Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00249 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 10. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, Mutter von 3 Kindern (Jahrgang 1991, 1992, 2003), war von Dezember 2011 bis Dezember 2012 im Spital Y.___ als Mitarbeiterin in der Spezialreinigung tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 4. Dezember 2012 war (Urk. 6/13). Unter Hinweis auf beidseitige Handbeschwerden meldete sie sich am 30. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/20; Urk. 6/23) mit Verfügung vom 28. Januar 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/26 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 28. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, dass bei ihr schon seit zwei Jahren eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG vorliege und sie die Hausarbeiten ohne Hilfe der Kinder und des Ehemannes nicht mehr bewältigen könne. Sie wisse nicht, wie sie wieder gesund werden könnte; die Schmerzen könne zwar niemand sehen, aber die Schwellungen an den Händen und den Unterarmen seien nicht zu übersehen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 26. März 2012 (Urk. 6/17/14-15) als Diagnose einen Verdacht auf ein symptomatisches okkultes dorsales Handgelenksganglion beidseits. Die Untersuchung zeige völlig unauffällige Weichteilverhältnisse bei nahezu freier Handgelenksbeweglichkeit. Die klinische Beschwerdesymptomatik wie auch die Anamnese spreche am ehesten für ein symptomatisches okkultes dorsales Handgelenksganglion, das derzeit vornehmlich auf der linken Seite Beschwerde verursache (S. 2).
3.2 Die Ärzte der A.___ Klinik nannten im Bericht vom 27. Juni 2012 (Urk. 6/17/12-13) als Diagnose regrediente Handgelenksschmerzen links bei intraossärem Ganglion im Os scaphoideum. Inspektorisch zeige sich ein unauffälliges Integument. Bei aktuell annähernder Beschwerdefreiheit seien keine weiteren Massnahmen zu empfehlen (S. 2).
3.3 Nach erneuter MR-tomographischer Bildgebung nannten die Ärzte der A.___ Klinik am 20. September 2012 (Urk. 6/17/11) als Diagnose ein Ganglion im Carpalkanal, vom Trapezoideum ausgehend links. Als therapeutische Möglichkeit komme bei diesem Befund eine operative Exzision des Ganglions in Frage.
Die operative Entfernung des Ganglions sei am 16. November 2012 geplant (Urk. 6/17/9).
3.4 Die Ärzte der A.___ Klinik nannten im Bericht vom 3. Dezember 2013 (Urk. 6/17/6-7) als Diagnose unklare Handgelenks- und Unterarmschmerzen links sowie ein MR-tomografisch nachgewiesenes, intraossäres Ganglion im Scaphoid (März 2012). Es zeige sich eine sehr diffuse Schmerzsymptomatik im Bereich des linkes Handgelenkes und linken Unterarmes. Die Beschwerdeführerin könne keine genaue Schmerzlokalisation angegeben. Der Schmerz trete vor allem bei stärkeren Belastungen auf. Es könne kein radiologisch-anatomisches Korrelat für die Beschwerden gefunden werden, weshalb aus handchirurgischer Sicht die Entfernung der Ganglien nicht indiziert sei. Zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten sei gegeben. Eine genaue Evaluation der Arbeitsfähigkeit müsse durch eine andere Stelle erfolgen.
3.5 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, wiederholte in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2013 (Urk. 6/17/1-4) die bereits bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.4) und hielt fest, dass aus ihrer hausärztlichen allgemeinmedizinischen Sicht keinerlei Indikation für eine Invalidenrente bestehe (Ziff. 1.5). Leichte körperliche Tätigkeiten seien ab sofort zumutbar.
In einem Arztzeugnis vom 30. Januar 2013 (Urk. 6/17/8) zuhanden der Arbeitslosenversicherung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 in Tätigkeiten, welche das linke Handgelenk nicht stark belasten, wieder voll arbeitsfähig sei.
3.6 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 17. Dezember 2013 (Urk. 6/18/3) aus, dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher eine nachvollziehbare, längere oder dauerhafte Tangierung der Arbeitsfähigkeit begründen könne.
4.
4.1 Grundsätzlich setzt der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4).
Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Eine Anspruchsberechtigung setzt dabei stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist.
4.2 Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an unklaren Handgelenks- und Unterarmschmerzen links leidet. Zu den von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen fand sich in zahlreichen Untersuchungen kein radiologisch-anatomisches Korrelat. Im Bereich des MR-tomografisch festgestellten intraossären Ganglions im Scaphoid gab die Beschwerdeführerin hingegen keine Schmerzen an (vgl. vorstehend E. 3.4).
Zu subjektiven Schmerzangaben hielt das Bundesgericht in Urteil BGE 139 V 547 E. 5.4 fest, dass diese im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden liessen sich klinisch und bildgebend jedoch nicht objektivieren. Dies reicht für einen rechtsgenüglichen Nachweis einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht aus (vgl. vorstehend E. 4.1).
Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an einer objektiven Nachweismöglichkeit, kann auch der Beweis, wonach der geklagte Gesundheitsschaden invalidisierende Folgen zeitigt, nicht erbracht werden. Nach der allgemeinen Beweisregel obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung jedoch der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch (BGE 139 V 547 E. 8.1).
5. Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Daran vermag auch der beschwerdeweise eingereichte Bericht von Dr. med. D.___ vom 3. Februar 2014 (Urk. 3/3), welcher die bereits bekannten Befunde aufführt, nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager