Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00230




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 5. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Miroslav Paták

Advokatur Paták

Seegässli 5, 3633 Amsoldingen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1953, war seit dem 30. Juni 1994 als Carchauffeur bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Mai 2003 in Bosnien als Mitfahrer in einen Autounfall verwickelt wurde (Urk. 6/15/70). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten; Urk. 6/15/41). Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 (Urk. 6/40) sprach sie dem Versicherten - bei Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ba-sierend auf einer Erwerbseinbusse von 24 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 eine Rente zu und richtete eine Integritätsentschädigung aus. Die vom Versicherten dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008 [Urk. 6/44/24-29], Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2008.00388 vom 3. Mai 2010).

1.2    Am 24. August 2004 meldete sich der Versicherte ausserdem bei der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 18. Mai 2003 sowie die seither bestehenden Beschwerden (Nackenschmerzen, Gefühlsstörungen am rechten Arm, epileptische Anfälle, Schlafstörungen, hoher Blutdruck und Sehstörungen links) zum Bezug einer Rente
an (Urk. 6/4). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Juli 2010 (Urk. 6/78-79) eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2004 bis 30. September 2007 sowie eine befristete ganze Rente vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 zu.

1.3    Am 17. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte – unter Beilage diverser ärzt-licher Berichte - erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an unter Hinweis darauf, dass sich sein Zustand seit dem Jahr 2011 kontinuierlich verschlechtert habe und er unter Rücken-, Schulter-, Handgelenks-, Knie-
und Hüftbeschwerden sowie Alzheimer und Hirnatrophie et cetera leide (Urk. 6/90-91). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten am 13. und 15. August 2013 durch die Abklärungs-stelle Z.___ polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 14. Oktober 2013, Urk. 6/122). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124-126) mit Verfügung vom 23. Januar 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 26. Februar 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Rente sowie eventualiter die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23April 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-128) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2014 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



2.

2.1

2.1.1    Im Rahmen des erstmaligen Rentenverfahrens stellte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:

    Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte nach dem erlittenen Unfall in Bosnien und der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz am 26. Mai 2003 ein postcommotionelles Syndrom (mild brain injury) sowie einen Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 6/15/68).

    Der Beschwerdeführer klagte in der Folge über verschiedene Beschwerden, im Besonderen über Kopfschmerzen, Schmerzen an der Halswirbelsäule, rezidivierende Absenzen (Urk. 6/16/2), Angstattacken, vermehrte Vergesslichkeit, geringe Belastbarkeit und schnelle Erschöpfung (Urk. 6/38/108).

    Gemäss eigenen Angaben stürzte der Beschwerdeführer sodann am 4. Juli 2005 aufgrund eines epileptischen Anfalles auf die linke Hand (Urk. 6/24/3), wobei es zu einer Scaphoidfraktur kam, welche am 13. Juli 2005 operativ saniert wurde (Urk. 6/34/6).

    Aufgrund der beklagten epileptischen Anfälle wurde der Beschwerdeführer im Zentrum B.___ im Oktober/November 2005 sowie ergänzend im Oktober 2006 begutachtet (neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. Dezember 2005 [Urk. 6/38/96-118], Zusatzgutachten vom 6. Februar 2007 [Urk. 6/38/37-43]). Die untersuchenden Ärzte stellten die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Epilepsie bei Verdacht auf Status nach Schädelhirntrauma. Ausserdem diagnostizierten sie eine Anpassungsstörung mit anfallsphobischer Angst und Depressivität, eine partiell kognitive Beeinträchtigung, einen Status nach Scaphoidfraktur links mit Schraubenosteosynthese, sowie anamnestisch Gicht, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II (Urk. 6/38/40).

    Bei zunehmenden Schulterschmerzen links mit gleichzeitiger Kraftminderung wurde sodann am 7. April 2008 eine MRT-Untersuchung der linken Schulter durchgeführt. Diese brachte eine Verletzung der Rotatorenmanschette zur Darstellung, woraufhin am 5. September 2008 die operative Sanierung erfolgte (Urk. 6/44/30, 36).

    Im April/Mai 2009 fand im Spital C.___ ausserdem eine ambulante rheumatologische Untersuchung statt. Die untersuchenden Ärzte diagnostizierten ein intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom LWK5 links sowie ein chronisches lumbovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom (Urk. 6/53).

2.1.2    Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 in Beurteilung der medizinischen Aktenlage Folgendes fest (Urk. 6/59/7-8): Der Beschwerdeführer habe am 18. Mai 2003 ein Schädel-Hirntrauma mit Contusio cerebri rechts mit danach aufgetretener Epilepsie erlitten. Da er infolgedessen fahruntauglich sei, könne er nicht mehr als Chauffeur arbeiten. Auch Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie mit gefährlichen Maschinen seien nicht erlaubt. Im Übrigen bestehe jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit entsprechend dem neuropsychologischen Profil vom 3. November 2005 (Urk. 6/59/7-8). Diesbezüglich verwies der RAD auf die neuropsychologische Untersuchung, welche im Rahmen der Begutachtung im Zentrum B.___ durchgeführt worden war (Urk. 6/38/96-118, insb. 109-110 und Urk. 6/38/37-43, insb. 42). Die dortigen Ärzte waren zum Schluss gekommen, dass Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie mit gefährlichen Maschinen nicht mehr möglich, dem Beschwerdeführer jedoch andere Arbeiten grundsätzlich vollzeitig zumutbar seien und im Rahmen des kognitiven Leistungsprofils gemäss Testung vom 3. November 2005 keine quantitativen Einschränkungen bestünden (Urk. 6/38/42).

    Der RAD hielt sodann dafür, aus Sicht der Luxationsfraktur am linken Handgelenk vom Juli 2005 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten, wobei die Zusatzbelastung höchstens vereinzelt 15-20 kg betragen dürfe. Der linke Arm sei als Hilfsarm voll einsetzbar. Ungünstig seien kraftvolles Zupacken sowie repetitive kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen (Urk. 6/59/8). Dieses vom RAD festgehaltene Profil bezüglich des linken Handgelenkes entspricht jenem, welches der Kreisarzt der SUVA nach durchgeführter Untersuchung am 11. April 2007 festgelegt hatte (Urk. 6/38/23-27, insb. 27).

    Der RAD kam zum Schluss, dass bis zur Operation der linken Schulter vom 5. September 2008 von reinen Unfallfolgen auszugehen und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Unfallversicherung zu übernehmen sei. Ab der Operation vom 5. September 2008 (operative Sanierung der Rotatorenmanschettenruptur) sei sodann bis am 27. April 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt sei – gemäss Beurteilung anlässlich der Abschluss-untersuchung vom 28. Mai 2009 - eine ganztägige Arbeit, ohne Überkopf-arbeiten und mit Lasten bis maximal 5 kg links zumutbar. Der RAD hielt dafür, eine weitere minime Besserung könne sich noch ergeben, so dass eventuell eine Belastung von 10 kg zu erreichen wäre und teilweise kurzzeitige Überkopf-einsätze möglich wären. Um dies zu evaluieren, empfahl er eine erneute medizinische Evaluation in einem Jahr (Urk. 6/59/8).

    In ergänzender Stellungnahme vom 9. April 2010 (Urk. 6/73/2) hielt der RAD fest, von Seiten der beklagten LWS-Beschwerden sei im Bericht des Spitals C.___ vom 3. Juni 2009 festgehalten worden, dass keine radikulären Schmerzen provoziert worden seien. Es seien noch lokale Schmerzen im lumbosacralen Übergang vorhanden gewesen (vgl. diesbezüglich Bericht des Spitals C.___ vom 3. Juni 2009, Urk. 6/53). Die minimen Einschränkungen aufgrund des Rückleidens seien im Belastungsprofil vonseiten der Schulter bereits berücksichtigt, gemäss welchem eine gewisse Gewichtslimite anerkannt worden sei. Weitere Einschränkungen aufgrund des Rückens seien nicht vorhanden.

2.1.3    Gestützt auf diese Beurteilung kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 23. Juli 2010 (Urk. 6/78-79) zum Schluss, dass nach anfänglichen Phasen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. April 2009 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe und der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Sie sprach dem Beschwerdeführer infolgedessen befristete Renten zu (vom 18. Mai 2004 bis 30. September 2007 sowie vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009, vgl. Sachverhalt E. 1.2).

2.2    Während die Beschwerdegegnerin in der nun angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2014 erwog, gestützt auf die medizinischen Abklärungen habe sich ergeben, dass keine langandauernde wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit den Verfügungen im Juli 2010 ausgewiesen sei und für angepasste Tätigkeiten weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2), machte der Beschwerdeführer geltend, seine gesundheitliche Lage habe sich seither verschlimmert. Auf das Z.___-Gutachten könne entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden, da dieses widersprüchlich sei und sich mit relevanten Diagnosen nicht auseinandersetze (Urk. 1).

2.3    Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren vom 17. Oktober 2012 eingetreten ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich seit den Verfügungen vom 23. Juli 2010 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat und nunmehr ein rentenbegründender Gesundheitsschaden vorliegt.



3.

3.1    Aus den im Rahmen der Neuanmeldung aufgelegten Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 28. August 2011 eine undislozierte Scaphoidfraktur rechts zuzog, nachdem er gemäss eigenen Angaben auf die ausgestreckte Hand gestürzt war. Die Verletzung wurde im Spital D.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, mit Anlage eines Gipses zur Ruhigstellung konservativ behandelt (Urk. 6/90/23-24). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 27. Oktober 2011 zeigte sich die Fraktur am rechten Handgelenk konsolidiert (Urk. 6/90/25).

    Ausserdem wurden am 14. Mai 2012 – nachdem der Beschwerdeführer in der Verlaufskontrolle vom 27. Oktober 2011 über Beschwerden an der linken Hand geklagt und sich in einer durchgeführten CT-Untersuchung eine leicht überstehende Spitze der Scaphoidschraube (bei Status nach Scaphoidverschraubung im Jahr 2005) gezeigt hatte (Urk. 6/90/25) - im Spital D.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, eine radiale Styloidektomie links sowie ein frustraner Versuch der Schraubenentfernung mit anschliessender Schraubenkürzung vorgenommen (Urk. 6/90/27).

    Bei beklagten starken Lumboischialgien und klinisch festgestelltem positiven Lasègue, einer Fuss- und Zehenhemiparese links und einer fraglichen Hypästhesie entsprechend Dermatom LWK5 links wurde in der Klinik E.___ sodann eine kranial und foraminal sequestrierte Diskushernie bei LWK5/S1 links mit Kompression der Wurzel LWK5 links diagnostiziert und am 22. Juli 2013 eine Fenestration bei LWK5/S1 links, eine Sequestrektomie und eine Foraminotomie bei LWK5 links durchgeführt (Urk. 6/122/44).

3.2    Am 13. und 15. August 2013 wurde der Beschwerdeführer im Institut Z.___ allgemein-internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht (Gutachten vom 14. Oktober 2013, Urk. 6/122).

    Die Gutachter führten im Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/122 S. 34):

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4/Z98.8)

- Status nach mikrochirurgischer Fenestration LWK5/SWK1 links, Sequestrektomie und Foraminotomie LWK5 links am 22. Juli 2013

- im seitherigen Verlauf klare Beschwerdeabnahme;

- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)

- Status nach Autounfall am 18. Mai 2003

- radiologisch breitbasige Diskushernie HWK6/7 und Osteochondrose HWK7/BWK1 (MRI vom 7. April 2009);

- chronische Beschwerden an der adominanten linken Schulter (ICD-10 M76.61/Z98.8)

- Status nach Schulterarthroskopie, Akromioplastik, Bizepstenotomie und Rekonstruktion der Supraspinatussehne am 5. September 2008

- bis auf endgradige Bewegungseinschränkung praktisch unauffälliger Befund

- Verdacht auf niedrigfrequente Epilepsie mit überwiegend fokalen Anfällen (ICD-10 G40.2)

- DD: funktionelle Störung (ICD-10 F44.7).

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die folgenden Diagnosen (Urk. 6/122 S. 34-35):

- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0);

- Metabolisches Syndrom

- Adipositas (BMI 30.5 kg/m2; ICD-10 E66.0)

- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)

- Diabetes mellitus Typ 2, medikamentös behandelt (ICD-10 E11.9), Verdacht auf beginnende (sensible) Polyneuropathie (ICD-10 G62.9);

- Status nach perilunärer transskaphoidaler Luxationsfraktur de Quervain der adominanten linken Seite am 4. Juli 2005 (ICD-10 T92.2/Z98.8)

- Status nach geschlossener Reposition in Narkose am 5. Juli 2005

- Status nach Herbert-Schraubenosteosynthese des Skaphoids am 13. Juli 2005

- Status nach radialer Styloidektomie, frustranem Versuch der Schraubenentfernung sowie Schraubenkürzung am 14. Mai 2012

- radiologisch regelrechter Befund (Röntgenuntersuchung vom 7. August 2012):

- Status nach konservativ behandelter Skaphoidfraktur rechts am 28. August 2011 (ICD-10 T92.2)

- radiologisch regelrechter Befund (Röntgenuntersuchung vom 7. August 2012).

    Die Gutachter notierten in der Gesamtbeurteilung, im Vordergrund stünden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Probleme im Zusammenhang mit Epilepsieanfällen. Er sei zunehmend vergesslich und unkonzentriert. Sodann sei er kürzlich am Rücken operiert worden und habe Probleme mit den Schultern und den Händen (Urk. 6/122 S. 35).

    Die Gutachter hielten dafür, entsprechend den subjektiven Beschwerden stehe die Beurteilung aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund, welche primär orthopädisch und ergänzend neurologisch durchgeführt worden sei. Bei der neurologischen Untersuchung hätten keine radikulären Symptome festgestellt werden können. Dies werde auch durch die orthopädischen Diagnosen bestätigt (chronisches lumbovertebrales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom, beides bei degenerativen Veränderungen und Operation im Juli 2013). Zudem bestünden chronische Beschwerden an der adominanten linken Schulter, welche am 5. September 2008 operiert worden sei, mit aktuell unauffälligem Befund. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach Skaphoidfraktur 2005 links und der konservativ behandelten Skaphoidfraktur rechts im August 2011. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit ergebe sich infolgedessen, dass aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Schultern keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Aktuell bestehe eine relativ frische postoperative Situation, so dass von Juli bis Dezember 2013 vorübergehend auch in Verweistätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Ab Januar 2013 (recte: 2014) bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten wieder eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, so auch für die angestammte Tätigkeit (Urk. 6/122 S. 35).

    Die neurologische Beurteilung der Epilepsie habe sodann in Übereinstimmung mit früheren Untersuchungenergeben, dass es bei der Verdachtsdiagnose einer niederfrequenten Epilepsie mit überwiegend fokalen Anfällen bleibe und genauso wahrscheinlich eine funktionelle Störung in Erwägung zu ziehen sei. Da eine solche nicht sicher zu bestätigen beziehungsweise eine organische Epilepsie nicht sicher auszuschliessen sei und auch bei einer funktionellen Störung absenzartige Zustände produziert werden könnten, bleibe das Zumutbarkeitsprofil gleich, unabhängig davon, ob es bei der Verdachtsdiagnose bleibe oder eine manifeste Epilepsie vorliege. Selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten seien zu vermeiden und die Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des letzten Anfalles ausgeschlossen (Urk. 6/122 S. 35-36).

    Die ergänzend durchgeführte neuropsychologische Untersuchung bestätige das funktionelle Überlagerungsverhalten des Beschwerdeführers. Eine reproduzierbare und objektivierbare Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht könne nicht bestätigt werden, folglich sei die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Dies stimme mit der neurologischen Beurteilung überein, dass keine organischen Hirnschäden vorlägen.

    Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden sodann keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.

    Aus psychiatrischer Sicht sei eine leichte affektive Auslenkung im Sinne einer leichten depressiven Episode festgestellt worden, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht einschränke. Eine weitere Morbidität liege nicht vor.

    


    Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass nach Abschluss der aktuellen postoperativen Rekonvaleszenzphase für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/122 S. 36). Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenrevision habe sich nicht ergeben (Urk. 6/122 S. 37).

    Berufliche Massnahmen konnten die Gutachter schliesslich keine empfehlen, da sich der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig erachtete (Urk. 6/122 S. 37).


4.

4.1    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Z.___-Gutachten die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich (E. 1.3). Die Gutachter tätigten umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit den Vorakten auseinander. Die Gutachter begründeten in nachvollziehbarer Weise, dass – abgesehen von vorübergehenden Einschränkungen während den Rekonvaleszensphasen im Anschluss an die Unfallereignisse respektive die Operationen - nach wie vor keine gesundheitlichen Beschwerden vorlägen, welche einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten entgegenstehen würden.

4.2    Dass der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten eine dissoziative Störung verneinte, der neurologische Gutachter jedoch eine solche als Differentialdiagnose nannte (vgl. Urk. 6/122 S. 17-18 und Urk. 6/122 S. 28-29), vermag entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3-4) den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Der neurologische Gutachter führte diese Diagnose explizit als Differentialdiagnose zur Verdachtsdiagnose Epilepsie auf und erachtete eine dissoziative Störung mithin lediglich als mögliche Ursachen der Absenzen. Dass der neurologische Gutachter sodann die Diagnose einer Epilepsie nicht als gesichert erachtete, widerspricht nicht den früheren ärztlichen Einschätzungen: So stellten die Ärzte des Zentrums B.___ ebenfalls eine Verdachtsdiagnose (vgl. Urk. 6/8/96-118, Urk. 6/38/37-43). Schliesslich ist die präzise diagnostische Zuordnung vorliegend nicht entscheidrelevant, da – wie der neurologische Gutachter ausführte sowohl bei epileptischen als auch bei dissoziativen Anfällen sturz- und unfallgefährdende Tätigkeiten einschliesslich der Tätigkeit als Buschauffeur zu vermeiden sind (E. 3.2, Urk. 6/122 S. 29).

4.3    Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Gutachter hätten – im Gegensatz zu seinen behandelnden Ärzten - eine Fuss- und Zehenheberschwäche und einen Steppergang verneint und die Diagnose eines Ausfallsyndroms bei LWK5 nicht diskutiert (Urk. 1 S. 4-5), ist Folgendes festzuhalten: Diese Symptome waren von den behandelnden Ärzten vor der vorgenommenen Operation vom 22. Juli 2013 am Rücken (vgl. E. 3.1) festgestellt worden und denn auch gerade Indikation für Letztere. Dass sich somit die klinischen Befunde nach durchgeführter Operation von jenen vor der Operation unterscheiden, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar.

4.4    Es liegen schliesslich auch keine anderen medizinischen Einschätzungen in den Akten, welche die Beurteilung der Z.___-Gutachter, wonach weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe, zu erschüttern vermögen. So gingen die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Plastische und Handchirurgie, in Bezug auf die beklagten Beschwerden an den Händen im Bericht vom 22. November 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/94) davon aus, dass die bisherige Tätigkeit innert der nächsten Monate wieder zumutbar sei und lediglich initial noch eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, im Verlauf jedoch keine verminderte Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten sei. Der behandelnde Neurologe (Bericht vom 5. Dezember 2012, Urk. 6/102/33-35) sowie auch der behandelnde Psychiater (Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 6/101) nahmen sodann keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Einzig Dr. med. F.___, praktischer Arzt, hielt im Bericht vom 25. Januar 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin dafür (Urk. 6/102/1-4), der Beschwerdeführer sei aufgrund der mannigfaltigen Defizite körperlicher und geistiger Art für alle Arbeiten ungeeignet. Bei dieser Sachlage erscheine eine vollständige Berentung als einziger Ausweg. Dem Beschwerdeführer sei seit 5-6 Jahren keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/102/4). Liegen verschiedene fachärztliche Berichte in den Akten, gemäss welchen insbesondere die Epilepsie resp. die dissoziativen Störungen, die beklagten Handbeschwerden sowie der Status nach Rotatorenmanschettenruptur einer angepassten Tätigkeit nicht entgegenstehen, vermag die Beurteilung seines Hausarztes jene der Z.___-Gutachter nicht zu erschüttern, umso weniger, als seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2006 Gültigkeit haben soll (Urk. 6/102/2).

4.5    Zusammenfassend ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit eine dauernde wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht erstellt, sondern ist nach wie vor von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 6/122/37).

5.    Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.


6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Miroslav Paták

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler