Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00221




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 18. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, geht seit 1995 keiner bezahlten regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 5/9) und bezieht wirtschaftliche Hilfe der Stadt Zürich (Urk. 5/3/2-3). Am 16. November 2011 meldete er sich wegen einem Alkoholproblem sowie wegen Knie- und Schulterbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, vom
19. Dezember 2011 ein (Urk. 5/13) und teilte dem Versicherten am 5. Januar 2012 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 5/14). Mit dem Vorbescheid vom 9. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Annahme eines Invaliditätsgrads von 36 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 5/24). Hiergegen liess der Versicherte am 29. Februar 2012 Einwand erheben (Urk. 5/25). Mit der Verfügung vom
31. Mai 2012 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids (Urk. 5/31). Daraufhin erhob der Versicherte am 31. Juni 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 5/32). Am 24. August 2012 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 31. Mai 2012 mit der Begründung auf, dass noch weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien (Urk. 5/33). In der Folge schrieb das Sozialversicherungsgericht den Prozess mit Verfügung vom 29. August 2012 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 5/36).

1.2    Der Versicherte wurde mit Mitteilung vom 18. März 2013 zur polydisziplinären Begutachtung bei der Z.___ GmbH eingeladen (Urk. 5/46). Wegen Nichterscheinens des Versicherten zu einem Teil der Untersuchungen wurde dieser Gutachtensauftrag storniert (Urk. 5/49, Urk. 5/51, Urk. 5/52, Urk. 5/56) und konnte lediglich ein Teilgutachten durch den Gutachter für Allgemeine Innere Medizin erstellt werden (Urk. 5/53/12-15). Die IV-Stelle gab daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ AG, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, in Auftrag, welches am 5. November 2013 erstattet wurde (Urk. 5/68). Mit Vorbescheid vom 27. November 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/71) und verfügte am 22. Januar 2014 in diesem Sinne (Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2014 Beschwerde und machte insbesondere geltend, es sei mindestens im orthopädischen Bereich eine neue neutrale medizinische Untersuchung nötig (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er-werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).    

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels-rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.2    Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts
I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis).


1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist insbesondere entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser,
Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in
H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.    

2.1    Aus dem Bericht über die ambulante Notfallbehandlung vom 2. Juni 2007 der Notfallstation des Gesundheitszentrums B.___ ergibt sich, dass der Versicherte sich zu diesem Zeitpunkt beim Fussballspielen verletzt hatte. Als Diagnose wurde eine Schulterluxation links mit Tuberculum majus Abriss festgehalten (Urk. 5/3/5). Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt am 25. April 2008 Schmerzen am rechten Knie, eine schwere fortgeschrittene aktivierte Varusgonarthrose am linken Knie und Schmerzen der rechten Schulter fest. Die Beschwerden des rechten Knies hätten sich durch einen Sturz im Februar 2007 verschlechtert und die Beschwerden der rechten Schulter seien aufgrund dieses Sturzes aufgetreten, wobei sich die Schulterbeschwerden vor ungefähr einem Monat aufgrund einer ruckartigen Bewegung verschlechtert hätten. Dr. C.___ erwähnte auch einen Status nach Schulterluxation mit Tuberculum Major Fraktur auf der linken Seite und führte aus, diese bereite dem Versicherten zur Zeit trotz ossärer Läsion keine Beschwerden (Urk. 5/3/4).

2.2    Dr. med. D.___ von der Universitätsklinik E.___ führte am 18. August 2008 die Diagnose Beschwerden der rechten Schulter sowie die Nebendiagnosen beidseitige Varusgonarthrose mit medialer degenerativer Meniskusläsion, Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie am rechten Knie sowie Status nach vorderer Kreuzbandläsion linksseitig auf. Dem Versicherten gehe es nach Infiltrationen der rechten Schulter viel besser, wobei er die Schulter frei und voller Kraft bewegen könne. Die Schulterproblematik führe zu keiner Arbeitsunfähigkeit, aber der Versicherte sei wegen der Knieproblematik seit dem
1. August 2008 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 5/8/5).

2.3    Der behandelnde Arzt Dr. Y.___ führte am 19. Dezember 2011 gegenüber der IV-Stelle die Diagnosen beidseitige chronische Schulterschmerzen, beidseitige chronische Knieschmerzen bei Varusgonarthrose, chronischer Alkoholabusus, chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, beidseitiger Tinnitus mit extremer Lärmempfindlichkeit, beidseitige Sehnenverkürzung Dig. V der Hand sowie Depressionen auf. Die Beweglichkeit von Schultern und Knien sei schmerzbedingt deutlich eingeschränkt und es bestehe eine depressive Grundstimmung. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei anamnestisch seit Jahren vorhanden, aktuell seien maximal halbtägige Einsätze möglich. Dem Versicherten sei es nicht zumutbar zu kauern, zu knien, auf Leitern und Gerüste zu steigen und Treppen zu steigen. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien aufgrund von Alkoholabusus und Depressionen eingeschränkt (Urk. 5/13). Im Bericht vom 3. Januar 2013 bestätigte Dr. Y.___ diese Angaben (Urk. 5/41).

2.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Handchirurgie und für Allgemeine Chirurgie, führte im Bericht vom 20. März 2013 über eine Xiapex Infiltration die Diagnose einer Dupuytren’schen Flexionskontraktur des fünften Strahls links im Stadium III nach Tubiana auf (Urk. 5/53/6-7). Das allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin der Z.___, vom 22. Mai 2013 wurde aufgrund des Abbruchs des Gutachtensauftrags Urk. 5/49, Urk. 5/51, Urk. 5/52, Urk. 5/56) offenbar nicht abgeschlossen und enthält weder Diagnosen noch äussert es sich zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/53/12-15).

2.5    Die IV-Stelle beauftragte das A.___ mit einem polydisziplinären Gutachten in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie, welches am 5. November 2013 erstattet wurde. Die Gutachter verfügten über die medizinischen Akten und untersuchten den Versicherten am 30. September und
7. Oktober 2013 (Urk. 5/68/1-3).

    Der Versicherte erklärte Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, er halte sich für alkoholabhängig, was er aber nicht als Krankheit betrachte. Er habe bereits im Alter von 12 oder 13 Jahren mit regelmässigem Alkoholkonsum, überwiegend mit Bier, begonnen. Dabei habe er kontinuierlich steigende Mengen von zunächst einem bis später drei bis vier Litern Bier pro Tag konsumiert. Wegen wiederholten Alkoholabstürzen habe er immer wieder seinen Arbeitsplatz verloren und er habe zahlreiche Frakturen unter Alkoholeinfluss erlitten. Von Februar 2003 bis 2007 sei er alkoholabstinent gewesen, habe dann aber nach einem Sportunfall wieder zu trinken begonnen. Während es im Juni 2013 noch zu sieben „Abstürzen“ mit Trinkexzessen gekommen sei, sei er im letzten Monat nicht „abgestürzt“. Er habe den Alkoholkonsum mit durch Wasser verdünntes Bier auf einen Liter Bier pro Tag reduziert. Vor 16 Uhr beginne er kaum zu trinken. Er sei motiviert, seinen Alkoholkonsum zu reduzieren und zu kontrollieren, nicht aber diesen gänzlich zu sistieren. Medikamente nehme er nicht regelmässig ein (Urk. 5/68/4-6). Dr. H.___ führte aus, beim Versicherten lägen keine gravierenden, durch die Alkoholkrankheit verursachte Organschäden wie zum Beispiel eine Leberzirrhose, eine portale Hypertension oder eine hepatische Encephalopathie vor. Die alkoholassoziierte Hypertonie, die Polyneuropathie und die Kontrakturen im Bereich der Hände seien behandelbar und allenfalls geringgradig einschränkend beziehungsweise unter einer Alkoholkarenz gut stabilisierbar (Urk. 5/68/11).

    Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt fest, der Versicherte klage im orthopädischen Bereich vorrangig über Schmerzen im Bereich der beiden Kniegelenke, welche bei längerem Sitzen und nach 45 bis 60 Minuten Laufen aufträten. Weiter klage er auch über gelegentliche Beschwerden im Bereich der beiden Schultern, welche überwiegend bei schwerer körperlicher Arbeit aufträten. Für einen Morbus Dupuytren im Bereich der rechten Hand sei für den 9. Oktober 2013 eine Operation geplant. Der Versicherte habe angegeben, es finde keine spezifische medikamentöse oder physiotherapeutische Behandlung statt. Am Untersuchungstag habe er eine Tablette Mefenacid und eine Tablette Dafalgan eingenommen (Urk. 5/68/13). Der Gutachter untersuchte den Versicherten klinisch (Urk. 5/68/14-16) und berücksichtigte die bildgebenden Untersuchungen der Universitätsklinik E.___ vom 9. April 2008 (Urk. 5/68/16). Im Rahmen der Beurteilung führte der Gutachter aus, der Versicherte könne nur noch körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben, dies jedoch mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten an Pforten, Auskunftstresen, in Telefondiensten, an Kassen oder im Detailhandel und auch die erlernte Bürotätigkeit. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Waldarbeiter sei aufgrund der hohen Stehbelastung und Schwere ungünstig, weshalb sie eher zu vermeiden sei (Urk. 5/68/17).

    Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte der Versicherte, seine Stimmung sei durchaus gut und er könne sich freuen. Er habe einen „Weltschmerz“, was bereits als Kind so gewesen sei, aber lebensmüde Gedanken habe er nie gehabt. Der Antrieb sei gut und schwanke lediglich manchmal. Ängste habe er keine, hin und wieder bemerke er eine innere Unruhe. Konzentration und Gedächtnis funktionierten sehr gut. In psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung habe er sich nie befunden. Zu seinem 1983 geborenen Sohn habe er keinen Kontakt mehr. Der Kontakt zum Freundeskreis sei gering, da er in sozialen Situationen Alkohol konsumiere (Urk. 5/68/18-22). Der Gutachter hielt fest, der Versicherte wirke im Gespräch unruhig und teilweise etwas angespannt. Der Rapport sei weitschweifig und ausgreifend, insgesamt aber noch ausreichend geordnet. Im Gespräch halte er guten Augenkontakt, im weiteren Kontakt sei er freundlich und offen (Urk. 5/68/22). Als psychiatrische Beurteilung hielt der Gutachter fest, es liege eine bereits jahrzehntelang bestehende Alkoholabhängigkeit vom Gamma-Typ, namentlich ein Kontrollverlusttrinken, vor. Der Versicherte schildere einen täglichen Konsum, unterbrochen von Kontrollverlusten mit exzessivem Alkoholkonsum. Es beständen keine Hinweise für eine psychiatrische Komorbidität mit einer Depression oder Psychose (Urk. 5/68/24).

    Die Gutachter hielten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 5/68/26):

- Varusgonarthrose (ICD-10 M17.9) beidseits mit deutlicher Funktionsstörung, wahrscheinlich seit mehr als drei Jahren bestehend

- Morbus Dupuytren (ICD-10 M72.0), fünfter Strahl rechts und 4. Strahl rechts sowie fünfter Strahl links, wahrscheinlich seit mehr als drei Jahren bestehend

- Alkoholabhängigkeit vom gamma-Typ (nach Jellinek), in der fortge-schrittenen chronischen Phase (ICD-10 F10.2), seit mehr als zehn Jahren bestehend.

    Zudem wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 5/68/26):

- Alkoholtoxische Polyneuropathie

- Hypertensive Blutdruckwerte, Differentialdiagnose alkoholassoziiert

- Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus

- Varicosis mit postthrombotischem Ödem, linksbetont

- Kaffeeüberkonsum

- Status nach Drogenkonsum (Haschisch, LSD) vor Jahrzehnten sistiert

- Status nach multiplen Knochenbrüchen (Fuss, Schienbein, Wadenbein, Schulter, Rippen, Schlüsselbein, Nase)

- Tinnitus

- Zehennagelmykose.

    In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, der Versicherte sei in der erlernten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die orthopädischen Gesundheitsstörungen (Gonarthrose beidseits, Dupuytren’sche Kontrakturen beidseits) schlössen körperlich schwere und überwiegend stehend ausgeübte Tätigkeiten auf Dauer aus. Auch die derzeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms ausgeübte Tätigkeit als Waldarbeiter sei ungeeignet. In einer Bürotätigkeit (erlernter Beruf) sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Alkoholsucht seien Tätigkeiten in Überwachungs- und Steuerungsfunktionen sowie in sicherheitssensiblen Arbeitsbereichen mit Eigenverantwortung inklusive Umgang mit gefährdenden Maschinen zumindest bis zur Etablierung einer kontrollierten Abstinenz ungeeignet. Der schädliche Alkoholkonsum sei mittels einer Entgiftung und Entwöhnung in eine Abstinenz überführbar, wobei die Mitarbeit des Versicherten gut zumutbar sei, da sie seinem Gesundheitsinteresse entspreche und im Sinne der Schadenminderung erwartet werden dürfe (Urk. 5/68/25-27). In Beantwortung der Zusatzfragen, erklärten die Gutachter, ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte auch retrospektiv ab November 2010 und es handle sich um eine primäre Alkoholsucht (Urk. 5/68/27).

2.6    Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 fest, das umfangreiche Gutachten des A.___ sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten, nach ausreichender Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der versicherten Person gelangt, weshalb auf dieses Gutachten abzustellen sei (Urk. 5/69/4).

3.

3.1    Die im A.___-Gutachten gestellten Diagnosen sind überzeugend begründet und decken sich mit den vorhandenen Akten. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine versicherungsrelevante psychische Störung. Der Hausarzt des Versicherten, Dr. Y.___, erwähnte zwar in seinen Berichten vom 19. Dezember 2011 und vom 3. Januar 2013 Depressionen (Urk. 5/13, Urk. 5/41). Doch er ist keine psychiatrische Fachperson und begründete diese Diagnose nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Der Versicherte befand sich gemäss den Akten nie in psychiatrischer Behandlung und nimmt keine entsprechenden Medikamente ein. Für ihn selbst stehen denn auch die Kniebeschwerden im Vordergrund (Urk. 1). Es ist somit festzuhalten, dass beim Versicherten keine versicherungsrelevanten psychischen Beschwerden vorliegen und es somit auch an einer psychischen Komorbidität zur Alkoholsucht fehlt (vgl. Urk. 5/68/24). Weiter fehlt es auch an gravierenden durch die Alkoholkrankheit verursachten Organschäden (Urk. 5/68/11). Der Alkoholismus alleine begründet keine Invalidität (vgl. E. 1.2).

3.2    Soweit der Versicherte in seiner Beschwerde kritisiert, dass keine weitere neutrale orthopädische Untersuchung angeordnet worden sei, und eine solche
verlangt (Urk. 1), ist anzumerken, dass der orthopädische Gutachter Dr. I.___ den Versicherten umfassend klinisch untersucht, entsprechendes Bildmaterial beigezogen und die geklagten Beschwerden berücksichtigt hatte (Urk. 5/68/13-17). Eine Vorbefasstheit des Gutachters kann nicht festgestellt werden und es bleibt unklar, welche orthopädischen Beschwerden gemäss dem Versicherten nicht genügend abgeklärt sein sollten, da solche nicht ersichtlich sind.

3.3    Festzuhalten ist indessen, dass Dr. I.___ objektivierbare Gelenkbeschwerden feststellte, welche gemäss den Gutachtern die qualitative Arbeitsfähigkeit insofern einschränken, als sie dem Versicherten körperlich schwere und überwiegend stehend ausgeübte Arbeiten verunmöglichen (Urk. 5/68/17, Urk. 5/68/25). Den Ausführungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 22. Januar 2014, welche die gesundheitlichen Beschwerden als lediglich subjektiv einschränkend und überwindbar qualifizierte (Urk. 2), kann in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden.

    

    Die Gutachter führten aus, die orthopädischen Gesundheitsstörungen schlössen körperlich schwere und überwiegend stehend ausgeübte Tätigkeiten auf Dauer aus. Auch die derzeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms ausgeübte Tätigkeit als Waldarbeiter sei ungeeignet (Urk. 5/68/17, Urk. 5/68/25). Dies erscheint aufgrund der erhobenen Beschwerden, insbesondere der beidseitigen Gonarthrose und der beidseitigen Dupuytren’schen Kontrakturen, nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde sinngemäss vor, bei der Ausübung seiner Tätigkeit unter Schmerzen zu leiden und diese lediglich in einem Teilzeitpensum ausüben zu können (Urk. 1). Allerdings ist der Beschwerdeführer zur Zeit in einem Beschäftigungsprogramm als Waldarbeiter tätig und wird von den Gutachtern ausgeführt, dass diese Tätigkeit angesichts der vorhandenen Beschwerden nicht zumutbar sei (Urk. 5/68/25), so dass gesundheitliche Beschwerden bei der Ausübung dieser Tätigkeit das Gutachten nicht in Frage stellen.

    Soweit Dr. med. D.___ im Bericht vom 18. August 2008 (Urk. 5/8/5) sowie Dr. Y.___ in den Berichten vom 19. Dezember 2011 (Urk. 5/13) und 3. Januar 2013 (Urk. 5/41) dem Versicherten eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit zugestanden haben, ist unklar, ob sich diese Arbeitsfähigkeit auf die konkrete Tätigkeit als Waldarbeiter im Beschäftigungsprogramm oder auf alle Tätigkeiten beziehen sollte. Was die Tätigkeit als Waldarbeiter betrifft, ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten diesbezüglich eingeschränkt ist. Sollten die beiden behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten als eingeschränkt beurteilt haben, so fehlt es in ihren Berichten an nachvollziehbaren Begründungen dafür, weshalb die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit reduziert sein sollte. Demgegenüber begründeten die A.___-Gutachter überzeugend, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten und überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 5/68/25). Die vom orthopädischen Gutachter als Beispiele aufgezählten Tätigkeiten - das Arbeiten an Pforten, Auskunftstresen, in Telefondiensten, an Kassen oder im Detailhandel (Urk. 5/68/17) - erscheinen, solange sie nicht mit körperlichen schweren Tätigkeiten verbunden sind oder überwiegend im Stehen ausgeführt werden müssen, als zumutbar. Im Übrigen unterlässt es auch der Versicherte selbst zu begründen, weshalb ihm eine körperlich leichte Tätigkeit nicht zu 100 % möglich sein sollte. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich eine Einschränkung bestehen sollte. So konnte der Versicherte anlässlich der Begutachtung mühelos und ohne Unterbrechung über vier Etagen Treppen steigen und bestand lediglich beim Hinunterlaufen ein Schonhinken (Urk. 5/68/8), was für eine Arbeitsfähigkeit für körperliche leichte Tätigkeiten spricht.

3.4    Zwar führten die Gutachter aus, der schädliche Alkoholkonsum sei mittels einer Entgiftung und Entwöhnung in eine Abstinenz überführbar, wobei die Mitarbeit des Versicherten medizinisch gut zumutbar sei, seinem Gesundheitsinteresse entspreche und im Sinne der Schadenminderung erwartet werden dürfe. Doch sie schätzten ihn auch vor Erreichen einer solchen Abstinenz als arbeitsfähig ein, ausser für Tätigkeiten in Überwachungs- und Steuerungsfunktionen sowie in sicherheitssensiblen Arbeitsbereichen mit Eigenverantwortung inklusive Umgang mit gefährdenden Maschinen (Urk. 5/68/25). Da die Arbeitsfähigkeit somit bereits vor Erreichen der Alkoholabstinenz besteht, eine solche Entwöhnung und Entgiftung vom Versicherten in der Vergangenheit im Jahr 2003 bereits mit ambulanter Entzugsbehandlung erreicht worden war (Urk. 5/68/4), was ihm erneut zumutbar wäre und die Alkoholsucht des Versicherten invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist (vgl. E 3.1), ändert diese empfohlene Entgiftung und Entwöhnung nichts an einer bestehenden Arbeitsfähigkeit. Diese Entgiftung und Entwöhnung wurde von den Gutachtern als dem Versicherten „medizinisch gut zumutbar“ für die Zukunft empfohlen (Urk. 5/68/12), stehe in seinen unmittelbaren Gesundheitsinteresse und dürfe im Sinne der Schadenminderung erwartet werden.

3.5    Es kann folglich auf das im A.___-Gutachten aufgestellte Tätigkeitsprofil für eine zumutbare angepasste Tätigkeit abgestellt werden. Aufgrund des Gutachtens und der Akten ist davon auszugehen, dass der Versicherte seit November 2010 jedenfalls für keine erhebliche Zeitspanne in höherem Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist.

3.6    Es stellt sich die Frage, ob die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Versicherten verwertbar ist. Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2002 in Sachen S., O 97/00, E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der Erwerbsfähigkeit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3-4). Massgeblich für diese medizinische Beurteilung ist das Gutachten vom
5. November 2013. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte 58 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug aber immer noch rund sechs Jahre. Nicht berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang der invaliden-versicherungsrechtlich irrelevante Alkoholabusus sowie dessen Auswirkungen auf die bisherige Erwerbsbiographie des Versicherten. Es bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor diesem Hintergrund noch genügend Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Zum einen sind Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig gefragt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2004 in Sachen D.,
I 39/04 E. 2.4) und zum anderen ist der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig, wobei die ihm zumutbaren körperlich leichten Tätigkeiten nicht derart vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch verschiedenste Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W.,
I 401/01). Den Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen der Gewährung einer Reduktion auf dem hypothetischen Invalideneinkommen Rechnung zu tragen (vgl. E. 3.7).

3.7    Der Versicherte war nach der Lehre nie in seinem erlernten Beruf als Spediteur tätig und arbeitete in diversen Hilfstätigkeiten. Da die letzte regelmässige bezahlte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers weit zurückliegt, ist das Valideneinkommen mittels Tabellenwerten für eine Hilfstätigkeit gemäss der Lohnstrukturerhebung zu ermitteln, was die IV-Stelle ursprünglich in ihrer ersten Verfügung vom 31. Mai 2012 (Urk. 5/22, Urk. 5/31) so gehandhabt hatte. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf denselben Tabellenwert abzustellen, da der Versicherte auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin einer Hilfstätigkeit nachgehen könnte. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mittels eines sogenannten Leidensabzuges kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Versicherte behinderungsbedingt nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben kann und sich in fortgeschrittenem Alter befindet. Ein solcher Abzug ist insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5.b.cc), weshalb beim Versicherten ein Invaliditätsgrad von maximal 25 % resultiert. Da der Invaliditätsgrad somit jedenfalls tiefer ausfällt als 40 %, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Die Beschwerde wird mit anderer Begründung abgewiesen, als sie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2014 (Urk. 2) anführte. Insbesondere führte die IV-Stelle aus, die gesundheitlichen Einschränkungen würden die Arbeitsfähigkeit lediglich in subjektiver Hinsicht einschränken und seien überwindbar (Urk. 2), obwohl im A.___-Gutachten vom 5. November 2013 klar ausgeführt wird, dass der Versicherte nicht mehr allen Tätigkeiten nachgehen kann (Urk. 5/68/17, Urk. 5/68/25), weshalb seine Arbeitsfähigkeit qualitativ eingeschränkt ist. Es ist nachvollziehbar, dass der unvertretene und rechtsunkundige Versicherte gegen eine Verfügung Beschwerde erhob, welche objektivierbare gesundheitliche Beschwerden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, zu Unrecht verneinte. Es sind dem Versicherten daher tiefstmögliche Kosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit am siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef