Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00243




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 29. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1966 geborene und als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesene X.___ bezieht seit 1. November 2007 eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 18. März 2010; Urk. 15/36).

    Am 20. Februar 2013 stellte X.___ zusammen mit Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Z.___, unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit von nunmehr 100 % ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 15/45). Gestützt auf die vom Versicherten vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/53 ff.) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Januar 2014 (Urk. 2) das Rentenerhöhungsgesuch ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 27. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und ergänzte diese auf gerichtlicher Aufforderung hin (Urk. 3) mit Eingaben vom 12. März 2014 (Urk. 5-6) sowie 25. März 2014 (Urk. 8-9). Dabei beantragte er die Erhöhung der ausgerichteten Invalidenrente auf eine ganze Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), worüber der Beschwerdeführer am 26. Mai 2014 orientiert wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Rentenerhöhungsgesuchs mit Verfügung vom 20. Januar 2014 damit, dass aus den neuen Arztzeugnissen keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden könnten. Die von Dr. Y.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einer differenten Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhaltes (Urk. 2 S. 2).

    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Ausserdem existiere in der freien Wirtschaft keine Hilfsarbeit, die seiner Behinderung angepasst wäre (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 8).


3.    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 18. März 2010 (Urk. 15/36). Damals stellte die IV-Stelle auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 19. Oktober 2009 (Urk. 15/20/2-19; vgl. dazu das Feststellungsblatt vom 8. Januar 2010, Urk. 15/22 S. 6 f.) ab, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:

1.Polytoxikomanie mit residualer affektiver Störung sowie andere anhaltende kognitive Beeinträchtigung (ICD-10 F19.72 und F19.74)

2.Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.4)

-bei degenerativen Veränderungen L3/4 bis L5/S1

    Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde folgenden weiteren Diagnosen beigemessen:

1.Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)

2.Schädlicher Gebrauch von Hypnotika (ICD-10 F13.1)

3.Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (ICD-10 J44.9)

-anamnestisch mittelschwer

-bei chronischem Nikotinkonsum, zirka 40 bis 45 packyears (ICD-10 F17.1)

    Aus rheumatologischer Sicht erklärten die Gutachter die geklagten Rückenbeschwerden mit degenerativen Veränderungen L3 bis S1 mit Schwerpunkt im Segment L5/S1. Gemäss einer am 21. Oktober 2008 aufgenommenen Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule lagen folgende Veränderungen vor: diskrete Retrolisthese von L4 auf L5, ansonsten regelrecht erhaltenes dorsales Alignement; Bandscheibendegenerationen und Höhenminderung L3 bis S1; osteochondrotische Veränderungen L5 bis S1 mit Verfettungstendenz (Modic II); breitbasige Diskusprotrusionen L3 bis S1 ohne direkten Kontakt zu Nervenwurzeln; Intervertebralforamina mit von regelrechten Fettsäumen umgebenen Nervenwurzeln, Kontakt der Bandscheibe zur Nervenwurzel L4 rechts und rezessaler Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts im Intervertebralforamen L4/5 rechts; Spondylarthrose mit Ligamenta flava-Hypertrophie L5 bis S1. Weiter konnten Hypästhesien im Bereich der linken Hand und der Beine objektiviert werden, welche jedoch die Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu den vorhandenen Rückenproblemen nicht relevant einschränkten. Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten attestiert (Urk. 15/20/2-19 S. 14 ff.; vgl. auch Urk. 15/20/71).

    Aus psychiatrischer Sicht wurden erhebliche, eine Ganztagestätigkeit verunmöglichende kognitive und affektive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die Folgezustände des Drogenkonsums festgestellt. Dies führte zusammenfassend zur Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte, wechselbelastende, rückenadaptierte, intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeit ohne repetitives Bücken, Heben von Lasten über 5 kg bis intermittierend 10 kg, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne Arbeit im Akkord oder unter ausgeprägtem Zeitleistungsdruck (Urk. 15/20/2-19 S. 10, S. 18 f., Urk. 15/22 S. 6 f.).


4.

4.1    Laut dem Bericht des B.___ vom 6. Februar 2013 (Urk. 15/44/1-2) ergaben die gleichentags aufgenommenen Röntgenbilder sowie ein erneutes MRI der Lendenwirbelsäule eine rechtsbetonte Diskushernie L4/5 mit deutlichem Kontakt zur L5-Nervenwurzel rechts, eine rechts ausladende Protrusion L3/4 in Kontakt zur L4-Nervenwurzel rechts, eine leichte bis mittelschwere zentrale Spinalkanalstenose L3 bis L5, ein hypoplastisches linkes Facettengelenk L5/S1, eine isthmische Spondylolyse L5 links sowie alte Deckplattenimpressionen BWK11 bis LWK1.

    Weiter ergaben Röntgenbilder der rechten Schulter (Urk. 15/44/3) eine leichte Tendinitis calcarea mit wenig Kalk im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes sowie eine Acromioclavikular-Gelenksarthrose mit inferioren Osteophyten.

4.2    Dr. Y.___ stellte im Rentenerhöhungsgesuch vom 20. Februar 2013 (Urk. 15/45) folgende Diagnosen:

-Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

-Chronische obstruktive Lungenkrankheit (ICD-10 J44.9)

-Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F11.21)

-Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24)

-Schmerzen in den Extremitäten, Beckenregion und Oberschenkel (ICD-10 M79.65)

-unklare Beinschmerzen Oberschenkel links

-Differenzialdiagnose: muskuloskelettal im Rahmen des lumboradikulären und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms

-Ausschluss TVT am 28. Februar 2012

-Abnorme Ergebnisse von kardiovaskulären Funktionsprüfungen (ICD-10 R94.3)

-Elektrokardiogramm (EKG) vom 13. Juli 2012: ncSR (normocardiac sinus rhythm), Hf (Herzfrequenz) 96/min, Linkslage, inkompletter Rechtsschenkelblock, regelrechte R-Progression, keine ST-Strecke Hebung oder Senkung, verlängerte QTc-Zeit (0.45 Sek.)

-EKG vom 30. März 2012: ncSR, Hf 94/min, Linkslage, inkompletter Rechtsschenkelblock, QTc (QT-interval corrected) Verlängerung (0.47 Sek.)

-Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10 M51.1)

-rechtsbetonte Diskushernie L4/5 (MRI vom 6. Februar 2013)

-Tendinitis calcarea (ICD-10 M65.2)

-Schulter rechts (Röntgen vom 6. Februar 2013)

    Laut Bericht klagt der Beschwerdeführer über massive Schmerzen im Bereich des unteren Rückens und am rechten Bein. Aufgrund des neuen MRI`s und des neuen Röntgenbefunds sowie der Anamnese und der klinischen Befunde liege eine objektive Verschlechterung im Sinne einer Dekompensation des bekannten schwerwiegenden obektivierbaren Wirbelsäulenleidens vor. Hinzu kämen Schulterbeschwerden im Sinne eines Impingement Syndroms (PHS) ausgeprägt aufgrund einer Tendinitis Calcarea rechts (neuer Röntgenbefund). Die rechte Schulter zeige einen positiven Impingement-Test sowie eine deutlich eingeschränkte aktive und passive Beweglichkeit. In diesem Zustand könne dem Beschwerdeführer keine Arbeitsleistung mehr zugemutet werden, sei es mit oder ohne operativen Eingriff. Insbesondere kämen noch die bekannten oben aufgeführten Diagnosen dazu.

4.3    Im Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 15/50) stellte med. pract. C.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie an der D.___, folgende Diagnosen:

-Rezidivierende rechtsbetonte Lumboischialgie beidseits mit fraglicher Claudicatiosymptomatik

-Lythische Spondylolisthesis L5/S1, degenerative Olisthese L4/5 und Bandscheibenvorfall L4/5 sowie Black Disc L3/4

-Osteochondrose L5/S1

-Spondylarthrose der gesamten unteren Lendenwirbelsäule

-Thorakolumbaler Morbus Scheuermann

    Weiter nannte sie folgende Nebendiagnosen:

-Chronische obstruktive Lungenerkrankung

-Abhängigkeit und Methadonprogramm (gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung), und auch Alkoholabhängigkeit

-Inkompletter Rechtsschenkelblock

-Nikotinabusus

-Tendinitis calcarea der rechten Supraspinatussehne

    Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzausstrahlungen und Kraftlosigkeit in den Beinen empfahl die berichtende Ärztin primär eine neurologische Abklärung und gegebenenfalls eine elektrophysiologische Untersuchung zur Mitbeurteilung und Objektivierbarkeit der Beschwerden sowie Infiltrationen je einmal der Nervenwurzel L4 und L5 abschliessend gegebenenfalls S1 rein diagnostisch.

4.4    Laut Bericht von Dr. med. E.___, Leitender Oberarzt Neurologie an der D.___, vom 25. Juni 2013 (Urk. 15/59) konnte mit einer elektrophysiologischen Untersuchung eine Polyneuropathie verifiziert werden. Dabei handle es sich um eine gemischt demyelinisierende und axonale Form mit klinisch beginnender rechtsbetonter Fussheberparese.

4.5    Im Bericht vom 23. September 2013 wiederholte der mit einer konsiliarischen rheumatologischen Untersuchung beauftragte Dr. med. F.___, Stellvertretender Oberarzt Rheumatologie an der D.___ (Urk. 15/60/1-3), die von med. pract. C.___ gestellten Diagnosen. Unter Hinweis auf die klinischen und laborchemischen Untersuchungsbefunde erachtete er eine Erkrankung aus dem rheumatologisch-entzündlichen Formenkreis als eher unwahrscheinlich und empfahl die Fortführung des bereits begonnenen multimodalen schmerztherapeutischen Konzepts.

4.6    Im Bericht vom 18. Oktober 2013 ergänzten Assistenzarzt Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der D.___ (Urk. 15/61/1-2) die bisher gestellten Diagnosen mit folgenden zwei weiteren Diagnosen:

-Teils pseudoradikuläre [Schmerzsymptomatik] bei positiven Triggerpunkten Tensor fascia lata sowie verkürzte Muskulatur Quadriceps rechts

-Status nach verschiedenen Infiltrationen:

-periradikuläre Nervenwurzel L4 am 26. Juni 2013, L5 am 25. September 2013, ohne Besserung

-diagnostische Facettengelenksinfiltration L3/4 am 24. September 2013, sowie L4/5 am 1. Oktober 2013 ohne Besserung

-diagnostisch-therapeutische Facettengelenksinfiltration L5/S1 ohne Besserung

    Sodann führten sie aus, keine der bisher durchgeführten Infiltrationen habe zu einer Beschwerdelinderung geführt. Die Schmerzsymptomatik habe sich insgesamt nicht verändert. Es führten weiterhin die Rückenschmerzen, welche auch in Ruhe aufträten. Bei den Beinschmerzen sei das rechte Bein führend. Bei den multiplen degenerativen Veränderungen ohne gezieltes Ansprechen auf Infiltrationen könnte man operativ nur eine langstreckige Spondylodese und Dekompression empfehlen. Da hierdurch aber nicht sicher eine Beschwerdelinderung garantiert werden könne, verneinten die berichtenden Ärzte eine Indikation zu einem operativen Vorgehen und empfahlen die Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen und eine schmerztherapeutische Konsultation. Im Rahmen von Physiotherapie sollte die betroffene Muskulatur gezielt gedehnt werden.

4.7    Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___, gab in der Stellungnahme vom 12. März 2014 (Urk. 6) an, der Beschwerdeführer klage seit Jahren über Rückenschmerzen. Seine Gehstrecke nehme kontinuierlich ab. Die Schmerzen seien teilweise unerträglich und schränkten ihn ein. Die Lebensqualität nehme insgesamt stetig ab.


5.

5.1    Es mag zwar zutreffen, dass sich das Beschwerdebild subjektiv verschlechtert hat und sich der Beschwerdeführer in seinem Alltag noch mehr eingeschränkt fühlt, als dies bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im März 2010 der Fall war. Auch erhellt aus den Akten, dass er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung mehrmals in ambulante Spitalbehandlung begab. Infolge der dabei durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen ist die Liste der gestellten Diagnosen zwar detaillierter geworden. Eine neu dazugekommene Diagnose, mit welcher eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden wäre, hat sich daraus aber nicht ergeben.

5.2    So führten die Ärzte der D.___ das neu aufgetretene Schulterleiden (Tendinitis calcarea der rechten Supraspinatussehne) denn auch lediglich als Nebendiagnose auf. Weder sie noch die Hausärzte des Beschwerdeführers veranlassten eine weitere Abklärung oder Behandlung dieses Leidens, was auf eine eher geringe Beeinträchtigung durch die Schulterbeschwerden im Alltag hinweist. Den Akten lassen sich sodann auch keinerlei Beschwerden oder Einschränkungen durch den neu festgestellten inkompletten Rechtsschenkelblock entnehmen.

    2009 stellte der rheumatologische MEDAS-Gutachter Hypästhesien fest, die unter anderem im rechten Bein auftraten, die Arbeitsfähigkeit allerdings nicht weiter einschränkten, und empfahl deren neurologische Weiterabklärung (Urk. 15/20/2-19 S. 14). Nach der Aktenlage erfolgte eine solche Abklärung erst 2013 in der D.___. Diese führte zwar zur Diagnose einer sensomotorischen, gemischt axonalen und demyelinisierenden Polyneuropathie mit klinisch rechtsbetonter Fussheberparese, was jedoch weder in der späteren Berichterstattung aus der D.___ (Urk. 15/60-61) noch in der Behandlung Niederschlag fand. Unter diesen Umständen ist von einer aktuell objektiv nicht zusätzlich einschränkenden Erkrankung auszugehen.

    Die ebenfalls neu gestellte Diagnose eines Morbus Scheuermann beschreibt lediglich einen Zustand, wie er bereits zur Zeit der Rentenzusprechung vorlag, und stellt daher ebenfalls keine Verschlechterung dar. Auch ansonsten ergibt ein Vergleich der 2008 und 2013 aufgenommenen MRI-Bilder (Urk. 15/20/71, Urk. 15/44/1-2) keine massgebliche Verschlimmerung der Verhältnisse im Bereich der Lendenwirbelsäule.

    Schliesslich ist mit Bezug auf die von Dr. Y.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, leichte Episode, auf die Rechtsprechung hinzuzuweisen, wonach leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage kann aufgrund der depressiven Problematik nicht auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.

5.3    Angesichts dieser ärztlichen Beurteilungen sowie der Resultate der fachärztlichen Untersuchungen, die keine Hinweise auf neue schwerwiegende Befunde ergeben haben, besteht auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 6).

5.4    Eine massgebliche Änderung des erwerblichen Sachverhaltes ist nicht ersichtlich. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass keine seiner Behinderung angepasste Hilfstätigkeit besteht, ist zu entgegnen, dass der in der Invalidenversicherung geltende Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Vorliegend kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, eine leichte, wechselbelastende, rückenadaptierte, intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeit ohne repetitives Bücken, Heben von Lasten über 5 kg bis intermittierend 10 kg, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne Arbeit im Akkord oder unter ausgeprägtem Zeitleistungsdruck halbtags auszuüben. Darunter fallen beispielsweise einfache Montagearbeiten, weshalb es dem Beschwerdeführer  unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes  nach wie vor möglich ist, die ihm verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich zu nützen.

5.5    Aus revisionsrechtlicher Sicht sprechen somit keine Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer neu nicht mehr zugemutet werden könnte, trotz seiner Schmerzen eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit halbtags auszuüben. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Rentenerhöhung abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner