Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00245




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 24. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

lic. iur. Y.___

Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1949, meldete sich am 23. Dezember 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügungen vom 4. August 1998 und 7. November 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 7/15, Urk. 7/29).

    Der Versicherte meldete sich am 27. Juni 2001 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 sprach ihm die IV-Stelle ab dem 1. September 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine hal-be Rente zu (Urk. 7/38).

1.2    Am 25. Juli 2002 beantragte der Versicherte eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/40-41). Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 ab (Urk. 7/47).

    Im November 2005 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 7/51), worauf die IV-Stelle dem Versicherten am 2. Februar 2006 mitteilte, dass unverändert Anspruch auf eine halbe Rente besteht (Urk. 7/57).

1.3    Der Versicherte stellte am 6. November 2013 ein weiteres Leistungsgesuch
(Urk. 7/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71-79) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 14. Februar 2014 ab (Urk. 7/80 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 27. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben. Eventuell seien in Rückweisung der Sache an die Vorinstanz weitere Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte im angefochtenen Entscheid eine Erhöhung der Rente mit der Begründung ab, nach den medizinischen Abklärungen sei eine dauerhafte Verschlechterung nicht ausgewiesen. Im Gegenteil hätten sich die ischialgiformen Beschwerden verbessert. Dem Beschwerdeführer könne weiterhin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zugemutet werden. Die Prostatabeschwerden seien nicht derart ausgeprägt, dass er in seiner Restarbeitsfähigkeit schwerwiegend eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf einen Bericht seines Hausarztes geltend, trotz einer Operation am 25. April 2013 hätten sich nur die Beinbeschwerden gebessert, während die Rückenbeschwerden weiterhin vorhanden seien. Neu hinzugekommen seien Prostatabeschwerden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4-5).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die derzeitige halbe Rente hat.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
5. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. September 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 lehnte sie eine Erhöhung der Rente ab (Urk. 7/47).

3.2    Grundlage der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2001 bildete im Wesentlichen der Bericht der Z.___ vom 23. Oktober 2000 (Urk. 7/28).

    Die Ärzte stellten darin folgende Diagnosen (S. 1):

- lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit

- Fehlhaltung/Fehlform der Wirbelsäule (muskuläre Dysbalance, Flachrücken)

- grenzwertig weitem Spinalkanal mit Diskusprotrusionen, Liga-mentum-flavum-Hypertrophie

- Bandscheibenprotrusion bei L5/S1 links mit Einengung der Foramina intervertebralia beidseits

- Bandscheibenprotrusion bei L4/5

- Schmerzverarbeitungsstörung

- chronische Bronchitis bei Nikotinabusus

    Die Ärzte der Z.___ kamen seinerzeit zum Ergebnis, für den Patienten hätten lumbale Dauerschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrund gestanden. Fassbare Hinweise für eine radikuläre Symptomatik gen nicht vor. Vom 26. September bis 12. Oktober 2000 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe seitdem für eine leichte körperliche Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei sich diese aufgrund des chronischen Verlaufes und des Vorliegens einer Schmerzverarbeitungsstörung wahrscheinlich nicht realisieren lasse (S. 3; vgl. auch den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 23. September 2002, Urk. 7/44/1-4).


4.

4.1    Anlässlich der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. November 2013 (Urk. 7/64) wurden folgende Berichte eingereicht:

    Dr. med. B.___, Oberarzt, Z.___, stellte in einem Bericht vom 11. Juni 2013 (Urk. 7/69/7-8) die Diagnose: Status nach mikrochirurgischer Dekompression bei L4/5 rechts mit Neurolyse der L5-Wurzel rechts sowie Sequestronukleotomie bei osteodiskogener Rezessusstenose mit alter, subligamentärer Diskushernie bei Retrolisthese am 25. April 2013. Dr. B.___ berichtete über einen postoperativ zufriedenstellenden Verlauf. Eine Besserung der langjährigen Rückenbeschwerden habe nicht erwartet werden können. Die ischialgiforme Symptomatik sei deutlich gebessert (S. 1).

4.2    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Bericht vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/69/9) aus, es sei seit Dezember 2012 zu einer Verschlechterung des chronischen Lumbovertebralsyndroms gekommen. Es seien vermehrt Ausstrahlungen ins rechte Bein aufgetreten. Am 15. Januar 2013 sei ein lumboradikuläres Syndrom rechts mit positivem Lasège bei 45° und leichter Fussheberparese festgestellt worden. Bei therapieresistentem Verlauf habe die Abklärung mittels MRI eine osteodiskogene Recessusstenose rechts mit alter, subligamentärer Diskushernie bei Retrolisthesis bei L4/5 ergeben. Am 25. April 2013 sei in der Z.___ eine Dekompression und Neurolyse der L5-Wurzel durchgeführt worden.

    Nach der Operation hätten sich die Beinbeschwerden gebessert. Die Rückenbeschwerden seien aber immer noch vorhanden. Als weiteres Problem seien Prostatabeschwerden dazugekommen mit verlängerter, verzögerter Miktion und Nykturie zweimal, Urgesymptomatik mit tröpfchenweiser Inkontinenz, zirka seit Oktober 2013. Die bisherige Behandlung habe die Symptome bis jetzt nicht beseitigt. Einen operativen Eingriff wünsche der Beschwerdeführer nicht. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vor allem bezüglich des Rückens, halte er den Antrag für eine Erhöhung der halben Rente für berechtigt.

4.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erklärte in einer Stellungnahme vom 16. Dezember 2013, aus medizinischer Sicht des RAD fänden sich keine Hinweise, wonach anhand von funktionellen Defiziten eine dauerhafte Verschlechterung begründet sei. Im Gegenteil hätten sich die ischialgiformen Beschwerden gemäss dem Bericht der Z.___ vom 11. Juni 2013 verbessert. Der Bericht des Hausarztes sei nicht aussagekräftig. Im Bericht der Z.___ würden keine Befunde geschildert, welche gegen eine wechselbelastende Tätigkeit sprächen. Eine dauerhafte Verschlechterung sei bisher nicht erkennbar. Als Fazit ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin mit einem Pensum von 50 % zugemutet werden könnten (Urk. 7/70 S. 3).


5.

5.1    Zu entscheiden ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Dezember 2002 (Urk. 7/47) verschlechtert hat.

    Nach dem operativen Eingriff vom 25. April 2013 ist nach dem Bericht von
Dr. B.___ vom 11. Juni 2013 zumindest im Hinblick auf die Beinbeschwerden eine Besserung eingetreten. Die Rückbeschwerden werden als unverändert beschrieben (E. 4.1).

    Dr. C.___ bestritt im Bericht vom 6. Dezember 2013 nicht, dass die Operation eine Besserung der Beinbeschwerden zur Folge hatte. Dagegen lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, dass sich die Rückenbeschwerden verschlechtert hätten. Dr. C.___ machte sodann keine Angaben zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer durch die neu beschriebenen Prostatabeschwerden massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist weder dokumentiert noch ersichtlich. Soweit sich
Dr. C.___ für eine Erhöhung der laufenden Rente ausspricht, vermag sein Bericht nicht zu überzeugen und kann darauf nicht abgestellt werden. Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Er-fahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Mit dem RAD ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit weiterhin mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist. Weitere Abklärungen sind mit Blick auf die vorliegenden Arztberichte nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer hat denn auch zwischenzeitlich das AHV-Rentenalter erreicht. Nach dem Gesagten ist unverändert von einem Invaliditätsgrad von 53 % auszugehen (vgl. Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2001, Urk. 7/32 S. 1).

5.2    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erhöhung der laufenden halben Rente zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger