Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00248 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 2. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal
Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___, Vater dreier Kinder (geboren 1984, 1988, 1994), war von 1996 bis 1999 als Bodenisoleur bei der Z.___ AG (Urk. 8/9/1), und vom Februar 2002 bis April 2005 bei der A.___ GmbH angestellt, wobei er ab dem 1. Januar 2004 vollzeitlich als Isoleur tätig war (Urk. 8/68, Urk. 8/123/55) tätig. Unter Hinweis auf Kniebeschwerden meldete sich der Versicherte mit Datum vom 10. September 1999 erstmals bei der Eidgenössichen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 31. August 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab dem 1. Mai 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 8/28). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 (die Verfügung vom 23. April 2004 bestätigend) hob die IV-Stelle die laufende Rente per Ende Mai 2004 wieder auf (Urk. 8/95).
1.2 Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden wegen eines Sturzes von einem Bauge-rüst im September 2004 (Urk. 8/87) sowie eines Autounfalls am 18. Dezember 2004 (Urk. 8/105/154) stellte der Versicherte mit Datum 20. Dezember 2005 erneut ein Leistungsbegehren (Urk. 8/119), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2008 abwies (Urk. 8/171). Das Begehren um beruflichen Massnahmen schloss sie – nach dreimonatiger Abklärung im B.___ mit Verfügung vom 1. April 2009 ab (Urk. 8/224).
1.3 Einen unaufgefordert zugestellten Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, datierend vom 10. November 2010 (Urk. 8/228) nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (vgl. Urk. 8/34) und sprach dem Versicherten im Anschluss an ihre Abklärungen mit Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 8/284-290) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine Viertelsrente zu. Die am 24. September 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/297) wurde am 26. Februar 2013 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01024 vom 26. Februar 2013, Urk. 8/317). Nach weiteren medizinischen Erhebungen sowie durchgeführtem Einwandverfahren (Vorbescheid vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/336; Einwand vom 20. Januar 2014, Urk. 8/345) hob die IV-Stelle die laufende Viertelsrente mit Verfügung vom 28. Januar 2014 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Y.___, am 28. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. Januar 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer (recte: die Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren beziehungsweise diese abzuklären. Eventuell seien zusätzliche fachärztliche Expertisen zu seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 3/2, Urk. 3/3, Urk. 3/5). Am 9. April 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.7 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Eingliederungsfragen können zwar grundsätzlich auch im Rahmen eines Rentenstreites geprüft werden, vom Sozialversicherungsgericht allerdings nur soweit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (vgl. E. 1.3; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 19; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Überprüfung im Jahre 2007 nicht in erheblicher Weise verschlechtert habe. Insbesondere stelle die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Da ein anderer Revisionsgrund weder ersichtlich noch geltend gemacht worden sei, seien die Voraussetzungen für eine andere Beurteilung seit dem Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung nicht erfüllt gewesen. Die Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 22. August 2012 sei daher zu Unrecht erfolgt. Darüber hinaus sei die Rentenzusprache vom 22. August 2012 aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage ergangen, obschon die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG (Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung) nicht erfüllt gewesen seien. Auch vor diesem Hintergrund erscheine die damalige Beurteilung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache dargeboten habe, zweifellos unrichtig. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 17 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt und er habe Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 4). Unter dem Titel „Gerichtlich anzuordnendes Gutachten“ zitierte der Beschwerdeführer sodann einige Bundesgerichtsentscheide (Urk. 1 S. 5f.). Ferner monierte er den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Invalidenlohn (Urk. 1 S. 6). Seine Erhebungen hätten ergeben, dass er bei einer entsprechenden geeigneten Beschäftigung in der Lage sein sollte, einen Jahresverdienst von mindestens Fr. 40‘000.-- (statt Fr. 61‘667.--) zu erwirtschaften. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen im Umfang von Fr. 73‘618.80 resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 45 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, es bestehe kein Rentenanspruch, so seien ihm berufliche Massnahmen zur Durchsetzung des Grundsatzes Eingliederung vor Rente zu gewähren beziehungsweise sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diese abzuklären (Urk. 1 S. 7).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der ab Mai 2011 zugesprochenen Viertelsrente unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 22. August 2012 zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, rechtens ist. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a). Da die Beschwerdegegnerin mangels eines Rentenanspruchs nicht davon ausgehen musste, eine rentenbegründende Invalidität liesse sich nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ durch allfällige berufliche Massnahmen verhindern, war sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht verpflichtet, vorgängig des Rentenanspruchs über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung zu verfügen (vgl. auch E. 7). Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung von beruflichen Massnahmen beantragt (Urk. 1 S. 2), zielt er mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Da sein Rechtsbegehren damit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt und die Voraussetzungen einer Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden und zudem nicht spruchreifen Fragen nach den Ansprüche des Beschwerdeführers auf Massnahmen der berufliche Eingliederung nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.
4.
4.1 Die rentenabweisende Verfügung vom 14. Mai 2008 (Urk. 8/171) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des D.___, E.___, vom 24. Oktober 2007 (Urk. 15/153, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/159/4).
Diesem sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (3) ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.8) mit/bei Diskushernie C4/5 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 rechts, klinisch ohne sicher fassbare Ausfallssymptomatik (ICD-10 M50.2), Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 ohne sichtbare Neurokompression (ICD-10 M50.2) sowie (4) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) mit/bei Diskusprotrusion L3/4 und L4/5, klinisch und MR-tomopraphisch ohne Neurokompression (ICD-10 M51.2), lumbosakraler Übergangsanomalie mit wahrscheinlich Hemisakralisation von L5 links (ICD-10 Q76.4), und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein inkomplettes metabolisches Syndrom mit/bei Diabetes mellitus Typ 2, Hb A1c-Wert 7,9 % (ICD-10 E11), unter Therapie mit Avandia ungenügende Blutzucker-Einstellung, arterieller Hypertonie, unter Therapie mit Zestril 20 mg, (2) ein Nikotinabusus von 10 py (ICD-10 F17.2) sowie (3) Restbeschwerden im Bereich des rechten Knies bei Status nach arthroskopischer partieller Meniskektomie (ICD-10 M25.5, M98.8) festgehalten (Urk. 8/153/26-27). Aus orthopädischer Sicht könne dem Beschwerdeführer aufgrund seiner zerviko- und lumbovertebralen Problematik die Tätigkeit als Bauisoleur nicht mehr zugemutet werden. Es bestehe jedoch keine Einschränkung für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, adaptierte Tätigkeit mit Heben und Tragen von maximal 10 Kilogramm, welche ohne Zwangshaltungen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Knie durchgeführt werden könne und keine repetitiven Überkopfbewegungen beider Arme enthalte. Aus psychiatrischer Sicht beeinflussten die leichte bis mittelgradige depressive Episode sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit auch für eine aus somatischer Sicht adaptierte Tätigkeit. Die verminderte psychische Belastbarkeit führe zu einer Leistungseinbusse von 20 %, bezogen auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit, entsprechend einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 8/153/28).
4.2 Die Rentenzusprache vom 22. August 2012 erging gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des F.___ (Dr. med. G.___, Spezialarzt Orthopädie FMH; Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 6. Mai 2011 (Urk. 8/243, vgl. auch Urk. 8/338/1).
Darin sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine linkslaterale bis intraforaminale Discushernie C5/6 mit Neuroforamenstenose und Nervenwurzelkompression C6 links sowie Discusprotrusion C6/7 ohne neurale Kompression, (2) eine chronifizierte leichte bis mittelgradige depressive Störung, bestehend seit etwa 2005, und mittelgradige Episode, bestehend seit etwa 04/2010, ICD-10 F33.0, F33.1 sowie (3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2005, ICD-10 F45.4, sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Verdacht auf Hemilumbalisation S1 und leichte Facettengelenksarthrosen L5/S1 mit residueller linksbetonter Discusprotrusion ohne neurale Kompression, (2) eine leichte retropatelläre Chondropathie sowie eine fragliche partielle vordere Kreuzbandläsion rechts bei Status nach medialer und lateraler Teilmeniscektomie, (3) eine Präadipositas, (4) eine arterielle Hypertonie, (5) ein Diabetes mellitus und (6) ein Nikotinabusus festgehalten (Urk. 8/243/34-35). Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Isoleur seit April 2010 60 % sowie 70 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 15/243/28). In orthopädischer Hinsicht bestehe in bisheriger Tätigkeit als Isoleur eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, da Arbeiten mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 Kilogramm nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten. Körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm regelmässig gehoben oder getragen werden müssten, seien vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/243/13-14).
4.3 Im Rahmen des im Mai 2013 angehobenen Wiedererwägungsverfahrens (vgl. 8/338/4, Urk. 8/335/1) liegen schliesslich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen bei den Akten:
4.3.1 Vom 19. Februar 2013 bis 8. März 2013 weilte der Beschwerdeführer zur muskuloskelettalen Rehabilitation in der I.___. Im Austrittbericht vom 20. März 2013 wird nebst den bisherigen aktenbekannten Diagnosen zusätzlich eine Prostatahypertrophie diagnostiziert (Urk. 8/321/19). Der Neurostatus sei kursorisch unauffällig. In psychischer Hinsicht ergaben sich keine neuen Befunde. Im Übrigen sind dem Bericht seinem Wesen nach insbesondere Angaben über den Verlauf der Rehabilitation zu entnehmen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wiesen die beurteilenden Fachärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Februar 2013 bis 17. März 2013 aus und verwiesen für die Zeit danach auf eine Neubeurteilung durch den Hausarzt (Urk. 8/321/22, Urk. 8/321/25).
4.3.2 Der seit 1992 behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 25. Mai 2013 keine neuen Diagnosen. Weiter hielt er fest, es sei seit 2010 eher von einer allgemeinen Verschlechterung der Schmerzsymptomatik auszugehen. Es würden bei praktisch allen Bewegungen und Handlungen, auch im Gehen Schmerzen im Rücken bestehen. Diese Einschränkung wirke sich durch die Unmöglichkeit, Lasten zu heben, bei der Arbeit aus. Sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/323/2f.).
4.3.3 Der seit Januar 2006 behandelnde Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, stellte mit Bericht vom 1. Juli 2013 die aktenbekannten Diagnosen (Urk. 8/328/1). Der Beschwerdeführer sei ein grosser, kräftiger Mann mit hinkendem Gang. Er spreche ordentlich Deutsch, sei offen und freundlich im Kontakt, allseits orientiert mit intakten kognitiven Fähigkeiten. Es bestehe ein guter affektiver Rapport. Weiter würden sich keine Anhaltspunkte für ein psychotisches Geschehen zeigen. Im Denken sei der Beschwerdeführer auf seine Beschwerden eingeengt. Es bestehe eine nicht suizidale deprimiert-resignierte Grundstimmung (Urk. 8/328/2). Mit ergänzendem Schreiben vom 18. Oktober 2013 führte Dr. J.___ auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer schildere seine körperlichen und psychischen Beschwerden, die etwa gleich bleibend seien, stereotyp. Er zeige dabei wenig emotionale Beteiligung und Betroffenheit. Das Gedächtnis sei intakt, die Aufmerksamkeit/Aufnahmefähigkeit unauffällig. Es bestehe eine bedrückte, resignierte Grundstimmung. Der Beschwerdeführer sei wenig schwingungsfähig, abgestumpft und ohne Hoffnung auf Besserung und äussere passive Suizidgedanken. Ferner sei er psychomotorisch antriebslos und passiv. Tätigkeit und Tagesstruktur seien wünschenswert und würden die Gesamtsituation des Beschwerdeführers zufolge der Ablenkung und des wiedererlangten Lebensinhaltes verbessern. Das chronifizierte, leicht depressive-antriebslose Zustandsbild würde sich bei einer Tätigkeit wahrscheinlich bessern und sei kein Hinderungsgrund für eine leichte Tätigkeit, die seinen körperlichen Beschwerden Rechnung trage, wie zum Beispiel als Lagerist, Mitfahrer oder eventuell Kurierfahrer. Ein 3050%iges Pensum sei möglich (Urk. 8/334).
4.3.4 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2013 hielt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, L.___, bei im Wesentlichen unverändert gebliebenen Diagnosen fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der gestellten Diagnosen, des positiven Leitungsbildes (Stehen und Sitzen etwa 10 Minuten ohne zu viel Schmerzen), des negativen Leistungsbildes (keine längeren, einseitigen Arbeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr zufolge Aggressionen) sowie der Fremdanamnese - worüber sich der Bericht ausschweigt - seit dem 22. September 2004 auf längere Sicht auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/327/1ff.).
4.3.5 Der seit 2005 behandelnde Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2013 – ausser einer seit März 2013 bestehenden interdigitalen Mykose keine neuen Diagnosen (Urk. 8/332/1) und wies eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 21. September 2009 aus, welche er damit begründete, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der vor allem belastungsabhängigen, therapieresistenten Beschwerden keine Tätigkeit zuzumuten (Urk. 8/332/4).
5.
5.1 Streitentscheidend ist, ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom 22. August 2012 die damalige Annahme einer revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab Mai 2011 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist.
5.2 Unter Hinweis auf das in Erwägung 1. 4 Gesagte ergibt ein Vergleich der unter E. 4.1 und 4.2 wiedergegebenen Gutachten folgendes:
5.2.1 In somatischer Hinsicht war es dem Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der beurteilenden Fachärzte des F.___ nach wie vor möglich, einer angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen (Urk. 8/243/13f.). Die gleiche Schlussfolgerung ist auch dem Gutachten des D.___ zu entnehmen (Urk. 8/153/25, Urk. 8/153/28). Auch das in beiden Gutachten beschriebene Leistungsprofil der angepassten Tätigkeit lässt sich in Einklang bringen. Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 14. Mai 2008 bis zum Erlass der Rentenzusprache vom 22. August 2012 ist damit nicht ausgewiesen.
5.2.2 Das psychiatrische Teilgutachten des F.___ weist im Vergleich zu der der ursprünglichen Rentenabweisung zugrundeliegenden psychiatrischen Einschätzung des D.___ keine neuen wesentlichen Elemente tatsächlicher Natur auf, die nach der ursprünglichen Rentenabweisung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Vielmehr hielt Dr. H.___ fest, es könne den diagnostischen Einschätzungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten des D.___ weitgehend zugestimmt werden (Urk. 8/243/29). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit statt der von den beurteilenden Fachärzten des D.___ erhobenen 20 % figuriert im Streubereich des gutachterlichen Ermessens. Im Übrigen liess Dr. H.___ unbegründet, weshalb sich die depressive Problematik ab April 2010 verschlechtert haben und die depressive Episode seither eher als mittelgradig qualifizieren soll (Urk. 8/243/26). Insbesondere verneinte er einen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. September 2009 (Urk. 8/243/32f.). Einzig hielt Dr. H.___ fest, es werde seit etwa einem Jahr eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes angegeben (Urk. 8/243/27), womit er offensichtlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers verwies. Darüber hinaus machte dieser hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden sehr ungenaue Angaben, wirkte mangelhaft kooperativ und musste wiederholt auf seine Mitwirkung hingewiesen werden (Urk. 8/342/26). Kommt hinzu, dass die Feststellung, die depressive Episode sei seit April 2010 „eher“ als mittelgradige zu qualifizieren, keine revisionsrechtlich relevante, wesentliche Veränderung auszuweisen vermag. Mangels wesentlicher Veränderungen seines psychiatrischen Zustandsbildes sowie angesichts der dürftigen Befunde zufolge ungenügender Mitwirkung des Beschwerdeführers war zweifellos keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im relevanten Zeitraum (Verfügung vom 14. Mai 2008 und der Rentenzusprache vom 22. August 2012) ausgewiesen.
5.3 Zusammenfassend handelte sich beim Gutachten des F.___ um eine revisionsrechtlich unerhebliche Neubeurteilung, die keine tatsächlich geänderten Verhältnisse nachwies, sondern eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes darstellte. Da ein anderer Revisionsgrund weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, waren die Voraussetzungen für eine andere Beurteilung seit dem Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 14. Mai 2008 nicht erfüllt. Die Verfügung vom 22. August 2012 erweist sich damit als zweifelslos unrichtig. Da das Beschwerdeverfahren gegen die Rentenverfügung vom 22. August 2012 mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2013 (IV.2012.01024, Urk. 8/317) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde, es mithin zu keiner materiellen richterlichen Beurteilung kam, und die Erheblichkeit einer Berichtigung von periodischen Dauerleistungen rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
5.4 Ob die Rentenverfügung von 22. August 2012 – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht - auch unter dem Gesichtspunkt von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision), wonach Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage – wozu namentlich die beim Beschwerdeführer diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung gehört - gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und gegebenenfalls mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Artikel 7 ATSG und ungeachtet der Anforderungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG herabzusetzen oder aufzuheben sind, aufzuheben war, kann bei der geschilderten Sach- und Rechtslage offen gelassen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Gutachter des D.___ eine Somatisierungsstörung diagnostizierten und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter deren Berücksichtigung abgegeben haben. Im Weiteren ergibt sich aus dem Gutachten des F.___ nicht, dass sich die psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers seither geschmälert hätten, mithin, dass sie es ihm nunmehr nicht erlauben würden, trotz seiner Schmerzen einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Im Gegenteil hielt Dr. H.___ fest, aufgrund der anzunehmenden Ressourcen seien Restaktivitäten durchaus zumutbar (Urk. 8/243/30). Weiter sei das inaktive Verhalten unter anderen persönlichkeitsbedingt (Urk. 8/243/27). Ausserdem beschrieb Dr. H.___ ein deutlich demonstratives Verhalten respektive Aggravationstendenzen (Urk. 8/243/28, Urk. 8/243/34). Diese Einschätzung korreliert mit der bereits von den beurteilenden Fachärzte des D.___ verschiedentlich dokumentierten krankheitsfremden Selbstlimitierung des Beschwerdeführers und dessen Aggravation (Urk. 8/153/19, Urk. 8/153/26, Urk. 8/153/28).
6.
6.1 Erweist sich somit die Revisionsverfügung vom 22. August 2012 als zweifellos unrichtig, ist im Hinblick auf die Herstellung eines ex nunc et pro futuro rechtskonformen Zustands weiter zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.
6.2 Dem Bericht von Dr. C.___ vom 25. Mai 2013 sind kaum objektive Befunde zu entnehmen (E. 4.3.2, Urk. 8/323), weshalb weder seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung noch seine Feststellung, es sei seit 2010 eher zu einer Verschlechterung gekommen, nachvollzogen werden können. Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb die Unmöglichkeit, Lasten zu heben, zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit führen soll. Auch aus den Berichten von Dr. J.___ vom 1. Juli 2013 und 18. Oktober 2013 (E. 4.3.3, Urk. 8/328, Urk. 8/334) ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die seit dem 22. August 2012 eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Im Gegenteil dokumentierte Dr. J.___ nur noch ein leicht depressives-antriebsloses Zustandsbild, welches darüber hinaus kein Hinderungsgrund für eine leichte Tätigkeit darstellt. Ausserdem seien Tätigkeit und Tagesstruktur wünschenswert im Hinblick auf eine Verbesserung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Dass Dr. J.___ gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % – 70 % attestierte, ist vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Feststellung, die körperlichen und psychischen Beschwerden seien etwa gleich bleibend, wenig einleuchtend. Dr. M.___ erhob mit Bericht vom 18. Juni 2013 (E. 4.3.4, Urk. 8/332) keine neuen Befunde, sondern gab vielmehr rudimentär die aktenbekannte Befundlage bis zum Stand einer bildgebenden Untersuchung (Magnetic Resonance Imaging [MRI]) vom 29. Juni 2012 wieder. Indem der Beschwerdeführer ungeachtet des aus Sicht von Dr. M.___ indizierten operativen Eingriffs offenbar noch mit einer Operation zuwarten wollte, erscheint selbst aus subjektiver Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist. Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Schliesslich ist auch der Bericht von Dr. K.___ zu wenig aussagekräftig und nicht umfassend genug, weshalb den darin gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit keine Folge geleistet werden kann. Im Einzelnen mangelt es an objektiven Befunden, einer einleuchtenden Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie einer differenzierten Auseinandersetzung mit den subjektiv geäusserten Limitierungen des Beschwerdeführers.
6.3 Zusammenfassend ist seit dem 22. August 2012 bzw. seit dem 14. Mai 2008 bis zur angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2014 von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, womit dem Beschwerdeführer nach wie vor eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist. Daran vermögen auch die beschwerdeweise eingereichten Berichte von Dr. C.___ vom 13. Dezember 2013 und Dr. J.___ vom 18. Dezember 2013 (Urk. 3/2), welche allein schon aufgrund ihrer Begründungsdichte nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können, nichts zu ändern. Von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).
7.
7.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwertbar ist.
7.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. So dürfen etwa Versicherte, die über 55 Jahre alt sind oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen, nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Vielmehr sind vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011).
7.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder das 55. Altersjahr zurückgelegt, noch die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen. Ein Grenzfall, der die Anordnung von Eingliederungsmassnahmen rechtfertigen würde, liegt ebenfalls nicht vor (BGE 141 V 5 E. 4.2.2 und Bundesgerichtsurteil 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.2.1). Da der Beschwerdeführer damit nicht unter den besonders geschützten Bezügerkreis fällt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Renteneinstellung ohne vorhergehende Prüfung der Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verfügte. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) als richtig.
Was der Beschwerdeführer schliesslich gegen das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen vorbringt ist nicht stichhaltig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger