Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00229 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 12. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, stammt aus der Y.___, wo sie als Bauchtänzerin sowie als Köchin tätig war. Sie reiste im Mai 2003 in die Schweiz ein (Urk. 9/3). Im Juli 2003 musste sie sich einem Eingriff am Unterleib unterziehen, welcher infolge einer eingetretenen Komplikation weitere Operationen nach sich zog (vgl. Urk. 9/1). In den Jahren 2004 bis 2006 war sie erwerbstätig, zunächst für kurze Zeit als Reinigungshilfe (vgl. 9/1 S. 14) und danach ab Juli 2005 als Mitarbeiterin an einem Kebabstand. Ab 28. April 2006 war sie ununterbrochen vollständig krankgeschrieben; das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Mai 2006 durch den Arbeitgeber gekündigt (Urk. 9/11 S. 2). Im Juni 2007 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung der Versicherten durch das Z.___ (MEDAS; Gutachten vom 7. August 2008; Urk. 9/55). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2009 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/72). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Mit Gesuch vom 11. Mai 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/80), auf welches Gesuch die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung mit Verfügung vom 11. August 2010 nicht eintrat (Urk. 7/87). Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten.
1.3 Von November 2011 bis April 2012 war die Versicherte vollzeitlich als Servicemitarbeiterin tätig (welche Arbeit sie aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgab; vgl. diesbezüglich Urk. 9/113 S. 8). Mit Gesuch vom 18. Dezember 2012 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung/posttraumatische Störung abermals Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/96), worauf die IV-Stelle - nachdem sie zunächst mit Vorbescheid vom 15. Januar 2013 Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht gestellt (Urk. 9/103) und die Versicherte daraufhin einen Bericht des behandelnden Psychiaters nachgereicht hatte (Urk. 9/106) - eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasste (Urk. 9/110). Gestützt auf das von diesem erstattete Gutachten vom 12. November 2013 (Urk. 9/113) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/116 ff.) mit Verfügung vom 13. Februar 2014 abermals den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 21. Februar 2014 (Urk. 1) durch Rechtsanwalt Glavas Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien IV-Leistungen, insbesondere die beruflichen Massnahmen und mindestens eine halbe Rente zu gewähren (1.), gleichzeitig sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (3.; Urk. 1 S. 2). Am 13. März 2014 zeigte Rechtsanwalt Glavas die Niederlegung des Mandats an (Urk. 7). Mit Vernehmlassung vom 28. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gfeller (Urk. 10), zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 25. August 2014 liess die Beschwerdeführerin den Widerruf der bisherigen Vertretungsvollmachten bekannt geben und neu B.___ als Vertreter anzeigen (Urk. 14-15). Diese Vollmacht widerrief die Versicherte am 19. September 2014 (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht rügen unter Hinweis darauf, dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen im Einwand, wonach sie ursprünglich den Beruf als Bauchtänzerin ausgeübt habe, nicht eingegangen worden sei. Zudem sei es auch inakzeptabel, dass die „Försterkriterien“ erstmals in der angefochtenen Verfügung aufgeführt worden seien, zumal die für deren Beurteilung notwendigen Angaben der medizinischen Fachpersonen fehlten (Urk. 1 S. 2 und S. 3).
1.2 Der Anspruch auf eine (hinreichende) Begründung als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
1.3 Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine hinreichende Begründung genügen, weil sie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die im Einwand thematisierte frühere Tätigkeit als Bauchtänzerin entbehren. Anzumerken ist immerhin, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 236). Auf jeden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung einer allfälligen Verletzung erfüllt, konnte die Beschwerdeführerin doch die fragliche Verfügung vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, anfechten. Letzteres gilt auch bezüglich der bereits im Einwand unter Hinweis auf die zumutbare Willensanstrengung sinngemäss geltend gemachten, und in der Verfügung explizit aufgeführten „Försterkriterien“, deren Prüfung entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin durch die rechtsanwendenden Behörden zu erfolgen hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.3.3).
Im Übrigen verzichtet die Beschwerdeführerin zu Recht darauf, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu beantragen (Urk. 1 S. 2). Denn eine Rückweisung zwecks Ergänzung der Begründung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Damit ist die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu überprüfen.
2.
2.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2014 zur Hauptsache damit, dass die vorhandenen medizinischen Einschränkungen rechtsprechungsgemäss überwindbar seien. Es bestehe daher kein IV-relevanter Gesundheitsschaden, weshalb kein Anspruch auf Leistungen (Rente, Arbeitsvermittlung) bestehe (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass aufgrund der somatischen und psychischen Leiden ein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 1).
3.3 Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob seit der massgeblichen letzten rechtskräftigen Leistungsablehnung eine für den Rentenanspruch relevante Änderung eingetreten ist. Als Vergleichsbasis ist auf die (materielle) Verfügung vom 14. Januar 2009 abzustellen.
4.
4.1 Der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. Januar 2009 lag das Gutachten des Z.___ vom 7. August 2008, zugrunde. Darin erhoben die verantwortlichen Ärzte aufgrund der durchgeführten internistischen, orthopädischen sowie psychiatrischen Untersuchungen folgende Diagnosen (Urk. 9/55 S. 11):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- 1.Short-Bowl Syndrom und Verwachsungsbauch
- Zustand nach Laparoskopie bei Korpus Luteum-Zyste rechts mit Dünndarmperforation und nachfolgenden mehrfachen Revisionen (5 Mal) mit Ileumresektion 2003
- Chronische rechtsseitige Unterbauchschmerzen, chronische Durchfälle
- 2.Zervikales myofasziales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
- 3.Chronische Coccygodynie
- 4.Status nach fibularer Banddistorsion rechtes OSG 2003 mit persistierender Ansatztendopathie im Ligamentum fibulo-talare anterius
ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit:
- 1.Somatoforme Störung mit dissoziierten Empfindungsstörungen und histrionischen Anteilen
- 2.Arthralgien und Weichteilschmerz in den Händen und Füssen ohne Anhaltspunkte für entzündlich rheumatische Erkrankung
- 3.Androgenetische Alopezie, weibliches Muster Stadium Ludwig 3 mit Trichodynie
- 4.Nikotinabusus
Sie führten in ihrer Beurteilung im Wesentlichen aus, aufgrund der orthopädischen Befunde sei die frühere Tätigkeit als Bauchtänzerin und Köchin nicht mehr zumutbar, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit am Kebabstand sei ein Jahr möglich gewesen und sollte auch künftig möglich sein. Jegliche körperlich leichten Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne schweres Heben und Tragen seien medizinisch während 8.5 Stunden zumutbar bei einer Leistungseinschränkung von 20 % aus orthopädischen Gründen (S. 12 ff.).
4.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 18. Dezember 2012 nahm die Beschwerdegegnerin folgende Unterlagen zu den Akten:
4.2.1 Der verantwortliche leitende Arzt des C.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Viszeralchirurgie (C.___), wohin die Versicherte durch ihren Hausarzt zwecks „Standortbestimmung bei laufendem IV-Antrag“ zugewiesen worden war, diagnostizierte am 19. Dezember 2012 was folgt (Urk. 9/101 S. 1):
- chronische rechtsseitige Unterbauchschmerzen seit 2003 mit/bei
- laparoskopischer Detorquierung und Fenestration einer stielgedrehten Korpus Luteum-Zyste rechts (27.7.2003), Illeumsegmentresektion (29.7.2003), Second look Operation abdominal (31.7.2003), Revisionslaparotomie (8.8.2003) und Sekundärnaht (25. 8.2003)
- Status nach regelmässiger Vitamin B12-Substitution
- Latenter Eisenmangel
- Status nach bakterieller Darmüberwucherung 2008
- Posttraumatische Belastungsstörung mit
- Rezidivierenden depressiven Episoden
- Zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- Arthralgien und Weichteilbeschwerden der Hände und Füsse ohne Anhaltspunkte für entzündlich rheumatische Erkrankungen (Abklärung Rheumatologie D.___)
- Coccygodynie
- Hormoninaktives Nebennierenadenom
- Androgenetische Alopezie, weibliches Muster Stadium 3 mit Trichodynie
- Laktoseintoleranz
- Nikotinabusus
Er gab an, in Anbetracht der Gesamtsituation wäre eine Teilzeitarbeitsstelle von 50-60% für leichte Tätigkeiten für die Patientin gut (Urk. 9/101 S. 2).
4.2.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie seit dem Jahr 2006 behandelnder Psychiater der Versicherten, diagnostizierte in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 23. Januar 2012 (wohl: 2013) eine rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode mit ausgeprägter Angst (ICD-10 F 33.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter Ängstlichkeit vor dem Hintergrund einer Verfolgungsproblematik und mehreren Komplikationen während und nach chirurgischen Eingriffen – Dünndarmperforation nach laparoskopischer Ovarialzystenfenestierung, wiederholte Dünndarmperforation nach Ileumsegmentresektion (ICD-10 F43.1). Dr. E.___ gab im Wesentlichen an, der Krankheitsverlauf habe sich seit der letzten Berichterstattung im Jahr 2010 deutlich verschlechtert. Dies nicht zuletzt wegen ausbleibenden Besserungen ihres körperlichen und psychischen Befindens und einer bereits etablierten depressiven Weltsicht. Die Versicherte sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumindest zu 80 % arbeitsunfähig, der Krankheitsverlauf sei als chronisch zu betrachten. Die Therapie bestehe aus zwei Mal monatlich stattfindender psychotherapeutischer Gespräche und Abgabe von Psychopharmaka (Urk. 9/106).
4.2.3 Am 5. November 2013 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. A.___ fachärztlich psychiatrisch untersucht. In seinem Gutachten vom 12. November 2013 diagnostizierte Dr. A.___ gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4; Urk. 9/113 S. 13 f.). In seiner versicherungsmedizinischen Würdigung gab er im Wesentlichen an, aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde, namentlich der subjektiv geklagten Müdigkeit, Lustlosigkeit, Deprimiertheit, Freudlosigkeit, Interesseverlust, negativ pessimistische Zukunftsgedanken, Antriebsarmut, Kraftlosigkeit, sozialer Rückzug, Schlafstörungen und Schmerzen in verschiedenen Bereichen ihres Körpers bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für einfache Tätigkeiten in der freien Wirtschaft, zum Beispiel als Betriebsarbeiterin. Eine zusätzliche Leistungsminderung bestehe nicht, die Versicherte könne zu 4.5 Stunden an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Aufgrund der sehr dürftigen Angaben durch die Explorandin könne über den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit keine zuverlässigen Angaben gemacht werden. Es könne minimal gesagt werden, dass ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (November 2013) eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang bestehe. Die Weiterführung der bestehenden Gesprächspsychotherapie sei zu befürworten, doch sei eine etwas intensivere Sitzungsfrequenz zu empfehlen (S. 15 ff.).
5.
5.1 In ihrer Neuanmeldung hatte die Beschwerdeführerin ausschliesslich psychische Beschwerden bezeichnet (vgl. Urk. 9/96) beziehungsweise eine Verschlechterung nur des psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 9/107). Dass in somatischer Hinsicht eine Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, ist aus den Akten denn auch nicht ersichtlich. Namentlich enthält der Bericht des C.___ keine Hinweise darauf, dass – verglichen mit dem Gesundheitszustand, wie er der erstmaligen Leistungsverneinung (Verfügung vom 14. Januar 2009) zugrunde lag (vgl. E. 4.1 hievor) - zusätzliche körperliche Gesundheitsschäden hinzugetreten wären oder sich die Auswirkungen der bestehenden Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätten. Bei der Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit handelt es sich daher um eine unterschiedliche Beurteilung des nämlichen somatischen Zustandes, was jedoch revisionsrechtlich unbeachtlich ist (vgl. E. 2.2 hievor). Zu prüfen ist daher, ob - anders als im Zeitpunkt der erstmaligen materiellen Leistungsbeurteilung – nunmehr in psychischer Hinsicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist.
5.2 Die Verwaltung ging gestützt auf das den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise genügende (vgl. E. 2.3 hievor) Gutachten von Dr. A.___ davon aus, dass die Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeitig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leidet. Das Gutachten wird von der Beschwerdeführerin weder grundsätzlich noch namentlich auch in Bezug auf die Diagnosen in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Zu prüfen ist daher, ob die Verwaltung diesen Diagnosen – in Abweichung von Dr. A.___, welcher der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte – zu Recht keinen invalidisierenden Charakter beigemessen hat.
5.3 Nach der Rechtsprechung gilt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung grundsätzlich als mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar. Sie vermag daher keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Nur ausnahmsweise, unter bestimmten Voraussetzungen, ist von der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess auszugehen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352 und seitherige Entscheide). Dabei setzt die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]; oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V E. 2.2.3).
5.4
5.4.1 Gemäss Dr. A.___ leidet die Versicherte neben der somatoformen Schmerzstörung an einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeitig mittelgradige Episode. Wie die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, werden jedoch nach der Rechtsprechung leicht-mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode – wie vorliegend - vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteile 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2; 8C_213/2012 vom 13. April 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen). Fehlt es demnach an einer ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, müssten die zusätzlichen Kriterien besonders ausgeprägt gegeben sein, damit die Somatisierungsstörung der Versicherten dennoch ausnahmsweise als unüberwindbar zu betrachten wäre.
5.4.2 Die Verwaltung hat in der angefochtenen Verfügung die einzelnen weiteren rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien aufgeführt und im Ergebnis zu Recht darauf geschlossen, dass diese - nachdem jedenfalls zwei davon nicht erfüllt sind - insgesamt nicht genügend ausgeprägt sind, um die Unüberwindbarkeit zu bejahen. Zwar leidet die Versicherte, wie sie zu Recht geltend machen lässt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), an chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und es besteht ein mehrjähriger Verlauf (vgl. E. 4.1 und E. 4.2.1). Doch führte die Verwaltung mit Blick auf die weiteren Kriterien zu Recht aus (Urk. 1 S. 2) und wurde von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise nicht in Abrede gestellt, dass gemäss Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung (Urk. 9/113 S. 9) zu ihrem Tagesablauf (soweit schmerzbedingt möglich) Spaziergänge gehören und sie Kontakt zum Mitbewohner sowie zu einem Kollegen pflegt, weshalb kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliegt. Ebensowenig kann gesagt werden, dass unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person vorlägen. So stand die Versicherte - soweit ersichtlich - nie in stationärer Behandlung und kann mit Blick auf die Frequenz der beim behandelnden Psychiater Dr. E.___ durchgeführten Therapie (Intervalle von zwei Wochen; vgl. Urk. 9/106 S. 2, die zudem unregelmässig wahrgenommen werden, vgl. Urk. 9/113 S. 6) kaum von einer hinreichend konsequenten ambulanten Behandlung gesprochen werden.
5.4.3 Besteht aber weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer noch liegen die anderen rechtsprechungsgemässen Kriterien in der erforderlichen Ausprägung vor, ist von der Überwindbarkeit der Schmerzstörung auszugehen. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass Dr. A.___ nicht festgehalten hat, dass die Beschwerden überwindbar wären (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) beziehungsweise von einer Arbeitsfähigkeit von nur 50 % ausgegangen ist. Denn die Beantwortung der Frage der Überwindbarkeit gemäss den Försterkriterien obliegt (als Rechtsfrage) nicht den Arztpersonen, sondern den rechtsanwendenden Behörden (vgl. E. 1.3 hievor). Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen – wie vorliegend - von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, 8C_842/2011 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 130 V 352 E. 3 S. 356).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass in psychischer Hinsicht nach wie vor kein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Gesundheitsschaden vorliegt. Damit ist weder in somatischer (vgl. E. 5.1 hievor) noch in psychischer Hinsicht eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten, die den Invaliditätsgrad beeinflussen könnte, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht erneut abgewiesen hat.
5.6 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob es in psychischer Hinsicht überhaupt eine Verschlechterung gegeben hat. Dr. A.___ verwies auf im Z.___-Gutachten geschilderte depressive Stimmungsschwankungen und schloss, dass eine depressive Entwicklung nicht abgestritten worden sei (Urk. 9/113/17). Daraus folgt, dass bereits früher eine entsprechende Problematik bestand, ohne dass die Z.___-Ärzte förmlich eine Depression diagnostizierten.
6.
6.1 Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn verstandenen – Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie fehlende Kenntnisse der Landessprachen. Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist wohl seit längerer Zeit im Ausmass von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, doch ist das noch zumutbare Stellenprofil (leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne heben und tragen schwerer Lasten, E. 4.1) derart breit, dass eine Selbsteingliederung ohne weiteres möglich und keine invaliditätsspezifischen Gesichtspunkte zu erkennen sind, welche eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin begründen könnten. Demnach bestehen auch diesbezüglich keine Ansprüche der Beschwerdeführerin.
7.
7.1 Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist ihr Rechtsanwalt Dr. Glavas, Zürich, als unentgeltlicher Vertreter für das vorliegende Verfahren bis zur Mandatsniederlegung am 13. März 2014 (Urk. 7) zu bestellen.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Rechtsanwalt Dr. Glavas ist für seine Bemühungen mit Fr. 1‘200. aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. Februar 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Kreso Glavas, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der unentgeltliche Rechtvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Glavas, wird mit Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Rechtsanwalt, Dr. Kreso Glavas (auszugsweise E. 7.1, E. 7.3 und Dispositiv-Ziff. 3-5)
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann