Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00266 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Beschluss vom 11. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt
Parkstrasse 5, Postfach, 8304 Wallisellen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Am 4. März 2014 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Vorbescheid vom 4. Februar 2014 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2/1).
2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer).
3.
3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsgesuch oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels eines Vorbescheides mit. Die versicherte Person kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Nach Ablauf dieser Frist erlässt die IV-Stelle eine Verfügung. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, i. V. m. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
4. Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 2/1). Gegen diesen Vorbescheid können innert 30 Tagen bei der IV-Stelle Einwände erhoben werden, wie der dem Vorbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist (vgl. auch E. 3.1). Folglich hat die Beschwerdeführerin ihre Rügen im Vorbescheidverfahren vorzutragen. Erst die nach Beendigung des Vorbescheidverfahrens zu erlassende Verfügung ist gerichtlich anfechtbar.
Mangels Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung ist auf die Eingabe vom 4. März 2014 nicht einzutreten.
5.
5.1 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist (69 Abs. 1bis IVG e contrario). Auch in kostenlosen Verfahren können jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Kosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (§ 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer).
5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhob die vorliegende Beschwerde im Wissen darum, dass das Verwaltungsverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist und keine anfechtbare Verfügung vorliegt: So erhob er die Beschwerde „vorsorglich“ und legte die gleichentags verfassten und an die IV-Stelle adressierten Einwände bei (Urk. 3). Er beantragte in seiner Beschwerde sogleich die Sistierung des Gerichtsverfahrens, bis die IV-Stelle über die Einwände entschieden habe (Urk. 1).
Dieses Vorgehen grenzt an Mutwilligkeit. Das Gericht behält sich deshalb vor, Rechtsanwalt Dr. Burkhardt Kosten aufzuerlegen, sofern er erneut Beschwerde gegen einen Vorbescheid erheben sollte.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Fonti