Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00231




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1972 geborene X.___ war bis Mitte Februar 2010 im Y.___ teilzeitlich als Lingerie- und Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 6/11, Urk. 6/20/1-5). Das Arbeitsverhältnis wurde gesundheitsbedingt auf Ende November 2011 aufgelöst (Urk. 6/47-48). Die Versicherte leidet seit einem Sturz mit einer Steissbeinfraktur im Juni 2006 an lumbalen Rückenbeschwerden, zudem an Nacken- und Schulterbeschwerden sowie psychischen Beschwerden (Urk. 6/21/9, Urk. 6/21/36, Urk. 6/25/43-44). Am 2. April 2010 erlitt sie bei einem Autounfall eine Halswirbelkörperfraktur (HWK 6), eine dislozierte Schlüsselbeinfraktur rechts, eine undislozierte Schulterblattfraktur rechts, eine Schädelkontusion mit frontoparietaler Schnittverletzung und leichter traumatischer Hirnverletzung sowie eine beidseitige Lungenkontusion (Urk. 6/21/36-41, Urk. 6/21/62, Urk. 6/25/23).

1.2    Die Unfallversicherung der Versicherten, die AXA Versicherungen AG, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 23. November 2012 (Urk. 6/69), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 (Urk. 6/99/2-14), stellte sie die Taggeldleistungen ab dem 1. Januar 2012 und den Anspruch auf Heilbehandlung ab dem 1. Mai 2012 ein, verneinte einen Anspruch auf einen Invalidenrente bei einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von unter 10 % und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich heutigen Datums teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für die Restfolgen des Unfalls vom 2. April 2010 (Beschwerden an der rechten Schulter) ab dem 1. Januar 2012 eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 18 % zugesprochen (Verfahren Nr. UV.2012.00273).

1.3    Am 23. August 2010 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Nacken-, Schulter- und Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle des Z.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 17. Oktober 2011, Urk. 6/55; Einwandschreiben vom 16. November 2011, Urk. 6/56, und vom 24. Februar 2012, Urk. 6/65) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2012 ab dem 1. Februar 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zu (Urk. 6/72, Urk. 6/86). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4    Im Rahmen des im Herbst 2012 angehobenen Revisionsverfahrens (Urk. 6/100) holte die IV-Stelle unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/101/1-195) und das bidisziplinäre Gutachten von med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 12. August 2013 (Urk. 6/119) ein. Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 kündigte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2012 und die Einstellung der Rente an (Urk. 6/126). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 4. November 2013 (Urk. 6/128), ergänzt mit Schreiben vom 10. Januar 2014 (Urk. 6/133), Einwände. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 hob die IV-Stelle die seit Februar 2011 ausgerichtete Rente wie angekündigt wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 28. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente der Invalidenversicherung auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 1). Mit Replik vom 25. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 2) und reichte den Bericht des C.___, der der D.___ vom 13. Juni 2014 (Urk. 12) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 29. September 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 14).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.4    

1.4.1    Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder –aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.

1.4.2    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die rentenzusprechende Vergung vom 14. Mai 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die damit gewährte halbe Rente sei aufzuheben, da die Rentenzusprache ausgehend von der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auf dem gesamten Arbeitsmarkt erfolgt sei. Es handle sich bei dieser Diagnose indes nur um ein vorübergehendes Leiden, weshalb es offensichtlich falsch gewesen sei, dass diese Diagnose berücksichtigt worden sei. Aus rheumatologischer Sicht sei ihr die angestammte Tätigkeit in der Lingerie und Reinigung weiterhin nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies ergebe eine
Erwerbseinbusse von 8 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben sei (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eine Verbesserung der medizinischen Situation könne den Akten nicht entnommen werden, weshalb eine revisionsweise Aufhebung der bisherigen Rente nicht in Frage komme. Wie bereits im früheren Z.___-Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) sei auch im neuen Gutachten von med. practA.___ (und Dr. B.___) vom 12. August 2013 (Urk. 6/119) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Zudem bestehe während der mehrmonatigen tagesstationären Behandlung in der D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb die vorübergehende Erhöhung der Rente geprüft werden müsste. Bei dieser Ausgangslage sei selbstverständlich auch keine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente gerechtfertigt. Obschon sowohl im Gutachten des Jahres 2011 als auch in jenem des Jahres 2013 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begründung von einem vorübergehenden Leiden ausgegangen. Das depressive Leiden habe jedoch bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung seit langer Zeit bestanden und sie habe bereits seit zwei Jahren wieder in psychiatrischer Behandlung gestanden. Dass im Z.___-Gutachten eine rezidivierende depressive Störung noch verneint worden sei, sei für die Beurteilung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr von Belang, umso mehr, als sich die depressiven Beschwerden in der Zwischenzeit chronifiziert hätten. Die Beschwerdegegnerin missinterpretiere die in den letzten Monaten ergangen Rechtsprechung falsch und höhle den Grundsatz, dass auch psychische Beschwerden einen Rentenanspruch begründen könnten, mehr und mehr aus. Zudem sei eine bloss bidisziplinäre Abklärung in somatischer Hinsicht nicht genügend, wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sei. Eine Gesamtbeurteilung unter Einbezug einer orthopädischen, neurologischen und neuropsychologischen Abklärung scheine nach wie vor unabdingbar. Schliesslich sei es trotz der medikamentösen Therapie im Sinne der Auflagen im Gutachten vom 12. August 2013 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen und es seien wieder erhebliche Nebenwirkungen aufgetreten. Indem die Beschwerdegegnerin trotz des umgehend schriftlich gemeldeten Klinikeintritts zur teilstationären Behandlung in der D.___ ab dem 9. Januar 2014 ein Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohne Weiteres verneint habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Selbst nach der zwölfwöchigen tagesstationären Behandlung sei erst eine 40%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden. Die Beschwerdegegnerin hätte im Anschluss an die tagesstationäre Behandlung von Amtes wegen vor der Renteneinstellung die gutachterlich empfohlenen Eingliederungsbemühungen durchführen müssen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 11 S. 2 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2014 (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der seit Februar 2011 geleisteten halben Rente unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 6/72, Urk. 6/86) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, rechtens ist. Dabei ist letztere Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).


3.

3.1Die ursprüngliche Rentenzusprechung (Urk. 6/72, Urk. 6/86) war gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene interdisziplinäre Z.___-Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) erfolgt (vgl. Feststellungsblatt vom 17. Oktober 2011, Urk. 6/52/3-5, und vom 27. März 2012, Urk. 6/70). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht nur die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), sondern ausserdem die folgenden somatischen Diagnosen aufgeführt: 1. Status nach Polytrauma bei Verkehrsunfall am 2. April 2010 mit Status nach Fraktur HWK 5 Fraktur mit/bei Fraktur des Corpus C5, des Processus articularis C5 rechts, des Arcus vertebrae C5 links, Zerreissung des ventralen Längsbandes und der Bandscheibe C5/6 und Subluxationsstellung C5/6, unauffälliger Neurologie, Status nach Spondylodese C5/6 mit Beckenkammspan links am 9. April 2010, Status nach nicht dislozierter Scapulafraktur rechts, Status nach dislozierter Claviculafraktur rechts mit/bei Status nach Plattenosteosynthese Clavicula rechts vom 20. April 2010, persistierender Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter, Status nach schwerem Schädel-Hirntrauma ohne sicheren klinischen Anhalt für ein residuelles Defektsyndrom, Status nach ausgedehnter Riss-Quetsch-Wunde (RQW) hochparietal links; 2. chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei Spondylose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach Morbus Scheuermann, ohne Anhalt für ein radikuläres Defizit (Urk. 6/37/47). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht seien Folgen der Claviculafraktur rechts, insbesondere betreffend Beweglichkeit der Schulter festgestellt worden. Auch bestünden spondylarthrotische Veränderungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, die zu rezidivierenden Lumboischialgien führen könnten. Die Überempfindlichkeit am rechten Bein lasse sich dadurch teilweise erklären. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und Wäschereimitarbeiterin zu 50 % arbeitsfähig, allerdings sollten Arbeiten über der Schulterhorizontalen gemieden werden. Für angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über den Schulterhorizontalen, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne monotone Tätigkeiten in Zwangshaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer und neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In psychischer Hinsicht liege seit etwa dem Jahr 2000 eine depressive Erkrankung vor, die mal stärker, mal weniger stark gewesen sei, jedoch nie ganz in den Hintergrund getreten sei. Eine rezidivierende depressive Störung liege nicht vor. Derzeit handle es sich um eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10 F32.11). Aktuell liege aus psychiatrischer Sicht bedingt durch die depressive Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und in allen Verweistätigkeiten vor. Diese sei begründet durch die rasche Erschöpfbarkeit, die Reizbarkeit und die verminderte Belastbarkeit (Urk. 6/37/51- 53).

3.2

3.2.1Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Wiedererwägungsgrund liegt im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Die Leistungszusprechung im Mai 2012 erfolgte mit dem Z.___-Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) jedenfalls auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit.

So erscheint insbesondere die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar. Gemäss den Ausführungen im psychiatrischen Z.___-Teilgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2011 habe die Beschwerdeführerin über psychische Probleme seit der Scheidung von ihrem Ehemann im Jahr 2001 berichtet. Sie habe sich daher in eine psychiatrische Therapie begeben. Von 2004 bis 2009 sei sie beim Psychotherapeuten F.___ (Praxis Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/21/23) in einer ambulanten Gesprächstherapie gewesen. Danach sei sie ab dem 22. März 2010 noch für eine kurze Zeit im H.___ gewesen. Es seien 8 Wochen Therapie geplant gewesen, die sie nach zwei Terminen aber abgebrochen habe. Sie habe auch schon verschiedene Antidepressiva eingenommen, diese aber schlecht vertragen. Derzeit nehme sie keine Antidepressiva oder Psychopharmaka. Trotz ihrer Depression habe sie zu 40 %, manchmal bis zu 80 % gearbeitet. Seit dem Unfall vom 2. April 2010 gehe es ihr psychisch und körperlich deutlich schlechter. Sie habe bereits im Jahr 2001 einen Suizidversuch mit Tabletten gemacht. Im März 2010 sei sie erneut wegen Medikamenteneinnahme im Spital gewesen, dies sei aber kein Suizidversuch gewesen. Nach einem Gespräch mit der Stadtbehörde wegen Schwierigkeiten mit der Tochter habe sie zur Beruhigung fünf Tabletten Edronax (4 mg) genommen. Jetzt denke sie nicht mehr daran, sich umzubringen, aber sie wäre manchmal lieber tot (vgl. entsprechend auch den Bericht des H.___ vom 2. März 2010, Urk. 6/21/10). Seit dem Unfall sei sie auch viel aggressiver geworden. Dr. E.___ befand, eine rezidivierende depressive Störung wie sie in den Unterlagen von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und der Klinik J.___ gemäss dem Bericht vom 9. Dezember 2010 gestellt worden sei, liege nach seiner Meinung nicht vor. Depressive Phasen seien nicht abgegrenzt worden und in den fachspezifischen (psychiatrischen) Beurteilungen des K.___ und der D.___ sei keine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Die Ärzte der D.___ hätten (gemäss dem Bericht vom 25. Februar 2005, Urk. 6/37/5) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und aggressiven Impulsen (ICD-10 F43.23) bei belastender psychosozialer Situation (ICD-10 Z60.8) diagnostiziert. Eine solche Anpassungsstörung sollte nach längstens zwei Jahren jedoch in eine andere Diagnose überführt werden. In den Berichten des H.___ vom 2. und 23. März 2010 (Urk. 6/21/9-11, Urk. 6/21/22-24) sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gestellt worden. Diese Diagnose sei aufgrund der Psychopathologie, wie sie in den Berichten erwähnt werde, nachvollziehbar. Auch im aktuellen Untersuchungsgespräch liege eine mittelgradige depressive Episode vor. Hierbei handle es sich allerdings um einen instabilen Gesundheitsschaden, da die Beschwerdeführerin (derzeit) in keiner psychiatrischen Behandlung stehe und auch keine Psychopharmaka einnehme. Es sei durchaus denkbar und wahrscheinlich, dass bei einer adäquaten medikamentösen Therapie und gleichzeitiger psychotherapeutischer Unterstützung gerade in Bezug auf die Probleme mit der Tochter eine Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden könne, so dass gegebenenfalls eine Wiederbegutachtung in zirka 12 Monaten angestrebt werden sollte. Die verbleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit sei auf eine wenig stressbehaftete Tätigkeit bezogen, in der die Beschwerdeführerin Pausen machen könnte. Auch bräuchte sie ein sehr harmonisches Umfeld. Sie müsste sich zurückziehen können bei auftretenden Spannungen und bei sich anbahnenden Konflikten. Des Weiteren bräuchte sie sehr viel Unterstützung und Anleitung, um ihr Selbstwertgefühl wieder aufzubauen (Urk. 6/37/62-69).

Daraus erhellt, dass es sich bei der damals vorgelegenen psychischen Problematik selbst angesichts der gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode um eine depressive Störung handelte, welche bereits seit Jahren bestanden hatte, welche zudem mit psychosozialen Faktoren einherging und derentwegen die Beschwerdeführerin auch über Jahre bis zum Verkehrsunfall vom 2. April 2010 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gestanden hatte. Ausserdem wurde eine mögliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes bei adäquater Behandlung prognostisch erst nach Ablauf von zwölf Monaten in Betracht gezogen. Hinzu kommt, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit letztlich unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Beschwerden im interdisziplinären Konsens festgelegt wurde, was gerade Sinn einer interdisziplinären Begutachtung ist.

3.2.2    Ohnehin wäre eine mögliche Invalidität nicht bereits allein deshalb zu verneinen, weil im gutachterlichen Diagnosekatalog eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3). Zwar werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leicht-mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerzproblematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere pathogenetisch-ätiologisch unklare
syndromale Bechwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage
(vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind.

3.3Die damalige Aktenlage (im Mai 2012) liess somit im Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 6/72, Urk. 6/86) liegt somit nicht vor, weshalb die Voraussetzungen zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der bisherigen halbe Rente nicht gegeben sind.


4.

4.1Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprechung anspruchserheblich verbessert hätte und die Rente unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten herabzusetzen oder aufzuheben wäre (Art. 17 Abs. 1 ATSG), ist nicht ausgewiesen und wird auch von der
Beschwerdegegnerin nicht angenommen. Etwas anderes geht auch aus dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von med. pract. A.___ und Dr. B.___ vom 12. August 2013 (Urk. 6/119) nicht hervor. Danach ist nebst den somatischen Diagnosen (chronisches Cervikalsyndrom, klinisch vorwiegend tendomyotisch, mit/bei Status nach Spondylodese C5/6 im April 2010, persistierende schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks mit/bei Status nach Osteosynthese einer distalen mittleren Clavicula-Fraktur, radiologisch keine relevante strukturelle Pathologie; chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit/bei Fehlform nach Morbus Scheuermann, Fehlhaltung und Dekonditionierung) weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) auszugehen. Auch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde weiterhin als zu 50 % eingeschränkt beurteilt (Urk. 6/119/16-17).

4.2Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch med. pract. A.___ und Dr. B.___ vom 12. August 2013 (Urk. 6/119) und eine mindestens vorübergehende Erhöhung ihres Rentenanspruchs auf eine ganze Rente in Bezug auf die teilstationäre Behandlung in der D.___ geltend (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 11 S. 5). Eine solche ist bei gegebener Aktenlage nicht ohne Weiteres auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des D.___ vom 13. Juni 2014 vom 9. Januar bis 11. April 2014 tagesstationär behandelt wurde (Urk. 12). Die Sache ist zur Prüfung dieser rentenrevisionsrechtlichen Frage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2014 ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente hat, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine revisionsweise Erhöhung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab September 2013 prüfe und gegebenenfalls über den Rentenanspruch ab 1. September 2013 neu verfüge.


6.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente hat, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf eine revisionsweise Erhöhung der Rente der Beschwerdeführerin ab September 2013 prüfe und gegebenenfalls über den Rentenanspruch ab 1. September 2013 neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann