Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00261




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 21. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/20) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch des 1958 geborenen und als Mechaniker Kat. Q erwerbstätig gewesenen (Urk. 8/4 Ziff. 5.4) X.___ auf eine Invalidenrente.

    Am 3. November 2012 (Urk. 8/21) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen mit schwersten Degenerationen der Lendenwirbelsäule und bei Status nach Morbus Scheuermann erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Unter anderem wurde der Versicherte im Regionalen Ärztlichen Dienst orthopädisch untersucht (RAD-Bericht vom 15. Juli 2013; Urk. 8/42). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/45 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren um Verpflichtung der Verwaltung, ihn umfassend neurologisch, neuropsychologisch und rheumatologisch zu untersuchen und hernach die Invalidität zu bemessen. Im Evenutalstandpunkt beantragte er die Zusprechung einer ganzen Rente ab 14. April 2013. Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2014 (Urk. 7) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 orientiert wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Der Beweiswert von Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten (BGE 125 V 351 E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören  kann allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen).



2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die erneute Rentenablehnung unter Hinweis auf den RAD-Bericht vom 15. Juli 2013 (Urk. 8/42) damit, dass der Beschwerdeführer seit 14. April 2012 zwar in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, in einer – näher bezeichneten  angepassten Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Angaben der behandelnden Ärzte auf den Standpunkt, er sei seit dem 14. April 2012 auch für eine angepasste Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Der RAD-Bericht vom 15. Juli 2013 sei unsachlich, aktenwidrig und oberflächlich. Die untersuchende RAD-Ärztin habe die vorhandenen Magnetresonanztomographien (MRI) nicht angeschaut und die Berichte der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.    Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die rentenablehnende Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/20). Ihr lag die Tatsache zugrunde, dass der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf ab dem 15. März 2010  somit noch vor Ablauf des am 31. August 2009 begonnen Wartejahres  wieder in vollem Umfang aufgenommen habe (Urk. 8/20 S. 1). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 30. März 2010 (Urk. 8/11/5-6) und Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, Klinik A.___, vom 6. April 2010 (Urk. 8/12). Bei den nachfolgenden Diagnosen attestierten die beiden behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit ab 15. März 2010:

-Lumboradikuläres Irritationssyndrom links bei

-degenerativen Veränderungen der LWS mit prolabierenden Disci L1/2, L3/4, L4/S1 und enger Lagebeziehung zur linksseitigen lokoregionären Nervenwurzel auf Höhe L5/S1

-Periarthropathia humero scapularis links bei

-Impingement-Zeichen links

-Cervikospondylogenes Syndrom bei

-Fehlform der Wirbelsäule

-segmentaler Dysfunktion im cervikothorakalen Übergang


4.

4.1    Der Rheumatologe Dr. Z.___ vom wiederholte im Bericht vom 30. Mai 2012 (Urk. 8/22/8-9) die früher gestellten Diagnosen. Gestützt auf die am 25. Mai 2012 angefertigten MRI-Bilder (Urk. 8/27/13-14) diagnostizierte er zusätzlich eine gegenüber 16. September 2009 progrediente mediolaterale intraforaminale Diskushernie links L5-S1 mit Tangierung der Nervenwurzel L5 intraforaminal und rezessal S1 links. Sodann führte er aus, der Beschwerdeverlauf sei wellenförmig. Seit August 2011 habe der Beschwerdeführer erneut starke Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in die Beine. Bei längerem Stehen komme ein Hypästhesiegefühl auf. Erneut stünden auch die Beschwerden an der Halswirbelsäule sowie die Impingement-Symptomatik an der linken Schulter im Vordergrund. Eindeutige Hinweise für eine Fibromyalgie habe er nicht finden können. Abschliessend attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 14. April 2012.

4.2    Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik A.___, stellte im Bericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 8/22/3-5) folgende Diagnosen:

-Schwerste LWS Degen., St. n. M. Scheuermann, chron. Rückenschmerz (dominant)

-rezessoforaminäre Protrusion L5/S1 links, Relevanz offen

-Protrusion L4/5 links (foraminal rechts), Relevanz offen

-konservativ mit vielen Infiltrationen austherapiert

-unterdosierte Analgesie

-Komplexe berufliche Umstände

-ehemaliger Automechaniker, nicht mehr so tätig

-Umteilung in Magazin Strabag 2010

-berufliche Freistellung ab Februar 2012 (ohne AUF Anamnese)

    Die Suche nach radikulären Zeichen falle objektiv negativ aus. Der Beschwerdeführer habe eine Art Einschlafgefühl seitlich entlang dem Bein. Dies könnte bei einer Protrusion L4/5 rezessal und L5/S1 rezessoforaminär links einer L5-Ausstrahlung entsprechen. Eine chirurgische Behandlung des chronischen Lumbovertebralsyndroms sei nicht möglich, da die degenerativen Veränderungen generalisiert seien und mit manualmedizinischen Mitteln ein fokales Entstehungsmuster nicht bewiesen werden könne. Abschliessend empfahl Prof. Dr. B.___ neben einer stationären Rehabilitation eine regelmässige und höherdosierte Einnahme der bislang sporadisch eingenommenen Medikamente.

4.3    Der Hausarzt Dr. med. Y.___ wiederholte im Bericht vom 11. Dezember 2012 (Urk. 8/27/1-6) die bisher gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer leide unter einem bewegungsabhängigen und Ruheschmerz mit fluktuierendem Verlauf. Seit 14. April 2012 sei er für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich einer Prognose könne nach der im Februar 2013 geplanten Rehabilitation allenfalls mehr gesagt werden. Zurzeit sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit zumutbar.

4.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Klinik A.___, stellte im Bericht vom 17. Dezember 2012 (Urk. 8/29/1-8) folgende Diagnosen:

-Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei

-Diskushernie mediolateral bis intraforaminal links bei L5/S1, intraforaminal die Nervenwurzel L5 und rezessal die Nervenwurzel S1 links tangierend

-Foramenstenose rechts bei L3/L4 und bei L4/L5, die Nervenwurzel L4 rechts tangierend

-dekonditionierter Rumpfmuskulatur

-Chronisches zervikoradikuläres Reizsyndrom C5 und C6 beidseits sowie sensibles Ausfallsyndrom C5 und C6 links mit/bei

-Pseudolisthesis um 1-2 mm bei C4/C5

-ausgeprägter Osteochondrose bei C5/C6, etwas weniger auch bei C4/C5

-Spondylosen dorsal bei C4, C5 und bei C6

-muskulären Dysbalancen

    Durch den am 7. Januar 2013 beginnenden und vier Wochen dauernden stationären Rehabilitationsaufenthalt in der RehaClinic D.___ erhoffte sich Dr. C.___ eine Rekonditionierung der gesamten Rückenmuskulatur und dadurch einen leichten Beschwerderückgang. Vielleicht könne sich dadurch eine Reintegration in den Arbeitsalltag, zumindest für körperlich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit häufiger Positionswechsel, erreichen lassen. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmechaniker seit 14. April 2012.

4.5    Im Verlaufsbericht vom 10. April 2013 (Urk. 8/35) führte Dr. C.___ aus, trotz Rehabilitationsaufenthalt habe weder subjektiv noch objektiv eine durchgreifende Veränderung der Beschwerden erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe über zeitweise intensivere Rückenschmerzen als je zuvor berichtet. Auch bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmechaniker habe sich nichts verändert. Weiterhin bestehe in diesem Beruf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.6    Im Austrittsbericht vom 25. April 2013 (Urk. 8/38) gaben die Ärzte der RehaClinik D.___ an, der Beschwerdeführer habe vom 7. Januar bis 4. Februar 2013 am spezifischen 4-wöchigen, ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Die anhaltende psychosoziale Belastung und die berufliche Freistellung seit Februar 2012 hätten zu einer Verschlechterung der Gesamtsituation geführt. Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt über resistente Schmerzen im Rückenbereich sowie lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel berichtet. In der klinischen Untersuchung hätten sich neben einer Hyperlordose eine deutliche muskuläre und statische Haltungsinsuffizienz gezeigt. Trotz Mobilisierung und Eingliederung des Beschwerdeführers ins aktive, multimodale Physiotherapieprogramm habe keine eindeutige Besserung der Schmerzen und der Belastbarkeit erreicht werden können. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer weiterhin über anhaltende Schmerzen mit unverändertem Niveau geklagt. Bis 18. Februar 2013 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

4.7    Der Neurochirurge Prof. Dr. B.___ nannte im Bericht vom 18. Juni 2013 (Urk. 8/54) folgende Diagnosen:

-Schwerste LWS Degen., St. n. M. Scheuermann, chron. Rückenschmerz (dominant)

-rezessoforaminäre Protrusion L5/S1 links, Relevanz offen

-Protrusion L4/5 links (foraminal, Relevanz offen)

-konservativ mit vielen Infiltrationen austherapiert

-unterdosierte Analgesie

-HWS Degeneration

-ausgeprägte Osteochondrose C5/6, weniger C4/5 mit Pseudolisthese

-Spondylose dorsal C4/5 und C6

-cervikovertebrales bis cervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

-myofasciale Komponente

-Komplexe berufliche Umstände

-ehemaliger Automechaniker, nicht mehr so tätig

-Umteilung in Magazin Strabag 2010

-berufliche Freistellung ab Februar 2012 (ohne AUF Anamnese)

    Dazu führte er aus, es bestehe ein weit im Vordergrund stehendes chronisches zervikales und lumbales lokales Schmerzsyndrom bei entsprechenden Degenerationen von Hals- und Lendenwirbelsäule. Dagegen habe man aufgrund der Befragung und eingehenden klinischen Untersuchung den Eindruck von sehr geringen bis fehlenden radikulären Zeichen mit konkordant nur geringer anatomischer Nervenirritation und zudem auch nicht radikulär induzierter sakkadierender Kraftentwicklung. Aufgrund des Gesamtkontextes könnten dem Beschwerdeführer also weiterhin keine chirurgischen Massnahmen angeboten werden. Die Prognose bei Rückenchirurgie wäre zudem dadurch beeinträchtigt, dass noch eine Schmerzerkrankung und eine komplexe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorlägen. Derzeit bestünden deutliche myofasciale Zeichen des Schulter- und Beckengürtels, weshalb hier unter Fortsetzung der Rehabilitationsmassnahmen, Ausbau der medikamentösen Analgesie zusätzlich Triggerpunktinfiltrationen bei diesem motivierten Patienten durchgeführt werden könnten. In der Krankengeschichte nannte Prof. Dr. B.___ als Medikamente Irfen 800 mg zweimal am Tag sowie je nach Beschwerden Ponstan dazwischen.

4.8    Im RAD-Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2013 (Urk. 8/42) stellte med. pract. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):

-Lumbalgie bei LWS-Degeneration

-Cervikobrachialgie links

    Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule (S. 1), Kraftlosigkeit und Gefühlsstörungen in der linken Körperhälfte geklagt. Aus den vom Beschwerdeführer mitgebrachten Berichten von Prof. Dr. B.___ und der Rehaklinik D.___ schloss die RAD-Ärztin auf eine deutliche Symptomausweitung seit der Entlassung aus der Rehaklinik mit jetzt geklagten Beschwerden der gesamten linken Körperhälfte. Auch hätten sich bei der Untersuchung deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen gefunden. Die demonstrierte Kraftminderung der linken Körperhälfte und die Unfähigkeit zur Reklination bei gleichzeitiger maximaler Reklination in Bauchlage verstärkten diesen Eindruck. Im Serumspiegel sei weder Ibuprofen noch Paracetamol nachgewiesen worden (S. 8).

    Gestützt darauf schätzte med. pract. E.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Betriebsmechaniker auf 50 % seit 3. Juli 2013 (Untersuchungsdatum) ein. In angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüft/kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition attestierte sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 8 f.).

4.9    Die Physiotherapeutin F.___, Stv. Leitung Therapie Psychosomatik und Schmerz, RehaClinic D.___, berichtete am 15. August 2013 (Urk. 8/55), dass der Beschwerdeführe zunächst die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule als Hauptproblem beschrieben habe. Aktuell seien jedoch die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen in das linke Bein stark problematisch. Allgemein bestehe eine Bewegungseinschränkung in alle Richtungen. Es werde immer schwieriger, eine geeignete Behandlungsmethode zu finden, weil der Beschwerdeführer stets mehr druckdolent werde und somit keine starken Berührungen ertrage.




5.

5.1    Den zitierten ärztlichen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der ersten Rentenablehnung im Juli 2010 insoweit verschlechtert hat, als ihm die angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker seit April 2012 nicht mehr vollzeitlich zumutbar ist. Insoweit besteht auch unter den Parteien Einigkeit.

5.2    Mit Bezug auf die zumutbare Leistung in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äusserte der Rheumatologe Dr. C.___ im Bericht vom 17. Dezember 2012 (E. 4.4) die vorsichtige Prognose einer Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit nach der stationären Rehabilitation. Im Einklang damit attestierten die Ärzte der RehaClinic D.___ nur für die Dauer der Hospitalisierung und zwei Wochen danach ausdrücklich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.6). Im Übrigen liefern die Berichte der behandelnden Ärzte keine Angaben zum Leistungsvermögen in einer leidensangepassten Tätigkeit.

5.3    Diese Lücke wird durch den RAD-Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2013 (E. 4.8) geschlossen. Die Schlussfolgerungen von med. pract. E.___ beruhen auf den Befunden einer eingehenden klinischen Untersuchung. Die RAD-Ärztin setzt sich damit und mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander  was angesichts der von verschiedener Seite beobachteten Schmerzgeneralisierung von Bedeutung ist  und berücksichtigt dabei die Angaben der Ärzte der RehaClinic D.___ und von Prof. Dr. B.___ (E. 4.7). Letztere wiesen wiederholt auf eine die Schmerzproblematik verschlimmernde beziehungsweise unterhaltende psychosoziale Belastungssituation ein und auf eine behandlungsresistente Schmerzzunahme seit Entlassung aus der stationären Behandlung ohne klinisches Korrelat. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der in der orthopädischen Untersuchung festgestellten Inkonsistenzen ist der Schluss auf eine Symptomausweitung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) nachvollziehbar.

    Mit Bezug auf die Ergebnisse der Blutuntersuchung beschränkte sich med. pract. E.___ auf die Feststellung, dass die angegebenen Wirkstoffe nicht hätten nachgewiesen werden können. Obwohl Prof. Dr. B.___ bereits 2012 (E. 4.2) eine lediglich sporadische Einnahme der verordneten Medikamente festgestellt hatte, verzichtete die RAD-Ärztin  wohl mit Blick auf die relativ kurze Halbwertszeit von Ibuprofen und der vom Beschwerdeführer angegebenen unregelmässigen Einnahme von Paracetamol  auf eine Interpretation des Laborbefunds zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7). Weiter betreffen die in der Beschwerde geltend gemachten unkorrekten Angaben im RAD-Bericht Teile der Anamnese, welche für die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung nicht relevant sind (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Allfällige Unstimmigkeiten sind daher nicht geeignet, die Schlussfolgerungen von med. pract. E.___ in Frage zu stellen.

5.4    Demzufolge darf auf die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin abgestellt werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit mit körperlich leichten wechselbelastenden Arbeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks- beziehungsweise kniebelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe/Kälteexposition zu 100 % arbeitsunfähig ist.

    Bei dieser Sachlage besteht kein Grund für die Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen.


6.    Mit Bezug auf die erwerbliche Gewichtung des dem Beschwerdeführer verbliebenen Restleistungsvermögens ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ausgehend von dem 2011 erzielten Einkommen (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/28, Urk. 8/43-44 S. 5) und das Invalideneinkommen anhand des statistischen Lohnes für Hilfstätigkeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 und passte beide Vergleichseinkommen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2013 an. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt, weshalb die rentenablehnende Verfügung vom 27. Januar 2014 zu Recht erging. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Schweizerische Mobiliar, Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Chemin de la Redoute 54, Postfach 1333, 1260 Nyon 1

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner