Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00228




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 1. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, arbeitete seit März 1989 als Handwerksmeister bei der Firma Y.___ und meldete sich nach einem Herzinfarkt im November 1998 am 10. Dezember 1999 unter Hinweis auf Herzbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/13-17, Urk. 7/22) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2001 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25, Urk. 7/27) eine ganze Rente vom 22. November 1999 bis zum 30. September 2000 und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 2000 zu (Urk. 7/38).

    Mit Mitteilungen vom 18. Dezember 2001 (Urk. 7/42), vom 30. März 2005 (Urk. 7/54) und vom 22. Juli 2008 (Urk. 7/63) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

1.2    Nach Eingang eines am 16. März 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/66) und weiterer Arztberichte (Urk. 7/67, Urk. 7/76-82) holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, ein Gutachten ein, das am 13. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/87, Urk. 7/94) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2014 die Verfügung vom 10. Mai 2001 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/102 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 25. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

1.2    Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel „Wiedererwägung" kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen.

    Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid dann, wenn ihm „eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte“ Ermessensbetätigung zugrunde läge (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3), und da „die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann das Abstellen darauf nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind“ (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4). Mit anderen Worten genügt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung/Würdigung des Sachverhalts, insbesondere indem auf keine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung abgestellt wird beziehungsweise eine solche nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurde.

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass die Verfügung vom 10. Mai 2001 auf einer unklaren medizinischen Aktenlage erlassen worden sei. So sei auf die Arztberichte des Spitals A.___ abgestellt worden, woraus aber weder hervorgehe, ob sich die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit beziehe, noch sei ein Belastungsprofil erstellt worden. Auch hätte im Jahre 2001 nicht einfach unbefristet eine halbe Rente zugesprochen werden dürfen, ohne die Prognose zu überprüfen und aktuelle Arztberichte einzuholen. Die Wiedererwägung diene auch der Korrektur der unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes, worunter insbesondere - wie vorliegend - eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes falle. Gestützt auf das eingeholte Gutachten ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht und körperlich leicht belastenden Tätigkeiten, wozu auch die jetzige Tätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen sei. Ein Einkommensvergleich resultiere in einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte ein, dass die im Zeitpunkt der Rentenzusprache erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Arztberichte des Spitals A.___ ausgewiesen und vertretbar gewesen sei. In der Folge hätten die Arztberichte des Spitals A.___ und des Hausarztes Dr. B.___ eine stabile Situation mit einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % gezeigt. Das mehr als zehn Jahre nach der Rentenzusprache erstellte Gutachten sei nicht geeignet, Rückschlüsse auf den damaligen Gesundheitszustand zu erlauben. Eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes sei auch nicht dokumentiert, da die Befunde mit jenen aus den Jahren 2000 und 2001 vergleichbar seien. Da die damalige ärztliche Beurteilung zumindest vertretbar erscheine, scheide die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus; zudem sei der Entscheid in vier Rentenrevisionsverfahren bestätigt worden. Das Invalideneinkommen für das Jahr 2011 betrage Fr. 38‘864.50 nach erfolgter beruflicher Reintegration und Anpassung des Arbeitsvertrags nach Wegfall der Funktionsstufen, sodass bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘365.-- ein Invaliditätsgrad von 57.92 % resultiere (Urk. 1 S. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 10. Mai 2001 zu Recht wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben wurde.


3.    Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 10. Mai 2001 beruhte auf folgenden Arztberichten des Spitals A.___, Departement für Innere Medizin, Kardiologie:

    Mit Bericht vom 30. März 2000 (Urk. 7/16/3-6, Urk. 7/14/1-3) stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/16/3):

- koronare Dreigefässerkrankung

- 2 x ACBP (LIMA/RIVA, Vene zum PLA/CX) am 27. September 1999

- Status nach inferiorem Myokardinfarkt 22. November 1998, Lyse mit Rapilysin, CK maximal 3900

- Status nach PTCA und Stenteinlage in RCX am 21. Dezember 1998 bei 90-99%iger Stenose

- Koronarangiographie 12. April 1999: 20-50%ige prox. RIVA-Stenose, 50-70%ige Stenose im mittleren Drittel RIVA, 50-70%ige Stenose des ersten Diagonalastes, 70-90%ige Stenose einer kleinen RCA

- Hypokinesie anteroseptal, gering reduzierte linksventrikuläre Funktion

- RF: Familiäre Hyperlipidämie, positive Familienanamnese, sistierter Nikontinabusus von 30 pack years (PY)

    In der Beurteilung hielten sie fest, dass sich in einer umfangreichen Abklärung kein Hinweis auf eine chronische Infektion oder neoplastische Ursache der deutlich zurückgebildeten Nachtschweisssymptomatik ergeben habe. Die kardiale Symptomatik zeige sich weiterhin erfreulich stabil, insbesondere da seit der Bypassoperation keine weitere Thoraxschmerzsymptomatik mehr aufgetreten sei. Die kardiale Belastungsfähigkeit sei weiterhin leicht gestiegen. Hier sollte im weiteren Intervall eine Rückführung in den Arbeitsprozess auf zunächst 50%iger Basis versucht werden. Auch unter medikamentöser Behandlung zeige sich die schwere familiäre, hydrozygote Hypercholesterinämie als weiterhin therapierefraktär, sodass aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils somit die Indikation zur extrakorporalen Lipidelimination mittels einer LDL-Apherese gegeben sei (Urk. 7/16/3).

    Am 31. März 2000 hielten die Ärzte des Spitals A.___, Departement für Innere Medizin und Kardiologie, fest, dass der Beschwerdeführer schwere körperliche Arbeit, insbesondere das Tragen von Lasten über 6 kg vermeiden müsse. Er sei in der Lage, 6 kg zu tragen, eine sitzende Bürotätigkeit sei zu bevorzugen. Längere Gehstrecken und Exposition an Nässe, Kälte und Staub sollten vermieden werden. In sechs Wochen sei eine zunächst 50%ige Arbeitsbelastung wieder zumutbar. Im weiteren Intervall sollte eine vollständige Rückführung in den Arbeitsprozess angestrebt werden (Urk. 7/15/1, Urk. 7/16/1).

    Am 15. Juni und am 29. Juni 2000 ging der berichtende Arzt des Spitals A.___ bei einem leicht gebesserten Gesundheitszustand von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem 16. Juni 2000 aus und führte aus, dass vorbehältlich einer weiteren Stabilisierung des Krankheitsprozesses eine Rückführung in den vollen Arbeitsprozess (Arbeitsbelastung von 100 %) ab Mitte September 2000 möglich sein sollte (Urk. 7/14/4, Urk. 7/17).


4.

4.1    Bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 29. Januar 2014 gingen folgende Arztberichte ein:

4.2    Dr. med. B.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 12. Dezember 2001 einen unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 %, und die Tätigkeit werde im Umfang von 50 % halbtags ausgeübt. Prognostisch sei davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Einmal pro Woche werde eine Lipidapherese durchgeführt (Urk. 7/40). Mit Berichten vom 17. März 2005 (Urk. 7/51) und vom 23. Mai 2008 (Urk. 7/60) bestätigte Dr. B.___ den unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei gleichbleibender Prognose.

4.3    Die Ärzte des Spitals A.___ nannten mit Bericht vom 24. März 2011 (Urk. 7/76/1-4 = Urk. 7/79/1-4 = Urk. 7/80/1-4 = Urk. 7/82/3-6) als Diagnosen eine koronare Dreigefässerkrankung, eine LDL-Apharese bei schwerer, familiärer Hypercholesterinämie seit April 2000 und eine leichte Transaminasenerhöhung, bekannt seit 2004 (Urk. 7/76/1). In der Beurteilung führten sie aus, dass sich der Beschwerdeführer bei anamnestisch unveränderter Belastbarkeit in gutem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert mit normotensiven Blutdruckwerten zeige. In der Fahrrad-Ergometrie zeigten sich bei nahezu unveränderter Belastbarkeit im Vergleich zum Vorbefund keine Hinweise für eine Progression der koronaren Herzkrankheit. Angesichts des erfreulich stabilen Verlaufs werde ein unverändertes Weiterführen der bisherigen Medikation empfohlen (Urk. 7/76/3).

4.4    Mit Bericht vom 11. April 2012 (Urk. 3/2 = Urk. 7/67) bestätigte Dr. B.___ den unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % und verwies auf die Verlaufskontrollen beim Spital A.___.

4.5    Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, nannte in seinem Gutachten vom 13. November 2012 (Urk. 7/83) folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 4):

- koronare Herzkrankheit

- Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 22. November 1998, Lyse mit Rapilysin, CK maximal 3900 U/l

- Status nach Koronarangiographie November 1998: hochgradige proximale RCX-Stenose

- Status nach Koronarangiographie am 21. Dezember 1998: PTCA/Stenting der RCX-Stenose

- Status nach Koronarangiographie vom 12. April 1999: 20-50%ige proximale RIVA-Stenose, 50-70%ige RIVA-Stenose im mittleren Drittel, 50-70%ige Stenose des 1. Diagonalastes, 70-90%ige Stenose einer kleinen RCA

- Status nach zweimaliger AC-Bypass-Operation (LIMA zum RIVA, Vene zum PLA der RCX) am 27. September 1999

- aktuell: normale linksventrikuläre Gesamtfunktion (EF 55%, Norm 55%)

- aktuell: Belastungstest bezüglich einer belastungsabhängigen koronaren Ischämie klinisch und elektrokardiographisch negativ

- kardiovaskuläre Risikofaktoren: positive Familienanamnese, familiäre Hyperlipidämie, Übergewicht, Status nach Nikontinkonsum bis 1998, total ca. 25-30 pack years

- Status nach LDL-Apharese von April 2000 bis ca. 2006 bei schwerer, familiärer Hypercholesterinämie

- Anstrengungsdyspnoe, kaum kardial verursacht, am ehesten durch mangelndes Kreislauftraining bedingt (schlechter konditioneller Kreislaufzustand)

- beim aktuellen Belastungstest Verdacht auf Aggravationsverhalten, eventuell sogar auf ein Simulationsverhalten

- dermatologisches Leiden: diverse Exantheme (ekzematöses Erscheinungsbild)

    Dr. Z.___ führte aus, dass zwei Punkte zu berücksichtigen seien. Erstens gehe es darum, wie stark der myokardiale Schaden sei. Wohl bestünden bestimmte linksventrikuläre Wandbewegungsstörungen, die linksventrikuläre Gesamtfunktion sei aber normal, das heisse, das Pumpvermögen des Herzens sei nicht beeinträchtigt. Dieser aktuelle Zustand sei auch in allen kardiologischen Berichten so festgehalten worden. Die letzte echokardiographische Untersuchung in der Kardiologie des Spitals A.___ sei im Jahre 2007 gemacht worden, und da habe man in etwa die gleichen Befunde erhoben wie aktuell. Zweitens sei eine erneute belastungsabhängige koronare Ischämie zu prüfen, dafür lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer präsentiere sich also mit einer seit x Jahren absolut stabilen und eigentlich optimalen Herzsituation (S. 17 f.).

    Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer aus internistischer und kardiologischer Sicht für körperlich schwer belastende Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für körperlich mittelschwer belastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % für körperlich nicht oder körperlich leicht belastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für die aktuelle berufliche Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer bei der Y.___ ausübe, aber auch für die zwischen etwa 2000 bis 2005 bei der Y.___ ausgeübte Tätigkeit bestehe seiner Ansicht nach eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Beurteilung gelte für jetzt, und sie gelte für die nahe bis mittlere Zukunft. Rückwirkend dürfte sie theoretische ebenfalls bereits seit einigen Jahren Gültigkeit gehabt haben, auch wenn der Beschwerdeführer seit x Jahren eine halbe Invalidenrente habe. Allerdings sei die Arbeitsfähigkeit auf 80 oder 85 % eingeschränkt gewesen in den Jahren, in denen der Beschwerdeführer eine LDL-Apharese gehabt habe (April 2000 bis etwa 2006); er habe deswegen jeweils einen Tag pro Woche im Spital A.___ verbracht (S. 15 Ziff. 5).

    Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er aber anders beurteile als die bisher involvierten Ärzte. Diese Aussage beziehe sich auf Rentenrevisionen, die mindestens auf das Jahr 2008 und auf das Jahr 2005 zurückgingen. Für körperlich nicht oder körperlich leicht belastende Arbeiten sei die Arbeitsfähigkeit nur im ersten und vielleicht noch im zweiten Jahr nach dem Myokardinfarkt eingeschränkt gewesen, aber nachher nicht mehr (S. 20). Die aktuelle Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zu 50 % ausübe, entspreche seinem Belastungsprofil, solche Tätigkeiten seien ihm zu 100 % möglich. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und jener des Hausarztes, der immer nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten habe. Er habe dabei erwähnt, dass der Beschwerdeführer ein sehr bedeutendes Herzleiden habe. Dies lasse sich nicht abstreiten, doch könne er im vorliegenden Fall trotzdem zu 100 % arbeitsfähig sein. Insgesamt werde er den Verdacht nicht los, dass sich der seit Jahren vorliegende Arbeitseinsatz von 50 % beziehungsweise die halbe Invalidenrente bei dem „guten Arbeitgeber Y.___“ einfach so eingespielt habe, und dass alle Beteiligten mit diesem Zustand zufrieden gewesen seien; vielleicht habe man auch deshalb diese Situation auch nicht verändern wollen (S. 21 f.).


5.    

5.1    Massgebend für die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 1999 und einer halben Rente ab 1. Oktober 2000 waren die Berichte des Spitals A.___ (vgl. vorstehend E. 3), welche eine koronare Herzkrankheit diagnostizierten und die Arbeitsfähigkeit ab Juni 2000 auf 50 % einschätzten.

    Dr. B.___ und die Ärzte des Spitals A.___ beschrieben im Rahmen der verschiedenen Revisionsverfahren bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung einen unveränderten Verlauf der koronaren Herzkrankheit mit den im Wesentlichen gleichen Befunden. Dr. B.___ hielt an einer Arbeitsfähigkeit von 50 % fest, während sich das Spital A.___ dazu nicht äusserte (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4).

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenaufhebung auf das Gutachten von Dr. Z.___, welcher ausgehend von der koronaren Herzkrankheit und den im Wesentlichen gleichen Befunden die Arbeitsfähigkeit auf 100 % in angepasster Tätigkeit einschätzte. Dr. Z.___ führte aus, dass man anlässlich der letzten echokardiographischen Untersuchung in der Kardiologie des Spitals A.___ in etwa die gleichen Befunde erhoben habe wie aktuell. Bezogen auf die Rentenrevisionen zurück bis ins Jahr 2008 oder 2005 handle es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er aber anders beurteile als die bisher involvierten Ärzte (vgl. vorstehend E. 4.5).

5.2    Aufgrund dieser medizinischen Akten ist eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu verneinen:

    Die seit der Rentenzusprache bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung eingegangenen Arztberichte beschreiben im Wesentlichen die gleichen Befunde und Diagnosen einer koronaren Herzkrankheit unveränderten Ausmasses. Dies hielt auch Dr. Z.___ ausdrücklich fest. Die von ihm neu festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit beruht somit - wie er zutreffend auch selber ausführte - nicht auf einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auf einer abweichenden ärztlichen Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands. Eine solche bleibt revisionsrechtlich unbeachtlich.

    Damit fehlt es an einem Revisionsgrund, und ein solcher wurde von den Parteien auch nicht behauptet.

5.3    Zu prüfen ist, ob die Rente mit der Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, aufgehoben werden kann. Angesichts der weitgehend als übereinstimmend und vollständig erscheinenden Diagnosen und Befunde ist die unterschiedliche Beurteilung einzig auf eine andere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des gleichen medizinischen Gesundheitszustands zurückzuführen. Da diese notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, ist eine zweifellose Unrichtigkeit nur dann anzunehmen, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (vgl. vorstehend E. 1.2).

    Die Arztberichte des Spitals A.___, Abteilung für Innere Medizin und Kardiologie, welche für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebend waren, beruhen auf umfassenden fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Gestützt darauf setzten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit auf 50 % fest (vgl. vorstehend E. 3).

    Die folgenden Revisionsverfahren, in welchen die unveränderte Ausrichtung der halben Rente bestätigt wurde, stellten auf die Verlaufsberichte von Dr. B.___ ab. Dieser beschrieb aufgrund seiner eigenen Untersuchungen einen unveränderten Gesundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 4.2). Unerheblich ist dabei, dass die Fachrichtung von Dr. B.___ Innere Medizin und nicht Kardiologie ist. Im letzten Revisionsverfahren verwies Dr. B.___ zudem auf die fachärztlichen Verlaufskontrollen beim Spital A.___, welche ebenfalls von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgingen (vgl. vorstehend E. 4.3).

    Damit ist - angesichts der Arztberichte des Spitals A.___ und von Dr. B.___ - von einer den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) genügenden fachmedizinischen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen, sodass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen ist.

    Daran vermag auch das Gutachten von Dr. Z.___ nichts zu ändern, denn daraus lässt sich weder auf eine unsorgfältige medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes noch auf eine anderweitig missbräuchliche Ermessensbetätigung bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Ein offensichtlich unrichtiger Entscheid liegt damit nicht vor, und eine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung fällt ausser Betracht.


6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vorliegt und dass die Verfügung vom 10. Mai 2001 nicht als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist. Infolgedessen wurde die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2014 zu Unrecht erlassen, weshalb sie in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens