Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00239




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 13. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, war nach der Primar- und Sekundarschule vorwiegend als Lagerist und Betriebsarbeiter tätig, zuletzt vom Januar bis Juni 2006 bei der Bank Y.___ in Tokyo (Urk. 7/44/3). Am 4. September 2007 meldete er sich unter Hinweis auf Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/7).

    Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung (Urk. 7/20), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 7/40, Urk. 7/36) ab Juni 2008 eine ganze Invalidenrente zu. Ab Februar 2010 gewährte sie Arbeitsvermittlung (Urk. 7/46-47, Urk. 7/53-56).

1.2    Im Herbst 2010 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 7/58) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/74/5-10) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/100) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2014 (Urk. 2) die Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 % per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.


2.    Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, ihm seien bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % weiterhin eine Rente auszurichten und zudem berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und er seit Januar 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere keine Einkommensbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe. Zudem bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2014 (Urk. 6) machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, der ursprünglichen Rentenverfügung sei keine neurologische Abklärung zugrunde gelegen, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege und ein Wiedererwägungsgrund bestehe.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er könne aufgrund seiner Beschwerden nur dreieinhalb Stunden pro Tag arbeiten, weshalb ihm nur ein Arbeitspensum von 40 % zumutbar sei. Zudem seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.


3.    

3.1    

3.1.1    Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 7/31) waren im Wesentlichen folgende medizinische Berichte:

3.1.2    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 18. März 2008 (Urk. 7/14/2-6) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1 und 1.2):

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Zweimalige Synkope, differenzialdiagnostisch Epilepsie

- Mittelgradige depressive Episode

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Eisenmangel

    Dr. Z.___ attestierte eine (vorläufige) 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Juni 2007 (Ziff. 2 und Ziff. 5.2) und wies auf die laufenden neurologischen Abklärungen betreffend die Synkopen hin (Ziff. 3.5.7).

3.1.3    In ihrem Bericht vom 28. Mai 2008 (Urk. 7/15/8-13) stellten die behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie, Psychotherapie sowie Neurologie FMH, und dipl. psych. B.___, Psychologin FSP, folgende Diagnose (Ziff. 1.1):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

    Der Arzt respektive die Psychologin führten aus, der Beschwerdeführer leide unter starken Stimmungsschwankungen, starker Niedergeschlagenheit mit Weinen, Perspektivlosigkeit, Schlafstörungen sowie unter häufigen Kopfschmerzen und habe zudem Gedanken an den Tod (Ziff. 3.4). Sie wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer die psychotherapeutische Behandlung nach 22 Sitzungen abgebrochen habe (Ziff. 3.7 und Ziff. 5.5).

    Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit machten der Arzt und die Psychologin keine Angaben, wiesen aber darauf hin, dass aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen und das Arbeitspensum in der angestammten Tätigkeit langsam zu steigern sei (Ziff. 2 und Ziff. 5.2).

3.1.4    Im Bericht vom 4. März 2009 (Urk. 7/27) stellten PD Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. R.___, Assistenzärztin an der Klinik S.___, folgende Diagnosen:

- Verdacht auf zweimalig generalisierte epileptische Anfälle im Januar 2008

- Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch

- EEG und Schlafentzugs-EEG im März und April 2008 vereinbar mit generalisierter Epilepsie

- Schädel-MRI mit KM vom 5. Februar 2008: Kein pathologischer Befund

- Aktuell: Unter VPA anfallsfreier Verlauf

- Analgetika-Übergebrauchskopfschmerz

- Migräne ohne Aura

    Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit der letzten Kontrolle im Dezember 2008 anfallsfrei gewesen. Die vormals fast täglich vorkommenden fronto-temporalen Kopfschmerzen würden nur noch zwei- bis dreimal pro Woche auftreten, wobei sich allerdings die Intensität der pulsierenden Kopfschmerzen verstärkt habe. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit erwähnten die Ärzte „arbeitslos, IV-Antrag betreffend Umschulung“.

3.1.5    PD Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2009 (Urk. 7/20) folgende Diagnosen (S. 8):

- Mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1)

- Fragliche dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0), differenzialdiagnostisch organische Amnesie einschliesslich einer epileptischen Genese

    Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe keine psychopathologischen Symptome wie Störungen des Bewusstseins oder der Orientierung gezeigt. Ebenso wenig seien Hinweise auf Wahnvorstellungen oder Halluzinationen feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe allerdings über das Wahrnehmen von Lichtblitzen und hellem Licht während Migräneattacken berichtet, was als Pseudohalluzinationen zu qualifizieren sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lasse seine Konzentrationsfähigkeit rasch nach und das Kurz- sowie Langzeitgedächtnis seien deutlich gestört. Im Zusammenhang mit letzterem habe der Beschwerdeführer über zeitweise auftretende Gedächtnislücken berichtet, die sich später dann plötzlich wieder aufgelöst hätten. Seit drei bis vier Jahren fühle er sich zudem depressiv und traurig, was auf die fehlende Arbeit mit entsprechendem Einkommen, die bestehenden Schulden und die mangelnde Berufsausbildung zurückzuführen sei. Seine Fähigkeit, sich zu freuen und etwas zu unternehmen, sei eingeschränkt und er leide überdies an Schlafstörungen und einer gewissen inneren Unruhe. Er empfinde zudem viele negative Gedanken über seine Lebenssituation, wobei er aktuell keine Suizidgedanken habe (S. 5 f.). Die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. A.___ habe er abgebrochen, weil er keine Besserung festgestellt habe (S. 3).

    PD Dr. I.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Epilepsie mit Grand Mal Anfällen genuiner Art sowie an Migräneattacken in hoher Frequenz und nicht migräneartigem Kopfweh. Seit Jahren bestehe zudem eine als chronisch zu bezeichnende Depression von insgesamt mittelschwerem Ausmass (ICD-10 F32.1). Der Beschwerdeführer weise zudem Zustände von Amnesie und Gedächtnisstörungen auf, die in ihrem Ursprung unklar seien. Es könne sich dabei entweder um ein neurologisches und im Zusammenhang mit der Epilepsie stehendes Geschehen oder um psychogene Amnesien im Sinne einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.0) handeln. Eine diesbezügliche Klärung könnten nur der weitere Krankheitsverlauf und allenfalls zusätzliche neurologische Untersuchungen bringen (S. 7).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei seit Jahren in vollem Umfang arbeitsunfähig, und zwar sowohl in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Diese Situation könne indessen allenfalls durch Ausschöpfung weiterer Therapiemassnahmen (beispielsweise hinsichtlich der Migräneattacken) inklusive medikamentöser Behandlung (insbesondere mit Bezug auf die Depression) verbessert werden. Zudem benötige der Beschwerdeführer zum Wiedereinstieg ins Berufsleben Unterstützung (beispielsweise durch ein Beratungs- und Abklärungszentrum; S. 7 f.).

3.2    

3.2.1    Die im Rahmen der Rentenrevision relevanten Arztberichte zeigen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers folgendes Bild:

3.2.2    Im Bericht vom 20. Juli 2011 (Urk. 3/1) nannten Dr. med. J.___, Leitender Arzt, Dr. phil. K.___, Neuropsychologe, und Neuropsychologie-Praktikantin L.___ an der Klinik M.___, folgende Diagnosen (S. 1):

- Verdacht auf zweimalig generalisierte epileptische Anfälle im Januar 2008 mit/bei unter anderem

- Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch

- Schädel-MRI vom 28. Juni 2011: Altersentsprechend normales MRI des Gehirns

- Migräne ohne Aura

- Status nach Analgetikabergebrauchskopfschmerzen

    Der Arzt und die Neuropsychologen führten aus, im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen in mehreren mnestischen Teilbereichen (unter anderem verbale Erfassungsspanne, nonverbal-episodisches Lernen, verbal-episodisches Lernen und Wiedererkennen) sowie bei einer mnestisch-assoziierten exekutiven Teilleistung (verbale Ideenproduktion) ergeben. Sämtliche anderen testdiagnostisch untersuchten Hirnfunktionen (Visuokonstruktion, kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit, sonstige Exekutivfunktionen) seien indessen unbeeinträchtigt. In Anbetracht der unauffälligen MRI-Untersuchung des Schädels vom Juni 2011 seien besagte Minderleistungen am ehesten im Rahmen der klinisch evidenten Fatigue- und Depressionssymptomatik sowie der Kopfschmerzen interpretierbar. Der Arzt respektive die Neuropsychologen empfahlen die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sowie die Einnahme eines Medikaments mit spezifischer antidepressiver Wirkung (S. 2).

3.2.3    In ihrem Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 7/74/5-7) stellten Dr. med. C.___, Oberärztin, und Dr. med. N.___, Assistenzärztin, an der Klinik M.___, folgende Diagnosen:

- Rezidivierend generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008

- Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch

- EEG und Schlafentzugs-EEG im März und April 2008 vereinbar mit generalisierter Epilepsie

- Schädel-MRI vom 5. Februar 2008 und 28. Juni 2011: Altersentsprechender Normalbefund

- Zwei generalisierte Anfälle im Januar 2008: Auf dem Sofa sitzend Bewusstseinsverlust und zur linken Seite weggekippt

- Unter VPA anfallsfrei, jedoch Entwicklung von NW; Umstellung auf Lamictal im Oktober 2009

- Generalisierter Anfall am 4. November 2011: Auf dem Sofa sitzend plötzlich akute, schwerste holocephale Kopfschmerzen, Bewusstseinsverlust für wenige Minuten, links seitlich auf der Couch liegend wieder erwacht. Unverändert ca. zweimal pro Woche kurze Ganzkörperzuckungen

- Depression

- Migräne ohne Aura, aktuell zweimal pro Monat Migräneattacken

- Status nach Analgetika-Übergebrauchskopfschmerzen

    Die Ärzte hielten fest, dass es abgesehen vom Anfall im November 2011 und den Migräneattacken ungefähr zweimal pro Woche situationsunabhängig für den Bruchteil einer Sekunde zu einem Zusammenzucken am ganzen Körper komme, welches indessen nie mit einem Sturz, Bewusstseinsverlust oder anderen Symptomen assoziiert sei.

3.2.4    Im Bericht vom 18. Juli 2012 (Urk. 7/74/8-10) hielt Dr. N.___ fest, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1):

- Rezidivierende generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008

- Status nach Analgetika-Übergebrauchskopfschmerzen

    Die Ärztin führte aus, dass der Beschwerdeführer nach zwei im Januar 2008 aufgetretenen generalisierten epileptischen Anfällen unter medikamentöser Therapie anfallsfrei gewesen sei. Während bezüglich des generalisierten Anfalls am 4. November 2011 keine Provokationsfaktoren festgestellt worden seien, hätten sich bei der Konsultation im März 2012 epilepsieverdächtige Potentiale gezeigt, welche unter Hyperventilation aufgetreten seien. Dr. N.___ wies überdies darauf hin, dass die rezidivierenden generalisierten epileptischen Anfälle unter antikonvulsiver Medikation gut kontrollierbar seien (S. 2 Ziff. 1.4).

    Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin vorbehältlich der neuropsychologischen Beurteilung fest, dass aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen bestünden (S. 2 Ziff. 1.6).

3.2.5    In ihrem Bericht vom 19. September 2012 (Urk. 3/2 S. 1-3) wiederholten Dr. K.___ und PD Dr. O.___, Leitender Arzt an der Klinik M.___, die im Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 7/74/5-7) genannten Diagnosen (S. 1; vgl. E. 3.2.3). Der Neuropsychologe und der Arzt hielten fest, dass sich im Vergleich mit den neuropsychologischen Vorbefunden vom 20. Juli 2011 (vgl. E. 3.2.2) ein nahezu unverändertes kognitives Leistungsprofil gezeigt habe. Nach wie vor fänden sich leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen in mehreren mnestischen Teilbereichen sowie bei einer mnestisch-assoziierten exekutiven Teilleistung (verbale Ideenproduktion). Alle anderen untersuchten Hirnfunktionen seien weiterhin unbeeinträchtigt. Das anlässlich der Untersuchung durchgeführte Fragebogenverfahren habe überdies keine evidenten Anzeichen einer klinisch relevanten Depressions- und Fatiguesymptomatik mehr gezeigt, wobei diese Zustandsverbesserung auch durch den klinischen Eindruck bestätigt worden sei (S. 3). Die mnestischen Beeinträchtigungen seien deshalb ätiologisch am ehesten der epileptischen Grunderkrankung zuzuweisen.

    Weiter wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht leichtgradig eingeschränkt sei, weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 25 % auszugehen sei, wobei diese die ein- bis zweimal pro Woche auftretende Migräne und allfällige Einschränkungen aufgrund der affektiven Erkrankung nicht berücksichtige. Es wurde zudem empfohlen, dem Beschwerdeführer einen Berufs- oder Laufbahncoach zur Seite zu stellen (S. 3).

3.2.6    Im Bericht vom 27. September 2012 (Urk. 3/2 S. 4-5) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- Rezidivierend generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008

- Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch

- EEG und Schlafentzugs-EEG im März und April 2004 vereinbar mit generalisierter Epilepsie

- Schädel-MRI mit KM vom 5. Februar 2008 und 28. Juni 2011: Altersentsprechender Normalbefund

- Zwei generalisierte Anfälle im Januar 2008: Auf der Couch sitzend Bewusstseinsverlust und zur linken Seite weggekippt

- Unter VPA anfallsfrei

- Aktuell: Subjektiv Nebenwirkung von Lamotrigin (Hautveränderungen, Erektionsprobleme), letzte unklare Bewusstlosigkeit am 20. September 2012, nachdem am 19. September 2012 die Einnahme von Lamotrigin reduziert wurde

- Depression

- Migräne ohne Aura, aktuell Migräneattacken zweimal pro Woche

- Status nach Analgetika-Übergebrauchskopfschmerz

    Die Ärztin hielt fest, beim Beschwerdeführer würden seit zweieinhalb Monaten plötzlich Schwindel beim Laufen auftreten. Überdies leide er unter Kopfschmerzen, Rötungen im Gesicht und Gewichtsverlust. Vor einigen Tagen sei zudem eine Bewusstlosigkeit aufgetreten, wobei der Beschwerdeführer am Boden liegend aufgewacht sei. Diese sei aufgrund der Vorgeschichte als möglicher epileptischer Anfall zu werten, wenn auch der fehlende Zungenbiss, Muskelkater und Urinabgang keine bestätigenden anamnestische Hinweise lieferten (S. 2).

    Bezüglich die Arbeitsfähigkeit unter neuropsychologischen Gesichtspunkten verwies Dr. C.___ auf den Bericht vom 19. September 2012 (vgl. E. 3.2.5) und hielt zudem fest, dass aus epileptologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz bestehe (S. 2), ohne diesen näher zu beschreiben.

3.2.7    Der Beschwerdeführer befand sich vom 25. bis 29. Januar 2013 zwecks Durchführung eines Langzeit-EEG zur Abklärung der Myoklonien und Absenzen in stationärer Behandlung im Zentrum D.___. Im entsprechenden Bericht vom 14. Februar 2013 (Urk. 7/111/1-7) stellten Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Dr. med. F.___, Medizinischer Direktor, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen (S. 1):

Hauptdiagnosen:

- Verdacht auf epileptische, differenzialdiagnostisch dissoziative Anfälle

Nebendiagnosen:

- Muskelzuckungen und kurzzeitige Verwirrungszustände am ehesten dissoziativer Genese bei

- Rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Neuropsychologisch leicht bis mittelschwere kognitive Minderleistung in mehreren mnestischen Teilbereichen sowie bei einer mnestisch-assoziierten exekutiven Teilleistung (September 2012)

- Migräne ohne Aura

- Vitamin D3 Mangel

Überlieferte Diagnosen:

- Verdacht auf zusätzliche Spannungskopfschmerzen

- Status nach Analgetika-Übergebrauchskopfschmerzen

    Die Ärzte führten aus, beim Beschwerdeführer seien nach eigenen Angaben seit September 2012 keine Anfälle mit Stürzen oder länger dauernden Bewusstlosigkeiten aufgetreten. Die Ganzkörperzuckungen würden indessen bis zweimal täglich auftreten. Der Beschwerdeführer nehme zudem zwei- bis dreimal pro Monat sinnlose Handlungen vor, bei denen er beispielsweise ein Buch in den Kühlschrank lege. Er könne sich im Nachhinein jeweils nicht an die Vornahme solcher Handlungen erinnern (S. 2 und 3). Er leide zudem an Müdigkeit und Erektionsstörungen, welche er auf die Einnahme des Medikaments Lamictal zurückführe. Ungefähr viermal pro Monat komme es zu Migräneepisoden mit Übelkeit, Photo- und Phonophobie sowie zirka sechs- bis siebenmal pro Monat zu Kopfschmerzen, welche den ganzen Kopf beträfen und stress- und wetterabhängig seien. Es komme dabei gelegentlich zu absenzartigen Zuständen, wobei er weggetreten und nicht ansprechbar sei. Bezüglich seines psychischen Zustandes habe der Beschwerdeführer von wiederkehrenden Episoden mit Antriebslosigkeit, starken Stimmungsschwankungen, vermehrter Gereiztheit, vermindertem Selbstwertgefühl sowie Rückzugsverhalten berichtet, wobei er sich einmal pro Monat in psychiatrische Behandlung begebe. Er stehe aktuell nicht unter psychopharmakologischer Behandlung (S. 3 f.).

    Weiter hielten die Ärzte fest, das Intensivmonitoring habe weder Hinweise auf epileptische Ursachen der Ganzkörperzuckungen noch epilepsietypische Potentiale respektive Aktivität oder Anfallsmuster gezeigt. Während des EEG seien keine sinnlosen Handlungen registriert worden, weshalb diesbezüglich keine verlässliche Epilepsiediagnose gestellt werden könne. Gestützt auf die in der psychologischen Evaluation festgestellte Symptomatik einer rezidivierenden depressiven Störung könne eine dissoziative Genese der erwähnten Handlungen nicht ausgeschlossen, aber auch eine epileptische Genese der Muskelzuckungen nicht bestätigt werden (S. 5).

    Betreffend Arbeitsfähigkeit erwähnten die Ärzte „Arbeitsfähigkeit: Ganze IVRente“ (S. 6).

3.2.8    Das von der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 26. September 2013 (Urk. 7/100) basierte auf den Vorakten sowie der eigenen Untersuchung vom 16. September 2013 (S. 1 f.). Der Gutachter stellte dabei folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4):

- Knapp leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- Rezidivierende generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008 (Diagnose den Akten entnommen)

    Der Gutachter führte aus, dass es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahre 2013 zu keinem epileptischen Anfall gekommen sei, dass im Jahre 2012 indessen mehrere kurze Anfälle aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an Migräne sowie aufgrund der Medikamenteneinnahme an Müdigkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, wobei sich die letztgenannten Störungen in letzter Zeit verstärkt hätten. Die Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Jahre 2005 habe nach den Angaben des Beschwerdeführers zu Verstimmungen geführt, die so lange angedauert hätten, als er vom Sozialamt unterstützt worden sei. Nach Zusprechung der Invalidenrente habe sich sein psychischer Zustand verbessert und die Verstimmungen hätten sich zurückgebildet respektive würden seit Anfang 2011 nicht mehr bestehen. Da es ihm relativ gut gehe, sei er nicht mehr in psychiatrischer Behandlung und nehme auch keine Antidepressiva mehr. In seiner Freizeit treibe er viel Sport, besuche oft seine Schwestern und reise regelmässig nach Sizilien in die Ferien. Er stehe zudem morgens jeweils um 5 Uhr auf, erledige die Haushaltsarbeiten und lese viel (S. 3 f.).

    Dr. H.___ hielt weiter fest, beim Beschwerdeführer seien keine Orientierungs, Bewusstseins-, Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen erkennbar gewesen, wobei die Aufmerksamkeit phasenweise leicht eingeschränkt gewesen sei. Ebenso wenig seien formale Denkstörungen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Störungen des Antriebs und der Psychomotorik oder Persönlichkeitsstörungen feststellbar gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Anzeichen von Depressivität, einer schwermütig gedrückten Stimmung, eines sozialen Rückzugs, Aggressivität oder Suizidalität gezeigt, und der affektive Rapport sei herstellbar gewesen. Aufgrund der aktiven Lebensgestaltung des Beschwerdeführers sowie der fehlenden psychopathologischen Symptome sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in relevantem Ausmass depressiv sei. Vielmehr sei er während der Untersuchung gut gestimmt und im Selbstwertgefühl kaum eingeschränkt gewesen und habe auch keine Ängste geäussert. Die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit und Konzentrationsstörungen seien wahrscheinlich auf die antiepileptische Therapie respektive die Epilepsie an sich zurückzuführen (S. 4-6). Der Gutachter führte ferner aus, dass die im April 2009 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode aus aktueller Sicht nachvollziehbar sei. Später sei es zu einer Reduktion der Depressivität gekommen, wobei es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit Anfang 2011 psychisch gut gehe. Er sei heute zwar gelegentlich traurig aufgrund des Konflikts mit der Mutter seines Kindes, verspüre indessen keinen Leidensdruck. Aktuell sei deshalb von einer knapp leichtgradigen depressiven Episode auszugehen (S. 7).

    Mit Bezug auf die von PD Dr. I.___ erwähnte dissoziative Amnesie (vgl. E. 3.1.5) bemerkte Dr. H.___, dass diese Störung aktuell nicht im Vordergrund stehe. Die Untersuchung habe keine Hinweise für eine solche Störung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe zwar müde, unkonzentriert und fahrig gewirkt, dies indessen nicht im Sinne einer dissoziativen Amnesie, bei der bestimmte belastende Ereignisse nicht memoriert werden könnten. Der Beschwerdeführer sei beispielsweise in der Lage gewesen, sämtliche Details der schwierigen Beziehung zu seinem Sohn zu memorieren, was gegen eine dissoziative Amnesie spreche (S. 7).

    Dr. H.___ legte sodann dar, dass sich das psychische Leiden verbessert habe und die Depressivität nurmehr leichtgradig sei. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass aus psychiatrischer Sicht seit der Besserung Anfang 2011 keine Einschränkungen mehr bestünden. Der Beschwerdeführer könne einfache strukturierte Tätigkeiten ausüben, wobei zu Beginn ausreichende Erholungsmöglichkeiten zu gewähren seien. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert und der Beschwerdeführer benötige auch keine Antidepressiva. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (S. 8 und S. 12).

3.2.9    In seinem Bericht vom 5. November 2013 (Urk. 7/111/8) nannte med. pract. P.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen:

- Rezidivierend generalisierte epileptische Anfälle seit 1. Januar 2008

- Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch

- Verdacht auf dissoziative Anfälle mit Muskelzuckungen und kurzzeitigen Verwirrheitszuständen im Jahre 2012

- Migräne ohne Aura

- Anpassungsstörung

    Der Arzt nahm Bezug auf die in den neurologischen Berichten erwähnten Anfälle und die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome. Er statuierte zudem eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit und empfahl, den Beschwerdeführer in ein Eingliederungsprogramm zu integrieren.

3.2.10    Im Bericht vom 12. November 2013 (Urk. 7/111/9-11) stellte die behandelnde lic. phil. Q.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, folgende Diagnose (Diagnosen zum Zeitpunkt des Erstgesprächs; S. 1):

- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD10 F43.23; phasenweise aufgrund von Epilepsie-Diagnose und Migräne)

- Epilepsie ED 2008 (anamnestisch)

- Migräne (anamnestisch)

    Psychologin Q.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben seine Existenzsicherung in Gefahr gesehen, als er von der Rentenrevision erfahren habe. Dies habe in belastet, weshalb er sich in ihre psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Er habe grosse Mühe, sich mit der diagnostizierten Krankheit abzufinden und es mache ihn wütend und traurig, nicht selbständig für sich und seinen Sohn sorgen zu können. Er habe aufgrund seiner finanziellen Situation und der Abbezahlung der Schulden Angst vor der Zukunft und leide seit der Epilepsie-Diagnose immer wieder phasenweise unter gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit und reduziertem Antrieb mit erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkungen. Er habe vom Oktober 2010 bis März 2012 ein Informatik-Praktikum absolviert, welches er aufgrund der Nebenwirkungen der Epilepsie-Medikamente und der Migräne mehrmals habe unterbrechen müssen, weshalb er effektiv nur zwei der insgesamt 18 Monate habe tätig sein können. Er fühle sich überfordert, den Wiedereinstieg ins Berufsleben alleine zu schaffen und sei deshalb auf Unterstützung angewiesen (S. 2).

    Psychologin Q.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung mit Gefühlen wie Ärger, Wut, Anspannung, Angst und leichter depressiver Symptomatik. Sie hielt ausserdem einen stufenweisen Wiedereinstig ins Berufsleben mit einem Wiedereingliederungsprogramm für indiziert (S. 2).


4.

4.1    Streitgegenstand bildet zunächst die verfügte Aufhebung der Rente. Es ist somit zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache am 22. Dezember 2009 (Urk. 8/40) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 31. Januar 2014 (Urk. 2) in einem Ausmass verändert haben, das die Renteneinstellung rechtfertigt. Dabei stellte selbst der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, ersuchte er doch um Leistungen, die nur noch auf einer Arbeitsfähigkeit von 40 % statt 100 % basieren (Urk. 1).

4.2    Das Gutachten von Dr. H.___ ist umfassend und beruht auf den erforderlichen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Auch die Schlussfolgerungen des Gutachters sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit wieder im Umfang von 100 % zumutbar ist. Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

4.3    Der Gutachter PD Dr. I.___ diagnostizierte im Jahre 2009 in psychiatrischer Hinsicht eine mittelschwere Depression, äusserte den Verdacht auf eine dissoziative Amnesie und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er beschrieb den Beschwerdeführer als depressiv, traurig und in seiner Fähigkeit, sich zu freuen oder etwas zu unternehmen, als eingeschränkt. PD Dr. I.___ berichtete zudem über negative Gedanken des Beschwerdeführers betreffend seine Lebenssituation sowie eine innere Unruhe (vgl. E. 3.1.5). Demgegenüber diagnostizierte Dr. H.___ eine knapp leichtgradige depressive Episode und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Gemäss Dr. H.___ haben sich die depressiven Verstimmungen des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit zurückgebildet respektive bestehen seit Anfang 2011 nicht mehr. Entsprechend stellte Dr. H.___ insbesondere auch keine Anzeichen von Depressivität, schwermütig gedrückter Stimmung oder von sozialem Rückzug mehr fest und wies zudem auf die aktive Lebensgestaltung des Beschwerdeführers hin. Dr. H.___ verneinte zudem jegliche Hinweise auf eine dissoziative Amnesie (vgl. E. 3.2.8).

    In neurologischer Hinsicht diagnostizierte PD Dr. C.___ im März 2009 den Verdacht auf zwei generalisierte epileptische Anfälle, Analgetika-Übergebrauchs-Kopfschmerzen sowie Migräne ohne Aura. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit machte PD Dr. C.___ keine Angaben (vgl. E. 3.1.4). Besagte Diagnosen sind im Verlauf im Wesentlichen gleich geblieben, sind doch den für die Rentenrevision relevanten neurologischen und neuropsychologischen Arztberichten ebenfalls rezidivierende generalisierte epileptische Anfälle zu entnehmen (vgl. E. 3.2.2-3.2.7), wobei es zwischen der Rentenzusprache und aufhebung zu zwei epileptischen Anfällen gekommen ist (vgl. E. 3.2.3 und E. 3.2.6). PD Dr. O.___ und Neuropsychologe K.___ attestierten aufgrund der von ihnen diagnostizierten leichten bis mittelschweren kognitiven Minderleistungen aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (vgl. E. 3.2.5). Im Nachgang zum epileptischen Anfall im September 2012 postulierte Dr. C.___ unter epileptologischen Gesichtspunkten jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz respektive in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.2.6).

    Der Vergleich der Arztberichte, gestützt auf welche die ursprüngliche Rentenverfügung erlassen wurde, mit den Berichten, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht verbessert und in neurologischer Hinsicht nicht verschlechtert hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vgl. E. 1.5). Während der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung wegen einer mittelschweren Depression sowohl in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, ist er nunmehr aufgrund seiner neuropsychologischen Beschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit zu wenigstens 75 % arbeitsfähig.

    An dieser Beurteilung vermag die von der behandelnden Psychologin Q.___ am 12. November 2013 genannte Diagnose einer Anpassungsstörung (vgl. E. 3.2.10) nichts zu ändern. Diese ist gemäss Psychologin Q.___ im Wesentlichen auf die Zukunftsängste des Beschwerdeführers bezüglich seiner finanziellen Situation und der Rückzahlung seiner Schulden respektive auf dessen Wut und Traurigkeit darüber, dass er nicht selbständig für sich und seinen Sohn sorgen kann, zurückzuführen. Dabei handelt es sich um psychosoziale Faktoren, weshalb vorliegend keine invalidenversicherungsrechtlichrelevante psychische Störung vorliegt (vgl. E. 1.4). Abgesehen davon machte Psychologin Q.___ keine Angaben darüber, inwiefern sich die Anpassungsstörung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Dass ermüdungsbedingt eine Arbeitstätigkeit nur während 40 % eines üblichen Tagespensums möglich wäre (vgl. Urk. 1), machte selbst Psychologin Q.___ nicht geltend. Solches ist aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen.

    Am Grad der Arbeitsunfähigkeit von 25 % ändert auch der Hinweis der Dres. E.___, F.___ und G.___ nichts, welcher unter der Überschrift „Prozedere“ im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit „Ganze IV-Rente“ erwähnten (vgl. Urk. 3/3 S. 6). Besagter Hinweis enthält keine Angaben zum Grad einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit und ist zudem in keiner Weise begründet. Darüber hinaus kommt der Arztperson keine Beurteilungskompetenz bezüglich der Rentenhöhe zu (vgl. E. 1.7).

    Soweit der Bericht von med. pract. P.___ vom 25. Februar 2014 (Urk. 3/7), der nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung (Urk. 2) erging, überhaupt zu berücksichtigen ist, führt er zu keinem anderen Schluss. Denn dieser entspricht im Wesentlichen jenem vom 5. November 2013 (vgl. E. 3.2.9) und schliesst (nach einer Anfangsphase von sechs Monaten) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht aus.

4.4    Im Lichte der obigen Erwägungen ist mit Blick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Da die Annahme dieser eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit am Ergebnis nichts ändert (vgl. nachfolgende E. 5), wird das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit im Folgenden zu Gunsten des Beschwerdeführers nach Massgabe dieser Feststellung ermittelt.

    Festzuhalten bleibt jedoch, dass allein die neuropsychologisch attestierte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keine Invalidität im rechtlichen Sinn begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_256/2013 vom 1. Juli 2013 E. 3.3). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt rechtsprechungsgemäss das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3).

    Nach Lage der medizinischen Unterlagen ist eine Komorbidität zu verneinen. Ebenso wenig ist erstellt, dass nach der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes Anfang 2011 die Morbiditätskriterien in genügender Intensität erfüllt wären. Denn einerseits schilderte der Beschwerdeführer dem psychiatrischen Gutachter einen sehr aktiven Lebenswandel und andererseits erklärte er, dass er die psychiatrischen Behandlungen eingestellt habe (Urk. 7/100 S. 4). Die zuletzt von der Psychologin Q.___ beschriebenen Beeinträchtigungen (E. 3.2.10) finden ihre hinreichende Erklärung in den finanziellen Existenzsorgen und damit in invaliditätsfremden, psychosozialen Umständen, die im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusprache nicht zu berücksichtigen sind.

    Hinsichtlich der von Dr. C.___ bescheinigten Arbeitsfähigkeit lediglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bleibt zu bemerken, dass er diese in keiner Weise näher umschreibt. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern die bisherige Tätigkeit als Lagerist/Betriebsarbeiter nicht angepasst sein soll.

    

5.    

5.1.1    Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen.

5.1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2.    Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn für Hilfsarbeiter (Zentralwert) gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE) ab und ermittelte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (von 2150 auf 2204; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B 10.3) für das Jahr 2013 ein jährliches Einkommen von Fr. 62‘768.50 (Fr. 4‘901.-- : 40 Wochenstunden x 41.6 Wochenstunden x 12 Monate x Nominallohnentwicklung = Fr. 62‘768.50; Urk. 7/102).

    Diese – wegen der Indexierung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallene – Berechnung ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Hilfsarbeitertätigkeit ausübte und zudem seit mehreren Jahren keiner (länger andauernden) beruflichen Tätigkeit mehr nachging (vgl. Urk. 7/4).

5.3    Das Invalideneinkommen, welches ebenfalls gestützt auf die LSE 2010 zu bestimmen ist, beträgt für das Jahr 2013 bei einem Arbeitspensum von 75 % im Anforderungsniveau 4 Fr. 47‘138.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden x 12 Monate x 2204 : 2150 [Nominallohnentwicklung] x 0.75). Dem Umstand, dass männliche Teilzeitbeschäftige überproportional tiefer entlöhnt werden als Männer mit Vollzeitpensum, ist mit einem Leidensabzug von 10 % Rechnung zu tragen, so dass das Invalideneinkommen Fr. 42‘424.-- beträgt. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 62‘768.50 (vgl. E. 5.2) resultiert somit ein Invaliditätsgrad von rund 32 %, welcher unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegt (vgl. E. 1.2).

5.4    Bei dieser Sachlage erfolgte die revisionsweise Einstellung der Rente zu Recht und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.1).


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 1).

6.2    Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer seien von April 2010 bis April 2011 berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochen worden. Die Frage hingegen, ob ein konkreter Anspruch besteht auf weitere Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 f. IVG, wurde im angefochtenen Entscheid implizit verneint, da bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gar keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG vorliege.

6.3    Mit dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 ist das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt worden, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv gefördert wird, indem Rentenbezügerinnen und bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden. Allerdings ist die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG nur für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.1).

    Die Leistungen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG sind ausdrücklich den Rentenbezügern vorbehalten, worunter der Beschwerdeführer nach der Renteneinstellung nicht mehr zu begreifen ist. Zudem kann er infolge einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes keine Invalidenrente mehr beanspruchen, weshalb Massnahmen zur Wiedereingliederung unter diesem Titel von vornherein nicht in Betracht kommen.

6.4    Soweit das Begehren des Beschwerdeführers auf die Zusprache von Integrationsmassnahmen unter dem Titel des Art. 14a IVG abzielt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

    Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete (a) Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und (b) Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 IVG). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4quinquies Abs. 1 IVV; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.2.1).

    Da aufgrund der medizinischen Aktenlage  selbst aus neuropsychologischer Sicht  eine Arbeitsfähigkeit von wenigstens 75 % auch in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 4.4), fallen mangels einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auch Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ausser Acht.

6.5    Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer schliesslich auf einen allfälligen Anspruch auf Übergangsleistungen im Sinne von Art. 32 IVG hin (Urk. 2 letzte Seite), ohne jedoch konkret darüber zu befinden. Wie es sich damit verhält, ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht in diesem Verfahren zu prüfen.

6.6     Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen nach Art. 8a IVG, Art. 14a IVG und Art. 15 f. IVG zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.


7.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais