Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00262 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 8. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, absolvierte eine Anlehre als Autolackierer und war anschliessend temporär als Allrounder und Lagerist tätig (Urk. 6/2 Ziff. 5.2, Ziff. 5.4). Er meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am 1. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 15. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 6/37). Mit Mitteilung vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/40) schloss die IV-Stelle die Berufsberatung ab und verneinte eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung. Gestützt auf eine psychiatrische Standortbestimmung (Urk. 6/45/7) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2010 dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2008 zu (Urk. 6/59).
1.2 Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten ein, das am 7. März 2013 erstattet wurde (Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 4. September 2013 (Urk. 6/82) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage fühlte, einer Tätigkeit nachzugehen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/87 Urk. 6/91) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2014 die mit Verfügung vom 23. September 2010 zugesprochene Rente auf (Urk. 6/98 = Urk. 6/99 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprache - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Gutachten des Y.___, davon aus, die Rentenzusprache vom 23. September 2010 erweise sich als offensichtlich falsch, da sie auf einer nicht nachvollziehbaren medizinischen Grundlage erfolgt sei. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien keinesfalls erfüllt (S. 6 f.). Zudem hätten sich die Gutachter in völlig unzureichender Art mit der Frage auseinandergesetzt, ob aufgrund der Tobsuchtsanfälle in Überforderungssituationen eine Zumutbarkeit für das Arbeitsumfeld bestehe. Es werde daran festgehalten, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei und der Invaliditätsgrad weiterhin 100 % betrage (S. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und insbesondere, ob die ursprüngliche Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2008 (Urk. 6/8) als Diagnose eine angstgefärbte depressive Verstimmung bei Arbeitslosigkeit (Ziff. 1.1) und führte aus, dass der Beschwerdeführer nach einer seit einem Jahr bestehenden Arbeitslosigkeit in seine Sprechstunde gekommen sei. Er mache einen sehr unsicheren und verängstigten Eindruck und glaube nie mehr eine Stelle zu finden. Zur psychotherapeutischen Abklärung und Behandlung habe er den Beschwerdeführer ans A.___ überwiesen. Aus somatischer Sicht halte er ihn für arbeitsfähig (Ziff. 3.3).
3.2 Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, nannte in seinem Bericht vom 26. November 2008 (Urk. 6/11) als Diagnose eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1) und hielt fest, die Arbeitsfähigkeit sei bis heute nicht wesentlich eingeschränkt. Probleme gebe es, einen Arbeitsplatz zu finden, der den beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche (S. 1). Bei Aufgaben unter Zeitdruck bestehe eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit und ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo. Der ermittelte Intelligenzquotient (IQ) von 76 bedeute eine grenzwertig erniedrigte Intelligenz (S. 2 unten). Im Rahmen eines langfristigen intensiven Trainings hätten sich anhaltende deutliche Einschränkungen im Bereich der Rechenfähigkeit sowie Wortfindungsstörungen gezeigt. Die beruflichen Schwierigkeiten würden mit der Intelligenzminderung im Zusammenhang stehen. Ängstliche Reaktionen oder Symptome einer Belastungsreaktion seien währen der Termine nicht aufgetreten (S. 3.). Die Einschränkung der psychischen Ressourcen entstehe durch die reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit sowie den möglicherweise dadurch bedingten verlangsamten Arbeitsstil. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 5).
3.3 Die dreimonatige berufliche Abklärung in D.___ (Bericht vom 25. Mai 2009, Urk. 6/26) ergab, dass das Arbeitstempo des Beschwerdeführers ungenügend sei und seine Leistungsfähigkeit bei 30 % liege. Psychisch seien erhebliche Schwankungen festzustellen. Auffällig sei die geringe Belastbarkeit (S. 3). Die Leistungsfähigkeit habe im Laufe der Abklärung nicht gesteigert werden können. Den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes genüge der Beschwerdeführer bei weitem nicht, die Platzierung an einem geschützten Arbeitsplatz sei notwendig (S. 6).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, nannten im bidisziplinären Y.___-Gutachten vom 15. Januar 2010 (Urk. 6/37) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) bei geringem Intelligenzniveau (S. 15). Dazu führten sie aus, es zeige sich beim Beschwerdeführer ein sehr niedriges, aber noch nicht pathologisch erniedrigtes Intelligenzniveau. Die ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsakzente lösten Überforderungsgefühle aus. Das in der beruflichen Abklärung beschriebene Versagen sei medizinisch-theoretisch durch das Zusammenwirken psychopathologischer Befunde mit den neuropsychologischen Defiziten zu erklären. Die Verhaltensauffälligkeiten seien durch ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzente in Verknüpfung mit den neuropsychologischen Defiziten zu erklären (S. 15). Das Ergebnis der beruflichen Abklärung im Abklärungsbericht vom 25. Mai 2009 sei aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen erklärbar. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über geringe, aber durchaus vorhandene intellektuelle Ressourcen, auf die er zurückgreifen könne (S. 14).
Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer dennoch in der Lage, sämtliche Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsgraden ohne besondere psychische Belastungsfaktoren, insbesondere ohne Zeitdruck und in möglichst konfliktarmem Arbeitsumfeld ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zu verrichten. Für solche Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie Pack-, Kommissionier-, Sortier-, und Kontrolltätigkeiten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16). Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, sich in ein Arbeitsumfeld zu integrieren, sofern dieses keine besonderen Konfliktbereiche aufweise. Trotz seiner gelegentlichen Belastungsreaktionen mit Ausnahmezuständen sei er einem Arbeitsumfeld zumutbar (S. 19).
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2010 (Urk. 6/45/7) aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der objektiv gemessene IQ von 76 negativ auf jede Ausbildung in der freien Marktwirtschaft auswirke. Es seien kaum nutzbringende Ressourcen feststellbar. Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2007 für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig.
3.6 Med. pract. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 3. August 2012 (Urk. 6/71/6-8) als Diagnose wiederum eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1). Nach dem Eindruck 2008 bis 2009, dem Bericht des D.___ sowie aufgrund des berichteten Verlaufs sei eine verwertbare Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Eine wirkliche Belastbarkeit bestehe nicht. Auch eine der Behinderung angepasste Tätigkeit erscheine als nicht möglich (S. 7).
3.7 Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4), nannte im psychiatrisch-neuropsychologischen Y.___-Verlaufsgutachten vom 7. März 2013 (Urk. 6/75) wiederum keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) bei geringem Intelligenzniveau (S. 11). Die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren hätten deutliche Auffälligkeiten sowie keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt. In diesem Zusammenhang sei zudem festzuhalten, dass in beiden testpsychologischen Voruntersuchungen der Jahre 2008 und 2009 keine Symptomvalidierungstests angewandt worden seien. Eine Minderintelligenz sei jedoch auszuschliessen, da im Jahr 2008 ein IQ von 76 erhoben worden sei. Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer grenzwertig normalen bis leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz auszugehen. Das gezeigte verlangsamte Arbeitstempo sei zumindest teilweise auf die ungenügende Anstrengungsbereitschaft zurückzuführen, da eine plausible Erklärung dafür fehle (S. 11 oben). Im Vergleich zur Vorbegutachtung ergebe sich keine wesentliche Veränderung (S. 11 unten). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Ihm seien sämtliche einfachen geistigen Arbeiten mit geringen psychischen Belastungsfaktoren und geringen Verantwortungsgraden, möglichst ohne Zeitdruck und in konfliktarmen Arbeitsumfeld zu 100 % zumutbar (S. 12).
4.
4.1 Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist zu prüfen (vorstehend E. 1.2), ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2008 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, die Rentenzusprache sei auf einer nicht nachvollziehbaren medizinischen Grundlage erfolgt. Sie stützte sich damals auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ (vorstehend E. 3.5) ab, wobei namentlich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Rentenzusprache führte.
Dr. G.___ stützte sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine eigene Plausibilitätsuntersuchung, welche in den Akten jedoch einzig als „psychiatrische Standortbestimmung” (Urk. 6/45/7) aufgeführt wird, die Stellungnahme der Berufsberatung im Verlaufsprotokoll vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/41, Urk. 6/45/6) und somit sinngemäss ebenfalls auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in D.___ (vgl. vorstehend E. 3.3). Daraus zog er den Schluss, dass sich der objektive gemessene IQ von 76 auf jede Ausbildung in der freien Marktwirtschaft negativ auswirke und kaum nutzbringende Ressourcen feststellbar seien. Der Beschwerdeführer sei somit in allen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes zu 100 % arbeitsunfähig.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt mit dem Hinweis auf Erwägung 3.3.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 22. April 2013 vor, dass den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft abgesprochen werden dürfe. Das Bundesgericht führe im genannten Urteil aus, dass im Falle von erheblichen Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der Ärzte und derjenigen der Berufsfachleute das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar sei (vgl. Urk. 1 S. 10).
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Y.___-Gutachten vom 15. Januar 2010 (vorstehend E. 3.4) bereits als eine solche klärende medizinische Stellungnahme zu werten ist und deshalb eingeholt wurde, weil die in der beruflichen Abklärung ermittelte tiefe Leistungsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht sowie hinsichtlich der medizinischen Vorakten nicht plausibel war. Das Y.___-Gutachten vom 15. Januar 2010 (vorstehend E. 3.4) beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Ausserdem leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Gutachter zeigten in nachvollziehbarer Weise auf, dass das Ergebnis der beruflichen Abklärung aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen erklärbar sei und der Beschwerdeführer zwar über geringe, aber durchaus vorhandene intellektuelle Ressourcen verfüge, auf die er zugreifen könne (vorstehend E. 3.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führten die Gutachter ebenso aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gelegentlichen Belastungsreaktionen mit Ausnahmezuständen einem Arbeitsumfeld zumutbar sei und berücksichtigten dies zudem bei der Definierung des Arbeitsprofils.
Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich und es ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit bestand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Autolackierer aufgrund von Allergien - wofür keine medizinischen Angaben vorhanden sind - und nicht aufgrund psychischer Beschwerden verlor (vgl. Urk. 6/45/4). Zudem stellten die Y.___-Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb grundsätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist.
4.3 Im Gegensatz dazu hat Dr. G.___ nicht nachvollziehbar begründet, weshalb hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit derart massiv von der Auffassung der behandelnden Ärzte sowie der Beurteilung der Gutachter abzuweichen sei. Auch aus dem Bericht des C.___ vom 26. November 2008 (vorstehend E. 3.2) geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz der leichten Intelligenzminderung nicht wesentlich eingeschränkt sei. So gingen auch die Gutachter (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Sämtliche fachärztlichen Berichte stehen der Einschätzung von Dr. G.___ somit entgegen.
Die von Dr. G.___ abgegebene Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vor dem Hintergrund der medizinischen Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, erscheint als nicht vertretbar und als offensichtlich unrichtig. In den Akten findet sich keinerlei Bericht von Dr. G.___, der den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.4) entsprechen könnte; ein solcher wurde nach Lage der Akten gar nicht erstellt (vgl. Urk. 6/89/2).
4.4 Hiernach ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die Invaliditätsbemessung in der rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 2010 nicht rechtskonform und im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war, da sie auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhte.
4.5 Ergänzend ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die psychiatrisch-neuropsychologische Verlaufsbegutachtung des Y.___ vom 7. März 2013 (vorstehend E. 3.7) ergab, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im Januar 2010 (vorstehend E. 3.4) keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben. Es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorgutachten eingetreten.
5. Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 23. September 2010 als zweifellos unrichtig einzustufen und die Rente pro futuro aufzuheben. Da die Berichtigung der Verfügung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. Die angefochtene Verfügung und die Aufhebung der Rente erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager