Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00237 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 10. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Datum vom 28. Januar 2009 meldete sich X.___, geboren 1967, unter Hinweis auf psychische Gründe wegen Depressionen/Rückenleiden bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 5. Februar 2009, Urk. 6/10) ein und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. August 2010, Urk. 6/21; Einwand vom 10. September 2010, Urk. 6/23) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Leistungsanspruch des Versicherten und begründete dies damit, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vor. Die am 13. Dezember 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/32) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.01208 vom 15. Februar 2012 gut und wies die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/34).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie, Kinderpsychiatrie und –therapie, vom 20. März 2013 (Urk. 6/45) ein und ersuchte den den Beschwerdeführer nach dessen Angaben (Urk. 6/38) behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, mit Schreiben vom 25. Juni 2012 um Ausstellung eines Arztberichtes (Urk. 6/39/6). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 6/50/4) gab die IV-Stelle am 3. April 2013 bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 6/46), welches am 8. August 2013 erstattet wurde (Urk. 6/49). Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund ihrer Abklärungen weder aus somatisch-rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, und stellte dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/52). Dagegen erhob der Versicherte am 19. November 2013 Einwand (Urk. 6/53). Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. April 2014 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklärungen liege aus somatisch-rheumatologischer Sicht keine Diagnose vor, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Vielmehr bestehe aus somatischer Sicht in angestammter sowie angepasster Erwerbsfähigkeit seit Jahren eine volle Arbeitsfähigkeit. Der psychische Zustand des Versicherten habe sich zwischenzeitlich sogar verbessert. Sodann habe das Einwandverfahren weder neue medizinische Tatsachen noch ärztliche Unterlagen hervorgebracht, welche einen anderen medizinischen Sachverhalt darlegten (Urk. 2 Seite 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule mit Blockierungen der Halswirbelsäule. Dies äussere sich in ständig wiederkehrenden Schmerzen am Hals und Rücken, weswegen er denn auch seit vielen Jahren in ärztlicher Behandlung sei. Ein volles Arbeitspensum sei nicht möglich, da die Schmerzen seine Konzentrationsfähigkeit und Wahrnehmung stark beeinträchtigen und belasten würden. Dies äussere sich in einem immer wieder auftretenden Tinnitus und Nackenschmerzen. Sodann habe er am 23. April 2013 einen Auffahrunfall und dadurch ein Schleudertrauma erlitten (Urk. 1).
3. Strittig und zu prüfen ist die Leistungsverweigerung mangels somatischer Befunde mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht – anders noch als im Rahmen seiner Anmeldung vom 28. Januar 2009 (Sachverhalt Ziff. 1.1) – zur Begründung seines Leistungsbegehrens weder psychische Beeinträchtigungen geltend noch sind solche im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittig oder aufgrund der medizinischen Aktenlage von Amtes wegen zu prüfen. Vielmehr kann diesbezüglich auf das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2010.01208 vom 15. Februar 2012 verwiesen werden, worin das Vorliegen invalidisierender psychischer Leiden gestützt auf die Feststellungen im Bericht von Dr. Y.___ vom 16. Juni 2010 (Urk. 6/19) verneint wurde (Urk. 6/34/6-7, E. 3.2). Ergänzend bleibt ins Treffen zu führen, dass Dr. Y.___ mit Verlaufsbericht vom 20. März 2013 eine Remission jeglicher klinisch relevanter psychiatrischer Symptomatik feststellte und dem Beschwerdeführer ab Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 6/45/2).
4.
4.1 Im rheumatologischen Gutachten vom 8. August 2013 stellte Dr. A.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/49/12). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen an:
- Anamnestisch Angabe von rezidivierenden Blockierungssituationen zervikal und lumbal mit/ bei
- derzeit Fehlen eines zervikovertebralen oder lumbovertebralen Syndroms
- leichte Fehlform (Hohlrundrücken)
- kongenitaler Blockwirbel C5/6
- Knick-/ Senk-/Spreizfüsse beidseits (Urk. 6/49/12)
Weiter hielt er fest, das Achsenorgan zeige einen Hohlrundrücken mit Betonung der Brustwirbelsäule (BWS)-Kyphose und etwas weniger Betonung der Lendenwirbelsäule (LWS)-Lordose. Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei beweglich; auch Extremstellungen wie Reklination und Rotation nach beiden Seiten hätten keinerlei Brachialgien getriggert. Lokal fänden sich keinerlei Verspannungen oder Druckdolenzen; weder im Bereich der HWS noch im Bereich der Schulternackengürtelpartie, so dass keinerlei Befunde zu verzeichnen seien. An den oberen Extremitäten seien Kraft, Sensibilität und Reflexbild unauffällig. Es fänden sich weder Umfangasymmetrien noch Atrophien. Die BWS zeige eine diskrete Einschränkung von allseits 1/3. Letzteres sei indes für den Rundrücken normal. Die Testung habe hier keinerlei Schmerzen ausgelöst. Ebenso sei die LWS frei, indolent und gut beweglich. Auf den bei der Röntgendokumentation liegenden Bildern der HWS aus den Jahren 2009 und 2013 finde sich zwar ein Blockwirbel C5/6. Dabei handle es sich indes um eine Anlagestörung, entsprechend einer kongenitalen Blockwirbelbildung, welche bezüglich der Wirbelsäule insofern keine Relevanz aufweise, als dass sich hier klinisch weder eine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit noch eine vermehrte Abnutzung ober- und unterhalb dieses Blockwirbels habe feststellen lassen. Es sei im Zeitraum von vier Jahren daher nicht zu einer Verschmälerung der benachbarten Zwischenwirbelräume gekommen. Aufgrund des anlässlich der Untersuchung angefertigten Röntgenbildes der LWS hätten sich ebenfalls keine Abnutzungen feststellen lassen. Das Röntgenbild sei als normal zu bezeichnen (Urk. 6/49/14-15).
Zusammenfassend hielt Dr. A.___ fest, aufgrund seiner Befunde bestünden beim Beschwerdeführer für jegliche Männerarbeit keinerlei Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus sei aus somatischer Sicht nicht dokumentiert, dass letzterer je über eine längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht sowohl zum Zeitpunkt der Exploration als auch retrospektive für jegliche Tätigkeit als vollschichtig, das heisst 100 %, arbeitsfähig zu beurteilen (Urk. 6/49/15-16).
4.2 Das rheumatologische Gutachten vom 8. August 2013 stützt sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers und die Untersuchung vom 6. August 2013. Im Einzelnen tätigte Dr. A.___ umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise. So etwa, indem er im Einklang seiner Befunde ausführte, der Beschwerdeführer sei ohne sichtliche Beeinträchtigung von der Wartezone ins Untersuchungszimmer gekommen und habe während der ca. eine Stunde dauernden Anamnese ohne Beeinträchtigung im Stuhl gesessen und dabei die Halswirbelsäule zum schräg vis-à-vis von ihm sitzenden Referenten gedreht. Weiter habe sich der Beschwerdeführer im Stehen ein- und ausgezogen und hierfür die Hose im Einbeinstand unbeeinträchtigt auf der einen und dann auf der anderen Seite ein- und ausgezogen. Das T-Shirt habe er ebenfalls problemlos überkopf ausgezogen (Urk. 6/49/9+14). Mit Bezug auf die Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner gutachterlichen Beurteilung erläuterte Dr. A.___ in schlüssiger Weise, dass Blockierungen durchaus alltäglich seien, wobei diesbezüglich sicherlich auch gewisse psychische Komponenten bestanden hätten. So habe der Beschwerdeführer angegeben, die lumbalen und zervikalen Rückenbeschwerden vermehrt zu verspüren, soweit es ihm psychisch schlecht ginge. Diese Korrelation spreche für eine psychogene Überlagerung. Weiter erklärte Dr. A.___, man müsse sich hüten, die Beschwerden auf den Blockwirbel C5/6 zurückzuführen. So verursache dieser Befund lediglich dann Beschwerden, wenn es zu einer vermehrten Abnutzung im Segment ober- und unterhalb dieses Blockwirbels komme, was vorliegend gestützt auf seine Befunde nicht der Fall sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit Aufnahme seines Krafttrainings deutlich weniger Beschwerden habe, gehe vielmehr in die Richtung, dass es diesem gelinge, die Frequenz der Schmerzepisoden zu reduzieren, indem er die Wirbelsäule muskulär stabilisiere (Urk. 6/49/15).
Bei der geschilderten Rechts- und Sachlage vermag das rheumatologische Gutachten vom 8. August 2013 die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen. Darüber hinaus korreliert es sowohl mit den Feststellungen im Bericht von Dr. Y.___ vom 20. März 2013 (E. 3) als auch mit der Einschätzung von Dr. Z.___, welcher der IV-Stelle mit Antwortschreiben vom 27. Juni 2012 mitteilte, aus seiner Sicht bestünden beim Beschwerdeführer weder relevante Beschwerden noch eine objektivierbare Einschränkung und sicher keine Limitierung. Bei dieser Einschätzung verzichtete Dr. Z.___ gar auf die Erstellung eines Arztberichtes zur Abklärung eines Leistungsanspruches (Urk. 6/39/5).
4.3 Betreffend den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Auffahrunfall vom 23. April 2013 und das dadurch behauptetermassen erlittene Schleudertrauma ist schliesslich ins Treffen zu führen, dass die rheumatologische Begutachtung durch Dr. A.___ am 6. August 2013 und somit nach dem beklagten Unfallereignis vom 23. April 2013 erfolgte. Dem Gutachten sind indes keinerlei Angaben/Befunde mit Bezug auf einen Auffahrunfall zu entnehmen; weder anlässlich der Anamnese noch im Rahmen der Befunderhebung und Diagnose. Vielmehr wurden die vom Beschwerdeführer beklagten lumbalen und zervikalen Beschwerden umfassend untersucht und diesem daraufhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 23. April 2013 beim Beschwerdeführer keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen zeitigte. In dieselbe Richtung weisen denn auch entsprechende Abklärungen seitens der IV-Stelle im Rahmen des Einwandverfahrens, wonach weder die Haftpflichtversicherung noch die Unfallversicherung des Beschwerdeführers über (medizinische) Unfallakten verfügen (Urk. 6/59).
5. Gestützt auf die Feststellungen im Gutachten von Dr. A.___ vom 8. August 2013 kann das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens daher ohne weiteres verneint werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Verfügung vom 6. Februar 2014 besteht somit zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger