Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00226




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 27. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach

Spahni Stein Rechtsanwälte

Florastrasse 44, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, meldete sich am 9. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33, Urk. 8/39) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. Januar 2014 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/44 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2014 erhob die Versicherte am 25. Februar 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
31. März 2014 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme dazu und bean-tragte die Gutheissung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die angefochtene Verfügung nicht genügend begründet worden sei. Dies müsse zur Aufhebung des Entscheides führen. Weiter sei der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden; aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten könne nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Dementsprechend sei auch der Einkommensvergleich nicht korrekt erfolgt (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, nach erneuter Prüfung der vorhandenen Unterlagen sei festgestellt worden, dass es an einer fundierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit fehle. Zwar habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung sei jedoch ohne Durchführung einer Untersuchung erfolgt. Da die bisher vorliegenden Arztberichte dem nach der Rechtsprechung geforderten Beweiswert nicht entsprächen, sei keine abschliessende Beurteilung möglich. Daher sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 7).

2.3    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard