Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00218




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 9. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, gelernter Kessel- und Behälterbauer und Schweisser (Urk. 7/2/1-2) reiste im Jahre 2007 aus Deutschland in die Schweiz ein (Urk. 7/3/1), wo er als Anlagen- und Apparatebauer tätig war (Urk. 7/3/4). Am 30. August 2010 erlitt er bei der Arbeit eine Schulterluxation (Urk. 7/8/179, Urk. 7/8/182). Der Versicherte meldete sich am 27. Juni 2011 unter Hinweis auf eine seit dem 30. August 2010 bestehende Bewegungseinschränkung der linken Schulter nach Luxation und Arthrolyse (Urk. 7/3/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/13). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/7, Urk. 7/14) und medizinischer (Urk. 7/11) Hinsicht, zog die Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei (Urk. 7/8, Urk. 7/19, Urk. 7/74) und führte mit dem Versicherten am 5. Januar 2012 ein persönliches Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 7/29/2). Am 30. Januar 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum technischen Kaufmann vom 13. Februar 2012 bis 10. Oktober 2013 übernehme (Urk. 7/26). In der Folge erlangte der Versicherte das Diplom Technischer Kaufmann NKS, die nach Abschluss der Schulung absolvierte Berufsprüfung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis hat er aber nicht bestanden (Urk. 3/7, Urk. 7/73). Die
IV-Stelle teilte ihm am 13. Dezember 2013 unter Hinweis auf die abgeschlossene Ausbildung zum Technischen Kaufmann NKS mit, dass die berufliche Massnahme erfolgreich beendet und er rentenausschliessend eingegliedert worden sei (Urk. 7/79). Nachdem der Versicherte am 9. Januar 2014 eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/83), verfügte die IV-Stelle am 27. Januar 2014 entsprechend ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2013 (Urk. 2).


2.    Dagegen führte X.___ am 20. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weitere Massnahmen, Unterstützung und Integrationshilfe bei der Arbeitssuche zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 6 S. 2, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-89]).

    Mit Replik vom 14. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme nicht abgeschlossen sei, weil entgegen der Zielvereinbarung vom 30. Januar 2012 keine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt stattgefunden habe, sowie, dass ihm im Rahmen der bewilligten Eingliederungsmassnahme weitere Unterstützung und Hilfe durch aktive Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin zuzusprechen sei (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 30. April 2014 Verzicht auf Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


4.    Zu ergänzen ist, dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. März 2014 ihre Verfügung vom 11. Februar 2014, mit welcher sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung verneint hatte (Urk. 7/85), bestätigte. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2014.00090 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    


    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

    medizinischen Massnahmen (lit. a);

    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

    der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    

1.2.1    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.2.2    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

1.2.3    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sämtliche Massnahmen der beruflichen Eingliederung als notwendig und geeignet zu betrachten, die direkt dazu beitragen, die Eingliederung in das Berufsleben zu begünstigen. Die Person, die wegen ihrer Invalidität eine Umschulung verlangen kann, hat Anspruch auf die vollständige Ausbildung, die in ihrem Fall notwendig ist, wenn ihre Erwerbsfähigkeit so, aller Wahrscheinlichkeit nach, erhalten oder erheblich verbessert werden kann. Eine Umschulungsmassnahme wird nicht vorzeitig abgebrochen werden können, solange der angestrebte Zweck der Eingliederung, im Rahmen der Verhältnismässigkeit, noch erreicht werden kann (BGE 139 V 399 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).

    Die versicherte Person, der eine Umschulungsmassnahme durch die Invalidenversicherung bewilligt worden ist, hat, je nach den Umständen Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen. Das ist der Fall, wenn die übernommene Ausbildung nicht in der Lage ist, der versicherten Person ein genügendes Einkommen zu verschaffen und sie auf zusätzliche Massnahmen angewiesen ist, um ein Einkommen zu erzielen, das mit jenem vor dem Eintritt der Invalidität vergleichbar ist (BGE 139 V 399 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Umschulung Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG habe (Urk. 6 S. 1). Mit Replik vom 14. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer auch die Zusprechung von Arbeitsvermittlung (Urk. 10 S. 2).

2.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Vergung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.3    Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 nimmt die Beschwerdegegenerin Bezug auf ihre Kostengutsprache für die Umschulung des Beschwerdeführers zum technischen Kaufmann vom 30. Januar 2012 (Urk. 7/26) und führt aus, dass die Umschulung erfolgreich abschlossen worden sei, und der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingeliedert sei. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist mithin der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung. Demgegenüber ist sein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2014 noch nicht geprüft worden. Er ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden ist. Demnach ist auch auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei weitere Unterstützung und Hilfe durch aktive Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (Urk. 10 S. 2), nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) noch zu prüfen haben.


3.

3.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Umschulung zu Recht abgeschlossen hat.

3.2    In der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Umschulung zum technischen Kaufmann mit dem Diplomzeugnis erfolgreich absolviert. Die eidgenössische Berufsprüfung habe er nicht bestanden. Mit der Ausbildung zum Technischen Kaufmann NKS habe er jedoch ausreichende berufliche Kenntnisse erlangt, die ihn zur Ausübung des neuen Berufs befähigen würden. Mit der Umschulung zum technischen Kaufmann habe er einen Beruf erlernt, der seiner ursprünglichen Tätigkeit annähernd gleichwertig sei. Er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 2 S. 1).

3.3    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er sei gelernter Anlagenmechaniker der Fachrichtung Apparatetechnik sowie Schweisser. Die Gesamtausbildungszeit für diese Berufe habe etwa dreieinhalb Jahre betragen. Diese Berufe seien ihm nicht mehr zumutbar. Als von der Beschwerdegegnerin verfügte Umschulungsmassnahme habe er vom 13. Februar 2012 bis 10. Oktober 2013 die Schule Y.___ besucht. Er habe die eidgenössische Berufsprüfung nicht bestanden und verfüge lediglich über ein Zwischenzeugnis der Schule. Die Schule Y.___ stelle für ihre interne Zwischenprüfung ein Diplom aus, mit welchem er sich bewerbe. Seine Bewerbungen seien erfolglos geblieben (Urk. 1 S. 2). Mit der Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2012 sei als Ziel beziehungsweise Abschluss der Eingliederungsmassnahme der Beruf des technischen Kaufmanns festgelegt worden. Das erwartete Einkommen sei ohne Berufsabschluss nicht zu erreichen (Urk. 10 S. 2).


4.    

4.1    Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin übernommene Ausbildung zum technischen Kaufmann dem Beschwerdeführer ein angemessenes Erwerbseinkommen zu verschaffen vermag, oder ob dieser nur durch zusätzliche Massnahmen einen Verdienst erzielen kann, der sich vergleichen lässt mit dem Einkommen, das er ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit als Anlagen- und Apparatebauer verdienen würde (vgl. AHI 2000 S. 31).

    Die Beschwerdegegnerin geht von der Erzielbarkeit eines angemessenen Einkommens aus und verweist auf ihren Einkommensvergleich (Urk. 7/80).

4.2    

4.2.1    Nicht zu bestanden ist, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Verdienstes des Beschwerdeführers im früheren Beruf als Anlage- und Apparatebauer auf den Lohn bei seiner letzten Arbeitgeberin abgestellt hat (Urk. 7/80). Dieser hätte gemäss den Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gegenüber der SUVA im Jahr 2013 Fr. 76‘154.-- (Fr. 5‘858.-- x 13) betragen (Urk. 7/74/146).

4.2.2    Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) beigezogen. Wenngleich der Beschwerdeführer die eidgenössische Berufsprüfung zum Technischen Kaufmann nicht bestanden hat, hat er die Ausbildung an der Schule Y.___ mit dem Diplom Technischer Kaufmann NKS abgeschlossen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, davon ausgegangen ist, er habe mit der abgeschlossenen Ausbildung zum technischen Kaufmann an der Schule Y.___ die für die Anwendung des Anforderungsniveaus 3 notwendigen Berufs- und Fachkenntnisse erlangt. Ein staatlich anerkannter Fachausweis ist dafür nicht erforderlich. Der Beschwerdegegnerin kann aber insoweit nicht gefolgt werden, als sie auf den Tabellenlohn LSE 2010 TA1 Ziff. 69-75 (freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen) abgestellt hat, denn in diesem Durchschnittslohn sind auch Tätigkeiten wie etwa Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Verwaltung und Beratung von Unternehmen sowie Forschung und Entwicklung enthalten, was den vom Beschwerdeführer durch die Umschulung zum technischen Kaufmann erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht entspricht. Es rechtfertigt sich daher, innerhalb von LSE 2010 TA1 Ziff. 69-75 auf den Tabellenlohn gemäss Ziff. 74 (sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten) im Anforderungsniveau 3/Männer von Fr. 6‘016.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 sowie der im Jahr 2013 im Sektor 3: Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 88 f.) resultiert ein hypothetisches Einkommen 2013 von Fr. 76‘780.39. Der Vergleich mit dem hypothetischen Einkommen 2013 als Anlage- und Apparatebauer im Jahr 2013 von Fr. 76‘154.-- zeigt, dass der Beschwerdeführer als technischer Kaufmann eine gleichwertige beziehungsweise leicht höhere Verdienstmöglichkeit wie in seinem ursprünglichen Beruf hat. Bei dieser Vergleichsrechnung ist ein allfälliger lohnmässiger Aufstieg als technischer Kaufmann mit zunehmender Berufserfahrung unberücksichtigt geblieben, was allerdings einzig zur Folge haben würde, dass das hypothetische Einkommen als technischer Kaufmann die Verdienstmöglichkeit im bisherigen Beruf weiter übertreffen, und somit am Ergebnis nichts ändern würde.

4.3    Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die von der Beschwerdegegnerin gewährte Umschulung zum technischen Kaufmann einen annähernd gleichwertigen Beruf erlernte, weshalb kein Anspruch auf weitere Umschulungsmassnahmen besteht. Mit der Zielvereinbarung vom 30. Januar 2012 wurden als Ziele der Umschulung eine angepasste Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt und eine rentenausschliessende Eingliederung genannt (Urk. 7/30/1). Das Ziel einer rentenausschliessenden Eingliederung ist nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) – erreicht worden, denn beim Einkommensvergleich resultierte keine Erwerbseinbusse beziehungsweise keine Invalidität, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Ferner wurde in der Zielvereinbarung festgehalten, dass, falls die Nichtzulassung zu den eidgenössischen Prüfungen oder das Nichtbestehen derselben die Stellensuche erschweren sollte, kein Anspruch auf eine Verlängerung respektive berufliche Massnahme entstehe (Urk. 7/30/2). Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer selbst, dass er die eidgenössische Berufsprüfung nicht noch einmal absolvieren werde (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat die Umschulungsmassnahmen demnach zu Recht für beendet erklärt.

    

5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher