Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00247 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu (Urk. 7/48, 7/56/14-15). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Januar 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 7/61; Prozess IV.2008.00320).
Nach getätigten Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/90, Urk. 7/94, Urk. 7/100) verfügte die IV-Stelle am 30. Januar 2014 die Zusprechung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2014 (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 28. Februar 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Partei auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
2.
2.1 Die Verfügung vom 30. Januar 2014 erging unbestrittenermassen ohne Begründung betreffend die Ermittlung des Invaliditätsgrades. Auf diesen Umstand machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die IV-Stelle per Mail vom 6. Februar 2014 aufmerksam. Er bat um eine Begründung und um Zustellung der Akten (Urk. 7/120). Nachdem keine Reaktion erfolgt war, avisierte er die IVStelle am 27. Februar 2014 erneut (Urk. 7/121). Am 28. Februar 2014 verschickte die IV-Stelle die gewünschten Akten (Urk. 7/122-123).
Bei den Akten findet sich - bezeichnet als Verfügungsteil 2 - die Begründung zur Verfügung (Urk. 7/108). In ihrem Begleitschreiben vom 28. Februar 2014 nahm die IV-Stelle darauf aber nicht Bezug. Ob mit der blossen Zustellung der Akten eine rechtsgenügliche Kenntnisgabe der Begründung erfolgt war, erscheint fraglich, kann aber offen bleiben. Denn der Rechtsvertreter erhielt die Akten zu spät. Die Zustellung erfolgte offenbar erst, nachdem der Rechtsvertreter angesichts des drohenden Fristablaufs bereits Beschwerde erhoben hatte (Urk. 1).
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sie in Anbetracht der in Bezug auf die Invaliditätsbemessung vollständig fehlenden Begründung nicht in der Lage war, den Entscheid sachbezogen und substantiiert zu bestreiten. Wie sie zutreffend ausführte (Urk. 1 S. 7), konnte sie über die Verfügungsbegründung lediglich spekulieren. Ihr blieb auch verschlossen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände vom 25. September 2012 (Urk. 7/94) und 24. April 2013 (Urk. 7/100) verworfen hat. Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin auch in ihrer Vernehmlassung (Urk. 6) nicht geäussert.
Damit leidet die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführerin wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) als stossend erweist.
2.2 Am 11. März 2014 erliess die IV-Stelle eine weitere Verfügung. Darin entschied sie über den Rentenanspruch vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2014 sowie gleichzeitig über die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Invalidenrenten (Urk. 7/125). Dieser Verfügung war die Begründung, der Verfügungsteil 2, beigelegt. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2004 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Insofern erfolgten die beiden Verfügungen vom 30. Januar 2014 und vom 11. März 2014 auf denselben Entscheidgrundlagen.
Die Verfügung vom 11. März 2014 wurde von der Beschwerdeführerin wiederum angefochten. Im Rahmen des Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht (IV.2014.00417) konnte er sich zur Sache äussern. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Vereinigung der beiden Verfahren IV.2014.00247 und IV.2014.00417 (vgl. IV.2014.00417 Urk. 6). Davon ist jedoch abzusehen. Die fehlende Begründung stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch die Verfügung vom 11. März 2014 weist erhebliche Mängel auf (vgl. dazu das heutige Urteil im Verfahren IV.2014.00417), weshalb sich eine Heilung nicht rechtfertigt.
2.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und zu neuem Entscheid - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - zurückzuweisen. Da auch die Verfügung vom 11. März 2014 aufzuheben ist (vgl. dazu das Urteil im Verfahren IV.2014.00417), empfiehlt es sich für die IV-Stelle wohl, über den Rentenanspruch ab 1. Juli 2004 in einer Verfügung zu entscheiden.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 U 199/02 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger