Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00253 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 23. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt
Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2014 ab 1. Juni 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Februar 2014, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1 S. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2014 (Urk. 7),
unter Hinweis auf den Umstand, dass der Versicherte sich per 31. Dezember 2013 in der Schweiz abgemeldet und seinen Wohnsitz nach Y.___ verlegt hat (Urk. 8/137 und Urk. 1 Ziff. 4),
in Erwägung, dass
gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind,
die angefochtene Verfügung von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erlassen wurde (Urk. 2), weshalb die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der Beschwerde feststeht,
gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG in der Regel jene IV-Stelle zuständig ist, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat, der Bundesrat die Zuständigkeit in Sonderfällen ordnet und derselbe nach Art. 56 IVG eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland einsetzt,
Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Konkretisierung der Regelung im IVG bestimmt, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen, die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Abs. 1 lit. a),
gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt, unter Vorbehalt der Absätze 2bis – 2quater dieser Bestimmung,
gemäss Art. 40 Abs. 2quater IVV die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt,
der von Art. 40 Abs. 2quater IVV geregelte Tatbestand vorliegend erfüllt ist, hatte sich der Versicherte doch per 31. Dezember 2013 und somit noch während laufendem IV-Verfahren bei der Einwohnerkontrolle Z.___ nach Y.___ abgemeldet,
die Beschwerdegegnerin vom Wegzug ins Ausland spätestens am 4. Februar 2014 und somit einen Tag vor Verfügungserlass erfahren hat (Urk. 7/137),
die Beschwerdegegnerin die Akten aber erst nach ergangener Verfügung an die IVStelle für Versicherte im Ausland überwiesen hat (Urk. 7/139),
die Beschwerdegegnerin das Verfahren wegen des Zuständigkeitswechsels noch vor Verfügungserlass an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hätte übermitteln müssen, da sie für den Erlass der Rentenverfügung seit dem 31. Dezember 2013 nicht mehr zuständig war,
die Beschwerde deshalb in dem Sinne gutgeheissen ist, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 5. Februar 2014 wegen Unzuständigkeit der verfügenden Behörde aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung, dass
das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig und die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf Fr. 200.-- festzusetzen sind,
nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat und diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer somit eine Prozessentschädigung zusteht, welche angesichts des Umstandes, dass nicht materiell über den strittigen Rentenanspruch entschieden wurde, ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist,
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 Ziff. 24) bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 2014 aufgehoben wird.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Office AI pour les assurés résidant à l’étranger, Avenue Edmond-Vaucher 18, Case postale 3100, 1211 Genève 2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli