Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00255 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 15. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene und als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 26. Juli 2010 unter Hinweis auf eine Hörverminderung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und ersuchte insbesondere um Abgabe eines Hörgerätes (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/33) erteilte die IV-Stelle entsprechende Kostengutsprache.
1.2 Inzwischen ersuchte die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. Z.___, praktische Ärztin, am 21. März 2011 um Prüfung des Rentenanspruchs mit der Begründung, dass der Versicherte wegen einer Tumorerkrankung des Gehirns unter Fazialis- sowie Glossopharyngeusparese, Ataxie und chronischen Cephalgien leide (Urk. 7/7). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Am 24. August 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit November 2010 keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und stellte die Prüfung des Rentenanspruches nach Ablauf der Wartezeit in Aussicht (Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 7/51) stellte sie sodann die Zusprache einer halben Invalidenrente in Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 3. September 2012 (Urk. 7/57) holte sie aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess den Versicherten in der MEDAS A.___ AG bidisziplinär (orthopädisch-neurologisch) begutachten (Gutachten vom 3. Oktober 2013, Urk. 7/74/1-18). Am 25. Oktober 2013 nahm der Versicherte zum Gutachten Stellung (Urk. 7/76). Mit erneutem Vorbescheid vom 21. November 2013 (Urk. 7/79) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/83) verfügte sie am 27. Januar 2014 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2013 sowie um Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zwecks Klärung des Anspruchs ab 1. August 2013. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2014 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 orientiert wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. Die Beschwerdegegnerin verneint den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass ihm gemäss dem eingeholten Gutachten seit mindestens Juli 2011 die vollzeitliche Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Gutachten die vom Bundesgericht festgelegten Beweisanforderungen nicht erfülle und namentlich eine den echtzeitlichen Arztberichten widersprechende rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht überzeuge (Urk. 1).
3.
3.1 Vom 16. Dezember 2010 bis 11. Januar 2011 war der Beschwerdeführer in der B.___ zur stationären neurologischen Rehabilitation nach der am 9. Dezember 2010 erfolgten Tumorextirpation hospitalisiert. Im Bericht vom 7. Januar 2011 (Urk. 7/8) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.Schwannom im Kleinhirnbrückenwinkel links, Erstdiagnose im November 2010
-klinisch:
-initial Schwindelbeschwerden (insbes. unter körperlicher Belastung), Hypakusis links, leichte Kopfschmerzen
-postoperativ: ausgeprägte periphere Paresen des Nervus facialis und glossopharyngeus links
-aktuell: Fazialis- und Glossopharyngeusparese links, leichte Gangunsicherheit, peripher-vestibulärer Ausfall links
-therapeutisch: Status nach subtotaler Tumorextirpation am 9. Dezember 2010
-histiologisch: WHO Grad I
2.Diabetes mellitus (Erstdiagnose zirka 2006)
-unter OAD [oralem Antidiabetikum]
-vorübergehend zusätzlich NSS [Nachspritzschema] bei Bedarf
-HbA1c 7.2 % (am 4. Januar 2011)
Laut Bericht präsentierte der Beschwerdeführer bei Eintritt eine hochgradige periphere Fazialisparese links mit fehlendem Augenschluss, leichter Dysarthrie, leichter Gangunsicherheit sowie einem peripher-vestibulären Ausfall links.
3.2 Zu den bereits erwähnten Diagnosen stellte die Hausärztin Dr. Z.___ im Bericht vom 25./28. März 2011 (Urk. 7/10/1-4) die Diagnosen einer Ataxie sowie von chronischen Cephalgien. Es bestünden dauerhafte neurologische Funktionsstörungen. Als Arbeiter im Gleisbau sei der Beschwerdeführer seit 2. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Dabei wirkten sich der massive Schwindel, die chronischen Cephalgien sowie die Lähmungen des Nervus facialis und glossopharyngeus links einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus.
3.3 Dem Bericht des C.___, Neurochirurgische Klinik, vom 29. Juni 2011 (Urk. 7/20) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine vermehrte Nervosität angegeben hatte. Die Ärzte führten aus, es bestünden keine Gleichgewichtsstörungen. Das Gangbild sei unauffällig und der Finger-Nase-Versuch normal. Sodann lägen eine vollständige Ertaubung links sowie eine Fazialisparese links und eine Glossopharyngeusparese links vor. Eine am 28. März 2011 zur Kontrolle durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) zeige einen minimalen Resttumor entlang dem Nervus facialis. Für die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 19. November 2010 bis zur letzten Untersuchung am 28. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei eine angepasste leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeit ohne feinmotorische Arbeiten zu 20 % zumutbar.
3.4 In einem am 7. November 2011 (Urk. 7/39/2) ausgestellten ärztlichen Zeugnis attestierte Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom Dezember 2010 bis 12. Dezember 2011. Im Schreiben vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/40) schätzte sie sodann die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auf 50 % ein. Nicht geeignet seien schwere körperliche Tätigkeiten, Schichtarbeiten, Arbeiten mit Sturzgefahr oder mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht-, Seh- und Hörvermögen oder unter Zeit- und Leistungsdruck.
3.5 Der Operateur Prof. Dr. med. D.___, damals Klinikdirektor a.i. im C.___, Klinik für Neurochirurgie, wiederholte im Bericht vom 8. Januar 2012 (Urk. 7/41) über die zwei Tage zuvor durchgeführte Kontrolluntersuchung die bisherigen Diagnosen und stellte eine deutliche Besserung der Fazialisparese fest. Weiter führte er aus, das linke Auge könne noch nicht komplett geschlossen werden, weshalb der Beschwerdeführer nachts einen Uhrglasverband trage. Weiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im MRI vom 7. Dezember 2011 zeige sich kein Nachweis des minimalen Resttumors entlang dem Nervus facialis links.
3.6 In den Berichten vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/47/1-4) und 28. September 2012 (Urk. 7/59) wiederholten Dr. Z.___ und Prof. Dr. D.___ ihre früheren Angaben. Zu den bereits gestellten Diagnosen fügte Dr. Z.___ diejenige eines degenerativen Syndroms der Lendenwirbelsäule hinzu.
3.7 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stellte im Bericht vom 15. März 2013 (Urk. 7/61) folgende Diagnosen:
-Impingementsyndrom linke Schulter mit leichter Schultersteife
-Rezidivierendes LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden L3-L4 mit mässiger Funktionseinschränkung
-Epikondylitis radialis links
-Status nach Vestibularisschwannoms-Operation mit postoperativer Fazialisparese links
Sodann gab Dr. Z.___ an, der Beschwerdeführer klage über Bewegungs- und Belastungsschmerzen im Bereich der linken Schulter, des linken Ellenbogens und der Lendenwirbelsäule. Nach physikalischer Therapie habe sich eine leichte Besserung der Schulter und Ellenbogenbeschwerden ergeben. Die Symptomatik an der Lendenwirbelsäule sei unverändert. Auf Dauer sei mit einer Einschränkung der Funktion und der Belastbarkeit der linken Schulter und der Lendenwirbelsäule zu rechnen.
3.8 Prof. Dr. D.___, inzwischen an der Klinik E.___ tätig, führte im Bericht vom 23. April 2013 (Urk. 7/63/5) aus, aufgrund der geklagten multiplen Beschwerden im Bereich der linken Schulter und der Ellenbeuge sowie der Lumboischialgie rechts scheine ihm die Fortsetzung einer körperlich fordernden Arbeit nicht möglich. Die Folgen der Operation des Vestibularisschwannoms links vom 9. Dezember 2010 schienen ihm diesbezüglich wenig wegweisend. Gestützt darauf empfahl der Neurochirurg die Einholung einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Orthopäden Dr. Z.___. Für den Beschwerdeführer könnte er sich nur leichte Arbeiten, beispielsweise als Lagerist, vorstellen.
3.9 Im bidisziplinären A.___-Gutachten vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7/74/1-18) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 14):
1.Status nach Exstirpation eines Vestibularis-Schwannoms (09.12.2010)
2.Impingement der linken Schulter, klinisch Supraspinatustendinose, diskrete SLAP [superior labrum anterior posterior] Typ I
3.Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, ohne neurologische Ausfälle
4.Klinisch muskuläre Insuffizienz, vor allem der Rückenstrecker Brust/Lendenwirbelsäule
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 15):
5.Diabetes mellitus, Typ 2
6.Status nach Appendektomie 1988
Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe Kopfschmerzen auf der linken Seite, das schlechte Hörvermögen und die verminderte Reaktion der Gesichtsmuskulatur links, speziell die Lähmung am Auge und am Mund, als Hauptbeschwerden angegeben. Er liege nie auf der linken Seite, weil er dann Rückenweh bekomme. Weiterhin leide er an einem Diabetes mellitus, der mit Tabletten behandelt sei (S. 10).
Die neurologische Hauptgutachterin hielt fest, dass die Behandlung des linksseitigen Vestibularis-Schwannoms gut gelungen sei. Der minime Resttumor, der 2011 letztmals kernspintomographisch untersucht und nachgewiesen worden sei, habe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht verändert, da ein klinisch guter Verlauf bestehe, indem eine Rückbildung der Fazialisparese bestehe, die zwar noch nicht vollständig, jedoch befriedigend sei. Auch die Hypästhesie im Gesicht habe sich etwas gebessert, der Kornealreflex sei links nachweisbar. Auch sei es nicht mehr zu synkopalen Anfällen gekommen und die Gangunsicherheit sei verschwunden. Die geklagten Kopfschmerzen links seien ätiologisch schwierig zu deuten, benötigten aber offensichtlich bei fehlendem wirksamem Spiegel von Irfen keiner regelmässigen Behandlung. Der Tinnitus sei leider nicht behandelbar und ohne Krankheitswert (S. 13).
In der konsiliarischen orthopädischen Untersuchung zeige sich eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit, vor allem der Lendenwirbelsäule. Auffallend sei eine schlecht ausgebildete Rückenmuskulatur (Rückenstrecker). Es bestehe mit einer linkskonvexen Skoliose thorakolumbal eine Fehlstellung von Brust- und Lendenwirbelsäule. Die linke Schulter zeige eine Impingement-Supraspinatussehne bei sonst normaler Beweglichkeit. Radiologisch zeigten sich in den Bildern der Lendenwirbelsäule vom März 2013 leichte degenerative Veränderungen, vor allem vom 4. Lendenwirbelkörper. Ein zusätzlich veranlasstes Arthro-MRI des linken Schultergelenkes vom 13. September 2013 zeige ein subacromiales Impingement, diskrete degenerative Veränderungen des acromioclavikulären Gelenks, eine Bursitis subacromialis und Tendinose der Supraspinatussehne, möglichst diskrete Zeichen einer vorderen Instabilität, klinisch jedoch nicht nachweisbar (S. 14; vgl. auch das orthopädisch-/traumatologische Teilgutachten, Urk. 7/74/19-25 S. 23).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von neurologischer Seite her aufgrund der durchgeführten Untersuchungen nicht eingeschränkt sei. Die heute noch sichtbaren Ausfälle seien hauptsächlich das Gesicht betreffend, nicht kosmetisch entstellend, sowie das Gehör der linken Seite betreffend. Die geklagte Unsicherheit beziehungsweise Ataxie sei nicht mehr nachweisbar. Nicht möglich seien Tätigkeiten, wo ein genaues beidseitiges Hören notwendig sei. Auch das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei bei möglicherweise noch nicht ganz kompensiertem Nervus vestibularis-Ausfall nicht zumutbar. Vom orthopädischen Standpunkt aus bestehe bei Wirbelsäulen- und Schulterproblemen eine Einschränkung von 100 % bei den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten. Hingegen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Arbeiten. Dies begründe sich in der Einschränkung beziehungsweise Insuffizienz der Rückenmuskulatur sowie in der mangelhaften Funktionsfähigkeit der linken Schulter. Daraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis passager mittelschwere eher sitzende Tätigkeiten mit Gewichtslimit von 15 kg, ohne repetitiven Arbeiten für die linke Schulter, ohne andauernde Arbeiten in Überschulterhöhe mit dem linken Arm, ohne Notwendigkeit eines genauen beidseitigen Hörens sowie des Besteigens von Leitern oder Gerüsten (S. 15).
Mit Bezug auf den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei ab Beginn der Rückensymptomatik zirka zwei Jahre zuvor im erwähnten Rahmen arbeitsfähig. Die Schulterbefunde stünden seit zirka sechs Monaten ebenfalls einer schwer belastenden Tätigkeit entgegen. Eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten mehr als sechs Monate nach erfolgreicher Operation eines gutartigen Tumors des Kleinhirnbrückenwinkels sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar (S. 16). Von neurologischer/neurochirurgischer Seite sei der Beschwerdeführer von November 2010 bis Ende Juni 2011 voll arbeitsunfähig gewesen. Probleme von orthopädischer Seite hätten in den Akten erst im Juni 2012 und Januar 2013 eine Erwähnung gefunden. Zu einer Arbeitsfähigkeit werde allerdings nicht Stellung genommen. Die Krankschreibung nach Juli 2011 und im Jahre 2012 könne ohne weitere Akten nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden (S. 17).
4.
4.1 Das bidisziplinäre A.___-Gutachten vom 3. Oktober 2013 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden neurologischen und orthopädisch/traumatologischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 7/74/1-18 S. 4 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen und den erhobenen Befunden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie grundsätzlich auch in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.
So legten die Gutachter in umfassender Weise die Defizite des Beschwerdeführers dar und schlossen darauf nachvollziehbar auf die entsprechenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere leuchtet auch ein, dass aus neurologischer Sicht eine Einschränkung nurmehr darin besteht, als das Gesicht sowie das linke Gehör (sowie nicht ausschliessbar das Gleichgewicht) betroffen ist, und Arbeiten mit Erfordernis beidseitigen Hörens sowie auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar sind. Weiter nachvollziehbar ist eine Einschränkung für schwerere Arbeiten bei mangelnder Funktionsfähigkeit der linken Schulter. Sodann überzeugt die Einschätzung, dass eine entsprechend angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist (Urk. 7/74/15).
4.2 Mit Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vermag das Gutachten die nach Prof. Dr. D.___ Stellungnahme vom 23. April 2013 (Urk. 7/63) verbliebene Lücke zu schliessen. Die Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus neurologischer Sicht steht im Einklang mit der Einschätzung von Prof. Dr. D.___, dass die Folgen der Operation des Vestibularischwannoms links vom 9. Dezember 2010 wenig wegweisend seien. In seinen früheren Berichten nahm der Neurochirurge zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nie Stellung, was darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer vor der Operation bereits ein Jahr lang arbeitslos war (vgl. Urk. 7/41, ferner Urk. 7/4 und Urk. 7/17).
Weiter vermag die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit durch die Hausärztin Dr. Z.___ (Urk. 7/40) die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens nicht zu erschüttern. Insbesondere fehlt ihrem Attest jegliche Begründung für die bloss eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, welche ja gerade Rücksicht auf die vorhandenen Defizite nimmt. So verwies sie beispielsweise weder auf einen vermehrten Pausenbedarf noch eine überdurchschnittliche Ermüdung noch eine nicht ganztägige Belastbarkeit einzelner Körperregionen. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher körperlichen Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit nicht mehr vollzeitlich möglich sein soll. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer Arbeitsfähigkeitseinschätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigten die beiden Gutachter doch sämtliche vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.
4.3 Dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit wie die mehrere Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Gleisbauer (Urk. 7/74/1-18 S. 11) nicht mehr zumutbar ist, ist unter sämtlichen sich dazu äussernden Ärzten unbestritten. Dies gilt auch für die zuletzt ausgeübte, nach Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 7/17) als mittelschwer einzustufende Tätigkeit als Giessereimitarbeiter.
4.4 Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Einwendung, der untersuchende Orthopäde habe das Gutachten nicht unterzeichnet (Urk. 1 S. 5), denn sowohl das beigelegte Teilgutachten (Urk. 7/74/19-25) als auch das Hauptgutachten (Urk. 7/74/1-18) wurde von dem mit der orthopädischen Untersuchung beauftragten (Urk. 7/70 ff.) Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeine Chirurgie und Traumatologie, unterzeichnet. Darüber hinaus wurden die Schlussfolgerungen des orthopädisch/traumatologischen Teilgutachtens zwar in gekürzter Version, jedoch unter Wahrung ihres Kerngehaltes ins Hauptgutachten übernommen. Konkrete Anhaltspunkte für eine einseitige inhaltliche Abänderung der Konsiliarberichte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen würde die Unterzeichnung des Gutachtens durch den das orthopädisch/traumatologische Teilgutachten ebenfalls unterzeichnenden Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, eine blosse Formalität darstellen, weshalb der Verzicht darauf die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermag.
4.5 Aus diesen Gründen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr vollumfänglich zumutbar sind. Für eine leidensangepasste Tätigkeit besteht dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.6
4.6.1 Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, die A.___-Gutachter hätten die von den Fachärzten ab Juli 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit rückwirkend als falsch erachtet und im September 2013 behauptet, dass sechs Monate nach einer erfolgreichen Operation eines gutartigen Tumors keine Arbeitsunfähigkeit mehr nachvollziehbar sei. Dies sei weder seriös noch beweiskräftig (Urk. 1 S. 3).
4.6.2 Bei unbestrittenem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Tumorbehandlung im November 2010 ist eine allfällige weitergehende Arbeitsunfähigkeit ab November 2011 (allfälliger Rentenbeginn) bis zur Untersuchung im A.___ im September 2013 fraglich. Hierzu ergibt sich, dass die Spezialisten des A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit ab Operationsdatum ausgingen und diese bis sechs Monate postoperativ (beziehungsweise per Mitte 2011) terminierten (Urk. 7/74/17). Eine explizite Begründung hierfür findet sich tatsächlich nicht.
4.6.3 Indessen ist festzuhalten, dass sich der Zustand im September 2013 nicht wesentlich anders präsentierte als im November 2011. Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nach der Operation an Gesichtslähmungen mit fehlendem Augenschluss links, Sprechstörungen, Gangunsicherheit sowie Schwindel litt (E. 3.1). In der Folge trat dann eine wesentliche Verbesserungen der Situation ein. Die im März 2011 erfolgte MRI-Untersuchung zeigte nurmehr einen minimalen Resttumor entlang des Nervus facialis und eine angepasste Tätigkeit wurde wieder als teilweise zumutbar erachtet (E. 3.3).
In der MRI-Untersuchung vom Dezember 2011 zeigte sich dann kein Nachweis des Resttumors mehr (E. 3.5). In dieser Zeit hatte sich die Fazialisparese deutlich gebessert und klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen über den nach wie vor bestehenden Tinnitus im linken Ohr samt vermindertem Hörvermögen, ein Taubheitsgefühl im Bereich der Operationsnarbe sowie einen unvollständigen Augenschluss. Soweit die Befunde über die im September 2013 vorliegenden hinausgingen, ist eine Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu ersehen: Weder ein Taubheitsgefühl im Bereich der Operationsnarbe noch der fehlende Augenschluss stehen einer Arbeitsfähigkeit entgegen. Solches wurde von keinem Arzt erwähnt. Sodann beschränkte sich die medizinische Behandlung auf Verlaufskontrollen sowie Physiotherapie (Urk. 7/41).
Die von der Hausärztin erwähnten Konzentrationsstörungen (Urk. 7/38/1) waren sodann nicht derart gravierend, dass sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten und wurden von den übrigen Ärzten nicht bemerkt (Urk. 7/38/7-8, Urk. 7/41, Urk. 7/59 und Urk. 7/61) beziehungsweise lediglich auf dem Formularbericht erwähnt, ohne indes hieraus eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht für angepasste Tätigkeiten zu formulieren (Urk. 7/63/4).
4.6.4 In diesem Sinne sind die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste der Hausärztin Dr. Z.___ zu relativieren, zumal ihnen jegliche Begründung für eine derart massive zeitliche Einschränkung fehlt. Damit ist - nachdem die Heilung der neurologisch bedingten Ausfälle im ersten Jahr postoperativ stattgefunden hat - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits ab November 2011 die von den A.___-Gutachtern (in Kenntnis der Vorberichte) beschriebene Arbeitsfähigkeit eingetreten war.
4.7 Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, er sei seitens der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung beruflicher Massnahmen im März 2012 als vollumfänglich arbeitsunfähig erachtet worden (Urk. 1 S. 5) ist darauf hinzuweisen, dass das Verschieben von beruflichen Abklärungsmassnahmen nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit (auch in angepassten Tätigkeiten) schliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1). Der erwähnte Umstand lässt an der Schlüssigkeit der Einschätzung der A.___-Gutachter keine Zweifel aufkommen.
5.
5.1 In Bezug auf die verbleibenden Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem 54-jährigen Beschwerdeführer trotz seines Alters, seiner eingeschränkten Sprachkenntnisse und seiner körperlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 1 S. 6) auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch ein relativ breiter Fächer möglicher angepassten Hilfstätigkeiten offen steht, der auch Stellen umfasst, bei welchen mit einem gewissen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte die beiden Vergleichseinkommen anhand des statistischen Lohns für Hilfstätigkeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 und passte ihn der Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2012 an. Dieses Vorgehen ist – angesichts der Stellenlosigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/44/1) - nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt. Selbst unter Vornahme des vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Abzuges von 15 % (Urk. 1 S. 6) würde kein 40 % übersteigendes Invaliditätsgrad resultieren, weshalb die rentenablehnende Verfügung vom 27. Januar 2014 zu Recht erging.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Freizügigkeitsstiftung der ZKB, Postfach, 8010 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner