Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00223




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 14. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler

Anwaltsbüro Hofmann + Partner

Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1962 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2003 bei der Y.___ GmbH als Hauswart und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 10. Mai 2005 bei der Arbeit ausrutschte (Unfallmeldung vom 24. Mai 2005, Urk. 8/11/84). Die SUVA kam in der Folge für Taggelder und Heilbehandlungskosten auf (vgl. Verfügung vom 14. März 2006, Urk. 8/11/28-30). Am 27. Dezember 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 19. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 8/49; vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 8/39).

    Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 27. Januar 2009, Urk. 8/68) und nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 hob sie die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf (Urk. 8/89). Die von X.___ am 12. September 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 8/91/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. September 2012 ab (Urk. 8/114).

1.2    Am 31. Oktober 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/112). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ einholte (Gutachten vom 10. Juli 2013, Urk. 8/126). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. August 2013, Urk. 8/131, und Einwand vom 5. September resp. 10. Dezember 2013, Urk. 8/133 und Urk. 8/140) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2014 das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 24. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm nach erneuter Überprüfung des Invaliditätsgrades eine ganze, eventualiter eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 4. April 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht des A.___ vom 3. April 2014 zukommen (Urk. 10 und Urk. 11), welcher der Beschwerdegegnerin ebenso zur Kenntnisnahme gebracht wurde (vgl. Urk. 12), wie der vom Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 eingereichte Bericht des Spitals B.___ (Urk. 13-15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.


2.    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).



3.

3.1.    Das hiesige Gericht ging im Urteil vom 24. September 2012 (Urk. 8/114), mit welchem die von der Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2011 verfügte Rentenaufhebung bestätigt wurde (Urk. 8/89), davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten (leichten bis mittelschweren) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/114/7 E. 3.3). In psychiatrischer Hinsicht wurde dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2011 (Urk. 8/79) abgestellt. Dr. C.___ nannte in diesem Gutachten als Diagnosen (Urk. 8/79/7):

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

- bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- bei depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

- bei Restsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- bei akzentuierten (selbstunsicher, abhängig/asthenisch, zwanghaft, emotional-instabil) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

- Abhängigkeitssyndrom von Tabak, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)

    Eine Dysthymia führe im Fall des Beschwerdeführers aus rein medizinischer Sicht auch bei Anwendung der aktuellen Rechtsprechung nicht zu einer relevanten Minderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/79/10-11).

    Aus somatischer Sicht liess das hiesige Gericht – unter Hinweis darauf, dass er auch mit einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne - offen, ob dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hauswart noch zumutbar sei (Urk. 8/114/7 E. 3.2.1).

3.2

3.2.1    Folgende für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers grundsätzlich relevanten ärztlichen Berichte liegen vor:

3.2.2    Der Beschwerdeführer war vom 18. bis 21. Dezember 2012 in der medizinischen Klinik des Spitals D.___ hospitalisiert. Dr. med. E.___, Leitender Arzt Medizin, und med. pract. F.___, Assistenzärztin, hielten mit Bericht vom 20. Dezember 2012 hierzu fest, die Zuweisung sei bei progressiver Verschlechterung eines chronisch lumbalen Schmerzsyndroms erfolgt. Als Diagnosen nannten sie:

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- anämisierende Ulcusblutung bei Ulcus duodeni Forrest III

- symptomatischer Harnwegsinfekt

- koronare Dreigefässerkrankung

- Diabetes mellitus Typ 2, unter oralen Antidiabetika

- rezidivierende depressive Störung

- Kontrastmittelallergie

    Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machten die Ärzte des Spitals D.___ keine Angaben (Urk. 8/117/4-9).

3.2.3    Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2013 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- blutende Magenulzera

- Diabetes Typ 2

- schwere Depression

- Dreigefässerkrankung

- Stent-Operationen im August 2012

- arterielle Hypertonie

- Kontrastmittelallergie

    Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 8/116).

3.2.4    Dr. med. H.___, Oberarzt, und med. pract. I.___, Assistenzärztin, vom A.___, hielten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2013 als psychiatrische Diagnosen fest:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 10. Juli 2012 erneut in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Bei Behandlungsaufnahme habe sich ein depressives Zustandsbild mit depressiver Stimmungslage, gesundheits- und zukunftsbezogenen Ängsten, Insuffizienzgefühlen, Freudlosigkeit, deutlicher innerer Unruhe, Antriebsminderung, starkem sozialen Rückzug und Ruminationen gezeigt. Es habe trotz regelmässiger ambulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Einzeltherapie und antidepressiver Medikation keine wesentliche Zustandsverbesserung erzielt werden können. Als krankheitsbegünstigend zeigten sich die multiplen somatischen Erkrankungen des Beschwerdeführers mit teilweise komplikativem Verlauf sowie die schwierige soziale und finanzielle Situation. Die Schwere der psychischen wie auch körperlichen Erkrankungen bedinge eine starke Einschränkung des Funktionsniveaus im Alltag in allen Lebensbereichen. In diesem Zusammenhang bestehe auch eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht der Vorgeschichte, des Verlaufes seit erneutem Behandlungsbeginn und der aktuellen Befunde gingen sie von einer zunehmenden Chronifizierung der psychiatrischen Erkrankung aus mit konsekutiv ungünstiger Prognose, auch hinsichtlich Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/117/1-3).

3.2.5    Die Ärzte der Z.___ diagnostizierten mit Gutachten vom 10. Juli 2013 (Urk. 8/126) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/126/36):

- chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- struktureller Torsionsskoliose

- Spondylose L3/4, L4/5 und Spondylarthrose der distalen lumbalen Bewegungssegmente

- chronisch arthritischer Reizzustand des linken oberen Sprunggelenks (OSG) und der linksseitigen fibularen Bandverbindungen ohne radiologische Pathologie

- radiologisch nebenbefundlich beschriebene alte Kalzifizierung als Folge einer asymptomatischen Achillessehnenansatztendinopathie

- koronare Dreigefässerkrankung mit/bei

- Status nach Nicht-ST-Strecken-Elevations-Myokardinfarkt (NSTEMI) am 1. Juli 2012 mit PCI/DES Hauptstamm

- chronischem, kollateralisiertem Verschluss des kleinen RCX

- 50%iger ostialer Ramus-intermedicus-Stenose

- Status nach PCI/DES der stenosierten RCA am 23. August 2012

- normaler Auswurffraktion von 60 % (Juli 2012)

- aktuell atypischen Brustbeschwerden

- Dilatation der Sinusportion der Aorta ascendens

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 8/126/37):

- unklare Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10 F69) mit/bei:

- möglichen Anteilen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, einer Wesensveränderung nach Extrembelastung oder andauernder psychiatrischer Erkrankung

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4)

- Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.24)

- Status nach Depression

- kardiovaskuläre Risikofaktoren

- Diabetes mellitus Typ II, behandelt mit oralen Antidiabetika

- Dyslipidämie, behandelt

- arterielle Hypertonie, behandelt

- persistierender Nikotinabusus etwa 35 packyear

- Prä-Adipositas, Übergewicht

- BMI 28,4 kg/m2

- Status nach anaphylaktoider Reaktion nach koronarer Angiographie 23. August 2012

- Status nach blutendem Ulcus duodeni Dezember 2012

- Status nach normochromer normozytärer Anämie (Juli 2012)

    Dem Beschwerdeführer seien aus kardiovaskulären Gründen keine häufigen Positionswechsel zwischen Kauern und aufrechter Haltung und keine heftigen, abrupten Körperanstrengungen oder Aktivitäten mit möglichen Kontusionen der Brust mehr zumutbar. Leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten seien zumutbar. Nicht möglich seien Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd sowie einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf oder Heben von Lasten von mehr als zehn Kilogramm. Der Beschwerdeführer könne keine Tätigkeiten mit längerem Stehen oder Umhergehen ausüben, die maximale Gehdistanz betrage 500 Meter. Sitzende Tätigkeiten seien auch während der aktuellen, vermutlich interkurrenten Affektion mit fibularem Bänderreizzustand links ohne Weiteres möglich. Der Befund sei gut behandelbar, die Behandlung sollte nach maximal drei Monaten abgeschlossen sein. Nacht- und Schichtarbeit seien wegen des Diabetes mellitus nicht möglich.

    Eine Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte als Abwart sei aus psychiatrischer und internistischer Sicht je nach Einsatzgebiet noch möglich. Aus orthopädischen Gründen komme wegen der vorliegenden Wirbelsäuen- und Rückenbefunde eine körperlich belastende Tätigkeit seit 2005 nicht mehr in Frage. Die Tätigkeit als Hauswart sei hingegen auch aus orthopädischer Sicht unter Einhaltung des Belastungsprofils möglich. Eine Leistungsminderung von 20 % bestehe aus orthopädischen Gründen infolge eines wirbelsäulen- und rückenbedingten verlangsamten Arbeitspensums. Somit bestehe beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 %.

    Tätigkeiten, die dem Belastungsprofil entsprächen, seien durchgehend auf einem 80%-Niveau zumutbar, mit einem Pensum von 100 % (8,5 Stunden arbeitstäglich an fünf Arbeitstagen pro Woche). Eine Leistungsminderung von 20 % bestehe aus orthopädischen Gründen infolge eines wirbelsäulen- und rückenbedingten verlangsamten Arbeitstempos. Somit bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von etwa 80 % (Urk. 8/126/39-40).

    Betreffend Verlauf hielten die Gutachter im Wesentlichen fest, psychopathologischer Befund und Diagnostik sowie versicherungsmedizinische Beurteilung deckten sich weitgehend mit der Einschätzung im letzten Gutachten vom 21. Februar 2011. Im September 2012 habe das A.___ von einer Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 10. Juli 2012 berichtet, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Weder Befunde noch Diagnosen seien im Bericht enthalten. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Therapiefrequenz und der eingenommenen Medikamente sei nicht von einer wesentlichen Zustandsveränderung auszugehen. Der Beschwerdeführer selber berichte von einem sich täglich verschlechternden Gesundheitszustand. Das sei anhand der zu erhebenden Befunde und der Diagnosen eindeutig widerlegt und nicht nachvollziehbar. Eine vorübergehende psychische Reaktion auf die kardiovaskulären Ereignisse sei allerdings möglich. Die im Arztbericht vom A.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode könne hingegen nicht bestätigt werden. Aufgrund der Zeitverhältnisse wäre bei chronischer oder rezidivierender Depression in dieser Schwere vier Monate später eine andere Medikation als eine Tablette Johanniskraut zu erwarten. Aus psychiatrischer Sicht sei die geltend gemachte Zustandsverschlechterung somit nicht ausgewiesen (Urk. 8/126/40; vgl. Urk. 8/126/72). Die – von ihnen attestierte - Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe in der bisherigen Tätigkeit aus orthopädischen Gründen seit circa 2005. Die Nicht-Eignung für Nacht- und Schichtarbeit bestehe ab Diagnosestellung des Diabetes 2008. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht habe sich ab spätestens September 2010 (Untersuchung durch Dr. C.___) verbessert. Eine interkurrente Arbeitsunfähigkeit aus kardiologischen Gründen habe vom 1. Juli 2012 bis 23. August 2012 bestanden. Nach Blutverlust im Dezember 2012 sei eine kurze Arbeitsunfähigkeit mit Übergang in eine Rekonvaleszenzzeit von circa drei Monaten mit gradueller Steigerung der körperlichen Leistungshigkeit eingetreten (Urk. 8/126/41). Zusammenfassend bestehe keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes. Die von ihnen angenommene, lediglich 80%ige Arbeitsfähigkeit angepasst beruhe auf einer anderen Einschätzung des gleichen Gesundheitszustandes (Urk. 8/126/42).

3.2.6    PD Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, vom Universitären Herzzentrum des L.___, erklärten mit Bericht vom 20. November 2013, anhand der klinischen Kurzkontrolle vom 11. September 2013 zeige sich beim Beschwerdeführer ein klinisch stabiler Verlauf. Hinsichtlich der dilatativen Aortopathie werde dem Beschwerdeführer mit Sicherheit empfohlen, statische körperliche Arbeit, wie beispielsweise Heben schwerer Lasten, zu vermeiden. Ansonsten sähen sie aus kardiologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ruhende Tätigkeiten, wie beispielsweise Schreibtischtätigkeit, sei aus kardiologischer Sicht ohne Weiteres zu verantworten (Urk. 8/139/2).

3.2.7    Dr. H.___ und med. pract. M.___, Assistenzärztin, vom A.___ hielten mit Bericht zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 3. April 2014 fest, aus Sicht der Behandler sei eine zunehmende depressive Entwicklung beobachtbar, die sich im ambulanten Setting knapp kompensiert darstelle. Unter Einbezug der gesichteten Unterlagen, insbesondere des psychiatrischen Teilgutachtens vom 7. Juni 2013, und des Behandlungsverlaufs gingen sie davon aus, dass die depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer am ehesten auf die schwierige soziale, finanzielle Belastungssituation zurückzuführen sei. Ansonsten schlössen sie sich der diagnostischen Einschätzung im Gutachten an. Die bestehende Tätigkeit im geschützten Rahmen gebe dem Beschwerdeführer die notwendige Tagesstruktur. Sie würden die Fortführung der bisherigen Behandlung empfehlen (Urk. 11).

3.2.8    Dr. med. O.___, Leitender Arzt der Abteilung für Kardiologie des Spitals B.___, hielt mit Bericht vom 1. Mai 2014 fest, der Beschwerdeführer sei ein kardialer Hochrisikopatient, der über unspezifische thorakale Beschwerden klage. Echokardiographisch sei eine erhaltende systolische LV-Funktion feststellbar, ohne eindeutige regionale Wandbewegungsstörungen. Szintigraphisch habe vor einem Jahr keine relevante Myokardischämie nachgewiesen werden können. Auch im aktuellen Belastungs-EKG sei es zu keinen ischämieverdächtigen Symptomen oder EKG-Veränderungen gekommen. Allerdings sei aufgrund der stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit die Aussagekraft des Tests sehr stark eingeschränkt (Urk. 14).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2014 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das Gutachten der Z.___ vom 10. Juli 2013 (Urk. 8/126; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/129 und Urk. 8/142).

    Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens der Z.___ vom 10. Juli 2013 sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

    Das Gutachten der Z.___ basiert auf umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (allgemein-internistisch, orthopädisch-traumatologisch, internistisch-kardiologisch, psychiatrisch) und wurde insbesondere auch in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f.) berücksichtigten die Gutachter bei ihrer Einschätzung auch den Bericht von Dr. H.___ und med. pract. I.___ vom A.___ vom 14. Januar 2013 (vgl. E. 3.2.4). Dieser Bericht wurde nicht nur im Rahmen der Vorgeschichte zitiert (Urk. 8/126/23), sondern es fand auch eine Auseinandersetzung mit diesem Bericht statt. Zwar wurde im psychatrischen Teilgutachten vom 10. Juni 2013 unter dem Titel „Retrospektiver Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und angepasster Tätigkeit mit eingehender Berücksichtigung der attestierten AF in den Akten“ (Urk. 8/126/72) nur ein Bericht der Ärzte des A.___ von September 2012 ausdrücklich erwähnt, tatsächlich setzte sich der begutachtende Psychiater aber auch mit dem Bericht vom 14. Januar 2013 auseinander. So wurde im Bericht vom September 2012 (Urk. 8/109/4) – wie vom Gutachter festgehalten – keine Diagnose genannt. Die Aussage: „Die im Arztbericht vom A.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode kann nicht bestätigt werden“ bezog sich daher offenkundig auf den Bericht vom 14. Januar 2013. Gleiches gilt für die erwähnte Behandlung mit Johanniskraut (Solevita). Inhaltlich legte der psychiatrische Z.___-Gutachter zum Bericht vom 14. Januar 2013 schlüssig dar, dass die vom A.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nicht bestätigt werden könne (vgl. E. 3.2.5). Für den Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (Juni 2013) stellte der psychiatrische Gutachter - in einlässlicher Würdigung der Vorakten, der von ihm erhobenen Befunde und seiner weiteren Beobachtungen – insbesondere auch überzeugend fest, dass der Beschwerdeführer in der Begegnung und im klinischen Untersuch ein bizarres, auffälliges Verhalten gezeigt habe, welches keinem definierten psychiatrischen Krankheitsbild mit genügender diagnostischer Sicherheit zuzuordnen sei. Die Stimmung zum Untersuchungszeitpunkt habe nicht für eine Stimmungspathologie gereicht. Es seien keine Verstimmung und Beeinträchtigung, auch nicht im Ausmass einer Dysthymie, vorhanden gewesen, und eine Depression habe ausgeschlossen werden können. Die Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht vorhanden (Urk. 8/126/68). Die aktuelle Therapie entspreche der Psychopathologie und den von ihm gestellten Diagnosen und nicht der vom Beschwerdeführer postulierten Depression und posttraumatischen Störung (Urk. 8/126/70).

    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) berücksichtigten die Gutachter auch die Einschränkungen am linken OSG in ihrer Beurteilung, hielten sie doch ausdrücklich fest, dass sitzende Tätigkeiten auch während der aktuellen, vermutlich interkurrenten Affektion mit fibularem Bänderreizzustand links ohne Weiteres möglich seien, da der Befund gut behandelbar sei und die Behandlung nach maximal drei Monaten abgeschlossen sein sollte (Urk. 8/126/39).

    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten des Z.___ vom 10. Juli 2013 als beweistauglich erachtete. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Gutachter ausdrücklich – von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht berücksichtigt - festhielten, dass seit der mit Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 8/89) erfolgten und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. September 2012 (Urk. 8/114) bestätigten Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 3.2.5; vgl. auch Urk. 8/126/40).

4.2    Aus dem Bericht von Dr. E.___ und med. pract. P.___ vom Spital D.___ vom 20. Dezember 2012 (E. 3.2.2) geht hervor, dass der Beschwerdeführer über verstärkte Schmerzen in Bezug auf das chronisch lumbovertebrale Schmerzsyndrom klagte. Gleichzeitig hielten die berichtenden Ärzte jedoch auch fest, dass der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand entlassen worden sei. Für eine ambulante Physiotherapie konnte der Beschwerdeführer laut den Angaben der genannten Ärzte nicht gewonnen werden (Urk. 8/117/5; vgl. auch Urk. 8/126/32). Dies lässt aber nicht darauf schliessen, dass bei Austritt aus dem Spital D.___ noch ein erhöhter Leidensdruck vorhanden war. Insgesamt geht aus dem Bericht von Dr. E.___ und med. pract. P.___ vom 20. Dezember 2012 daher keine relevante, andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor.

4.3    Dr. G.___ erklärte mit Bericht vom 9. Januar 2013, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere und dass dieser seit dem 1. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei (E. 3.2.3). Da Dr. G.___ in seinem Bericht keinerlei Befunde nannte, ist seine Einschätzung nicht nachvollziehbar.

4.4    Dr. J.___ und Dr. K.___ vom Universitären Herzzentrum des L.___ hielten in ihrem Bericht vom 20. November 2013 (E. 3.2.6) fest, dass ein klinisch stabiler Verlauf vorliege. Aus kardiologischer Sicht hielten sie lediglich eine Einschränkung für Arbeiten wie Heben von schweren Lasten fest. Bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 8/89) wurde nicht mehr angenommen, dass der Beschwerdeführer schwere Tätigkeiten verrichten könne (vgl. E. 3.1). Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geht aus dem Bericht der Dres. J.___ und K.___ vom 20. November 2013 somit nicht hervor.

4.5    Dr. H.___ und med. pract. M.___ vom A.___ hielten mit Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 3. April 2014 zwar fest, es sei eine zunehmende depressive Entwicklung beobachtbar. Gleichzeitig erklärten sie jedoch, dass sich die depressive Entwicklung knapp kompensiert im ambulanten Setting darstelle. Ansonsten schlossen sich die genannten Ärzte der diagnostischen Einschätzung im Gutachten ausdrücklich an. Es gilt zudem zu beachten, dass Dr. H.___ und med. pract. M.___ betreffend die von ihnen angeführte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, erklärten, dass diese am ehesten auf die schwierige soziale, finanzielle Belastungssituation zurückzuführen sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Fällen, in denen im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, grundsätzlich kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig davon, ob eine Erkrankung durch psychosoziale Faktoren bestimmt ist oder nicht, leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2). Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren Annahme insbesondere auch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer stand von Oktober 2008 bis Januar 2009 erstmals in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung im A.___, wobei in dieser Zeit zwölf Konsultationen stattfanden und eine antidepressive Medikation etabliert wurde. Im Januar 2009 wurde die Behandlung auf Wunsch des Beschwerdeführers abgebrochen (Urk. 8/70/4 und Urk. 8/71/1). Im Juli 2012 begab er sich erneut ins A.___ (Urk. 8/117/1). Gemäss seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Gutachter der Z.___ fanden die dortigen Behandlungen alle drei bis vier Wochen statt (Urk. 8/126/66). Laut Bericht des A.___ vom 14. Januar 2013 beschränkte sich die psychopharmakologische Therapie bis im November 2012 auf die Vergabe von Johanniskraut; danach sei eine antidepressive Behandlung mit Cipralex etabliert worden bei anamnestisch gutem Ansprechen in der Vorgeschichte (Urk. 8/117/2). Im Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 20. Dezember 2012, auf welchen der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung - auf die Frage nach der aktuellen Medikation hin - verwies, wurde dieses Medikament aber nicht angeführt (Urk. 8/126/64 und Urk. 8/117/5; vgl. auch Urk. 8/126/26 und Urk. 8/126/81). Es wurde demnach bislang lediglich eine minimale psychotherapeutische und – pharmakologische Therapie durchgeführt, was im Übrigen – wie der psychiatrische Gutachter des Z.___ ausdrücklich feststellte – auch nicht auf einen erheblichen psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Eine allfällige mittelgradige depressive Symptomatik des Beschwerdeführers wäre deshalb aus rechtlicher Sicht jedenfalls nicht als invalidisierend zu betrachten.

4.6    Nachdem auch aus dem Bericht von Dr. O.___ vom 1. Mai 2014 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervorgeht (E. 3.2.8), ist von einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und somit keinem Rentenanspruch auszugehen (vgl. E. 2). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und er neu in einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit nur noch zu 80 % arbeitsfähig ist, hätte er keinen Rentenanspruch, erweist sich doch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens. Insbesondere besteht kein Anlass, einen höheren Abzug als 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen, kann der Beschwerdeführer doch gemäss gutachterlicher Feststellung (Urk. 8/128/39-40; vgl. E. 3.2.5) noch vollschichtig einer angepassten Arbeitstätigkeit nachgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4).


5.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler