Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00242 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 14. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war von Oktober 1993 bis 28. Februar 1998 als Barman (Urk. 7/8) und nach einer Phase der Arbeitslosigkeit (vgl. Urk. 7/18) bis 29. März 1999 als Maler im Temporärarbeitsverhältnis (Urk. 7/10) tätig. Am 29. Oktober 1999 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Depressionen und einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 7/6, Urk. 7/11, Urk. 7/15) und den beruflich-erwerblichen Sachverhalt (Urk. 7/8-10, Urk. 7/20-21) ab und schloss mit Verfügung vom 23. Februar 2001 (Urk. 7/22) ihre Bemühungen mit der Feststellung ab, dass der Versicherte seine berufliche Tätigkeit als Maler weiterhin vollumfänglich ausüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.
1.2 Am 29. September 2009 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf Rücken- und Nackenschmerzen sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 7/32-86) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 7/87) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab September 2010 zu.
1.3 Im Rahmen der im Oktober 2012 veranlassten Rentenrevision (Urk. 7/100/1-2) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/100/3) sowie einen aktuellen Auszug des individuellen Kontos des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/101) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 1. März 2013 (Urk. 7/109) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 11. März 2013 (Urk. 7/111) stellte sie die Rentenaufhebung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/113, Urk. 7/116, Urk. 7/120-122, Urk. 7/125-130), im Rahmen dessen ein neuer Vorbescheid mit wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2011 erging (Urk. 7/123), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2014 (Urk. 7/131 = Urk. 2) die Verfügung vom 23. Dezember 2011 wiedererwägungsweise auf.
2. Der Versicherte erhob am 27. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 22. April 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.3 Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005 E. 3.1; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2011 damit, dass bei der damaligen Rentenzusprache aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, einer iatrogenen Opioidabhängigkeit und einem lumbovertebralen Syndrom von einer Einschränkung von 100 % sowohl angestammt wie auch angepasst ausgegangen worden sei. Das neu eingeholte Gutachten vom März 2013 begründe die Arbeitsunfähigkeit vorwiegend mit den Oxycontinnebenwirkungen. Die iatrogene Opioidabhängigkeit sei aber damals genauso wenig invalidisierend wie heute, weil keine körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert zur Sucht geführt habe oder als deren Folge eingetreten sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es liege eine eigenständige psychische Grunderkrankung vor, welche zur Sucht geführt habe. Die Sucht stelle deshalb eine Folge der Erkrankung dar und es bestehe heute unabhängig, auch nach dem Entzug, eine schwere Depression (S. 1 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war.
3.
3.1 Basis der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 7/87) bildete gemäss Feststellungsblatt vom 25. Oktober 2011 (Urk. 7/73) in medizinischer Hinsicht das bidisziplinäre Gutachten vom 11. August 2011 von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 7/71 S. 1-43; internistisch-rheumatologisches Teilgutachten vom 21. Juli 2011, Urk. 7/70).
3.1.1 Dr. Z.___ stellte aus rheumatologischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/70 S. 38 Ziff. 7.1):
- lumbovertebrales Syndrom bei
- kongenitaler leichter bilateraler Spondylolyse L5 und diskreter Retrolisthese L5 gegenüber S1 um 5 mm
- mässigen Spondylarthrosen L3 bis S1 und Diskusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompressionen
- klinsch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie unter anderem einen Verdacht auf Oxycontin-Abusus mit chronischer Oxycontin-Überdosis sowie eine Adipositas Grad I (S. 38 Ziff. 7.2).
Sie führte aus, der Beschwerdeführer klage seit vielen Jahren über ausgedehnte Schmerzen am ganzen Körper, die ständig schlimmer würden. In der klinischen Untersuchung sei die Adipositas Grad I der wesentlichste Befund. Wegen kräftiger Gegenspannung und mangelnder Compliance habe sie die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) nicht untersuchen können. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Es seien mässige degenerative Veränderungen der LWS ohne Nervenwurzelkompressionen vorhanden. Im Blut sei das Schmerzmittel Oxycontin fast dreifach oberhalb des obersten therapeutischen Bereichs vorhanden, was auf eine chronische Überdosierung bei einem Oxycontin-Abusus hinweisen könnte. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären (S. 39).
Der Beschwerdeführer könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 39 Mitte). In der zuletzt ausgeübten (angestammten Tätigkeit) bestehe ein Belastungsprofil, in welchem dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 15 kg zumutbar seien, was einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau entspreche. Aufgrund dieses Belastungsprofils könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr ausüben, die Tätigkeit als Barmann hingegen könne er uneingeschränkt ganztags ausüben (S. 40).
3.1.2 Dr. A.___ hielt in seiner psychiatrischen Beurteilung (Urk. 7/71) fest, der Beschwerdeführer stehe wegen der Verschlechterung seines psychischen Zustandes seit dem 10. Juni 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung und habe gemäss den behandelnden Ärzten unter einer mittelgradigen bis schweren depressiven Symptomatik gelitten. Mittels therapeutischen Massnahmen habe sich die depressive Symptomatik aber sowohl subjektiv als auch objektiv gebessert (S. 9).
Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11)
- iatrogene Opioidabhängigkeit (ICD-10 F45.4)
In den früheren Arztberichten sei auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden, die er zur Zeit weder bestätigen noch ausschliessen könne, weil beim Beschwerdeführer gegenwärtig eine Oxycontinabhängigkeit beziehungsweise Oxycontinnebenwirkungen im Vordergrund stünden. Der verlangsamte Gedankengang, die testpsychologisch bestätigten Konzentrationsstörungen, die deutlichen Antriebsstörungen und die Störungen der Psychomotorik, welche mit der sonstigen depressiven Symptomatik nicht erklärbar seien, die allgemeine Erschöpfung und die deutlich reduzierte Schwingungsfähigkeit seien auf die Oxycontinnebenwirkungen zurückzuführen und würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollständig einschränken. Erst nach dem Oxycontin-Entzug könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und auch die definitive Diagnosestellung festgelegt werden (S. 9).
3.1.3 In der interdisziplinären Zusammenfassung erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer in seiner bisherigen (angestammten) Tätigkeit als Maler seit dem 1. November 2008 für vollständig arbeitsunfähig. In einer seinen somatischen Leiden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Juni 2010 aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/71 S. 11).
3.2 In dem von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Rentenrevision im Oktober 2012 veranlassten und am 1. März 2013 ergangenen psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/109) kam Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in dem Sinne gebessert, dass die rezidivierende depressive Episode gegenwärtig remittiert sei. Die Opiatabhängigkeit daure unverändert an (S. 38 Ziff. 8). Wegen dieser Abhängigkeit bestehe eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle verbindlichen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Da die Abhängigkeit bei der letzten Revision beziehungsweise Festlegung des Invaliditätsgrades 2011 den Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimmt habe, sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit seitdem unverändert (S. 38 Ziff. 8, S. 39 Ziff. 9).
4.
4.1 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
4.2 Im Lichte der massgebenden Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3 und E. 4.1) ist zu prüfen, ob die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit und die Zusprache einer ganzen Rente ab September 2010 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei schon im Zeitpunkt der Rentenzusprache überwiegend durch das Suchtgeschehen eingeschränkt gewesen. Die iatrogene Opioidabhängigkeit sei aber (als solche) nicht invalidisierend (Urk. 2 S. 2 f.).
Für die erfolgte Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG müsste die Rentenzusprache im Jahre 2011 zweifellos unrichtig gewesen sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist der Beschwerdegegnerin insofern Recht zu geben, als dass eine Suchtproblematik im Sinne einer Medikamentenabhängigkeit als solche grundsätzlich nicht invalidisierend ist (Urteil des Bundesgerichts I 504/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.1 mit Hinweisen auf AHI 1996 S. 301 E. 2 und BGE 102 V 165). Ob eine Suchtproblematik primär, das heisst nicht als Folge eines psychischen Gesundheitsschadens wie im Gutachten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) postuliert, oder sekundär und damit IV-rechtlich relevant ist, muss von ärztlicher Seite beantwortet werden. Im Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ vom 11. August 2011 (Urk. 7/70-71) wurde die Suchterkrankung nicht näher qualifiziert, also insbesondere auch nicht spezifiziert, ob sie primärer oder sekundärer Natur sei. Aus den gesamten Umständen, namentlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, welcher seit etwa 1985 anfing, über intermittierende belastungsabhängige Kreuzschmerzen zu klagen, seit vielen Jahren in fachärztlicher Behandlung steht (vgl. die aufgelisteten Arztberichte, Urk. 7/70 S. 3 ff.) und sich weitgehend erfolgslos bemühte, die Schmerzen in den Griff zu bekommen, dabei depressive Episoden entwickelte zuletzt im Verlauf des Jahres 2010 mit mittelgradiger bis schwerer Symptomatik und zum Zeitpunkt der Begutachtung eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (vgl. Urk. 7/71 S. 9) ergibt sich nicht zwangsläufig, dass der diagnostizierten Opioidabhängigkeit keine relevante Erkrankung zugrunde liegt. Dies gilt umso mehr, als Dr. A.___ nebst der mittelgradigen depressiven Episode und der Oxycontinabhängigkeit die in den früheren Arztberichten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung weder bestätigen noch ausschliessen konnte und diesbezüglich einzig feststellte, die Oxycontinnebenwirkungen würden im Vordergrund stehen, weshalb erst nach der Entzugsbehandlung beziehungsweise Optimierung der Schmerztherapie eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht definitiv erfolgen könne (vgl. vorstehend E. 3.1.2). Damit schloss er aber eine eigenständige, dem Suchtgeschehen zugrunde liegende Erkrankung nicht per se aus, wie dies Dr. B.___ in ihrem Gutachten tat (vgl. vorstehend E. 3.2).
Schliesslich erweist sich das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. vorstehend E. 1.4) beweisrechtlich als durchaus verwertbar, was sich darin zeigte, dass auch Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 19. August 2011 die Beurteilung der Gutachter mit dem ergänzenden Hinweis auf die Möglichkeit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht teilte und von weiteren Abklärungen absah (Urk. 7/73 S. 6).
Die sich hierauf abstellende ursprüngliche Leistungszusprache erscheint vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Leistungszusprechung am 23. Dezember 2011 darbot, nicht als geradezu unvertretbar, und auch eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Sachverhaltsabklärung ist zu verneinen (vgl. vorstehend E. 1.2 f.).
4.3 Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 23. Dezember 2011 nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, für die in Art. 17 ATSG vorausgesetzte relevante gesundheitliche Verbesserung aussagekräftige medizinische Beurteilungen zu veranlassen. Mit Blick auf die Schmerzmittelabhängigkeit wäre auch eine entsprechende Auflage zur Schadenminderung an den Beschwerdeführer (Art. 21 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 7a und b Abs. 1 IVG) denkbar.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzender Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2014 aufgehoben, womit der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler