Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00215 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 9. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, war von Oktober 2001 bis Juli 2011 bei der Firma Y.___ als IT-Supporter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3. November 2009 war (Urk. 5/11/3, Urk. 5/13 Ziff. 2.1-3 und Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf einen hohen Blutdruck, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen meldete sich der Versicherte am 23. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 20. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 5/38).
Am 9. September 2011 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung (Urk. 5/47.) Am 27. Januar 2012 wies sie ihm einen Arbeitsplatz zur Durchführung eines Arbeitsversuchs zu (Urk. 5/53). Am 27. April 2012 wurde der Arbeitsversuch bis am 29. Juli 2012 verlängert (Urk. 5/61). Mit Mitteilung vom 11. Juni 2013 (Urk. 5/96) wurde die Arbeitsvermittlung abgebrochen (Urk. 5/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/85, Urk. 5/88, Urk. 5/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/103 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 21. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2014 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Z.___-Gutachten davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres die bisherige Tätigkeit als IT-Supporter zu 80 % zumutbar gewesen sei, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere.
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, das Z.___-Gutachten aus dem Jahr 2011 sei überholt. In den aktuellen Arztberichten werde von einer mindestens 50%igen Einschränkung ausgegangen und auch der durchgeführte Arbeitsversuch habe gezeigt, dass ihm ein höheres Pensum nicht zumutbar sei. Des Weiteren hätten nach der Begutachtung noch weitere Operationen stattgefunden (S. 3 unten, S. 4 oben). Aufgrund seines Alters und des einschränkenden Belastungsprofils sei die Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr verwertbar, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 4 f.). Eventuell sei eine Rückweisung angezeigt, da bis anhin nicht schlüssig beantwortet worden sei, ob die neuen Beschwerden zu weitergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führten (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und ob der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Am 20. Juni 2011 erstatteten die Ärzte des Zentrums Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/38/1-45). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 6 ff.) sowie ihre am 12., 16., 23., 25. und 30. Mai 2011 durchgeführten Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeinmedizin (S. 16 ff.), Psychiatrie und Psychotherapie (S. 20 ff.), Kardiologie (S. 23 ff.), Otorhinolaryngologie (S. 29 ff.) sowie Neurologie (S. 34 ff.; vgl. S. 4 unten).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-beitsfähigkeit (S. 40 oben):
- periphere Vestibulopathie links unklarer Ätiologie (Erstsymptomatik Dezember 2008)
- partielle Besserung bei beginnender zentraler Kompensation
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (S. 40 unten):
- arterielle Hypertonie
- Status nach hypertensiven Entgleisungen im Dezember 2008, März 2009 und September 2009
- konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie, normale Ejektionsfraktion (60-65 %, Echo im Dezember 2008)
- Ergometrie vom Mai 2011: mittelschwer eingeschränkte Belastbarkeit von 71 % der Sollleistung wegen limitierender Beinermüdung ohne Dyspnoe
- Arachnoidalzyste im Kleinhirnbrückenwinkel rechts
- periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Grad I - II links bei Verdacht auf Arteria femoralis superficialis-Stenose
- Adipositas Grad I
- Nikotinabusus
Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung mit Krankheitswert eruiert werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (S. 41 Mitte).
Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeiten ungeeignet, wobei bei entsprechendem Trainingsaufbau auch schwere körperliche Arbeiten zumutbar wären. Insofern sei er als für jegliche körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (S. 41 unten, S. 42 oben).
Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden in Anbetracht der peripheren vestibulären Funktionsstörung links mit inkompletter zentraler Kompensation und mit konsekutiven intermittierenden kurzzeitigen Schwindelbeschwerden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass sturzgefährdende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien. Auch das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs sei nicht geeignet. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42 Mitte).
Die neurologische Abklärung habe noch diskrete Befunde der peripheren Vestibulopathie links ergeben. Es hätten sich keine erheblichen Einschränkungen der Gleichgewichtsfunktionen gezeigt. Auch die koordinativen Funktionen seien nicht namhaft eingeschränkt gewesen. Es habe sich somit ein höchstens diskretes klinisches Korrelat der bildmorphologisch beschriebenen Kleinhirnpathologie in der zerebralen Magnetresonanztomographie (MRT) feststellen lassen. Gegenwärtig bestünden eher geringfügige alltagsrelevante Einschränkungen. Diese ergäben sich vor allem situativ im Moment von Schwindelattacken im Rahmen von auslösenden Kopfbewegungen und Lagerungen (S. 42 unten). Die in den Akten dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten vom 2. Januar 2009 bis 31. März 2010 könnten unverändert übernommen werden. Aufgrund der noch bestehenden Beschwerden und Befunde könne für die angestammte Tätigkeit als IT-Supporter ab dem 1. April 2010 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit Einräumung einer 20%igen Leistungseinschränkung attestiert werden. Eine anhaltend invalidisierende Funktionseinschränkung könne nicht begründet werden. Es sei aber einzuräumen, dass bei intermittierenden Schwindelattacken vorübergehende kurzfristige Leistungseinschränkungen möglich seien und dass der Beschwerdeführer bei bestimmten Verrichtungen/Bewegungsabläufen zeitweise etwas eingeschränkt sei. Aktuell hätten die Provokationsmanöver keine namhaften Einschränkungen ergeben, was aber nicht ausschliesse, dass die Einschränkungen zu anderen Zeiten möglicherweise etwas deutlicher seien. Immerhin sei als organisches Korrelat eine periphere Vestibulopathie mit nur zögerlicher zentraler Kompensation dokumentiert. Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren ergebe sich die genannte Einschätzung einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 43 Mitte).
Gesamtmedizinisch sei die periphere Vestibulopathie für die Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entscheidend. Es müsse angenommen werden, dass seit dem erstmaligen Auftreten der Schwindelbeschwerden im Dezember 2008 eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Für die Zeit bis zum 31. März 2010 könne auf die in der Aktenlage dokumentierten Arbeitsunfähigkeitsdaten verwiesen werden. Ab dem 1. April 2010 sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit Einräumung einer 20%igen Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit als IT-Supporter zu attestieren, unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen aus otorhinolaryngologischer Sicht (S. 43 unten, S. 44 oben).
3.2 Bei diagnostizierter PAVK führten die Ärzte des Spitals A.___ am 2. August 2011 eine perkutane transluminale Angioplastie (PTA) der Arteria femoralis superficialis und der Arteria poplitea links und am 16. Oktober 2012 eine PTA der Arteria poplitea links mit drug-eluting balloon (DEB) durch (vgl. Urk. 5/79/1 Mitte sowie Urk. 5/79/7 und Urk. 5/79/11).
Am 30. November 2012 (Urk. 5/79/1-2) berichteten die Ärzte des Zentrums B.___, es finde sich ein ausgezeichnetes Interventionsresultat links ohne Reststenosen der Arteria poplitea mit entsprechend normalisierter peripherer Ruhedurchblutung (Urk. 5/79/2 oben).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, berichtete am 18. April 2012 (Urk. 5/60/1-4), den Beschwerdeführer seit Januar 2012 zu behandeln (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- arterielle Hypertonie
- koronare Herzkrankheit (Nikotinabusus)
- Status nach vier hypertensiven Krisen
- Tinnitus (periphere vestibuläre Unterfunktion, Erstmanifestation im De-zember 2008)
- Schwindel und Gleichgewichtsstörungen
- tiefe Arterienverkalkungen Bein links
- Status nach PTA Arteria femoralis und Arteria poplitea links am 2. Au-gust 2011
- Diabetes Typ II
- Adipositas (BMI 31 kg/m2)
In der Tätigkeit als Supporter im EDV-Bereich attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. Februar bis 31. Juli 2012. Er führte aus, die Produktivität des Beschwerdeführers sei eingeschränkt aufgrund von Ermüdbarkeit, Schwindel, Übelkeit sowie einer sich einschleichenden Konzentrationsschwäche (Ziff. 1.7). Ab 15. April 2012 könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 60 bis 70 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). Der Beschwerdeführer sei demotiviert, weshalb die Prognose eher schlecht sei (Ziff. 1.4).
3.4 Am 6. November 2012 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie (Urk. 5/73/5-8), bei welchem der Beschwerdeführer seit August 2012 in Behandlung steht (Ziff. 1.2). Dr. D.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- metabolisches Syndrom (Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie)
- PAVK, Status nach PTA im August 2011 mit Rezidivstenosen
- rezidivierende Arthritis urica
- peripher-vestibuläre Unterfunktion links mit chronischem Schwindel
Er führte aus, der Beschwerdeführer leide unter Schwindelattacken, weshalb er Pausen benötige. Aufgrund von Claudicatiobeschwerden seien längeres Gehen und Belastung zu vermeiden. Die bisherige Tätigkeit sei ihm maximal zu 49 % (Ziff. 1.7) beziehungsweise zu 50 % (Ziff. 1.12) zumutbar.
3.5 Aufgrund einer Bauchwandhernie wurde der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 im Spital A.___ operiert. Am 18. Februar 2013 berichteten die dortigen Ärzte von einem den Umständen entsprechend normalen postoperativen Verlauf. Es sei nicht ersichtlich, weshalb aufgrund dieses Eingriffs ein Rentenbegehren gestellt worden sei (Urk. 5/81/6).
3.6 Am 4. Juni 2013 berichtete Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 5/98). Er führte aus, der Beschwerdeführer leide seit dem Jahr 2008 an einem chronischen Schwankschwindel bei Gleichgewichtsorganreizung (vestibuläre Reizung) und morphologisch einer Zyste nahe des Kleinhirnbereichs. Daneben bestünden weitere Leiden, welche aber für die Invalidenversicherung nicht relevant seien. Die Schwindelattacken seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht besser geworden, weshalb er ihn im Bereich PC-Support als zu 100 % arbeitsunfähig erachte. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene höhergradige Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel, da zwei Arbeitsversuche des Beschwerdeführers bei leichter körperlicher Belastung gescheitert seien (Schwindel, mangelnde Konzentration, eventuell aus neuropsychologischen Gründen). Damit sollte eine Arbeitstätigkeit weiterhin nicht zumutbar sein. Falls noch nicht erfolgt, sollte eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden.
3.7 In seiner Stellungnahme vom 12. August 2013 (Urk. 5/102/3) führte med. pract. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, bezüglich des Zeitraums nach Mai 2011 sei festzustellen, dass die Bauchwandhernienoperation keine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Auch die PAVK nach Intervention vom August 2011 und Oktober 2012 sei nicht erkennbar dauerhaft arbeitsunfähigkeitsbegründend. Der medizinische Sachverhalt habe sich seit der Begutachtung nicht geändert.
4.
4.1 Im Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Zentrums Z.___ allseitig untersucht. Die Beweiswertigkeit des im Juni 2011 erstatteten Gutachtens (vorstehend E. 3.1) wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt: Das Gutachten wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten abgegeben und basiert auf sorgfältigen Befunderhebungen in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. Urk. 5/38/18 ff., Urk. 5/38/48 f., Urk. 5/38/60 f., Urk. 5/38/70 ff.). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden in den jeweiligen Teilgutachten einlässlich wiedergegeben (vgl. Urk. 5/38/17 unten, Urk. 5/38/46 f., Urk. 5/38/53 f., Urk. 5/38/67 ff.) und dementsprechend berücksichtigt. In ihrer interdisziplinären Beurteilung legten die Gutachter unter Bezugnahme auf die Untersuchungsergebnisse in nachvollziehbarer und schlüssig begründeter Weise dar, dass sich eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzig aus neurologischer Sicht begründen liess, dies im Sinne einer 20%igen Leistungseinschränkung bei vollschichtiger Arbeitsfähigkeit aufgrund von intermittierend auftretenden Schwindelattacken im Rahmen einer peripheren Vestibulopathie, und dass aus otorhinolaryngologischer Sicht in Anbetracht der peripheren vestibulären Funktionsstörung links zudem eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne bestand, als der Beschwerdeführer keine sturzgefährdeten Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung und keine Tätigkeiten, bei welchen berufsmässig ein Kraftfahrzeug zu führen ist, ausüben sollte. Unter diesen Voraussetzungen bezeichneten die Gutachter die angestammte Tätigkeit als IT-Supporter weiterhin als zumutbar.
Das Z.___-Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist.
4.2 Fraglich ist, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - gestützt auf die seit dem Z.___-Gutachten ergangenen medizinischen Berichte von einer bis zum Verfügungszeitpunkt im Januar 2014 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist oder ob gestützt darauf eine Verschlechterung zumindest möglich erscheint und weitere Abklärungen zu veranlassen sind.
4.3 Nach Einsicht in die seit dem Z.___-Gutachten ergangenen medizinischen Berichte gelangte der RAD-Neurologe Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom August 2013 (vorstehend E. 3.7) zum Schluss, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der Begutachtung im Mai 2011 nicht verändert habe.
Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, diese Beurteilung anzuzweifeln. Den seit der Begutachtung ergangenen Berichten (vorstehend E. 3.2-6) ist zu entnehmen, dass die - bereits im Z.___-Gutachten diagnostizierte - PAVK im August 2011 und im Oktober 2012 zwei Katheterinterventionen erforderlich machte. Dass diese zu einer massgeblichen, andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Gefässspezialisten berichteten im November 2012 vielmehr von einem ausgezeichneten Interventionsresultat (vgl. vorstehend 3.2). Abgesehen davon hatten die Z.___-Gutachter festgehalten, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die (asymptomatische) PAVK nicht begründet werden könne (Urk. 5/38/44 unten).
4.4 Aufgrund der im Januar 2013 im Spital A.___ durchgeführten Bauch-wandhernienoperation wurde dem Beschwerdeführer von den dortigen Ärzten ebenfalls keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert; die Ärzte massen dem durchgeführten Eingriff keine Rentenrelevanz bei (vgl. vorstehend E. 3.5).
4.5 Die von den behandelnden Ärzten Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) und Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) beschriebenen Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen wurden im Rahmen der Z.___-Begutachtung eingehend abgeklärt und bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich seit der Begutachtung eine Verschlechterung eingetreten ist. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Schwindelattacken nicht besser geworden seien (vgl. vorstehend E. 3.6), lässt vielmehr auf einen unveränderten Zustand schliessen. Insgesamt sind den Berichten von Dr. C.___ und Dr. D.___ keine (neuen) Diagnosen oder Befunde zu entnehmen, welche - in Abweichung zur gutachterlichen Einschätzung - die Annahme einer nurmehr 50%igen Arbeitsfähigkeit (Dr. C.___, vgl. vorstehend E. 3.3) beziehungswiese gar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Dr. D.___, vgl. vorstehend E. 3.6) rechtfertigten. Der (neu) diagnostizierte Diabetes mellitus ist nicht arbeitsfähigkeitsrelevant - wovon im Übrigen auch Dr. D.___ ausging (vgl. vorstehend E. 3.6) - und eine koronare Herzkrankheit, wie Dr. C.___ sie ohne nähere Begründung diagnostizierte, ist nicht fachärztlich bestätigt. Der am Z.___-Gutachten beteiligte Kardiologe hielt vielmehr fest, eine Herzerkrankung wie ein Vitium, eine Kardiomyopathie oder eine koronare Herzkrankheit, sei nicht feststellbar und sei auch nie feststellbar gewesen (Urk. 5/38/72 oben).
4.6 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im durchgeführten Arbeitsversuch das Anfangspensum von 50 % aufgrund mangelnder Konzentrationsfähigkeit nicht auf das vereinbarte Zielpensum von 80 % (vgl. Urk. 5/57/1 Mitte) steigern konnte (vgl. Urk. 5/64/1 Mitte), vermag die gutachterlich attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht in Frage zu stellen. Für die vom Beschwerdeführer (subjektiv) beklagten Konzentrationsstörungen ist kein medizinisches Substrat ausgewiesen. Die Hypothese von Dr. D.___, wonach diese neuropsychologischen Ursprungs sein könnten, findet in den medizinischen Akten keine hinreichende Stütze. Dem Z.___-Gutachten aus dem Jahr 2011, insbesondere dem neurologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten, sind keine Hinweise auf neuropsychologische Defizite zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer rund zwei Jahre später an solchen leiden soll, überzeugt nicht. Naheliegend ist vielmehr, dass die geltend gemachten Konzentrationsstörungen zu einem wesentlichen Teil mit den bereits im Z.___-Gutachten beschriebenen schwierigen psychosozialen Umständen mit längerer Arbeitslosigkeit sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau sowie Zukunftssorgen (vgl. Urk. 5/38/79 Mitte, Urk. 5/82/81 Mitte, Urk. 5/38/82 oben, Urk. 5/92/3 Mitte) und der nachlassenden Motivation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 5/60 Ziff. 1.4, Urk. 5/92/4 unten, Urk. 5/92/5 Mitte) zusammenhängen.
4.7 Zusammenfassend ist nicht von einer seit der Z.___-Begutachtung eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen, namentlich neuropsychologischen, sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich - entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers - auch keine Rückweisung aufdrängt (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).
Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als IT-Supporter - unter Berücksichtigung der im Z.___-Gutachten aus otorhinolaryngologischer Sicht beschriebenen qualitativen Einschränkungen - weiterhin zu 80 % zumutbar ist. Mit einer entsprechenden Restarbeitsfähigkeit kann der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, sodass sich weitergehende Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen erübrigen.
4.8 Zu bejahen ist auch die Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit, da der im Invalidenversicherungsrecht massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt im IT-Bereich genügend Stellen bereit hält, welche für den Beschwerdeführer in Frage kommen. Dass es für den Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wohl schwierig sein wird, im realen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, hat nicht die Invalidenversicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3).
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf