Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00213




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 19. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, absolvierte eine Lehre als Verkäuferin/Papeteristin (Urk. 8/2) und wechselte danach eigenen Angaben zufolge in den Bereich „Call-Center“, wo sie für diverse Arbeitgeber tätig war (vgl. Urk. 8/9 Ziff. 8, Urk. 8/15). Die Versicherte arbeitete seit Oktober 2012 für die Z.___ AG als Training- und Quality Manager in einem 50-60 %-Pensum, als sie sich am 28. März 2013 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit und starke Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung) anmeldete (Urk. 8/3 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) und einen Arztbericht (Urk. 8/19) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/12) und des Vorsorgeversicherers (Urk. 8/13) bei und klärte die berufliche Situation der Versicherten ab (vgl. Urk. 8/9, Urk. 8/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/21, Urk. 8/37) anlässlich welchem die Versicherte zusätzliche Arztberichte einreichte (Urk. 8/36) und die IV-Stelle weitere Abklärungen zur beruflichen Situation traf (vgl. Urk. 8/44-45) wies letztere das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Januar 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Januar 2013 (richtig: 2014) sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen in Form der Umschulung zur Arbeitsagogin zuzusprechen (Ziff. 1 und 2). Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen und ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 (Urk. 7) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. April 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), unter anderem die Umschulung gemäss Art. 17 IVG.

1.3    Die Umschulung erfasst berufsbildende Massnahmen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Dabei ist nicht in erster Linie annähernde Gleichwertigkeit des Ausbildungsniveaus, sondern die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit gemeint. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, hier als Forderung nach einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungsziel. Das Erfordernis der Proportionalität bedingt im Weiteren, dass die zu erwartende Wirkung der Massnahme ein gewisses Mass an Erheblichkeit aufweist. Deswegen knüpft die Rechtsprechung den Anspruch auf Umschulung daran, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten als Richtgrösse eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488, Urteil des Bundesgerichts I 128/07 vom 16. Januar 2008 E. 6.2).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2014 dafür, dass die vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin genannten Erkrankungen nicht nachvollziehbar seien. Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ging sie davon aus, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als Quality Managerin oder die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin noch zumutbar. Eine Umschulung sei damit nicht angezeigt (Urk. 2).

In der Vernehmlassung vertrat sie zudem den Standpunkt, der behandelnde Dr. A.___ habe die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen als unzumutbar erachtet; diese seien zwar nachvollziehbar, vermöchten jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und schon gar keine Invalidität von mindestens 20 % zu begründen. Sollten sich hingegen die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen bestätigen, würden diese einer Umschulung zur Arbeitsagogin entgegen stehen. Der Anspruch auf Umschulung sei daher mangels Eingliederungswirksamkeit zu verneinen (Urk. 7).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe keine pflichtgemässe Beweiswürdigung vorgenommen. So habe sie sich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes gestützt, die im völligen Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Arztes stehe. Dieser begründe nämlich schlüssig, dass ihr die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei, und beantworte zudem die Frage, weshalb die Umschulung zur Arbeitsagogin zum Erfolg führen würde. Vorliegend sei auf die Einschätzungen des behandelnden Arztes abzustellen und von einer relevanten Invalidität auszugehen (Urk. 1 S. 3 f.).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin war vom 3. Februar bis 3. März 2012 wegen einer schweren depressiven Episode in einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der B.___ (Urk. 8/12/45, Urk. 8/36/6). Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 21. März 2012 behandelt, nannte im Bericht vom 12. Mai 2012 (Urk. 8/14/10-13) zuhanden des Berufsvorsorgeversicherers folgende Diagnosen nach ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Generalisierte Angststörung (F41.1)

- Panikstörung (F41.0)

- Mittelgradige depressive Störung (F32.1)

- Differentialdiagnose: rezidivierende depressive Störung

- Verdacht auf eine nachhaltigere Störungsproblematik mit Affektionen der Persönlichkeit (F6) mit akuter Dekompensation bei aber insgesamt gutem Strukturniveau

    Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens dem 21. März 2012 in angestammter sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3).

3.2    Im nur auszugsweise aktenkundigen Bericht vom 1. August 2012 (Urk. 8/12/2324) zuhanden des Krankentaggeldversicherers führte der behandelnde Psychiater bei unveränderter Diagnosestellung aus, dass sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen bestimmten Arbeitsbereich beziehe. Trotz Willensanspannung sei es der Beschwerdeführerin bisher nicht möglich gewesen, eine Arbeitsfähigkeit zu realisieren (vgl. auch Urk. 8/12/25). Am 6. Dezember 2012 bescheinigte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten, der aktuellen (vgl. Urk. 8/12/67) und in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/12/21).

3.3    Unter Nennung der im Wesentlich gleich gebliebenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (generalisierte Angststörung [F41.1], Panikstörung [F41.0] und mittelgradige depressive Störung [F32.1; Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung]) führte Dr. A.___ am 16. April 2013 (Urk. 8/12/11-14, vgl. auch Urk. 8/14/3-7) zuhanden des Krankentaggeldversicherers aus, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit sehr motiviert und bemüht, möglichst rasch wieder in den Arbeitsalltag einzutreten. Vor allem unter psychischer Belastung komme es aber weiterhin bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu funktionellen Störungen im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit und emotionalen Kontrolle (S. 2).

    Weiter berichtete er, dass die Arbeitsfähigkeit auf 60 % habe gesteigert werden können, aber dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Berufsbereich „Call-Center“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Gründe hierfür seien strafrechtlich-kriminelle Verwicklungen des Geschäfts, eine sexuell diskriminierende Arbeitsatmosphäre und andere - gemäss glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise nach seinen vertiefenden Interpretationen - äusserst unübliche Verhaltensweisen zwischen Vorgesetzen und Mitarbeitern gewesen. Eine Umschulung sei dringend indiziert. Die psychische Belastung in einem Call-Center sei aufgrund des hohen Grades an Arbeitsteilung, des kontinuierlichen Sprechens sowie des angepassten Kundenkontaktes sehr hoch. Zudem stehe die Umsatzentwicklung im Zentrum der Unternehmensstrategie; kleintaktige, teilweise computergesteuerte Anruffrequenzen und der hohe Grad an Fremdbestimmtheit würden weiter für enormen Stress sorgen (S. 3 f.).

3.4    Mit Bericht vom 10. Juni 2013 (Urk. 8/19) wandte sich der behandelnde Dr. A.___ an die Beschwerdegegnerin, nannte die bekannten Diagnosen (S. 1, vgl. E. 3.3 hievor) und bestätigte im Wesentlichen das bereits Ausgeführte (S. 5).

    Weiter legte er dar, dass aufgrund der Symptomatik von einer hohen Diagnosesicherheit auszugehen sei. In einem lebendigen Arbeitsumfeld mit zwischenmenschlichen Kontakten, ohne hohen Grad an Fremdbestimmtheit und befriedigenden Arbeitskomponenten könnten zukünftige depressive Krisen mit massgeblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit höchstwahrscheinlich verhindert werden. Eine gute berufliche Identifikation könne massgeblich zu einer psychischen Stabilität beitragen. Wegen der Monotonie sei von Tätigkeiten rein administrativer Natur abzusehen. Die Prognose in Bezug auf die Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit sei bei einer Umschulung in ein anderes Berufsfeld sehr gut. Die Beschwerdeführerin sei in der Umsetzung ihrer Berufswünsche zu unterstützen. Die bisherige Berufswahl sei kontraproduktiv gewesen und habe im Frühjahr 2012 in eine schwere psychophysische Erschöpfung gemündet (S. 6).

3.5    Med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD nahm am 21. Mai und am 13. Juni 2013 Stellung zur medizinischen Aktenlage (Urk. 8/23). Er erachtete die von Dr. A.___ genannten Diagnosen weder für begründet noch nachvollziehbar. Auch sei unerklärlich, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten könne. Ausserdem könne die Beschwerdeführerin mit den genannten Diagnosen nicht als Arbeitsagogin tätig werden. Die bisherige Tätigkeit als Quality Managerin oder die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin könne ihr sicher noch zugemutet werden. Eine angepasste Tätigkeit erscheine als nicht notwendig, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein gravierender Gesundheitsschaden vorliege.

3.6    Im Bericht vom 13. August 2013 (Urk. 8/36/1-4) zuhanden der Beschwerdeführerin hielt der behandelnde Dr. A.___ bei unveränderter Diagnosestellung fest, die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit definitiv nicht mehr arbeiten. Durch die Behandlung sei sie nun naturgemäss weniger depressiv und ängstlich. In einem Betrieb wie in einem Call-Center (unabhängig von der Position) würde es aufgrund des Arbeitsdruckes und der hohen Fremdbestimmtheit zu einer raschen schweren depressiven Dekompensation kommen (S. 3).

    Sodann nahm er Stellung zur Einschätzung des RAD-Arztes, die er als schlampig bezeichnete, und entgegnete, dass zweifelsohne eine rezidivierende depressive Störung (Remission) und eine Angststörung bestünden, welche Störungsbilder sich nach der Kündigung zurückgebildet hätten. Seine psychometrische Beurteilung sei in den Vorberichten viel zu schwach ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin anfänglich schwere depressive Symptome wie Müdigkeit, rasche Erschöpfung, kognitive Einbussen und Schlafstörungen gezeigt. Bei der Ausübung der von ihr vorgeschlagenen beruflichen Tätigkeit könne mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 4).

3.7    Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 29. Juli 2013 (Urk. 8/36/5-6) zuhanden der Beschwerdeführerin die Diagnose eines chronisch-rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms degenerativ und muskulär bedingt bei S-förmiger Skoliose sowie einer ängstlich-depressiven Störung. Er befand, dass die Beschwerdeführerin in einer der Rückenproblematik angepassten Tätigkeit (rückenschonend, sitzend-stehend, ohne das Heben von Lasten über 10 kg, ruhiges Arbeitsklima) zu 100 % arbeitsfähig sei. Ohne diese Massnahmen bestehe eine 20-40%ige Arbeitsfähigkeit.

3.8    Im Bericht vom 8. Februar 2014 (Urk. 8/45/1-3) stellte Dr. A.___ die Tätigkeit in einem Call-Center derjenigen als Arbeitsagogin gegenüber und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitsagogin anderen Stressoren ausgesetzt wäre als in der bisherigen Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen ein Praktikum an einer Behindertentagesstätte begonnen.


4.

4.1    Der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen setzt eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von 20 % voraus (vgl. vorstehende E. 1.3).

    Die alleinstehende Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt der zu beurteilenden gesundheitlichen Störung im Januar 2012 seit 4. Mai 2009 zu 80 % als Training- und Quality Manager bei der E.___ AG (Urk. 8/3/5-6, Urk. 8/15/9). Dort erzielte sie einen Jahreslohn von Fr. 62‘419.-- (2010) respektive Fr. 62‘522.-- (2011; vgl. IKAuszug, Urk. 8/10/1). Am 1. Oktober 2012 nahm sie bei der Z.___ AG eine neue Tätigkeit als Training & Quality-Managerin mit einem Pensum von 50-60 % auf und verdiente Fr. 5‘700.-- (x 12) monatlich beziehungsweise Fr. 68‘400.-- (Urk. 8/9/2, Urk. 8/15/5).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert hätte. Sie begnügte sich offenbar aus freien Stücken mit einem geringeren Gehalt, weshalb der Lohnausfall infolge der entsprechenden  invaliditätsfremden - Pensumsreduktion nicht durch die Invalidenversicherung zu tragen ist (BGE 137 V 334). Das Valideneinkommen ist daher auf höchstens Fr. 68‘400.-- zu veranschlagen.

4.2    Den medizinischen Akten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig wäre. Laut Dr. A.___ müsse eine solche in einem lebendigen Arbeitsumfeld mit zwischenmenschlichen Kontakten liegen, ohne hohen Grad an Fremdbestimmtheit und befriedigenden Arbeitskomponenten (vgl. vorstehende E. 3.4). Für die Tätigkeit als Arbeitsagogin ging er ausdrücklich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehende E. 3.6). Aus somatischer Sicht attestierte Dr. D.___ in einer rückenschonenden, sitzend-stehenden Tätigkeit mit einem ruhigen Arbeitsklima und ohne das Heben von Lasten über 10 kg seinerseits eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehende E. 3.7).

    Wenn auch die Beschwerdeführerin und Dr. A.___ die Tätigkeit als Arbeitsagogin als optimal angepasst hielten, muss sich die Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihres Umschulungsanspruches die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit entgegenhalten lassen. Ausgehend von dem durch Dr. A.___ formulierten Arbeitsprofil ist davon auszugehen, dass nicht nur die Tätigkeit als Arbeitsagogin die genannten Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr steht der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch ohne berufliche Neuorientierung ein breitgefächertes Feld an Arbeitsplätzen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Dabei sind körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenso zu finden wie Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers, mithin einem rücksichtsvollen Umfeld zu rechnen ist, wie es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheischt (Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2).

    Zu prüfen bleibt, welches Einkommen die Beschwerdeführerin in einer entsprechenden Verweistätigkeit zu erzielen vermöchte.

4.3    Wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Diesfalls wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2013 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2014 S. 92 Tabelle B 9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2).

    Vor dem Hintergrund, dass die nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Z.___ AG aufgenommene Tätigkeit aus ärztlicher Sicht als unzumutbar betrachtet wurde, rechtfertigt sich, das Invalideneinkommen aufgrund der LSE zu bestimmen. Dies gilt umso mehr, als das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG zwischenzeitlich aufgelöst wurde (Urk. 8/24/2).

    Der monatliche Bruttolohn von weiblichen Arbeitskräften ohne Berufs- und Fachkenntnisse (Anforderungsniveau 4) beträgt gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 Fr. 4‘225.--. Wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin lediglich das Einkommen im Anforderungsniveau 4 herangezogen wird, bleibt unberücksichtigt, dass sie mit abgeschlossener Berufslehre und einer beachtlichen beruflichen Erfahrung (Urk. 8/15/2-3) wohl auch für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (mit einem Bruttolohn von Fr. 5‘202.--) qualifiziert wäre. Angepasst an die Lohnentwicklung von 1.0 % (2011), 0.9 % (2012) und 0.8 % (2013; Die Volkswirtschaft 7/8-2014 S. 99 Tabelle B 10.2) und aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche resultiert ein massgebendes Einkommen von Fr. 62‘842.80 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.09 x 1.08). Gründe für eine weitergehende Herabsetzung des Invalideneinkommens sind nicht ersichtlich; eine solche erscheint auch nicht gerechtfertigt, da bereits vom Einkommen des tiefsten Anforderungsniveaus ausgegangen wurde.

4.4    Beim tiefstmöglichen Invalideneinkommen von Fr. 62‘842.80 resultiert selbst bei Annahme des höchstmöglichen Valideneinkommens von Fr. 68‘400.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘557.20 (Fr. 68‘400.-- ./. Fr. 62‘842.80) und somit ein Invaliditätsgrad von 8 %. In Anbetracht dieses für einen Umschulungsanpruch viel zu geringen Invaliditätsgrades erübrigen sich Weiterungen zu den erwerblichen Verhältnissen. Es hat bei der Verneinung des Umschulungsanspruches sein Bewenden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Unter diesen Umständen kann jedenfalls offen bleiben, ob dem Standpunkt des RADArztes zu folgen ist. Von der beantragten Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ist abzusehen, da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

    Auch würde sich am vorliegenden Ergebnis nichts ändern, wenn die Beschwerdegegnerin dem behandelnden Dr. A.___ wie auch dem Hausarzt einen medizinischen Fragebogen zur Beantwortung hätte zukommen lassen. Die Beschwerdegegnerin zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, worin sich diverse Berichte des Dr. A.___ befanden. Zudem reichte Dr. A.___ jeweils selber aktuelle Berichte zuhanden der Beschwerdegegnerin ein. Ebenso liess ihr die Beschwerdeführerin nach dem Erlass des Vorbescheids einen aktuellen Bericht des Hausarztes zukommen. Damit verfügte die Beschwerdegegnerin über aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 6.7).


5.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder