Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00216 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Pilipp
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 21. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, führte als Küchenchef und Hotelier selbständig das Hotel Y.___ von Dezember 2005 bis August 2009 (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 7/25 S. 1). Nach Aufgabe der Arbeitstätigkeit zog der Versicherte nach Z.___ und meldete sich am 28. Dezember 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle holte Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 29. Januar 2010 (Urk. 7/6) sowie vom behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Februar 2010, ein (Urk. 7/7).
Am 9. Juli 2010 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle auf Nachfrage hin mit, dass ab Juni 2010 Integrationsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Am 8. November 2010 unterrichtete er die IV-Stelle telefonisch darüber, dass es dem Versicherten deutlich besser gehe und er seit einiger Zeit einen Tag pro Woche im geschützten Rahmen als Koch im Bistro C.___ in Z.___ arbeite (Urk. 7/19). In der Folge erteilte die IV-Stelle am 10. März 2011 eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im Bistro C.___ für den Zeitraum vom 31. Januar 2011 bis zum 30. April 2011 (Urk. 7/29, Urk. 7/30), welches schliesslich bis zum 31. Juli 2011 verlängert wurde (Urk. 7/34, Urk. 7/45).
Das Arbeitstraining verlief gemäss Schlussbericht Integrationsmassnahme im Bistro C.___ vom 25. Juli 2011 erfolgreich und es konnte eine Arbeitsfähigkeit von 70 – 80 % erreicht werden, wobei der Versicherte 1 – 2mal pro Woche die Verantwortung als Küchenchef übernahm (Urk. 7/38).
Bereits am 29. Juni 2011 hatte die IV-Stelle das Unternehmen D.___ mit der Arbeitsvermittlung beauftragt (Urk. 7/37). Mit dieser Unterstützung fand der Versicherte eine 77.4%ige Arbeitsstelle als Koch beim Krippenverein E.___ ab dem 22. Februar 2012 (Urk. 7/42 S. 3, Urk. 7/44). Dem Versicherten wurde aber noch während der Probezeit per 3. Mai 2012 wieder gekündigt (Urk. 7/43). Die Arbeitsvermittlung blieb danach erfolglos und wurde per November 2012 abgeschlossen (Urk. 7/57).
Beim Gespräch des Versicherten mit der IV-Stelle am 31. Januar 2013 im Rahmen der Eingliederungsberatung wurde festgehalten, dass die Möglichkeiten der IV-Stelle erschöpft seien. Es wurde vereinbart, dass der Versicherte abkläre, ob er via Sozialamt in einem geschützten Rahmen arbeiten könne. Nachdem der Versicherte sich bis zum 25. April 2013 nicht bei der IV-Stelle zurückmeldete, wurde das Dossier bezüglich Eingliederungsberatung geschlossen (Urk. 7/60).
Entsprechend dem von der IV-Stelle angeforderten Arztbericht vom 19. Juni 2013 von Dr. B.___ war der Versicherte seit 18. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ schloss aber den Erfolg einer erneuten begleiteten Eingliederung nicht aus (Urk. 7/61 S. 3).
Dipl. med. Peter F.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD), nahm am 26. Juni 2013 dahingehend Stellung, dass der Versicherte in bisheriger Tätigkeit seit Mai 2009 vollständig arbeitsunfähig sei. In angepasster Tätigkeit ohne Führungsaufgaben sei er ab dem 1. Juni 2010 zu 40 % arbeitsfähig gewesen, ab dem Stellenverlust im Jahre 2013 sei er wieder zu 0 % arbeitsfähig. Er befinde sich in ausreichender Behandlung, eine erneute Beurteilung sollte in 12 Monaten erfolgen (Urk. 7/62 S. 6).
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit bemerkte demgegenüber die IV-Stelle, dass innerhalb von 4-6 Monaten nach dem 1. Juni 2010 sowohl in einer angepassten wie auch in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Sachbearbeiterin hielt nach Besprechung mit dem Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 21. August 2013 im Feststellungsblatt fest, dass kein lang andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund psychosozialer Einflüsse bestehen würden (Urk. 7/62 S. 7).
1.2 Mit Vorbescheid vom 21. August 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass kein lang andauernder Gesundheitsschaden vorliege. Vielmehr sei die aktuelle gesundheitliche Einschränkung auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen, welche für die Invalidenversicherung nicht relevant seien (Urk. 7/63). Dagegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch die Pro Infirmis, am 19. September 2013 Einwand (Urk. 7/65; ergänzende Einwandbegründung vom 25. Oktober 2013 [Urk. 7/68]). Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 20. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. Januar 2014 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss am 25. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 31. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der vom Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 nachgereichte Arztbericht von Dr. B.___ vom 28. März 2014 (Urk. 11 und Urk. 12/1-2) wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent-scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2014 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, sondern die aktuelle gesundheitliche Einschränkung auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen sei, welche für die Invalidenversicherung nicht relevant seien. Gemäss RAD bestehe zwar eine gesundheitliche Einschränkung, diese sei jedoch rein medizinischer Natur, aus rechtsanwendender Sicht seien die genannten Diagnosen nach wie vor überwindbar (Urk. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien unüberwindbar und nicht auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen (Urk. 1).
1.4 In der Vernehmlassung vom 25. März 2014 (Urk. 6) brachte die Beschwerdegegnerin vor, ein Burn-out werde in der Regel mit ICD-10 Z73.0 diagnostiziert. Dies sei eine Belastung, welche den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen würde, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sei und somit nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens falle. Daran ändere auch die Einordnung von Dr. B.___ nichts, da die Beschwerden durch die enorme psychosoziale Belastung entstanden seien und durch diese unterhalten würden. Die festgestellte psychische Krankheit habe ihre hinreichende Erklärung in diesen psychosozialen Umständen und gehe gleichsam in ihnen auf.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RADBerichte gehören - kann allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2014 vom 12. Januar 2015, E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, der den Beschwerdeführer von Februar bis Ende September 2009 behandelt hatte, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 24. September 2010 (Eingangsdatum) eine psychische Dekompensation sowie eine larvierte Depression, welche beide Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Daneben leide der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ II, wobei dies keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Im Rahmen der Anamnese notierte er, dass es mit Müdigkeit, Adynamie und Überforderung bei der Arbeit begonnen habe. Nebst Diabetes mellitus Typ II gab er als Befunde Antriebsschwäche, Schlaflosigkeit und psychosomatische Beschwerden an. Vom 20. Februar 2009 bis zum 9. März 2009 sei der Beschwerdeführer zu 25 %, vom 10. März 2009 bis zum 27. Mai 2009 zu 50 % und ab dem 28. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei geeigneter Tätigkeit und gutem Arbeitsumfeld sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 7/18 S. 2).
3.2 Dr. A.___ hielt in seinem Arztbericht vom 29. Januar 2010 fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Erkrankung leide, deren Einzelheiten ihm nicht bekannt seien. Die übrigen internistischen Diagnosen hätten keine Relevanz bezüglich Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/6 S. 9).
3.3 Dr. B.___ hielt im Arztbericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/7 S. 2f.) unter Anamnese fest, dass der Beschwerdeführer ab Übernahme des Betriebes in eigener Verantwortung im Jahr 2005 aufgrund seiner Gewissenhaftigkeit, des wechselnden, stark wetterabhängigen Arbeitsanfalls und grosser finanzieller Belastung schnell unter depressiven Symptomen gelitten hätte. Bereits anfangs 2007 sei er von seinen Söhnen auf seinen Zustand angesprochen worden, hätte dem aber keine Bedeutung geschenkt. Auch hätte er immer wieder gehofft, dass die nächste Saison geschäftlich und gesundheitlich besser würde. Allerdings hätte er zunehmend unter Nervosität, Bauchweh, Schmerzen über der Brust und grosser Müdigkeit gelitten, so dass er tagsüber plötzlich eingeschlafen sei. Nachts hätte er aufgrund seiner Sorgen nicht schlafen können. Zur äusseren Belastung sei noch der anankastische Persönlichkeitszug, der den Beschwerdeführer mit seinem Hang zur Perfektion und Übergewissenhaftigkeit vor allem in der Küche aber auch im übrigen Betrieb zusätzlich belastet hätte, hinzugekommen. Dr. B.___ diagnostizierte eine schwere depressive Reaktion im Sinne eines Burn-out (ICD-10 F32.2) sowie eine anankastische Persönlichkeit (ICD-10 F60.5). Der Beschwerdeführer sei durch eine Erschöpfungsdepression eingeschränkt. Nach adäquater Therapie sollte er innert 6 – 8 Monaten wieder voll arbeitsfähig sein.
3.4 Am 9. Juli 2010 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle auf Nachfrage hin mit, dass ab Juni 2010 Integrationsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Am 8. November 2010 unterrichtete er die IV-Stelle telefonisch darüber, dass es dem Versicherten deutlich besser gehe und er seit einiger Zeit einen Tag pro Woche im geschützten Rahmen als Koch im Bistro C.___ in Z.___ arbeite (Urk. 7/19).
Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD, hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 10. November 2010 fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht gesundheitliche Einschränkungen ausgewiesen seien, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Für den Zeitraum vom 20. Februar 2009 bis zum 31. Mai 2010 schloss sie sich dabei dem Arztbericht von Dr. G.___ vom 24. September 2010 an (E. 3.1). Weiter hielt sie fest, dass ab dem 1. Juni 2010 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Koch ohne Führungsaufgaben ausgegangen werden könne, was einer angepassten Tätigkeit entspreche. In der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Koch mit Führungsaufgaben bestehe derzeit noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne durch eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und einer schrittweisen Steigerung der Arbeitstätigkeit innerhalb von 4 - 6 Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden, und zwar sowohl in bisheriger wie auch angepasster Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer die möglichen Behandlungsoptionen zuverlässig wahrnehme, sei die Auflage einer Schadenminderungspflicht im Leistungsfall entbehrlich (Urk. 7/62 S. 5).
Nach dem erfolgreichen Abschluss des 6monatigen Arbeitstrainings im Bistro C.___ (Sachverhalt E. 1) wurde der Beschwerdeführer durch das Unternehmen D.___ als Koch beim Krippenverein E.___ vermittelt (Stellenantritt im Februar 2012). Dr. B.___ notierte dazu im Arztbericht vom 19. Juni 2013 (Urk. 7/61), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gewissenhaftigkeit und Anspruchshaltung und der daraus resultierenden langsamen Arbeitsweise die Anstellung noch während der Probezeit am 3. Mai 2012 verloren habe. In der Folge sei er zunehmend antriebsloser, apathisch und hoffnungslos geworden. Er hätte schlechter schlafen können, hätte kaum Appetit gehabt und habe sich immer mehr zurückgezogen und alle seine Hobbys aufgegeben. Nachdem der Wiedereingliederungsversuch gescheitert sei, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronifizierten Depression und der entsprechend ausgeprägten depressiven Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ hielt an der mit Arztbericht vom 8. Februar 2010 gestellten Diagnose fest (Urk. 7/7, E. 3.3) und ergänzte, dass eine affektive und kognitive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach einer schweren depressiven Reaktion im Sinne eines Burn-out vorliege. Nachdem sich die Situation anfangs langsam gebessert habe und eine Wiedereingliederung möglich gewesen sei, habe das Scheitern den Zustand derart verschlechtert, dass er in etwa dem entspreche, der im letzten Bericht beschrieben worden sei. Ob eine erneute Eingliederung sinnvoll sein könnte, könne er nicht beurteilen, er schliesse einen Erfolg allerdings nicht aus.
Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle nahm am 21. August 2013 Rücksprache mit dem Rechtsdienst und notierte, dass laut Besprechung kein lang andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, sondern die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund psychosozialer Einflüsse bestünden (Urk. 7/62 S. 7).
3.5 Im Arztbericht vom 27. März 2014 (Urk. 12/1) hielt Dr. B.___ fest, dass sich die Depression trotz aller therapeutischen Bemühungen chronifiziert hätte. Er teile zwar die Ansicht der IV-Stelle, dass psychosoziale Einflüsse bei der depressiven Erkrankung eine Rolle spielen würde, so zum Beispiel auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Hemmung verschiedene Einsprachen und Eingaben nicht gemacht hätte und erneut finanzielle Forderungen gestellt wurden und Einsprachefristen verstrichen seien. Allerdings hätten die anfänglichen äusseren Einflüsse (Hotel / Konkurs) heute keinen Einfluss mehr. Trotz der hochdosierten Antidepressiva habe sich kein sichtbarer Erfolg gezeigt. Im ersten Arbeitsmarkt sehe er den Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig an, sondern lediglich im geschützten Rahmen im reduzierten Pensum, wobei er auch da sehr schnell überfordert sei und Unterstützung brauche.
4.
4.1 Die vorliegenden Arztberichte und Stellungnahmen der RAD-Ärzte lassen eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zu. Es bleibt unklar, inwieweit die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, insbesondere die andauernden finanziellen Sorgen, in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. Die RAD-Ärztin Dr. H.___ ging in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2010 von einer durch eine weiterführende Behandlung überwindbaren gesundheitlichen Einschränkung aus (Urk. 7/62 S. 5). Im Gegensatz dazu hielt RAD-Arzt Dr. F.___ am 26. Juni 2013 fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab 1. Juni 2010 sei er in angepasster Tätigkeit ohne Führungsaufgaben 40 % arbeitsfähig gewesen, ab Stellenverlust im Jahr 2013 sei er allerdings wieder zu 0 % arbeitsfähig (Urk. 7/62 S. 6). Ohne weitere Begründung notierte die Beschwerdegegnerin nach der Besprechung mit dem Rechtsdienst vom 21. August 2013, dass die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund psychosozialer Einflüsse bestünden (Urk. 7/62 S. 7). Schliesslich wird in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2014 ausgeführt, die gesundheitliche Einschränkung sei auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen und somit IVrechtlich irrelevant. Gleichzeitig sei die Einschränkung aber auch überwindbar, was jedoch eine IV-rechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung bedingte (Urk. 2). In der Vernehmlassung vom 25. März 2014 wird ein Burn-out (ICD-10 Z73.0) postuliert, welches zwar den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen könne, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sei. Wie der Rechtsdienst in der Vernehmlassung zu dieser Einschätzung gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar, da dies weder durch den RAD noch durch die eingeholten Arztberichte gestützt wird.
Auch die Arztberichte von Dr. B.___ lassen keine abschliessende Beurteilung zu. Er führt aus, dass die Depression chronifiziert sei und die gesundheitlichen Einschränkungen unüberwindbar seien, da Antidepressiva hochdosiert ohne sichtbaren Erfolg angewendet worden seien, der Patient sich an die ärztlichen Anweisungen bezüglich körperlichen Verhaltens halte und der Beschwerdeführer beim Versuch, wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden, völlig überfordert gewesen sei. Allerdings teilt er auch die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass psychosoziale Faktoren – wenn auch nicht mehr die ursprünglichen – eine Rolle spielen würden (Urk. 12/1).
4.2 Aufgrund dieser in vielerlei Hinsicht widersprüchlichen Einschätzungen kann nicht beurteilt werden, ob und inwieweit eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare, von psychosozialen Umständen losgelöste, andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne vorliegt und inwieweit sie sich invalidisierend auswirkt.
Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden psychiatrischen - vorzugsweise gutachterlichen - Abklärung und zu neuer Verfügung zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1, Urk. 8-9) als gegenstandslos.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler