Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00246 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 13. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, arbeitete vom 1. April 2012 bis 31. Oktober 2013 als Hilfsbäcker bei der Y.___ AG in Z.___ in einem 100%-Pensum (Urk. 9/2). Nebenher war er seit 1. Dezember 2008 als Zeitungsverträger bei der A.___ AG in Teilzeit beschäftigt (Urk. 9/6 S. 2, Urk. 9/8/6). Am 20. Januar 2013 (Urk. 9/8/6, vgl. dazu auch Urk. 9/8/18) rutschte er während der Arbeit als Zeitungsverträger auf einer Treppe aus. Dabei zog er sich Prellungen am Schädel, am Handgelenk links und am Fussgelenk links zu (Urk. 9/8/18).
Der zuständige Unfallversicherer erbrachte für das Ereignis vom 20. Januar 2013 Taggelder, wobei er sämtliche Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2013 einstellte (Urk. 9/20).
1.2 Am 30. Juli 2012 (Urk. 9/2) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf starke Schulterschmerzen links seit dem Sturz vom 20. Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/4) ein, führte ein Standortgespräch (Urk. 9/6) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/11, vgl. auch Urk. 9/16) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2014 (Urk. 1, vgl. dazu auch Urk. 9/25-27) Beschwerde und beantragte sinngemäss eine erneute Prüfung beziehungsweise die Zusprechung einer Rente (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. April 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 31. Januar 2014 (Urk. 2) dafür, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und ihm die bisherigen Tätigkeiten als Hilfsbäcker und Zeitungsverträger gemäss der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 5. November 2013 wieder zu 100 % zumutbar seien. Die vorausgesetzte einjährige Wartezeit sei somit nicht erfüllt.
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er verstehe nicht, weshalb sein Rückenleiden in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Fakt sei, dass es ihm seit dem Unfallereignis schlecht gehe und er im Stehen und Sitzen Probleme mit dem Rücken habe. Er verlange eine faire Bearbeitung seines Falles.
3.
3.1 Am 9. April 2013 (Urk. 9/8/45-46) hielt Dr. med. B.___, FMH Radiologie, FMH Allgemeine Medizin, C.___, eine altersentsprechende Darstellung der HWS mit altersentsprechend mässiggradigen degenerativen Veränderungen und ohne Hinweise auf eine Fraktur, ein unauffälliges Schultergelenk, insbesondere keine pathologischen Verkalkungen und keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur fest, ferner ein flaches Bulging der Disci Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und HWK 6/7 soweit in nur einer sagittalen Sequenz zu beurteilen, ohne Kompromittierung des Spinalkanals beziehungsweise der Neuroforamina/Nervenwurzeln. Hinweise für eine ausgeprägte HWS-Verletzung fanden sich keine.
3.2 Gestützt auf die Arthromagnetresonanztomographie des Schultergelenkes links vom 15. Juli 2013 (Urk. 9/8/57) hielt Dr. med. D.___, FMH Radiologie, E.___, eine leichte aktivierte AC-Arthrose und Zeichen des subacromialen Impingements mit geringradiger Bursitis, eine intakte Rotatorenmanschette sowie eine „kleinste“ Labrumläsion am vorderen Pfannenrand fest.
3.3 Dr. med. F.___, Leitender Oberarzt, Orthopädie Obere Extremitäten, nannte am 21. August 2013 (Urk. 9/8/51-53, vgl. auch Urk. 9/8/25-26, Urk. 9/8/28, Urk. 9/8/35) in der adominanten Schulter links eine traumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose (Sturz am 20. Januar 2013) und einen Status nach einer gezielten AC-Infiltration am 29. Mai 2013.
Dr. F.___ hielt fest, die Infiltration habe keinen Effekt gebracht. Die Schmerzen bestünden fort. Die heutige Lokalanästhetikuminfiltration habe die Symptomatik mit Ausstrahlung in den Nacken auch nicht beeinflussen können. Seit dem Sturz am 20. Januar 2013 habe der Beschwerdeführer über Cervicobrachialgien geklagt. Klinisch seien weiterhin ein druckschmerzhaftes Eckgelenk rechts sowie diffuse Triggerpunkte persicapulär aufgefallen. Zweimalige Infiltrationen des AC-Gelenkes hätten die Symptomatik in keiner Weise zu beeinflussen vermocht. Da die Arthro-MRI-Untersuchung weitgehend normal ausgefallen sei, möchte er Abstand von jeglicher operativer Intervention nehmen. Eine Reduktion der Belastung am Arbeitsplatz erscheine unumgänglich, um eine Reintegration wieder zu ermöglichen. Physiotherapeutische Anstrengungen würden als praktisch einziges unterstützendes Hilfsmittel verbleiben.
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisärztin, SUVA, nannte im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 5. November 2013 (Urk. 9/9 S. 5 f.) Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei diskreter AC-Gelenksarthrose und ein chronisches Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung.
Dr. G.___ hielt fest (S. 6), bei der heutigen klinischen Untersuchung habe sich eine mässige muskuläre Verspannung der Nacken-, Schulter- und Panvertebralmuskulatur gezeigt. Objektiv habe sich eine seitengleiche Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) und in den Schultern - beim Ausführen mit vermehrten Schmerzangaben im Bereich der linken Schulter - gezeigt. Auch seien im Bereich der linken Schulter und im Bereich der LWS Erschütterungsschmerzen angegeben worden. Die erhobene zirkuläre Hyposensiblität im Bereich des linken Arms sei an sich aufgrund der vorliegenden Diagnostik und der sonst erhobenen Befunden nicht erklärbar beziehungsweise nicht nachvollziehbar. Auch sei aufgrund der erhobenen Umfangmasse eine Schonhaltung des linken Armes wie sie vom Beschwerdeführer vorgeführt und angegeben werde, nicht nachvollziehbar, da nach zehn Monaten eine Umfangverminderung vorliegen müsste. Objektiv seien die beklagten Schmerzen im Bereich der linken Schulter und in der Wirbelsäule aufgrund der vorliegenden mässigen muskulären Verspannungen, aufgrund verminderter Fitness und der bildgebend dokumentierten leichten degenerativen Veränderungen erklärbar, jedoch zehn Monate nach dem Unfallereignis nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 20. Januar 2013 zurückzuführen, da keine strukturelle traumatische Läsion in der bildgebenden Diagnostik nachweisbar sei.
Aus rein unfallkausaler Sicht sei der Beschwerdeführer in einer mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aus unfallkausaler Sicht könne er sicherlich seine Hilfstätigkeit bei Y.___ sowie das Austragen der Sonntagszeitung wieder realisieren.
Die beklagten subjektiven Beschwerden im Bereich der linken Schulter und der Wirbelsäule seien aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, wo eine strukturelle traumatische Verletzung, welche auf das Ereignis vom 20. Januar 2013 zurückzuführen wäre, nicht nachweisbar sei, medizinisch/somatisch nicht erklärbar. Die beklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern aufgrund der körperlichen Dekonditionierung, Schonhaltung und aufgrund ”mässiger Degeneration” nachvollziehbar und erklärbar. Die derzeit beklagen Beschwerden seien auf den Vorzustand – namentlich auf die ”vorliegend degenerativen Veränderungen” und die körperliche Dekonditionierung – zurückzuführen (S. 7).
3.5 Dr. med. H.___, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2014 (Urk. 9/21) fest, die SUVA sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten (samt den bisherigen Tätigkeiten) ausgegangen. Die angegebenen Schmerzen im Schulter- und Wirbelsäulenbereich könnten keinem organischen, diagnostisch zu erfassenden Substrat zugeordnet werden. Gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. November 2013 lägen aktuell keine organisch begründbaren Erklärungen für die Schmerzen vor. Überwiegend wahrscheinlich lägen aus versicherungsmedizinischer Sicht keine organisch begründbaren funktionellen Einschränkungen vor, die die Arbeitsfähigkeit aus unfallfremder Sicht einschränkten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aus invalidenversicherungsmedizinischer Sicht keine organisch begründbaren funktionellen Einschränkungen vorlägen, die die Arbeitsfähigkeit aus unfallfremder Sicht einschränkten (Urk. 2 S. 2 oben). Mit anderen Worten verneinte sie unfallfremde, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Beeinträchtigungen und ging gestützt auf die Einschätzung der den Unfallversicherer beratenden Kreisärztin Dr. G.___ vom 5. November 2013 (E. 3.4 hievor) davon aus, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig sei. Da die Einschätzung von Dr. G.___ bezüglich des Unfalles vom 20. Januar 2013 aber unter Ausklammerung der von ihr genannten unfallfremden Faktoren wie insbesondere der mässigen Degenerationen erfolgte, kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden; sind doch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren unfallkausale und unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen gleichermassen zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der RAD-Ärztin führte die beratende Kreisärztin des Unfallversicherers die derzeit beklagten Beschwerden auf einen nurmehr krankhaften Vorzustand, insbesondere auf degenerative Veränderungen, zurück. Mässiggradige degenerative Veränderungen in der HWS (E. 3.2 hievor) und eine leichte (aktivierte) AC-Arthrose (E. 3.3 hievor, E. 3.4 hievor, E. 3.5 hievor) sind in den medizinischen Akten denn auch mehrfach und bildgebend dokumentiert, blieben in der kausal ausgerichteten unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch unberücksichtigt.
4.2 Es kann aber auch nicht auf die Einschätzungen des behandelnden Hausarztes Dr. I.___ (Urk. 9/8/3, Urk. 9/8/22) abgestellt werden, stellte letzterer doch zum einen einzig Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die bisherigen Tätigkeiten aus, ohne die dazugehörigen Befunde und Diagnosen aufzuführen. Zum anderen machte er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Der behandelnde Dr. F.___ (E. 3.3 hievor, vgl. auch Urk. 9/8/25-26, Urk. 9/8/28, Urk. 9/8/35) machte ebenso wenig Angaben zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Schliesslich äusserten sich auch die weiteren (Fach-)Ärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.1-2).
4.3 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender medizinischer Abklärung eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit vornehme und hernach über einen allfälligen Leistungsanspruch neu entscheide.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich