Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00240




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 20. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1989, verlor am 27. Oktober 2007 als Fahrzeuglenker die Kontrolle über das von ihm gelenkte Fahrzeug und kollidierte mit einem Baum (Urk. 6/1). Dabei zog er sich unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutung und Schädelfrakturen zu (Urk. 6/21/12). Am 16. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Mitteilungen vom 1. Juli 2009 (Urk. 6/28) und vom 21. Juni 2010 (Urk. 6/53) berufliche Massnahmen im Sinne von Kostengutsprachen für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu, worauf der Versicherte eine erstmalige Ausbildung zum Automobilfachmann EFZ erfolgreich abschloss. Mit Mitteilung vom 6. August 2012 (Urk. 6/81) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei und schloss die beruflichen Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ab.

1.2    Mit Mitteilung vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/101) beziehungsweise vom 30. Januar 2014 (Urk. 6/112) sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung beim Y.___, vom 6. Januar bis 28. März 2014 zu.

    Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 6/114 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Invalidentaggeld für die Zeit vom 6. Januar bis 28. März 2014 im Betrag von Fr. 77.60 im Tag zu.


2.    Der Versicherte erhob am 26. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit der beruflichen Abklärung vom 6. Januar bis 28. März 2014 ein auf Grundlage eines Monatslohnes im Betrag von Fr. 3‘900.zuzüglich Anteil 13. Monatslohn, bemessenes Taggeld zuzusprechen

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2014 (Urk. 5), die Rückweisung der Sache an sie zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

    Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).

1.3    Laut Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und mediationsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).

1.4    Gemäss Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG) und die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG).

1.5    Gemäss der Rechtsprechung (BGE 134 V 97 E 2.9.1) ist vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, der versicherten Person zwar das rechtliche Gehör zu gewähren, jedoch kein Vorbescheidverfahren durchzuführen.

1.6    Gemäss Ziff. 3013.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung, in der ab Januar 2010 geltenden Fassung (KSVI), bezieht sich der Vorbescheid einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. a bis f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Die IV-Stellen beschränken sich bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades, des Anspruchsbeginns sowie, im Falle einer Aufhebung oder Anpassung der Rente, des Zeitpunkts der Änderung des Rentenanspruches.

    Gemäss Ziff. 3013.6 KSVI ist das Vorbescheidverfahren nicht anzuwenden auf Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen. Es handelt sich dabei in aller Regel um Fragen betreffend die Berechnung der Renten, der Taggelder und der Entschädigung für Betreuungskosten und die Festlegung des Nachzahlungs- und Verrechnungsbetrages.

1.7    In Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter IVV ist das formlose Verfahren geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden:

- medizinische Massnahmen (lit. a)

- Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis)

- Massnahmen beruflicher Art (lit. b)

- Hilfsmittel (lit. d)

- Vergütung von Reisekosten (lit. e)

- Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (lit. f)

- Übergangsleistung (lit. g).

1.8    Bei der Zusprechung von Taggeldleistungen handelt es sich um einen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, welcher der versicherten Person gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG grundsätzlich mittels Vorbescheid mitzuteilen ist. Gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG ist insbesondere die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallende Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen Gegenstand des Vorbescheids. Die Frage nach dem Anspruch der versicherten Person auf ein Taggeld stellt daher Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG dar (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 29 N 2068 ff.; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00837 vom 7. Januar 2014 E.2.1).

1.9    Während der Entscheid über Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter lit. b IVV grundsätzlich im formlosen Verfahren und mithin ohne Erlass eines Vorbescheids und einer Verfügung zugesprochen werden kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und wenn dem Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, gilt dies nicht für den Renten- und den Taggeldanspruch (vgl. Urs Müller, a.a.O., § 29 N 2117 ff.).


2.

2.1    Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Zusprache von beruflichen Massnahmen im Sinne einer Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung beim Y.___, vom 6. Januar bis 28. März 2014 dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen. Da die Anspruchsvoraussetzungen zudem offensichtlich erfüllt waren, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Entscheid betreffend die beruflichen Massnahmen mit Erlass der Mitteilung vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/101) beziehungsweise vom 30. Januar 2014 (Urk. 6/112) im formlosen Verfahren ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung fällte.

2.2    Dies gilt indes nicht für die Zusprache des Taggeldes an den Beschwerdeführer. Denn beim Entscheid über den Taggeldanspruch handelt es sich um einen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, welcher gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 73bis Abs. 1 IVV und Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG der versicherten Person mittels Vorbescheid mitzuteilen ist und welcher nicht im Rahmen des formlosen Verfahrens gefällt werden kann (vgl. Art. 74ter IVV).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung betreffend das Invalidentaggeld vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) unbestrittenermassen (Urk. 5) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspricht der obenerwähnten gesetzlichen Regelung des Vorbescheidverfahrens und stellt zugleich eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar, welches einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist.

3.2    Nach Gesagtem ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Vorbescheidverfahren nachhole und anschliessend erneut über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 6. Januar bis 28. März 2014 verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 6. Januar bis 28. März 2014 erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerVolz