Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00236 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 2. Februar 2016
in Sachen
Erben der X.___, gestorben am 22. Oktober 2014
1. Y.___
2. Z.___
3. A.___
4. B.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch C.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___, verheiratet und Mutter von drei Söhnen (Jahrgang 1978, 1980 und 1984), war zuletzt ab 25. Juli 2005 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als Raumpflegerin bei D.___ AG angestellt (Urk. 8/9, Urk. 8/26). Im Mai 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2-3, vgl. auch Urk. 8/21 und Urk. 8/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für Hilfsmittel (Urk. 8/12, Urk. 8/39) und sprach der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 8/71; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 8/67) bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2011 zu.
Am 28. Juli 2013 (Urk. 8/76) ersuchte die Versicherte um Erhöhung der laufenden Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente. Auf dieses Begehren trat die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/84, Urk. 8/86/4-8) mit Verfügung vom 27. Januar 2014 (Urk. 2) nicht ein, da keine anspruchsrelevante Tatsachenänderung, namentlich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei.
2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch C.___, am 26. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr Revisionsgesuch materiell zu prüfen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 8. April 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 22. Dezember 2014 (Urk. 10) teilte Rechtsvertreter C.___ dem Gericht mit, dass die Versicherte am 22. Oktober 2014 verstorben sei (Todesurkunde, Urk. 12) und Y.___, der hinterbliebene Ehegatte (Eheschein,
Urk. 13/1-2), den hängigen Prozess weiterführen wolle (Vertretungsvollmacht vom 28. November 2014, Urk. 11).
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 (Urk. 15) wurde das Verfahren bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft sistiert, wobei dem Rechtsvertreter C.___ aufgegeben wurde, das Gericht über den Erbschaftsantritt mit Erbbescheinigung in Kenntnis zu setzen und anzugeben, ob die Erben beziehungsweise welche Erben den Prozess weiterführen wollen.
Nachdem das Gericht im November 2015 ein Exemplar des Erbscheins im Nachlass der X.___, datiert vom 4. Mai 2015 (Urk. 20), beschafft hatte (Urk. 18-19), wurde die Sistierung mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 21) aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Nachkommen der Verstorbenen – Z.___, A.___ und B.___ – aufgefordert, ein allfälliges Interesse am Eintritt in den Prozess innert 20 Tagen schriftlich kundzutun, dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass ihrerseits kein solches besteht.
Am 29. November 2015 (Urk. 23) teilte C.___ dem Gericht mit, dass nebst dem hinterbliebenen Ehegatten auch die drei Söhne der Verstorbenen gewillt seien, den Prozess weiterzuführen. Die mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 24) angesetzte Frist zur Einreichung einer Vollmacht, welche C.___ zur Vertretung von Z.___, A.___ und B.___ ermächtigt, lief unbenutzt ab.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können sich die Parteien vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten oder verbeiständen lassen. Wer eine Partei vertritt, bedarf der schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).
Für den Fall, dass eine Eingabe dieser Anforderung nicht genügt, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer; vgl. auch Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Da es an einer von Z.___, A.___ und B.___ unterzeichneten Vertretungsvollmacht fehlt, muss C.___ insoweit ein gültiges Vertretungsrecht abgesprochen und davon ausgegangen werden, dass keine rechtsgültige Vertretungsbefugnis vorliegt. Damit erweist sich die Eingabe vom 29. November 2015 (Urk. 23) in Bezug auf die genannten Nachkommen als ungültig, weshalb auf die damit erhobene Beschwerde androhungsgemäss (Urk. 24) nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades auf das Rentenerhöhungsbegehren der Versicherten vom 28. Juli 2013 nicht eingetreten ist.
3.2 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 8/71; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 8/67), mit welcher der Versicherten rückwirkend ab 1. März 2011 bei einem anhand der für Teilerwerbstätige anwendbaren gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (mit Anteilen von je 50 % Erwerbs- und Haushaltstätigkeit) ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war.
Dieser Entscheid beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Mai 2012 (Urk. 8/53 S. 6 f.). Darin wurde unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten des Krankentaggeldversicherers festgehalten, im Rahmen einer Brustkrebserkrankung mit Metastasen im rechten Eierstock und in der Leber sei vom 23. März 2010 bis 31. Juli 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit ausgewiesen (vgl. dazu Berichte der Klinik für Gynäkologie, E.___, vom 6. Mai [Urk. 8/36/49-51] und 12. Juli 2010 [Eingang bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/13] sowie 7. Februar [Urk. 8/25], 13./20. April [Urk. 8/41/6-7, Urk. 8/34] und 25. August 2011 [Urk. 8/40/5]). Für die Zeit ab August 2011 wurde – insbesondere unter Verweis auf das Krebsleiden (Bericht von Dr. med. F.___, Praktischer Arzt, vom 16. September 2011 [Urk. 8/41/1-4]) und einer in diesem Zusammenhang aufgetretenen mittel- bis schwergradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 (Berichte von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November [Urk. 8/45] und 11. Dezember 2011 [Urk. 8/46]) – ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für ausserhäusliche Tätigkeiten angenommen.
Bei einer Einschränkung von 100 % resultierte für den anteilsmässig mit 50 % veranschlagten Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 50 %. Im ebenfalls mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der Erhebung vor Ort vom 6. März 2012 (Bericht vom 22. Mai 2012, Urk. 8/50) – unter Anrechnung der Mithilfe ihrer im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen (Schadenminderungspflicht, vgl. dazu BGE 133 V 504) – von einer Einschränkung von 30 % entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 15 % aus. Sie verfügte daher am 12. September 2012 die Zusprache einer Dreiviertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 65 % mit Wirkung ab 1. März 2011.
3.3 Zur Untermauerung des Revisionsgesuchs vom 28. Juli 2013 (Urk. 8/76) legte die Versicherte den Bericht der Klinik für Gynäkologie des E.___ vom 17. August 2013 (Urk. 8/79), den Bericht von Dr. F.___ vom 30. August 2013 (Urk. 8/78) und den Bericht von Dr. G.___ vom 4. September 2013 (Urk. 8/86/1-3) ins Recht. Daraus ergibt sich, dass es im Wesentlichen bei den bereits bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – namentlich dem Krebsleiden und der depressiven Symptomatik mittel- bis schwergradiger Ausprägung – geblieben ist. Anhaltspunkte für eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung sind in den von der Versicherten aufgelegten Arztberichten nicht greifbar. Konkret beinhalten diese keine Hinweise darauf, dass im Haushaltsbereich eine weitergehende Einschränkung bestehen würde, weil sich die vorbestehenden Leiden in einem die Leistungsfähigkeit tangierenden Ausmass verschlimmert hätten oder funktionell relevante neue Gesundheitsschäden hinzugetreten wären. Dass die vormals angerechnete Entlastung durch im Haushalt mitarbeitende Familienmitglieder geringer ausfallen würde oder der Status (Verteilung von Erwerbstätigkeit und Arbeit im Haushaltsbereich) anzupassen sei, wurde im Rahmen der Neuanmeldung nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den fraglichen Arztberichten. Für den erwerblichen Bereich lag schliesslich bereits anlässlich der Rentenzusprache eine gesundheitlich bedingte Einschränkung von 100 % vor, weshalb diesbezüglich eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung von vornherein nicht in Betracht kommt.
4. Zusammengefasst wurde somit eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades seit der Verfügung vom 12. September 2012 nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 wird nicht eingetreten.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Z.___
- A.___
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter