Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00235




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 23. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach 525, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, war vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 bei der Y.___ als Produktionsleiter Oberflächentechnik angestellt (Urk. 8/11). Daneben amtete er als Lehrer an der Z.___ (Z.___, Urk. 8/71/1). Am 29. Juni 2006 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die damals zuständige IV-Stelle tätigte medizinische, berufliche und erwerbliche Abklärungen (vgl. Protokoll per 18. Januar 2008, Urk. 8/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. September 2007 [Urk. 8/54]) sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Verfügung vom 2. November 2007 mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 8/62/2-10).

1.2    Im Oktober 2009 leitete die infolge Wohnsitzwechsels des Versicherten neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, durch Zustellung des Fragebogens an den Versicherten ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/91). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen beauftragte die IV-Stelle das A.___ mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/102). Das Gutachten wurde am 11. Oktober 2010 erstattet (Urk. 8/108). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/126/5-6) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit, dass gemäss ihren Abklärungen seine Erwerbsfähigkeit mit einer mindestens zweimonatigen stationären Entzugsbehandlung und Neueinstellung der Schmerztherapie inklusive Medikamentenmonitoring wesentlich verbessert werden könnte, und forderte ihn dazu auf, zusammen mit seinem Hausarzt diese Massnahme umzusetzen (Urk. 8/109).
Der Versicherte nahm dazu am 28. Januar 2011 Stellung (Urk. 8/110, unter Beilage eines Ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, vom 26. Januar 2011 [Urk. 8/111] sowie eines Schreibens von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom gleichen Tag [Urk. 8/112]). In der Folge fand am 23. März 2011 ein Abklärungsgespräch in der D.___ statt (Urk. 8/119/20-23), und vom 4. bis 11. April 2011 führte der Versicherte im Stadtspital E.___ einen stationären Alkoholentzug durch (Urk. 8/116). Am 21. April 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle unter anderem mit, die Deutsche Rentenversicherung habe nach der letzten Begutachtung festgestellt, dass eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, und habe seine bis anhin zeitlich begrenzte 100%ige Rente in eine unbegrenzte 100%ige Rente umgewandelt (Urk. 8/117, unter Beilage des Renten-Bescheids der Deutschen Rentenversicherung [Urk. 8/118]). Nach weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 8/119, Urk. 8/126/8, Urk. 8/121 und Urk. 8/123) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. September 2012 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente an (Urk. 8/128). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Oktober 2012 Einwand (Urk. 8/137) und reichte am 26. November 2012 eine ergänzende Begründung nach (Urk. 8/147). Am 8. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Rheumatologie oder Orthopädie und Psychiatrie) für notwendig erachte und damit – wiederum – das A.___ beauftragt werde (Urk. 8/152). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2013 diverse Einwendungen (Urk. 8/157). Die IV-Stelle hielt jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. März 2013 an der Abklärung durch das A.___ sowie an den vorgeschlagenen Gutachtern fest (Urk. 8/162). Vom 18. April bis 29. Mai 2013 hielt sich der Versicherte stationär in der F.___ auf (Urk. 8/172). Am 24. September 2013 wurde die neuerliche Untersuchung im A.___ durchgeführt. Das betreffende Folgegutachten wurde am 31. Oktober 2013 erstattet (Urk. 8/175). Am 6. und 10. Dezember 2013 nahm der Versicherte zu den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens getätigten Abklärungen Stellung (Urk. 8/177 und Urk. 8/179, unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2013 [Urk. 8/178]). Am 8. Januar 2014 reichte er weitere Arztberichte nach (Urk. 8/180-181). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2014 (richtig: 2013 [Urk. 2]) setzte die IV-Stelle wie angekündigt die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2014 auf eine Dreiviertelsrente herab. Gleichzeitig auferlegte sie ihm erneut (vgl. Urk. 8/109) eine Schadenminderungspflicht (weiterhin Abstinenz von Benzodiazepinen sowie Einstellung des Konsums von Alkohol und Opioiden).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, mit Eingabe vom 25. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien ihm die Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzugestehen, insbesondere sei ihm weiterhin eine ganze Rente über den 1. März 2014 hinaus auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 31. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Stellungnahme ein (Urk. 10). Diese wurde seinem Rechtsvertreter am 13. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

    


    An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, mit welchem die Praxis zur Beurteilung des Anspruches auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert wurde) nichts (vgl. insbesondere E. 3.7 des besagten Urteils).

1.1.3    Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 1. März 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer erhalte seit 1. Februar 2006 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %. Im Folgegutachten des A.___ sei eine Verschlechterung zwischen der dortigen Begutachtung vom 14. Juli 2010 und derjenigen vom 24. September 2009 (richtig: 2013) festgehalten. Gegenüber der Rentenzusprache im Jahr 2008 (richtig: 2007) habe sich aber eine Verbesserung eingestellt, womit ein Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen sei. Aufgrund der Verschlechterung der orthopädischen Situation entsprächen die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr dem optimalen Anforderungsprofil. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aber nach wie vor halbtags zumutbar (Urk. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die ursprüngliche Rentenzusprache habe im Hinblick auf die psychischen Einschränkungen auf dem psychiatrischen Gutachten der Uni G.___ vom 5. Juli 2007 beruht. Damals sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, diagnostiziert worden. Die rezidivierende depressive Störung sei zwischen 2006 und 2013 durch diverse Gutachten und Arztberichte dokumentiert. Sie habe durch das Medikamentenmonitoring im H.___ nachweislich nicht positiv beeinflusst werden können (Urk. 1 S. 8 – 10). Auch im somatischen Bereich habe sich keine Besserung der tatsächlichen Situation abgezeichnet. Im Gegenteil, gemäss dem Folgegutachten des A.___ bestehe dort sogar eine Verschlechterung im Vergleich zum ersten Gutachten aus dem Jahr 2010. Da die Schadenminderungspflicht erfüllt sei und sich trotzdem keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt habe, sei kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Es sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und somit von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (Urk. 1 S. 11).


3.

3.1    

3.1.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2007 gründete in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom interdisziplinären Schmerzzentrum des Universitätsklinikums G.___ (nachfolgend: Gutachten der Uniklinik G.___) vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/51/2-14) sowie der Stellungnahme des RAD der IV-Stelle Luzern vom 5. September 2009 (Urk. 8/71/7-8).

3.1.2    Im genannten Gutachten waren als algesiologische Diagnosen eine chronische Lumboischialgie nach traumatischer Spondylolyse mit Spondylolisthesis LWK5 auf SWK1 Meyerding Grad II und Mai 2005 Spondylodese LW4 bis SW1
(ICD-10 M54.4) sowie eine L5-Radikulopathie beidseits (ICD-10 G55.1 und M51.1) erhoben worden. Als psychiatrische Diagnosen waren eine rezidivie-rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine sekundäre Hochdosis-Opiatabhängigkeit, gegenwärtig ständiger Substanzge-brauch (ICD-10 F10.25), eine sekundäre Benzodiazepinabhängigkeit, gegen-wärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), bis Mai 2005 eine schwere Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) sowie ein Einfluss von psychosozialen und Verhaltensfaktoren bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F54) genannt worden (Urk. 8/51/40). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-führers war festgehalten worden, dass er in den mit seiner Tätigkeit als Produktionsleiter für Oberflächentechnik verbundenen Teiltätigkeiten (wie Steuerung/Organisation der Produktionstechnik, Mitarbeiterführung etc.) zu 70 % bis 100 % eingeschränkt sei (Urk. 8/51/42). Die genannten Einschrän-kungen ergäben sich aus der Schwere der depressiven Erkrankung bzw. den damit verbundenen Einschränkungen von kognitiven Funktionen und Antrieb, der hochgradig reduzierten Stress- und Frustrationstoleranz sowie der Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durch die hochgradige Morphin- und Benzodiazepinabhängigkeit. Die Tätigkeit in einer Führungs-position stellten höchste Ansprüche an Präzision und Konzentration. Diese seien in der aktuellen Verfassung realistisch gesehen in keiner Weise vom Beschwerdeführer zu leisten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die Position eines Produktionsleiters krankheitsbedingt zu 100 % berufs-unfähig, und zwar seit dem 1. Februar 2005 (Urk. 8/51/43). Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei prinzipiell zu rechnen. Voraussetzung dafür sei jedoch ein kompletter Opiat- und Benzodiazepinentzug. Mit der aktuellen Therapie, das heisse ohne Entzug und ohne stationäre interdisziplinäre Schmerztherapie mit psychiatrisch-psychotherapeutischem Schwerpunkt sei weiterhin mit einem Anhalten der 100%igen Berufsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/51/43-45).

3.1.3    In der Stellungnahme des RAD der IV-Stelle vom 5. September 2007 war unter Hinweis auf die Begutachtung in der Uniklinik G.___ vom April 2007 als Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit eine schwere depressive Störung mit sekundärem Opiat- und Benzodiazepin-Abusus festgehalten worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 1. Februar 2005. Ressourcen (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) bestünden keine. Im Weiteren war darauf hingewiesen worden, dass in die Beurteilung der Uniklinik G.___ ein fachorthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten von Prof. Dr. med. J.___, geschäftsführender Direktor des Universitätsklinikums G.___, vom 9. Dezember 2006 (vgl. Urk. 8/57/1-26) miteinbezogen worden sei, welches zum Schluss komme, dass die Beschwerden auf diesem Fachgebiet nicht erklärlich und auf dem Fachgebiet der Psychiatrie/Schmerzverarbeitung zu suchen seien. Ausserdem sei das fachorthopädische Gutachten von Dr. med. K.___, Fachärztin für Orthopädie, München, vom 11. Januar 2006 (vgl. Urk. 8/58) mitberücksichtigt worden. Diese beiden Gutachten seien zur Vervollständigung der Unterlagen anzufordern, hätten für die Entscheidfindung aber keinen ausschlaggebenden Einfluss mehr. Dieser komme alleine dem Gutachten der Uniklinik G.___ zu (Urk. 8/71/7-8).

3.2

3.2.1    Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbesondere die folgenden Berichte und Gutachten ein:

3.2.2    Dr. C.___ erhob in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere rezidivierende Depression (F33.2), ein Abhängigkeitssyndrom wegen Schmerzen (F10.25), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotica (F13 und F54), je bestehend seit 5 Jahren, nach Spondylolisthesis L5/S1 2005 und Spondylodese L4-S1. Es bestünden unsägliche Schmerzen und der Beschwerdeführer sei weitgehend gehunfähig. Durch die Medikamente und die körperlichen Beschwerden sei die Konzentrationsfähigkeit stark reduziert. Er sei nicht arbeitsfähig (Urk. 8/95).

3.2.3    Im Gutachten des A.___ vom 11. Oktober 2010 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) (1) ein anhaltend schmerzhaftes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Status nach Spondylodese L4-S1 bei vorausgegangener diagnostizierter Spondylolyse Meyerding II L5/S1, fraglicher Implantatlockerung der Spondylodeseschraube SWK1 (ohne relevantes neurologisches Defizit) und rumpfmuskulärem Globaldefizit bei chronisch schmerzhafter Funktionseinschränkung der LWS und des lumbosakralen Überganges sowie (2) eine cervikale Diskushernie C5/6 ohne relevantes neurologisches Defizit angeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden (1) eine Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und narzisstischen Zügen (F61.0), ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (F19.24) sowie psychische Faktoren oder Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F54) genannt.

    Die Gutachter des A.___ führten weiter aus, während aus neurologischer Sicht keine Erklärung für die so überaus therapieresistente Schmerzsymptomatik zu erkennen sei, zeigten sich im orthopädischen Fachgebiet radiologisch Hinweise für eine fragliche Implantatlockerung der Spondylodeseschraube SWK1 sowie ein rumpfmuskuläres Globaldefizit bei chronisch schmerzhafter Funktionseinschränkung der LWS und des lumbosakralen Überganges, woraus sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründe. Die vormals insbesondere als invalidisierend bewerteten psychischen Störungen mit rezidivierender depressiver Störung, teils mit schweren depressiven Episoden, seien hingegen in der heutigen Untersuchung nicht bestätigt worden. Ihre diagnostische Einschätzung ergebe zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich das Bild eines Abhängigkeitssyndroms von multiplen Substanzen und einer leichten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, anankastischen und abhängigen Zügen. Aus rein psychiatrischer Sicht ergäben sich somit bei der sozialmedizinisch nicht relevanten Suchtproblematik gegenwärtig keine psychiatrischen Erkrankungen, die eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht rechtfertigten. Der Beschwerdeführer sei noch in der Lage, seinen letzten Beruf als Produktionsleiter und Lehrer zu erbringen, vorausgesetzt einer Beherrschung der Suchtproblematik, die die anhaltenden Beschwerden verstärkten. Hierzu bedürfe es einer stationären Entgiftung und medikamentösen Neueinstellung im Rahmen einer mindestens achtwöchigen Behandlung, insbesondere auch unter Medikamentenmonitoring. Anschliessend sei eine Neuevaluation vorzunehmen (Urk. 8/108/22-23).

    Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der Anamnese, der aktuell klinisch funktionellen Befunde der Wirbelsäule und des Rumpfes, einbezüglich der HWS, sowie der aktuellen röntgenologischen Abklärung der LWS folgendes Zumutbarkeitsprofil: Geeignet seien sehr leichte rückengerechte Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten seien mit fünf Kilogramm limitiert. Keine Arbeiten in vornüber gebeugtem Stehen oder Sitzen. Keine Arbeiten in sonstigen Zwangshaltungen wie gehend, hockend, kauernd. Langfristiges Sitzen und Stehen sei mit jeweils 30 Minuten limitiert. Rein orthopädisch somatisch könnten qualitativ angepasste Tätigkeit auf einem 50%-Niveau (4,5 Stunden arbeitstäglich) zugemutet werden. Die bisherigen Tätigkeiten als Produktionsleiter und als Berufsschullehrer entsprächen teilweise dem aus orthopädischer Sicht vorbeschriebenen Zumutbarkeitsprofil und könnten bei Einhaltung der formulierten Einschränkungen zu 50 % wieder aufgenommen werden. Diese Bewertung habe Gültigkeit nach Abschluss der psychiatrisch empfohlenen Medikamentenentzugsbehandlung (Urk. 8/108/23-24).

3.2.4    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, erhob in seinem Verlaufsbericht vom 14. Juli 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links, ein chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom, eine depressive Störung sowie eine Opiatabhängigkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Alkoholüberkonsum, abstinent seit März 2011 (Urk. 8/119/8). Nach dem Entzug im Stadtspital E.___ (4. bis 11. November 2010 [Urk. 8/119/13]) habe er – Dr. B.___Ende Dezember 2010 die Anschlussbehandlung übernommen. Ebenso besuche der Beschwerdeführer 14-täglich die Sprechstunde von Dr. C.___. Klinisch habe er bisher keine Hinweise auf eine Wiederaufnahme des Alkoholkonsums gefunden. Mittelfristig dürften die Veränderungen bezüglich Schmerzen bescheiden und damit ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sein. Nach dem Alkoholstopp habe sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht verändert. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde bestehen bleiben (Urk. 8/119/9).

3.2.5    Im Austrittsbericht des H.___ vom 25. Juni 2013 (Urk. 8/172/1-4) wurden als Hauptdiagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotica: Entzugssyndrom (ICD-10 F13.3) erhoben. Als Nebendiagnosen wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei chronischem cervicoradikulärem und lumboischialgiformem Schmerzsyndrom sowie eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörung im Rahmen chronischer Schmerzsymptomatik (ICD-10 F69) genannt. Während des klinischen Aufenthaltes vom 18. April bis 29. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer bezüglich nicht verordneter Medikamente, Drogen und Alkohol abstinent geblieben. Ein Rückfall mit Alkohol und Benzodiazepinen wäre bei einem steigenden psychosozialen Druck bei finanziellen Sorgen und Existenzängsten wie vorprogrammiert. Der Beschwerdeführer sei widerstandsfähig geblieben. Eine absolute Abstinenz könne nicht vorausgesehen werden, da die körperlichen und psychischen Symptome zu komplex seien. Der Beschwerdeführer sei auf die psycho-soziale Unterstützung und Hilfeleistungen im vollen Umfang angewiesen. Im Rahmen der Hospitalisation habe keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Im Zeitpunkt des Austrittes könne bei chronischer Schmerzsymptomatik mit schweren rezidivierenden Depressionen und sozialem Rückzug mit zeitweise Entwicklung eines Suchtverhaltens im Rahmen einer Selbstmedikation von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden Diesbezüglich sei aus medizinischer Sicht keine Besserung zu erwarten (Urk. 8/172/3).

3.2.6    Im Folgegutachten des A.___ vom 31. Oktober 2013 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wie im Vorgutachten ein anhaltend schmerzhaftes Lumbovertebral- und lumbospondylogenes Syndrom sowie neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10 F33.1) erhoben. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.24) sowie anamnestisch eine zervikale Diskushernie C5/C6 ohne gravierende funktionelle Einbussen (Urk. 8/175/17-18). Die Gutachter hielten im Rahmen der Gesamtbeurteilung fest, dass sich aus psychiatrischer Sicht, abweichend von der letzten Begutachtung, nunmehr doch das Bild einer sozialmedizinisch relevanten rezidivierenden Depression mit gegenwärtig mittelschwerem Ausprägungsgrad ergebe. Unverändert gingen sie vom Vorliegen einer weit in die Psychobiographie zurückreichenden kombinierten Persönlichkeitsstörung ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aus, ferner bestehe trotz nachgewiesener Abstinenz von Benzodiazepinen immer noch eine polyvalente Abhängigkeitsproblematik mit Konsum von Alkohol und Opioiden. Aus orthopädischer Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eher verschlechtert. Die Gründe lägen in einer weitergehenden Schmerzchronifizierung, insbesondere der lumbospondylogenen und lumbovertebralen Schmerzzustände, einerseits und auch in der Schlussfolgerung einer nur begrenzt möglichen Behandlungsmöglichkeit in der Folge der hier vorliegenden orthopädisch-psychiatrischen Komorbidität. Der Beschwerdeführer sei für eine intensivere – geschweige in Eigeninitiative – durchzuführende medizinische Trainingstherapie nicht mehr geeignet.

    Zusammenfassend gelangten sie zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer die letzten Tätigkeiten als Produktionsleiter und Berufsschullehrer medizinisch-theoretisch nur im 50%-Pensum verrichten könne, wenn diese leidensgerecht ausgestaltet seien. Anamnestisch bestünden daran aber Zweifel, und diese Tätigkeiten entsprächen nicht mehr dem realen Anforderungsprofil, so wie dies noch in der Vorbegutachtung 2010 interpretiert worden sei. Andere leidensgerechte, leichte bis eher sehr leichte Tätigkeiten seien aus psychiatrischer und orthopädisch/traumatologischer Sicht jedoch zu 50 % zumutbar. Der Beschwerdeführer sollte seine jeweilige Arbeitsposition in einem freien Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln können. Er sei in der Lage, Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtarbeitsbedingungen, möglichst in konfliktarmem Arbeitsumfeld auszuüben (Urk. 8/175/18-19). Rückblickend betrachtet sähen sie seit dem Gutachten vom 11. Oktober 2010 eine Verschlechterung im orthopädischen und psychiatrischen Bereich. Trotz der jetzt zusätzlich diagnostizierten depressiven Störung bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % für adaptierte Tätigkeiten. Ein Teilentzug sei offenbar erfolgt, die derzeit erhobenen Befunde liessen trotz Opioidkonsum und eingeräumtem Alkoholgenuss eine Tätigkeit im beschriebenen Umfang zu (Urk. 8/175/20).


4.

4.1    Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im zu beachtenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 1.2) zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. November 2007 (Urk. 8/62/2-10) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2013 (Urk. 2) zumindest in psychischer Hinsicht eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist. Unter diesen Umständen sind die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit voraussetzungslos, das heisst unabhängig davon, ob sich in somatischer Hinsicht der medizinische Sachverhalt verändert hat oder insoweit ärztlicherseits eine bloss abweichende Beurteilung vorgenommen wurde, neu zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_700/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 3.3.2 und 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 2.1).

4.2    Das Gutachten des A.___ vom 11. Oktober 2010 (Urk. 8/108) sowie das Folgegutachten des A.___ vom 31. Oktober 2013 (Urk. 8/175) beruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie grundsätzlich die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen (vgl. aber E. 5.5) nachvollziehbar begründet. Die Gutachten des A.___ erfüllen daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3). Namentlich erlauben sie auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (vgl. dazu E. 1.1.2 am Ende und E. 4.8).

4.3

4.3.1    Mit Blick auf die im Folgegutachten des A.___ vom 31. Oktober 2013 (Urk. 8/175) erhobenen neurologischen und orthopädischen Befunde ist nicht ersichtlich, weshalb alleine aus somatischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen sollte, wie dies von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/178) postuliert worden war.

4.3.2    So liess sich gemäss der Beurteilung des neurologischen Gutachters des A.___ kein radikuläres relevantes Problem erkennen (Urk. 8/108/19). Zum gleichen Schluss gelangte auch Dr. med. L.___ in seinem „Ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Gebiet Neurologie/Psychiatrie“ vom 11. März 2011 (Urk. 8/142/8-9), welches dem - vorliegend unbeachtlichen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_317/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2 und vom 8C_500/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen) - Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) zugrunde lag.

    Die von den Gutachtern des A.___ aus somatischer Sicht vorgenommene Einschätzung (50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) wurde dementsprechend im ersten Gutachten des A.___ vom 11. Oktober 2010 ausschliesslich mit den Feststellungen im orthopädischen Teilgutachten vom 23. Juli 2010 (Urk. 8/108/31-36) begründet. Darin war einzig festgehalten worden, dass aktuell chronisch anhaltende lumbale und in beide Beine lumboischialgieform ausstrahlende Schmerzen mitgeteilt würden. Die allgemeine Motorik sei reduziert. Der Beschwerdeführer gehe mit steif gehaltenem Oberkörper. Im Rahmen der Funktionsprüfung falle ein ausgeprägtes rumpfmuskuläres Defizit auf. Für den Abschnitt der HWS finde sich kein messbares Bewegungsdefizit. Die aktuellen röntgenologischen Abklärungen ergäben Hinweise auf eine mögliche Lockerung der Spondylodeseschraube SWK1 (Urk. 8/108/34-35). Aufgrund dieser Befunde ist die vom Beschwerdeführer auch damals subjektiv empfundene vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tat nicht nachvollziehbar und erscheint die damalige gutachterliche Einschätzung der orthopädisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit 50 % in angepasster Tätigkeit sogar grosszügig.

4.3.3     Im zweiten orthopädischen Teilgutachten des A.___ vom 24. September 2013 wurde festgehalten, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung 2010 die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule zwar gebessert habe. Hingegen sei die statische Belastbarkeit beeinträchtigt. Auffallend sei ein disharmonischer schwankender und unsicherer Gang. Entsprechend sei auch das Stehvermögen beeinträchtigt. Für diese Mobilitätsbeeinträchtigungen finde sich keine orthopädisch-somatische Erklärung (Urk. 8/175/29-30). Seitens der anamnestisch bekannten cervikalen Diskushernie bestehe aktuell keine wesentliche klinische Symptomatik (Urk. 175/30). Die im Vorgutachten erhobene „fragliche Implantatlockerung der Spondylodeseschraube SWK1“ wurde nicht mehr erwähnt (vgl. auch Ergebnisse der Röntenaufnahmen der LWS vom 23. Juli 2010 [Urk. 8/108/34] und vom 4. Oktober 2013 [Urk. 8/175/29]). Als Grund für die im zweiten orthopädischen Teilgutachten des A.___ postulierte Verschlechterung der qualitativen Leistungsfähigkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Vorbegutachtung wurde dementsprechend einzig eine weitergehende Schmerzchronifizierung genannt (Urk. 8/175/31).

    Die im Folgegutachten vom 31. Oktober 2013 vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nur noch im Rahmen des neu formulierten Belastungsprofils (Urk. 8/175/19; vgl. E. 3.2.6 zweiter Absatz) zu 50 % arbeitsfähig sei, ist deshalb sogar als äusserst grosszügig zu betrachten.

4.4

4.4.1    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass im Folgegutachten des A.___ vom 31. Oktober 2013 - wie im für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebenden psychiatrischen Gutachten der Uniklinik G.___ vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/57) - und auch im weiteren Verlauf eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurde, nicht gefolgert werden, es liege ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand vor.

4.4.2    Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 f. handelt sich bei einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33 um eine Störung, die durch wiederholte (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden charakterisiert ist. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten. Die Besserung zwischen den einzelnen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur (aber immerhin) eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt (für welche ebenfalls die Kategorie F33 verwendet werden sollte; vgl. ICD-10 Kapitel V [F], a.a.O., S. 176 f.). Die Unterscheidung zwischen depressiven Episoden (F32) und rezidivierenden depressiven Störungen (F33) legt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nahe, dass bei letzteren eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_484/2012 vom 26. April 2013 E. 4.3.2.2).

4.4.3    Im Gutachten der Uniklinik G.___ vom 5. Juli 2007 war – vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung – als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden (Urk. 8/51/40). Aus den Gutachten des A.___ geht hervor, dass anlässlich der dortigen ersten Begutachtung (Juli 2010) keine massgebliche depressive Symptomatik festgestellt wurde (Urk. 8/108/22), sich anlässlich der psychiatrischen Folgebegutachtung im September 2013 jedoch das Bild einer mittelschweren depressiven Episode (unter Medikation) im Zuge einer rezidivierenden depressiven Störung zeigte (Urk. 8/175/15). Die Einstufung des im Folgegutachten beschriebenen depressiven Beschwerdebildes als (nur noch) mittelgradig erscheint aufgrund der vom psychiatrischen Gutachter am 24. September 2013 erhobenen Befunde (Urk. 175/13-14) nachvollziehbar. Diese weisen in der Tat nicht mehr auf eine schwere depressive Symptomatik hin. Demnach ist hinsichtlich der depressiven Symptomatik seit der ursprünglichen Rentenzusprache objektiv durchaus eine Besserung eingetreten.

4.4.4    Als weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren im Gutachten der Uniklinik G.___ vom 5. Juli 2007 eine sekundäre Hochdosis-Opiatabhängigkeit, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25), eine sekundäre Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25) sowie bis Mai 2005 eine schwere Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) genannt worden (Urk. 8/51/40). Der psychiatrische Gutachter des A.___ stellte im Rahmen der Folgebegutachtung fest, es bestehe anamnestisch zwar weiterhin ein Abhängigkeitsleiden, wobei aktuell hinsichtlich der Benzodiazepine Abstinenz habe erreicht werden können. Der Beschwerdeführer betreibe allerdings gemäss seinen eigenen Angaben weiterhin einen nicht unerheblichen Alkoholkonsum, wobei das CDT aber noch im oberen Grenzbereich der Norm liege. Sodann erfolge unverändert eine medikamentöse Verordnung von Opioiden, die zu einer Opiatabhängigkeit geführt hätten (Urk. 8/175/15-16). Demnach ist auch hinsichtlich der Abhängigkeitsproblematik objektiv eine Besserung (Abstinenz von Benzodiazepinen) eingetreten.

4.4.5    Neu wurden seitens des A.___ eine (leichte [Urk. 8/108/43]) kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0 [Urk. 8/108/41 und Urk. 8/175/17; vgl. demgegenüber noch Urk. 8/51/36; ferner auch Urk. 8/95, Urk. 8/116 und Urk. 8/119/20-23]) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 [im Gutachten der Uniklinik G.___ sowie im ersten Gutachten des A.___: psychische Faktoren und Verhaltenseinflüssen bei andernorts klassifizierten Krankheiten gemäss ICD-10 F54]) erhoben. Diesen Diagnosen haben die Gutachter des A.___ aber – wie auch dem Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.24) – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Vielmehr gingen sie im Folgegutachten davon aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht nur (aber immerhin) die rezidivierende depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt (Urk. 8/175/20). Dies vermag grundsätzlich zu überzeugen (vgl. aber E. 4.8).

    Da die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung im Sinne einer länger (laut Gutachten seit April 2011 [Abklärung in der M.___, Urk. 8/119/20-23]) andauernden und nicht eine depressive Episode im Sinne einer vorübergehenden zeitlich begrenzten Depression diagnostiziert haben und diese nach ihrer Beurteilung gegenüber der erhobenen Schmerzstörung eindeutig im Vordergrund steht, ist diese Beurteilung – auch aus rechtlicher Sicht – nicht in Frage zu stellen, zumal offenbar sowohl die Gutachter des A.___ als auch der RAD (vgl. Urk. 8/183/4-5) die derzeitige antidepressive Behandlung des Beschwerdeführers – er steht seit Januar 2008 in regelmässiger Behandlung bei Dr. C.___ (im Zeitpunkt der Begutachtung: alle zwei Wochen eine Sitzung; regelmässige antidepressive Medikation [Urk. 8/175/7]) und war im April/Mai 2013 während sechs Wochen in der F.___ hospitalisiert, wobei dort auch die antidepressive Medikation angepasst wurde (Urk. 8/172/1-4 und Urk. 10) – für adäquat halten (vgl. aber E. 5.5). Nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen sodann auch, dass die Gutachter ihrer Beurteilung den psychischen Gesamtbefund, welcher auch allfällige Auswirkungen des Abhängigkeitssyndroms umfasst, zugrunde gelegt haben (vgl. E. 1.1).

4.4.6    Mit der Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % für adaptierte Tätigkeiten (durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne Zeitdruck, ohne Nachtarbeitsbedingungen, möglichst in konfliktarmem Umfeld) bestehe, haben die Gutachter des A.___ den erhobenen psychischen Befunden grosszügig Rechnung getragen.

4.5    Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche diese Schlussfolgerung zu widerlegen vermöchten. Wie die Gutachter des A.___ zu Recht bemerkten (Urk. 8/175/19), ergeben die im Austrittsbericht der F.___ vom 25. Juni 2013 (Urk. 8/172/1-4) beschriebenen Befunde nicht zwangsläufig das Bild einer schweren Depression, sondern wären auch mit einer mittelschweren Depression vereinbar. Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte darf und soll sodann berücksichtigt werden, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_648/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere auch für die Berichte und Schreiben von Dr. C.___ (Urk. 8/95, Urk. 8/146/2 und Urk. 8/181) und Dr. B.___ (Urk. 8/119, Urk. 8/146/1 und Urk. 8/178). Bei ihren Schreiben vom 4. Oktober 2012 (Urk. 8/146/2) resp. 1. Oktober 2012 (Urk. 8/146/2) handelt es sich im Übrigen um Stellungnahmen zum Vorbescheid, so dass diesen ohnehin nicht der Beweiswert eines ärztlichen Berichtes zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 4.2.3).

4.6    Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der psychiatrischen Begutachtung im A.___ (September 2013) bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezember 2013) massgeblich verschlechtert haben könnte, liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der F.___ vom 18. Juli 2014 (Urk. 10).

4.7    Demnach ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2007 verbessert hat und er nunmehr in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.

4.8    Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass aus rechtlicher Sicht die Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 50 % auch dann nicht in Frage zu stellen ist, wenn angesichts der vorstehend beschriebenen Befunde und Diagnosen die Frage, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, nach Massgabe der für anhaltende somatoforme Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10. F45.4 geltenden - auf die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.41 ebenfalls anwendbaren (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichtes 8C_30/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen) – Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 [Änderung der bisherigen Rechtsprechung, BGE 130 V 352]) beurteilt würde.

    Zu den nach der geänderten Rechtsprechung - an die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2, konsolidiert in BGE 130 V 49 E. 1.2) getretenen – massgeblichen Standardindikatoren (Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4) ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers mit dem Eintritt des Rückenleidens im Jahr 2004 ihren Anfang nahmen, also ihren Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung hatten. Seit der Rückenoperation im Jahr 2005 konnte trotz hochdosierter Medikation keine Schmerzfreiheit erreicht werden und kam es in der Folge zu einer überlagernden massiven Abhängigkeits- und depressiven Symptomatik.

    Im Zeitpunkt der Folgebegutachtung im A.___ (September 2013) klagte der Beschwerdeführer nach wie vor über erhebliche Schmerzen (Urk. 8/175/8). Nach der Beurteilung des A.___ war in diesem Zeitpunkt eine somatische Komorbidität vorhanden und litt er – trotz adäquater Behandlung – insbesondere auch unter einer krankheitswertigen mittelgradigen Depression. Der Beschwerdegegner unterzog sich deswegen einer antidepressiven Behandlung und nahm weiterhin hochdosierte Schmerzmittel ein (Urk. 8/175/15). Ansonsten wurden gemäss seinen Angaben aber lediglich zweimal pro Jahr Infiltrationen und mehr oder weniger Physiotherapie durchgeführt (im Zeitpunkt der Begutachtungen im A.___ unterzog er sich beide Male keiner solchen (Urk. 8/108/139 und Urk. 8/175/26). Einer stationären muskuloskelettären Rehabilitation hatte er sich, soweit ersichtlich, letztmals im Mai 2007 im Stadtspital E.___ unterzogen (Urk. 8/45); eine spezifisch auf die Behandlung von Depressionen ausgerichtete stationäre Therapie fand bislang noch nie statt (die Behandlung in der F.___ galt in erster Linie dem Benzodiazepinentzug). Insgesamt ergibt sich aus den bisher in Anspruch genommenen Therapien nur ein mässiger Leidensdruck.

    Auch sonst weisen die geschilderten schmerzbedingten Beeinträchtigungen und das Verhalten des Beschwerdeführers Inkonsistenzen auf. So ist er gemäss seinen Angaben anlässlich der Folgebegutachtung nur in beschränktem Umfang in der Lage, Hausarbeiten zu verrichten (Urk. 8/175/26). Anderseits ist es ihm laut seinen Aussagen aber möglich, einmal pro Woche Billard zu spielen, manchmal in der Migros einkaufen zu gehen, manchmal Auto zu fahren, zweimal im Jahr nach Deutschland zu fliegen und dort ein Auto zu mieten (Urk. 8/175/9).

    Ausserdem wurden im Folgegutachten des A.___ zwar die Diagnosen eines – sich nicht (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden - Abhängigkeitssyndroms sowie (neu) einer – die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigenden – leichten Persönlichkeitsstörung gestellt. Letztere kann aufgrund der Anamnese aber nicht nachvollzogen werden (vgl. E. 4.4.5). Sodann gelang dem Beschwerdeführer im Mai 2013 immerhin ein erfolgreicher Benzodiazepinentzug, was darauf schliessen lässt, dass er durchaus über mobilisierbare Ressourcen verfügt. Auch der Lebenskontext des Beschwerdeführers scheint mobilisierbare Ressourcen bereitzuhalten. So fand zwar eindeutig ein Rückzug statt. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Folgebegutachtung lebt er aber mit seiner Ehefrau in einer stabilen Beziehung und pflegt Kontakt mit seiner in Deutschland lebenden Tochter. Es gebe auch Sozialkontakte mit dem Bekanntenkreis, einen wirklich engen Freundeskreis habe er darüber hinaus aber nicht mehr (Urk. 8/175/10-11).

    Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen - nur – aber immerhin – von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Dieser ist daher zwar ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beizumessen. Eine höhere als die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lässt sich damit aber nicht begründen.

5.

5.1

5.1.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit.

5.1.2    Vorauszuschicken ist, dass im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist, so dass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Notwendigkeit befähigender beruflicher Massnahmen (Vollendung des 55. Altersjahrs oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2 und E. 4.3 mit Hinweisen) sind vorliegend klar nicht erfüllt. Gegenteiliges wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.


5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Bei Eintritt des Gesundheitsschadens anfangs 2005 war der Beschwerdeführer vollzeitlich bei der Y.___ als Produktionsleiter Oberflächentechnik angestellt. Gemäss den Angaben der Y.___ im „Fragebogen Arbeitgeber“ vom 11. August 2006 erzielte er dort ein Einkommen von Fr. 106‘830.-- (Urk. 8/11). Zusätzlich versah er eine Tätigkeit als Lehrer an der Z.___, welche er zunächst auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch weiterführte. Gemäss den von der IV-Stelle eingeholten Auszügen aus dem Individuellen Konto verdiente der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit im Jahr 2004 (September bis Dezember) Fr. 9‘709.-- und im Jahr 2005 (Januar bis Dezember) Fr. 29‘345.-- (Urk. 8/6).

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Valideneinkommens von den genannten Einkommen bei der Y.___ und bei der Z.___ von insgesamt Fr. 136‘175.-- (= Fr. 106‘830.-- plus Fr. 29‘345.--) aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung seit 2005 bemass sie das Valideneinkommen 2013 mit Fr. 150‘831.-- (Urk. 2; vgl. Urk. 8/182 und Urk. 8/125). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seite 12 f.) ist nicht anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall ein höheres Einkommen erzielt hätte. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen sogar zu hoch veranschlagt.

    So trifft es zwar zu, dass laut dem Arbeitsvertrag (Kader II) mit der Y.___ nebst dem monatlichen Fix-Lohn ab dem 1. April 2005 je nach Zielerreichung ein zusätzlicher variabler Anteil (Bonus) von maximal 15 % des Jahresbruttolohnes vereinbart worden war. Im Weiteren war abgemacht worden, dass sich die Höhe des Bonus ausschliesslich nach dem Grad der Erreichung der mit dem Vorgesetzten vereinbarten Ziele richtet (Urk. 3/4, Vertragsziffer 5.3). Gemäss Auskunft der Y.___ vom 22. April 2012 (Urk. 8/123) hätte der Beschwerdeführer, wenn er noch bei ihr unter Vertrag stehen würde, bei einem Beschäftigungsumfang von 100 % mit einem Gehalt von Fr. 110‘000.-- fix und einem variablen Anteil von 15 % rechnen können, wobei dieser von der persönlichen Zielerreichung und vom Geschäftsgang abhängig gewesen wäre. Es erscheint zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese variablen, auch vom Geschäftserfolg abhängigen Bonuszahlungen stets im maximalen Umfang von 15 % des fixen Lohnes ausgerichtet worden wären. Dem Valideneinkommen ist daher höchstens der Mittelwert (12,5 %) der in Aussicht gestellten Bonuszahlungen anzurechnen. Demnach ist für das Jahr 2012 von einem maximalen Einkommen des Beschwerdeführers bei der Y.___ für ein Pensum von 100 % von Fr. 123‘750.-- auszugehen (= Fr. 110‘000.-- : 100 x 112,5). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 3-4/2015, Tabelle B10.3) resultiert für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 124‘654.90 (= Fr. 123‘750.-- : 2188 x 2204).

5.2.3    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Vorliegend ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer, welchem gemäss Arbeitsvertrag unter anderem die Aufgabe als Stellvertreter des Leiters Coating übertragen worden war (Urk. 3/4), im Gesundheitsfall einen - über diese Stellvertreter-Position (Kader II) - hinausgehenden beruflichen Aufstieg vollzogen hätte. Nach Lage der Akten fehlt es an hinreichend konkreten Hinweisen auf einen solchen Aufstieg, wie zum Beispiel an einer entsprechenden Zusicherung der Y.___. Absichtserklärungen genügen dazu nämlich nicht (vgl. Meyer, Rechtsprechung zur Invalidenversicherung, 2. Auflage 2010, Art. 28a IVG, S. 304-305). Der Beschwerdeführer räumte denn auch selber ein, dass sich, da er kurz nach der Einstellung erkrankt ist, noch kein Karriereweg habe abzeichnen können (Urk. 1 Seite 3).

5.2.4    Hinsichtlich der sich vorliegend im Weiteren stellenden Frage, ob bei über ein Vollpensum herausgehenden Mehrfachbeschäftigungen eine Kürzung auf ein 100 %-Pensum zu erfolgen hat oder nicht, bestehen in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. Meyer, Rechtsprechung zur Invalidenversicherung, 2. Auflage 2010, Art. 28a IVG, S. 304-305). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indessen, wirken sich die divergierenden Standpunkte aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorliegend doch nicht ergebnisrelevant aus.

    Wird als Valideneinkommen nur das Einkommen für ein 100%iges Pensum bei der Y.___ angerechnet, so ist dieses nach dem Gesagten mit maximal Fr. 124‘654.90 zu beziffern.

    Laut der besagten Auskunft der Y.___ hat sie, als der Beschwerdeführer mit der Nebenbeschäftigung als Lehrer startete, akzeptiert, dass er an einem Tag pro Woche abwesend war. Würde er noch bei ihr arbeiten, würde die Nebenbeschäftigung weiterhin akzeptiert. Sein Pensum wäre jedoch mit Sicherheit auf 80 % bis 90 % angepasst worden (Urk. 8/123).

    Wird das Einkommen aus der Tätigkeit als Lehrer berücksichtigt, so ist aufgrund der besagten Auskunft der Y.___ zumindest von einer Reduktion des dortigen Pensums auf (den Mittelwert von) 85 % auszugehen. Demnach ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall dort maximal Fr. 105‘956.70 (= 0,85 x 124‘654.90) verdient hätte. Hinzuzurechnen ist das zusätzliche Einkommen als Lehrer. Wie erwähnt, belief sich dieses im Jahr 2005 auf Fr. 29‘345.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. die Volkswirtschaft 3-4/2015, Tabelle B10.3) resultiert ein hypothetisches Einkommen als Lehrer im Jahr 2013 von Fr. 32‘468.-- (= Fr. 29‘345.-- : 1992 x 2204) resp. ein Gesamteinkommen von Fr. 138‘424.70 (= Fr. 105‘956.70 plus Fr. 32‘468.--).


5.3

5.3.1    Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann es sich jedoch rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4).

5.3.2    Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen aufgrund des Lohnes für selbständige und qualifizierte Tätigkeiten (Niveau 2) im Dienstleistungssektor gemäss TA7 der LSE 2010, Ziffern 20 – 38, von Fr. 8‘244.-- (Urk. 2) berechnet. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei nicht ausgewiesen, dass er in der Lage sei, eine Tätigkeit im Dienstleistungssektor im Anforderungsniveau 1 – 2 zu verrichten. Es sei der Lohn der Stufe 3 heranzuziehen.

    Der Beschwerdeführer hat in Deutschland das Gymnasium (Abitur) und in der Folge eine dreijährige Lehre als Galvaniseur (Abschluss 1990) absolviert. Hernach hat er – ebenfalls in Deutschland - während eines Jahres im Bereich der Oberflächentechnik gearbeitet. Von 1991 bis 1997 studierte er an der Fachhochschule in N.___ physikalische Technik (akademischer Grad: Diplom-Ingenieur [FH]; vgl. Urk. 8/9). Anschliessend versah er in der Schweiz ebenfalls eine Tätigkeit im Bereich der Oberflächen- und Lasertechnik. Im Jahre 2004 wechselte er zur Y.___, wo er, wie erwähnt, als Produktionsleiter Oberflächentechnik (Kader II) tätig war (Urk. 8/108/16 und Urk. 3/4).

    Da der Beschwerdeführer bislang noch nie im Dienstleistungssektor tätig war, erscheint es in der Tat nicht gerechtfertigt, das Invalideneinkommen aufgrund des Tabellenlohnes für Tätigkeiten in diesem Sektor im Anforderungsniveau 2 gemäss TA7 Ziffern 20 – 38 der LSE 2010 heranzuziehen. Hingegen ist mit Blick auf die Ausbildung des Beschwerdeführers angezeigt, die Tabelle TA11 anzuwenden. Da er aufgrund der quantitativen und qualitativen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit wohl kaum eine Stelle im Kaderbereich wird besetzen können, ist auf den Tabellenlohn für Männer mit Fachhochschulabschluss ohne Kaderfunktion abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 8‘010.-- pro Monat (LSE 2010 TA11). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3-4/2015 Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 3-4/2015 Tabelle B10.3) resultiert ein Einkommen von Fr. 102‘475.50 (= Fr. 8‘010.-- : 40 x 41.6 : 2150 x 2204 x 12) resp. für das zumutbare Pensum von 50 % ein solches von 51‘237.75 (x 0,5).

5.3.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls um maximal 25 % zu kürzen (BGE 126 V 75).

    Da den qualitativen Beeinträchtigungen des zuletzt in einer Kaderfunktion tätig gewesenen Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen wird, als bereits der niedrigere Tabellenlohn (TA11 ohne Kaderfunktion) angewendet wird, sind sie im Rahmen des Abzuges kein weiteres Mal zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_248/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.5.3). Dies gilt umso mehr, als im Folgegutachten des A.___ vom 31. Oktober 2013 nach dem Gesagten schon das Belastungsprofil äusserst grosszügig formuliert wurde. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich (50 %) erwerbstätig sein kann. Weitere nicht-medizinische Abzugsgründe sind nicht gegeben. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % erscheint daher angemessen. Somit ist das hypothetische Invalideneinkommen 2013 auf Fr. 46‘114.-- (= Fr. 51‘237.75 x 0,9) festzusetzen.

5.3.4    Ausgehend vom vorstehend ermittelten Valideneinkommen 2013 von Fr. 124‘654.90 (hypothetischer Lohn bei der Y.___ für ein 100%iges Pensum) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 78‘540.90 (= Fr. 124‘654.90 minus Fr. 46‘114.--) resp. ein Invaliditätsgrad von 63 %. Stellt man dem Invalideneinkommen von Fr. 46‘114.-- das vorstehend ermittelte Valideneinkommen 2013 von Fr. 138‘424.70 (hypothetischer Lohn bei der Y.___ für ein 85%iges Pensum plus hypothetischer Lohn für Tätigkeit als Lehrer) gegenüber, ergibt sich eine Erwerbseinbusse vom Fr. 92‘310.70 resp. ein Invaliditätsgrad von 67 %. Es besteht demnach so oder so lediglich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.4    Die Beschwerdegegnerin hat demnach im Ergebnis die ganze Rente zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.5    Anzufügen bleibt, dass mittelgradige Depressionen und muskuläre Defizite grundsätzlich als behandelbar resp. behebbar gelten. Warum dies – wie die Gutachter des A.___ sowie der RAD anzunehmen scheinen - beim Beschwerdeführer nicht mehr der Fall sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten erscheinen jedenfalls nach dem Gesagten (vgl. E. 4.8) noch nicht voll ausgeschöpft. Die Beschwerdegegnerin wird daher eingeladen, bei der nächsten Überprüfung des Rentenanspruches abzuklären, ob solche stationären Massnahmen erfolgversprechend und zumutbar erscheinen, und gegebenenfalls auch insoweit die Auferlegung einer Schadenminderungs-pflicht zu prüfen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli