Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00222 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 29. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Anwaltskanzlei Stern
Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___ Vorsorgestiftung
Obstgartenstrasse 27
8302 Kloten
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1976 geborene X.___ war vom 1. Juni 2000 bis am 30. Juni 2002 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/9). Am 1. April 2001 erlitt sie einen Arbeitsunfall, als ein Traktor der Y.___ mit dem Bus des Reinigungspersonals kollidierte. Die Versicherte brach sich die Nase, prellte den Nacken, erlitt eine Gehirnerschütterung und war vorübergehend bewusstlos (Urk. 7/4/6, Urk. 7/11/59). Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Juni 2002. Der 1. April 2001 war ihr letzter effektiver Arbeitstag (Urk. 7/9/1).
Nach erfolgter Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 28. März 2002 wegen Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen (Urk. 7/4), und - bevor über dieses Gesuch entschieden worden war - ein zweites Mal am 15. November 2002 wegen eines Schleudertraumas und einer Hirnverletzung, wobei die Versicherte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit, eine Arbeitsvermittlung und eine Invalidenrente beantragte (Urk. 7/16), klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/10, Urk. 7/11, Urk. 7/12). Insbesondere gestützt auf einen Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 8. Juli 2002 (Urk. 7/12/22 ff.), in welchem der Versicherten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde, sprach ihr die IV-Stelle am 4. Juni 2003 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab dem 1. April 2002 zu (Urk. 7/28). Die Suva sprach der Versicherten am 1. August 2008 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35 % eine Invalidenrente für die Zeit ab dem 1. Juni 2003 zu (Urk. 7/39).
1.2 Am 11. August 2008 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/40). Gestützt auf eine Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Juli 2009 (Urk. 7/54), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2011 die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/77). Dagegen liess die Versicherte am 16. Mai 2011 beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben (Urk. 7/78/3-12). Das Sozialversicherungsgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2012 in dem Sinne gut, dass es festhielt, um die Frage nach einem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, müsse nicht nur die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüngliche Rentenverfügung festgestellt sein, sondern auch der Umfang einer allfälligen Anspruchsberechtigung für die Zukunft. Es müsse im Falle einer Wiedererwägung auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhaltes der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung ermittelt werden. Denn die Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 29. Juli 2009 und 30. März 2010 stützten sich auf die im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorhandenen Arztberichte und nicht auf einen eigenen, auf einer Untersuchung beruhenden Befund. Daher wäre die Verwaltung gehalten gewesen, eine umfassende medizinische Abklärung zu veranlassen (Urk. 7/84).
1.3 Nach diesem Urteil vom 30. Oktober 2012 holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht vom 15. Juli 2013 beim behandelnden Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, ein (Urk. 7/152) und gab beim C.___(C.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 9. August 2013 erstattet wurde (Urk. 7/153). Ausserdem holte sie eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesiologie, ein (Urk. 7/155/3). Mit Vorbescheid vom 16. August 2013 stellte die IV-Stelle eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 4. Juni 2003, vom 21. März und 29. April 2013 sowie eine Aufhebung der laufenden Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht, da der Invaliditätsgrad nur noch bei 20 % liege (Urk. 7/157). Dagegen erhob die Versicherte am 27. September 2013 Einwand (Urk. 7/161). Am 20. Januar 2014 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, am 24. Februar 2014 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 15). Die mit Verfügung vom 10. September 2014 (Urk. 17) beigeladene Vorsorgestiftung retournierte die zur Verfügung gestellten Akten am 29. September 2014, ohne Stellung zu nehmen (Urk. 19). Nach telefonischer Aufforderung liess Rechtsanwalt Eric Stern am 24. Oktober 2014 seine Honorarnote einreichen (Urk. 20, Urk. 21).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 5 und 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 20. Januar 2014 (Urk. 2) ergangen, wobei zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 7/28), mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, zweifellos unrichtig war, was sich nach den in jenem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen beurteilt. Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der heute gültigen Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung. Das Erfordernis zweifelloser Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war- Es ist ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt in der Verfügung vom 20. Januar 2014 fest, das beim C.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 9. August 2013 (Urk. 7/153) habe ergeben, dass sich zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht begründen lasse. Weiter habe aus orthopädischer Optik nie ein sicheres anatomisches pathologisches Korrelat zu den beschriebenen Symptomen bestanden, weshalb die Arbeitsunfähigkeiten aus orthopädischer Sicht nicht nachzuvollziehen seien. Aus interdisziplinärer Sicht habe sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ergeben, was bedeute, dass bei einem vollen Pensum eine Leistungsminderung von 20 % in einer leichten Tätigkeit bestehe. Da der Invaliditätsgrad mit 20 % unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Es habe seit jeher kein Rentenanspruch bestanden. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung sei nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 wurde insbesondere ergänzt, aus psychiatrischer Sicht sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit chronischen Kopfschmerzen (ICD19 F45.4) und eine Dysthimia (ICD-10 F34.1) diagnostiziert worden, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die fachfremde Einschätzung einer schweren Depression durch den behandelnden Neurologen Dr. B.___ vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern (Urk. 6).
3.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde insbesondere das C.___-Gutachten vom 9. August 2013 (Urk. 7/153) kritisieren. Dabei bemängelte sie, dass das Migräneleiden im Rahmen der neurologischen Abklärung nicht weiter thematisiert und weder dessen Ursachen noch Wirkungen nachgegangen worden sei. Das psychiatrische Teilgutachten sei in der Zusammenfassung kaum eine Seite lang und nichtssagend. Das Gutachten habe sich nicht mit den ärztlichen Berichten von Dr. B.___ vom 27. Juni und 15. Juli 2013 auseinandergesetzt, obwohl das Gutachten vom 9. August 2013 stamme und sich eine entsprechende Ergänzung zwingend aufgedrängt hätte, da Dr. B.___ eines schwere depressive Entwicklung festgehalten habe (Urk. 1).
4.
4.1 Es ist zu prüfen, ob die IV-Stelle die ursprüngliche Rentenzusprache vom 4. Juni 2003 (Urk. 7/28) mit der angefochtenen Verfügung zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Im Gerichtsurteil vom 30. Oktober 2012 (Urk. 7/84) wurde diese Frage nämlich noch nicht beantwortet. Somit ist auf die bei der erstmaligen Rentenzusprache vorhandenen medizinischen Unterlagen einzugehen und deren damalige Würdigung durch die IV-Stelle auf eine zweifellose Unrichtigkeit hin zu prüfen.
4.2 Im Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ wurden am 20. November 2001 nach einem vierwöchigen Aufenthalt die Diagnosen persistierendes zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom beidseits, lumbospondylogenes Syndrom beidseits, posttraumatische Kopfschmerzen und posttraumatische Belastungs-/Anpassungsstörung mit depressivem Zustandsbild genannt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis am 30. November 2001 attestiert, wobei die Arbeitstätigkeit danach schrittweise gesteigert werden könne (Urk. 7/11/17-19). Der behandelnde Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, hielt am 5. Dezember 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eines HWS-Distorsionstraumas fest (Urk. 7/11/10).
4.3 Das Psychiatrie-Zentrum Z.___ verfasste am 8. Juli 2002 zuhanden der Suva G.___ einen Bericht (Urk. 7/12/22-26), auf welchen sich die Rentenzusprache vom 4. Juni 2003 (Urk. 7/28) insbesondere bezog (Urk. 7/22). Gestellt wurden folgende Diagnosen (Urk. 7/12/24):
- Chronisches Schmerzsyndrom mit der typischen regionalen Ausbreitung in Kopf, Nacken und Schultern bei Status nach Nackenkontusion (traumatische Hirnverletzung)
- Neuropsychologische Funktionsstörung bei Status nach traumatischer Hirnverletzung und Nackenkontusion
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) bei Status nach traumatischer Hirnverletzung und Nackenkontusion
Es wurde in diesem Bericht ausgeführt, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müssten auch die chronischen Schmerzen und die neuropsychologischen Defizite beurteilt werden. Vom Gesamtbild ausgehend werde alleine aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geschätzt (Urk. 7/12/25).
4.4 Aus dem internen Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 4. April 2003 ergibt sich, dass die IV-Stelle über einen Bericht des Suva-Kreisarztes vom 26. Februar 2002 informiert war (Urk. 7/22). Der Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___ führte am 26. Februar 2002 aus, irgendwelche strukturellen Läsionen beständen nicht und auch die neurologischen Befunde seien unauffällig. Bei der Versicherten sei die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht gegeben. Es handle sich um ein massives psychosoziales Krankheitsbild. Die Versicherte sei in psychotherapeutischer Behandlung. Er könne die Zumutbarkeit nicht beurteilen (Urk. 7/11/6).
4.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rente wegen psychischer Störungen zugesprochen worden ist, wobei die nachvollziehbare Beurteilung dieser Störungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch psychiatrische Fachpersonen erfolgt ist. Im Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung liess die damalige Aktenlage im Jahr 2003 durchaus zu, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Wenn die Beschwerdegegnerin ausgehend vom C.___-Gutachten vom 9. August 2013 (Urk. 7/153) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nachträglich zu einer anderen Erkenntnis gelangt ist, rechtfertigt dies nach dem Gesagten nicht die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung.
4.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die mit BGE 130 V 352 (Urteil vom 12. März 2004) begründete Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörung und ähnliche pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2003 noch nicht bekannt gewesen ist. Zudem wird diese Rechtsprechung auf spezifische und unfalladäquate HWSVerletzungen (sogenanntes Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle erst seit dem 30. August 2010 angewandt (vgl. BGE 136 V 292). Diese Änderung der Rechtsprechung bildet rechtsprechungsgemäss keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente (vgl. BGE 135 V 201).
4.7 Es ist somit festzuhalten, dass mangels zweifelloser Unrichtigkeit keine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache vom 4. Juni 2003 in Frage kommt. In der Folge ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2014 (Urk. 2) mit der substituierten Begründung der Rentenrevision zu schützen ist.
5.
5.1 Im polydisziplinären (neurologisch, orthopädisch-traumatologisch, allgemeininternistisch, psychiatrisch) C.___-Gutachten vom 9. August 2013 wurde festgehalten, aus orthopädischer Sicht habe ab Ende August 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichtere Arbeiten bestanden und sei spätestens ungefähr ab Ende November 2001 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich retrospektiv zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit begründende, sozialmedizinisch relevante Diagnose bestätigen. Im Abgleich mit der gesundheitlichen Situation ab Oktober 2002 sei aus psychiatrischer Sicht retrospektiv kein verändertes Zustandsbild dokumentiert (Urk. 7/153/29-30). Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit dem 1. Oktober 2002 berufsrelevant verbessert oder verschlechtert habe, wurde im Gutachten ausgeführt, der Gesundheitszustand habe sich seit dem Abschluss der Rekonvalesenzphase nicht signifikant verschlechtert und es seien keine neuen gravierenden Erkrankungen hinzugekommen (Urk. 7/153/33). Daher kann geschlossen werden, dass die Gutachter jedenfalls auch von keiner Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen sind.
5.2 Der Versicherten wurde die ganze Invalidenrente im Jahr 2003 insbesondere wegen psychischer Beschwerden zugesprochen (vgl. E. 4). Diese haben sich gemäss dem C.___-Gutachten vom 9. August 2013 seit Oktober 2002 nicht massgeblich verändert. Daher ist auch das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verneinen. Zu bemerken bleibt, dass die Verwaltung Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) zu überprüfen hat. Falls die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011). Ob unter diesem Titel eine Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin in Frage kommt, ist unter den gegebenen Umständen nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.
6. Da die Aufhebung der Rente somit weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch unter jenem der Rentenrevision gerechtfertigt ist, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2014 (Urk. 2) aufzuheben. Die mit Verfügung vom 4. Juni 2003 zugesprochene ganze Rente (Urk. 7/28) ist folglich weiterhin auszurichten.
7.
7.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessenweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 24. Oktober 2014 einen Zeitaufwand von 16.25 Stunden, wovon 14.25 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und zwei Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 150.-- zu entschädigen seien, sowie Barauslagen von Fr. 159.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter und unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘573.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘573.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___ Vorsorgestiftung
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef