe von einem Gutachten abweichen. Sofern ein Gutachten widersprüchlich, unklar oder unvollständig sei, sei der Gutachter aufzufordern, eine entsprechende Ergänzung anzubringen (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 7). Das Gutachten sei umfassend und schlüssig und die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit sei massgebend (Urk. 1 S. 9 Ziff. 8).
Bei der Invaliditätsbemessung sei das Einkommen als Geschäftsführer auf ein 100 % Pensum hochzurechnen und dem Einkommen in der B.___ gegenüberzustellen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 58.5 %, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 9).
1.3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliege, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei. Es sei entsprechend bei allen psychischen Leiden zu prüfen, ob genügend Ressourcen zur willentlichen Überwindung des psychischen Leidens vorhanden seien, was beim Beschwerdeführer zu bejahen sei (Urk. 7).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
2.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin, Akupunktur - Altchinesische Medizin / TCM, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 10. März 2010 (Urk. 8/13) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Antriebsstörung, eine Erschöpfungsdepression und zunehmende Schlafstörungen, Migräne, Übelkeit, Lumbalgien, bestehend seit 2008.
Der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Februar 2009 zu 50 %, ab dem 1. Juni 2009 zu 67 % und ab dem 23. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
3.2 Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 7. November 2009 zuhanden der AXA Winterthur (Krankentaggeldversicherung; Urk. 8/62 S. 40 ff.). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe dieser sich bereits 2008 überarbeitet und im letzten Januar und Februar sei er am Ende seiner Kräfte gewesen. Nachdem er am 24. Februar 2009 Dr. E.___ in G.___ aufgesucht habe, sei ihm klar geworden, dass er an einer Depression leide. Der Beschwerdeführer sei dann von Dr. E.___ unter der Annahme einer depressiven Störung mit Rückenschmerzen, Verdauungsstörungen, Parästhesien und Migräne rückwirkend ab dem 1. Februar 2009 krankgeschrieben worden. Trotz dieser postulierten Diagnose hätten jedoch in den folgenden Monaten nur selten Konsultationen stattgefunden (alle anderthalb oder zwei Monate), und dem Versicherten sei ausser chinesischen Heilkräutern keine Therapie verordnet worden. Umso erstaunlicher erscheine es, dass ab dem 1. Juni 2009 eine noch grössere Arbeitsunfähigkeit, nämlich eine 66,6%ige (sic!) postuliert worden sei. Im Juli/August habe sich der Beschwerdeführer mit der Familie in den Ferien in seinem Haus im H.___ aufgehalten. Im Oktober habe er seinem Freund beim Umbau eines Hauses geholfen. Der Beschwerdeführer habe bei der aktuellen Untersuchung einen gänzlich normalen Befund gezeigt. Es habe nicht nur keine depressive Symptomatik vorgelegen, sondern es habe jegliche psychische Störung von Krankheitswert klar ausgeschlossen werden können. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er „geistig erschöpft“ sei, und „geistig“ noch nicht richtig arbeiten könne, müsse als unglaubwürdig bezeichnet werden. Die vom Beschwerdeführer auch geäusserte Meinung, dass er immer noch nicht zur Arbeit motiviert sei und nicht kreativ schaffen könne, könne auf ihre Validität hin kaum überprüft werden. Eine fehlende Motivation hinsichtlich der Berufsarbeit und Schwierigkeiten mit der sogenannten Kreativität stellten im übrigen allgemein-psychologische Phänomene dar, die keinen Krankheitswert hätten und nicht medizinalisiert werden könnten. Die lange Krankschreibung ohne spezifische Behandlung sei insgesamt in keiner Weise nachvollziehbar (Urk. 8/62 S. 47 f.).
3.3 Die Ärzte der Klinik I.___, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 18. Januar 2010 bis zum 13. Februar 2010 stationär aufgehalten hatte, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 8. März 2010 (Urk. 8/14) 1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) mit Burn-out-Symptomatik (ICD-10 Z73.0) und 2) eine Migräne. Der Beschwerdeführer sei vom 18. Januar 2010 bis zum 27. Februar 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Danach habe eine Neubeurteilung zu erfolgen.
3.4 Dr. C.___ stellte in seinem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 19. August 2010 folgende Diagnosen (Urk. 8/25):
- Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen im Sinne einer Burn-out-Symptomatik (ICD-10 F43.2)
- Dissoziative Störungen mit Wahrnehmungsveränderungen, differentialdiagnostisch langsam entwickelnde psychotische Störung (ICD-10 F29)
- Rezidivierende Migräne
Er hielt dafür, dass mit Hilfe der Beschwerdegegnerin und optimaler medikamentöser Unterstützung rasch Wiedereingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten seien, die dem differenzierten, vielseitig begabten und bisher in vieler Hinsicht erfolgreichen Beschwerdeführer persönlich entsprächen. Die Prognose dürfe aus jetziger Sicht als längerfristig eher günstig eingeschätzt werden, es bedürfe jedoch noch eines längeren Rehabilitations- beziehungsweise Reintegrationsprozesses (Urk. 8/25).
3.5 Im von der AXA Winterthur eingeholten Arztbericht vom 29. August 2010 (Urk. 8/62 S. 16 ff.) hielt Dr. F.___ fest, die Ausführungen von Dr. C.___ könnten seiner Beurteilung nach nicht überzeugend eine auf einem genuinen Krankheitszustand beruhende anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen. Aufgrund der Aktenlage könne er jedoch ohne nochmalige Untersuchung keine definitive Beurteilung abgeben (Urk. 8/62 S. 26).
3.6 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem von der Generali Personenversicherungen AG eingeholten Gutachten vom 29. Oktober 2010 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode im Sinne einer Burn-out-Symptomatik (ICD-10 F43.21, Urk. 8/62 S. 13).
Der Beschwerdeführer sei leicht bis mittelgradig bedrückt, nicht ängstlich und nicht zwanghaft. Psychomotorisch sei er leichtgradig verlangsamt und die kognitiven Funktionen wie Konzentrationsfähigkeit und Auffassungsgabe seien circa leicht bis mittelgradig vermindert, was ebenfalls im Bericht von Dr. C.___ vom 19. August 2010 beschrieben werde. Affektiv sei er in der Schwingungsfähigkeit reduziert (Urk. 8/62 S. 11).
Aufgrund einer mehrjährigen massiven Belastungssituation, verbunden mit einer labilen und feinfühligen Persönlichkeitsstruktur, sei der Beschwerdeführer immer weniger belastbar geworden und habe letztlich an einer Burn-out-Symptomatik zu leiden begonnen (Urk. 8/62 S. 12).
Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Austritt aus der Klinik I.___ sei gerechtfertigt, da sich einige Symptome des affektiven Leidens verbessert hätten, jedoch bleibe die rasche Ermüdbarkeit sowie die verminderte Belastbarkeit, was eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft derzeit verunmögliche. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung erscheine aus psychiatrischer Sicht jedoch durchaus realistisch. Dabei solle der Beschwerdeführer einfache Arbeitsabläufe wieder erlernen und sich möglicherweise an komplexere Arbeitssituationen gewöhnen (Urk. 8/62 S. 13).
3.7 Der behandelnde Psychiater Dr. C.___, stellte in seinem Arztbericht vom 14. Januar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 8/94):
- Bipolare affektive Störung Typ 2 mit depressiven und hypomanischen Phasen (ICD-10 F41.1)
- ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung, ICD-10 F90.1)
- Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen im Sinne einer Burn-out-Symptomatik (ICD-10 F43.2)
- Status nach dissoziativen Störungen mit Wahrnehmungsveränderungen (ICD-10 F29)
- rezidivierende Migräne
Er betreue den Beschwerdeführer seit dem 7. Dezember 2009 (Urk. 8/94 S. 1). Der Beschwerdeführer sei schlank und gepflegt. Er sei bewusstseinsklar und allseits orientiert (zeitlich, örtlich, situativ, autopsychisch). Er sei überdurchschnittlich intelligent und im Gedankengang klar, allerdings weise er eine deutlich verminderte Konzentration auf (er habe phasenweise keine längeren EMails oder Zeitungsabschnitte erfassen und Bücher lesen können - es habe eine Besserung stattgefunden). Sein Gedächtnis sei intakt und sein Antrieb vermindert. Er sehe sich nicht mehr in der Lage, komplexere Arbeits- bzw. Projektabläufe adäquat zu koordinieren und den Überblick zu behalten. Emotional wirke er zeitweise eher gedämpft, leicht deprimiert und in der Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Er habe andererseits submanische Phasen, wo er sich hochkonzentriert mit einer Thematik beschäftige und sich darin vertiefe (z.B. Fotografie, wirtschaftliche, wissenschaftliche und philosophische Fragestellungen etc.) bis er plötzlich wieder das Interesse daran verliere. Im Gegensatz zu früher empfinde er fast keine Ängste mehr, obwohl er objektive Gründe dafür habe, was ihn wieder beunruhige. Er berichte über wiederholt dissoziative Zustände, wo ihm alles fremd und irreal vorkomme, selbst nahestehende Personen würden als distanziert und fremd erlebt, im Sinne einer Derealisation und Depersonalisation - aktuell sei dies allerdings nicht der Fall. Er habe zum Teil den eigenen Körper bizarr verändert erlebt und habe seinen Wahrnehmungen nicht mehr trauen können. Er fühle sich in der Welt bedroht und erlebe diese als feindlich. Er habe starke soziale Rückzugstendenzen. Er habe etwa im Mai 2010 eine einmalige kurze Episode gehabt, in welcher er Stimmen gehört habe. Diese Phänomene hätten seit der Einnahme von Neuroleptikum praktisch sistiert. Zum Teil empfinde er ein Gefühl der Sinnlosigkeit, Perspektivenlosigkeit und Orientierungslosigkeit. Er habe öfters das Gefühl „als müsse er sterben“, „als bereite er sich auf den Tod vor“, distanziere sich jedoch von Suizidalität. Aktuell sei er wieder deutlich zuversichtlicher und durch die aktuelle Tätigkeit positiv motiviert (Urk. 8/94 S. 2).
Als Belastungsgrenze habe sich deutlich gezeigt, dass diese bei einem 60%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit liege. Dies schliesse eine möglichst regelmässige Arbeitszeit mit ein. Bei höherer oder sehr unregelmässiger Belastung erfolge eine deutliche Erschöpfbarkeit, welche mit einer längerfristigen Stabilität nicht vereinbar sei. Die Prognose dürfe aus jetziger Sicht jedoch als längerfristig eher günstig eingeschätzt werden, wenn der Reintegrationsprozess sorgfältig begleitet werde.
3.8 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. D.___ vom 17. Mai 2013 (Urk. 8/97).
3.8.1 Dr. D.___ diagnostizierte 1) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode mit geringem Krankheitswert (ICD-10 F31.6) und 2) ADHS (ICD-10 F90.1, Diagnose übernommen aus den Akten; Urk. 8/97 S. 7).
3.8.2 Der Beschwerdeführer sei pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen. Das Bewusstsein sei weder vermindert noch eingeengt und die Orientierung sei in zeitlicher, örtlicher und situativer Hinsicht ungestört. Er habe das Gespräch aufmerksam und mit ausreichender Konzentration verfolgt, auch das Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien nicht eingeschränkt. Das Denken sei leicht angetrieben, der Beschwerdeführer habe sich aber unter Kontrolle. Er sei weder zwanghaft noch neige er zu Befürchtungen. Es lägen kein Wahn, keine Sinnestäuschung, keine Ich-Störungen, keine zirkadianen Besonderheiten und keine Persönlichkeitsstörung vor. Er sei am Anfang der Besprechung im Antrieb eher gesteigert gewesen, denke assoziationsreich und sei eher euphorisch, gleite aber nicht in eine Manie. Gegen Ende der Besprechung sei er ermüdet.
Er zeige eine lebhafte Psychomotorik. Aktuell bestehe kein sozialer Rückzug, wobei sozial angetriebene Phasen bekannt seien. Suizidalität bestehe nicht. Er sei salopp, sportlich und jugendlich gekleidet, trage einen modischen Bart und längeres Haar. Er habe ein leicht hippiehaftes Auftreten, ansonsten sei er unauffällig. Der Kontakt sei sehr gut herstellbar und der Beschwerdeführer sei ein interessanter Gesprächspartner. Das Intelligenzniveau wirke unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Bildung sowie des klinischen Eindrucks durchschnittlich. Er spreche rasch und gut verständlich. Er sei motiviert, mit Behinderten zu arbeiten. Der Medikamentenspiegel von Wellbutrin und Cipralex lägen im Referenzbereich, der von Concerta darunter (Urk. 8/97 S. 6 f.).
3.8.3 Dr. D.___ hielt dafür, dass die Beschreibung des Verlaufs der psychischen Verfassung komplex sei, da die Störungsbilder sich im Laufe der Zeit verändert und überlagert hätten. Es könne auf den Suizid des Vaters hingewiesen werden. Möglicherweise bestehe eine familiäre Veranlagung zu affektiven Störungen (Urk. 8/97 S. 7 f.).
Im Jahre 2009 habe sich das Bild eines Burn-out entwickelt. Der Beschwerdeführer habe die vorherigen enormen Leistungen nicht mehr erbringen können und habe Mühe gehabt, zu akzeptieren, dass er im beruflichen Bereich versagte und nicht mehr als dynamischer Geschäftsführer funktionierte. Der behandelnde Psychiater habe eine Anpassungsstörung und eine dissoziative Störung diagnostiziert. Dank medikamentöser Behandlung habe sich die Symptomatik verbessert. Eine dissoziative Störung sei auch unter Verzicht auf Abilify nicht mehr aufgetreten. Seit Anfang 2013 leide der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung. Die depressiven Phasen würden sich negativ auswirken, die manischen Phasen liessen ihn als sehr dynamisch erscheinen. Unterdessen seien diese Verhaltensweisen als psychische Störung erkannt worden. Der Beschwerdeführer habe kürzlich eine manische Phase von vermutlich leichtem- bis mittelgradigem Ausmass erlebt. In unendlichen Diskussionen habe er seine Mitmenschen malträtiert und sich dabei wohlgefühlt. Dabei sei es zu Problemen mit der Ehefrau gekommen. Nach circa zwei Wochen habe sich die Stimmungslage in Richtung einer Depression entwickelt, welche allerdings nicht deutlich ausgeprägt gewesen sei. Dr. D.___ notierte, dass sich anlässlich der Untersuchung ein hypomaner Zustand, gegen Schluss der Besprechung hingegen eine ausgeglichene Stimmung gezeigt habe. Es könne ein wechselnder Gemütszustand festgestellt werden, dies im Sinne einer gemischten Form der affektiven Störung. Der Beschwerdeführer sei krankheitseinsichtig, lasse sich ambulant psychiatrisch behandeln und nehme Psychopharmaka ein, welche den Zustand stabilisieren würden. Es stünden noch weitere therapeutische Möglichkeiten offen, so insbesondere eine Lithium-Therapie zur Reduktion der zyklischen Phasen. Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt, diese Behandlung durchzuführen. Das ADHS werde durch Ritalin genügend behandelt, es sollte sich keine zusätzliche Psychopathologie entwickeln. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass er in der manischen Phase nicht zusätzlich mit Ritalin stimuliert würde (Urk. 8/97 S. 8 f.).
3.8.4 Beim Versicherten habe sich nebst der geschilderten Psychopathologie auch eine positive Entwicklung eingestellt. Er habe während der Eingliederung durch die IV-Stelle von Januar 2012 bis Juli 2012 realisiert, dass seine Begabung im Umgang mit behinderten Menschen liege. Dies sei nachvollziehbar, da er sensibel und demnach fähig sei, schwierige Mitmenschen zu verstehen und zu führen. Vermutlich sei die Tätigkeit als selbständiger Firmenchef ungeeignet gewesen für ihn (Urk. 8/97 S. 9).
Die Arbeitsfähigkeit liege derzeit bei ca. 60 %. Der Beschwerdeführer gerate gelegentlich in instabile Phasen, was vom verständnisvollen Arbeitgeber jeweils aufgefangen werden könne. Er hätte vermutlich Mühe, bei voller Beanspruchung an einem anderen Ort die manischen Phasen zu verbergen oder die zeitweiligen Pausen einzufordern. Die jetzige Arbeit könne deshalb als angepasst beurteilt werden. Mit einer Lithium-Therapie könne die Arbeitsfähigkeit am jetzigen Ort gesteigert werden. Bei den früher ausgeübten Tätigkeiten bestehe eine ca. 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die therapeutischen Massnahmen seien anzupassen. Die Prognose sei günstig (Urk. 8/97 S. 9).
3.8.5 Dr. D.___ bemerkte des Weiteren, dass der Wechsel der Stimmungen sich negativ auf die bisherige Tätigkeit auswirke. Er benötige in den depressiven Phasen Ruhepausen, in angetriebenen müsse er gebremst werden. In seiner früheren Tätigkeit als Firmenchef sei er zu 50 % eingeschränkt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei im Bereich der Betreuung von Behinderten ab Januar 2012 eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit liege vorläufig bei 60 %. Eine Lithium-Therapie sollte erfolgen, da affektive bipolare Störungen in der Regel gut darauf ansprechen würden. Der Erfolg der Therapie könne nach einigen Monaten beurteilt werden. Der Arbeitsplatz sollte ein Gebiet betreffen, wo sich der Beschwerdeführer engagieren könne, dann genüge er den Anforderungen aus medizinischer Sicht. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht auf überwiegende psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Die Ressourcen seien teilweise eingeschränkt. Der Beschwerdeführer dürfte insbesondere Mühe haben in einer exponierten Stelle zu arbeiten, beziehungsweise eine Firma zu führen. Die jetzige Tätigkeit entspreche ziemlich genau seinem Belastungsprofil. Er sei darauf angewiesen, vermutlich in höherem Ausmass als andere Menschen, ein auf ihn zugeschnittenes Arbeitsgebiet zu haben (Urk. 8/97 S. 10 ff.).
4.
4.1 Dr. E.___ ist behandelnder Allgemeinarzt. Auf seinen Arztbericht vom 10. März 2010 (Urk. 8/13) kann wegen der fehlenden Facharztqualifikation bezüglich der psychiatrischen Einschätzung nicht abgestellt werden.
4.2 Die Ärzte der Klinik I.___ äusserten sich lediglich zur Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 18. Januar 2010 bis zum 27. Februar 2010 (Urk. 8/14). Deren Austrittsbericht vom 8. März 2010 bildet entsprechend keine ausreichende Beurteilungsgrundlage.
4.3 Dr. J.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2010 (Urk. 8/62 S. 13) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode im Sinne einer Burn-out-Symptomatik (ICD-10 F43.21). Aufgrund einer mehrjährigen massiven Belastungssituation, verbunden mit einer labilen und feinfühligen Persönlichkeitsstruktur, sei der Beschwerdeführer immer weniger belastbar geworden und habe letztlich an einer Burn-out-Symptomatik zu leiden begonnen.
Ein Burn-out als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass Dr. J.___ eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode im Sinne einer Burn out-Symptomatik diagnostizierte, ändert daran nichts, ist diese doch seinen Ausführungen entsprechend auf die massive Belastungssituation zurückzuführen und somit nicht als invalidisierend zu betrachten (vgl. E. 2.3).
4.4 Aus den Arztberichten von Dr. C.___ vom 19. August 2010 (Urk. 8/25) und vom 14. Januar 2013 (Urk. 8/94) geht nicht hervor, wie oft der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung steht. Des Weiteren bleibt unklar, was die objektiven Befunde sind: Es fehlt eine klare Abgrenzung der objektiven Befunde von den geklagten Beschwerden. In beiden Arztberichten führte er jeweils das gleiche zum Psychostatus aus und vermerkte im aktuellen Bericht lediglich, dass diese „jetzt besser“ seien. In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der eigenen Patienten aussagen (E. 2.4). Damit kann nicht auf die Arztberichte von Dr. C.___ abgestellt werden.
5.
5.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung rechtmässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Überwindbarkeit nicht zu prüfen sei (Urk. 1 S. 5 f.), übersieht er entsprechend, dass eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist.
5.2 Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine vorläufige 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Aus diagnostischer Sicht liegt dieser Einschätzung die bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode mit geringem Krankheitswert und das ADHS (Diagnose aus Akten entnommen) zugrunde. Das ADHS ist Dr. D.___ folgend - durch Ritalin genügend behandelt, so dass sich keine zusätzliche relevante Psychopathologie entwickeln sollte. Es zieht somit keine invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einschränkungen nach sich, was aufgrund der erhobenen Befunde plausibel ist und des Weiteren auch nicht bestritten wird.
5.3 Bezüglich der bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig gemischte Episode mit geringem Krankheitswert, notierte Dr. D.___, dass sich die Stimmungsschwankungen negativ auf die bisherige Tätigkeit auswirken würden. Eine gemischte Episode kennzeichnet sich dadurch aus, dass der Betroffene wenigstens eine manische, hypomanische oder gemischte affektive Episode in der Anamnese hatte und zum Untersuchungszeitpunkt entweder eine Mischung oder einen raschen Wechsel von manischen, hypomanischen und depressiven Symptomen zeigt (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 168). Als Befund erhob Dr. D.___ einen eher gesteigerten Antrieb, was allerdings - wie gezeigt - nicht ausreichend ist, um eine bipolare affektive Störung zu diagnostizieren. Es ist demnach davon auszugehen, dass er diese Diagnose aufgrund des vorliegenden Arztberichts des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ sowie der Anamnese beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers stellte. Ob der Beschwerdeführer an einer affektiven bipolaren Störung leidet kann hingegen wie folgend gezeigt wird - ohnehin offen bleiben.
Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht. Dr. D.___ hielt dafür, dass eine Lithium-Therapie die Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit steigern dürfte, da die zyklischen Phasen dadurch reduziert werden könnten. Entsprechend ist die - gestützt auf die Akten und den Angaben des Beschwerdeführers diagnostizierte - bipolare affektive Störung ohnehin nicht invalidisierend im Sinne des Gesetzes, da sie medizinisch angehbar ist.
5.4 Ergänzend festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, warum dem Beschwerdeführer die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr zumutbar sein soll. Seine Beeinträchtigung wiegt nicht schwer, wird doch von Dr. D.___ als objektiver Befund nur ein eher gesteigerter Antrieb vermerkt. Das Bewusstsein, die Orientierung, die Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Er sei motiviert, mit Behinderten zu arbeiten, seine Intelligenz sei durchschnittlich und die Sprache gut verständlich (Urk. 8/97 S. 6 f.).
Nebst den im Rahmen der Befunderhebung notierten Ressourcen spricht auch das vom A.___ erstellte Fähigkeitsprofil für eine aus objektiver Sicht erstellte Überwindbarkeit seiner Einschränkungen. Demgemäss verfügt der Beschwerdeführer über jeweils durchschnittliche und überdurchschnittliche Fähigkeiten. Insbesondere wurden ihm bezüglich Auffassung, Problemlösen, Führungs- und Kontaktfähigkeit überdurchschnittliche Leistungen attestiert (Fähigkeitsprofil A.___, Urk. 8/68 S. 1). Auch der Bericht der B.___ vom 18. Juli 2012 ist durchwegs positiv und belegt insbesondere eine sehr gute Flexibilität und Lern- und Anpassungsfähigkeit (Urk. 8/85).
Dass Dr. D.___ trotz der klar vorhandenen Ressourcen und des leicht gesteigerten Antriebs eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit und 60 % in der angestammten Tätigkeit attestierte, ist invalidenversicherungsrechtlich nicht nachvollziehbar. Es ist wohl davon auszugehen, dass die medizinische Einschätzung auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht und somit von seiner subjektiven Einschätzung geprägt ist. Allerdings ist - wie gezeigt (E. 2.2) - eine objektive Beurteilung vorzunehmen, ob es ihm sozial-praktisch zumutbar ist, seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Dies ist vorliegend unter Berücksichtigung des psychiatrischen Befundes und der Ressourcen des Beschwerdeführers klar zu bejahen.
5.5 Zusammenfassend festzuhalten ist, dass bei objektiver Betrachtung vom Beschwerdeführer forderbar ist, dass er seine Arbeitsfähigkeit vollumfänglich verwertet. Entsprechend besteht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und eine Berechnung des Invaliditätsgrades erübrigt sich. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Huber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler