Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00257 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Beschluss vom 23. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1954 geborene X.___ erlitt am 22. April 2003 bei einem Autounfall eine HWS-Distorsion und meldete sich in diesem Zusammenhang am 10. November 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 wurde der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 60 % mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 7/28, Urk. 7/23). Die SUVA schloss das Verfahren mit Verfügung vom 20. Juli 2005 vergleichsweise ab und sprach der Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Rente zu; überdies eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 5 % (Urk. 7/26).
Im Mai 2010 wurde seitens der IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten in die Wege geleitet (Urk. 7/37). In diesem Zusammenhang wurden begleitend berufliche Massnahmen durchgeführt (Urk. 7/41, Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2012 wurde die Einstellung der Rente mangels anspruchsbegründender Invalidität in Aussicht gestellt (Urk. 7/52). Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde am 4. Juli 2013 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung ins Auge gefasst beziehungsweise als notwendig bezeichnet (Urk. 7/80) und mit Mitteilung vom 15. Januar 2014 die Abklärungsstelle bekanntgegeben (Urk. 7/87). Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit der Begutachtung fest, unter Hinweis darauf, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Verfügung bekannt gegeben werde (Urk. 7/96 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 28. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei das Revisionsverfahren abzuschliessen und der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige Rente zuzusprechen; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 29. August 2014 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 16), was der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 24. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 31. Januar 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen.
1.3 Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2014, Rz. 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).
2.
2.1 Der Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Rz. 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden. Die erste Phase umfasste die folgenden Punkte: Entscheid der IVStelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, Festlegung von Fachdisziplinen und Fragenkatalog. Die zweite Phase umfasste die Ermittlung des Begutachtungsinstituts (das durch Zufall ermittelt wird) und die Festlegung der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz. 2081 und 2085.1 in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch, dass erst nach Abschluss von Phase zwei der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorgesehen ist (KSVI Rz. 2081.5). Damit wurde der im Urteil IV.2013.00040 des hiesigen Gerichts vom 28. März 2013 (E. 4.3) geäusserten Kritik an einem gestaffelten Weg mit je einer gerichtlich anfechtbaren Zwischenverfügung nach Phase eins sowie nach Phase zwei im Ergebnis Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar.
3. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 31. Januar 2014 beschlägt allein die grundsätzliche Frage, ob eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen ist oder nicht. So wird in Dispositiv-Ziffer 2 ausdrücklich festgehalten, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde; eine Gutachterstelle oder entsprechende Fachärzte werden in der Verfügung vom 31. Januar 2014 keine benannt. Vor diesem Hintergrund hatte die Mitteilung vom 15. Januar 2014 (Urk. 7/90), in welcher die Gutachterstelle sowie die Fachärzte bereits genannt wurden, jedenfalls keinen abschliessenden Charakter. Der Vertreter der Beschwerdeführerin äusserte sich in seinem Schreiben vom 21. Januar 2014 dahingehend, dass er schon allein mit der polydisziplinären Begutachtung nicht einverstanden und die Mitteilung der Gutachterstelle sowie der Fachärzte verfrüht erfolgt sei (Urk. 7/92). Wohl gestützt auf diesen Einwand beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Zwischenverfügung auf die grundsätzliche Festlegung, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einer solchen Verfügung aber - mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils - nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 339 E. 4.5).
4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
Auf die Beschwerde vom 28. Februar 2014 ist damit nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty