Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00267 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 29. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patientenstelle Zürich
Posthaus Schaffhauserplatz
Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, erlitt im 2. Lebensjahr einen ischämischen Infarkt, welcher verschiedene Gesundheitsschäden nach sich zog. Sie absolvierte eine zweijährige kaufmännische Lehre und war danach bis 1994 im kaufmännischen Bereich tätig (vgl. Urk. 12/1). Zuletzt war sie als Reinigerin selbständig erwerbstätig (vgl. Urk. 12/3 S. 5). Im September 2009 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf bestehende Residuen des erlittenen Infarkts (namentlich eine linksseitige Behinderung an Arm und Bein infolge einer Hemiparese links) sowie eine Kniearthrose, welche im Februar 2009 eine Kniearthroplastik erforderlich gemacht hatte, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Nach getätigten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (einschliesslich Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2011 gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 36 % erstmals den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 12/32). Diese Verfügung blieb unangefochten.
2. Am 21. Juli 2013 wandte sich X.___ erneut an die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sich ihre Knie- bzw. Rückenschmerzen verschlimmert hätten (Urk. 12/33). Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass sie – damit auf den erneuten Rentenantrag eingetreten werden könne - glaubhaft machen müsse, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten und sie hierzu entsprechende aktuelle Beweismittel (namentlich Arztberichte) einzureichen habe (Urk. 12/34). Die Versicherte liess in der Folge durch die behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ verschiedene medizinische Berichte nachreichen (Urk. 12/36-39). Gestützt darauf sowie nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD; vgl. Urk. 12/42) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/43 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2014 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
3. Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 4. März 2014 Beschwerde erheben und sinngemäss die Zusprache einer halben Invalidenrente beantragen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/3). Mit Eingabe vom 31. März 2015 liess sie ergänzend einen weiteren ärztlichen Bericht der Klinik Y.___ nachreichen (Urk. 7-8). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22. April 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Versicherten am 24. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe. Die angestammte selbständige Tätigkeit in der Reinigung sei ihr nicht mehr zumutbar. Hingegen seien ihr leichte wechselbelastende Tätigkeiten, welche vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden könnten, weiterhin im Umfang von 80 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Versicherte unter Hinweis auf ihre bereits im Einwand gemachten Ausführungen zur Hauptsache vorbringen, dass ihr Gesundheitszustand weder eine Tätigkeit als Raumpflegerin noch eine leichtere Arbeit im Umfang von 80 % zulasse (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/3).
3.
3.1 Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt, ist in analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen eine allfällige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem Erlass der Verfügung vom 8. März 2011 (Urk. 12/32) zu prüfen. Dieser lagen in medizinischer Hinsicht in erster Linie die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 20. Januar 2010 (Urk. 12/16) und von Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie an der Klinik Y.___, vom 18. Mai 2010 (Urk. 12/19) zugrunde. Ausgehend von den Diagnosen chronische Knieschmerzen links, St. nach Kniearthroplastik links am 25.02.2009 bei Varusgonarthrose, Status nach Quadricepssehnennaht und Serom-Exision 25.03.2009 sowie residuelle Spastik links bei Status nach cerebrovaskulärer Embolie als Kind ging die Verwaltung gestützt auf die Angaben ihres RAD damals von einer (ab 1. Juli 2009 bestehenden) 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aus (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Januar 2011; Urk. 12/29).
3.2
3.2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung liess die Versicherte am 26. August 2013 durch Dr. A.___ verschiedene ärztliche Berichte über stattgehabte Konsultationen bzw. Knieinfiltration einreichen. Darin hatte Dr. A.___ – ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit – im Wesentlichen folgende Diagnosen erhoben: Aktivierte Femoropatellararthrose rechts, Status nach Kniearthroplastik links, spastische Hemiplegie links (Urk. 12/38).
3.2.2 Weiter stellte der behandelnde Neurologe Dr. med. B.___, leitender Oberarzt an der Klinik Y.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, in seinem Bericht vom 27. August 2013, folgende Diagnosen (Urk. 12/39 S. 1):
1. Spastisch dekompensierte Fussinversionsfehlstellung links mit ausgeprägter Gehbehinderung bei
- St. nach zerebrovaskulärem ischämischem Infarkt im 2. Lebensjahr mit residueller, spastischer beinbetonter Hemiparese links, fokaler Wachstumsstörung und nachfolgend muskuloskelettalen Folgeschäden
- MRI Gehirn (31.5.2010): Infarkt im Versorgungsgebiet der lateralen lenticulostriären Äste sowie der Arteria recurrens Heubner mit einem Defekt des Striatums und des Nucleus subthalamicus. Beteiligung Capsula interna und pränzentrale Corona radiata. Verschluss der Arteria carotis interna rechts mit guter Kollateralversorgung der rechten Hemisphäre über Arteria communicans anterior und posterior.
- St. nach arthroskopischer Teilmeniskektomie 10/07, Sturzereignis 9/07 und Total Kniearthroplastik links 25.02.2009 mit dekompensierter Spastizität und Gangstörung
2. Lumbale Rückenschmerzen, DD: spondylogen und myofascial bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen, insbesondere der oberen Segmente.
Dr. B.___ führte im Wesentlichen aus, die neurologische Therapie mit intramuskulären Botulinumtoxin-Injektionen im Intervall von 3-4 Monaten konzentriere sich auf die spastische Fussfehlstellung. Seit Anfang 2013 leide die Patientin zusätzlich an progredienten, therapierefraktären lumbalen Rückenschmerzen. Mit intramuskulärem Botulinumtoxin sei es gelungen, einerseits die Fussfehlstellung und andererseits die damit im Zusammenhang stehenden Schmerzen teilweise zu lindern. Die lumbalen Rückenschmerzen hätten noch nicht wesentlich gebessert werden können.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, aus neurologischer Sicht sei der Patientin die Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr zumutbar. Dies einerseits wegen des beinbetonten hemispastischen Syndroms mit erheblichen Gehschwierigkeiten, andrerseits wegen der progredienten Schmerzen. Zusätzlich bestünden noch Einschränkungen aufgrund orthopädischer Erkrankungen. Diesbezüglich sei eine Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Orthopäden Dr. A.___ empfohlen (Urk. 12/39).
3.2.3 Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom RAD hielt in seiner gestützt auf diese Akten verfassten Stellungnahme vom 27. November 2013 fest, mit der progredienten Arthrose des rechten Kniegelenkes habe sich der Gesundheitszustand seit 23. Januar 2013 verschlechtert. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Reinigerin betrage seit dem 23. Januar 2013 0 % auf Dauer. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bleibe mit unverändertem Belastungsprofil 80 %. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, da eine adäquate Behandlung erfolge (Urk. 12/42 S. 4).
3.2.4 In seinem ärztlichen Bericht vom 4. März 2014 über die Konsultation vom nämlichen Tag erhob Dr. B.___ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 27. August 2013. Er führte aus, die Patientin habe sich selbständig gemeldet, da in der letzten Zeit die lumbalen Rückenschmerzen rechtsbetont deutlich zugenommen hätten. Die Lebensqualität sei erheblich beeinträchtigt. Die lumbalen Rückenschmerzen balkenförmig und rechtsbetont seien permanent vorhanden, insbesondere bei einseitigen Körperbelastungen (längeres Sitzen, Liegen, bzw. längeres Stehen). Am besten gehe es unter Wechselbelastung. Der Schlaf sei deutlich beeinträchtigt und die täglich anfallenden Arbeiten (Haushalt usw.) zunehmend erschwert. Dr. B.___ ging von einem progredienten lumbalen Schmerzsyndrom aus, das unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes sowie der Bildgebung myofascial und spondylogen bedingt sei (Urk. 8).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unstreitig, dass gegenüber dem medizinischen Sachverhalt, wie er der anspruchsverneinenden Verfügung vom 8. März 2011 zugrunde lag, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Versicherte in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin nicht mehr arbeitsfähig ist. Während die IV-Stelle allerdings gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte sowie die Stellungnahme des RAD davon ausgeht, dass die Versicherte auch weiterhin in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist, macht diese geltend, dass eine Arbeitsfähigkeit in diesem Pensum nicht gegeben sei.
4.2 Wenn der RAD gestützt auf die im Rahmen der Neuanmeldung aufgelegten ärztlichen Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ zur Einschätzung gelangt, dass - trotz eingetretener Verschlechterung des Gesundheitszustandes - in einer leidensangepassten Tätigkeit unverändert eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, so vermag er sich dabei nicht auf die Akten zu stützen. So hatte sich Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. August 2013 lediglich zur (nicht mehr gegebenen) Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht als Reinigungskraft geäussert, jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemacht. Auch wies Dr. B.___ darauf hin, dass zusätzlich Einschränkungen aufgrund orthopädischer Erkrankungen bestünden, weshalb seine Einschätzung von Vorneherein nicht als abschliessend bezeichnet werden kann (Urk. 12/39 S. 2). Was die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht betrifft, lässt sich diese aufgrund der Akten jedoch nicht feststellen, hat sich Dr. A.___ in den am 26. August 2013 eingereichten Berichten doch dazu nicht geäussert (Urk. 12/38 S. 2 bis 8) und bezogen sich die fraglichen Berichte zudem nur auf Konsultationen, welche das rechte Knie betrafen (und der Standortbestimmung und entsprechender Therapieempfehlung beziehungsweise den Infiltrationen und anschliessenden Verlaufskontrollen dienten; vgl. Urk. 12/38 S. 2 ff.). Sie befassten sich namentlich nicht näher mit der in der Neuanmeldung ebenfalls angeführten Rückenproblematik, welche auch in den medizinischen Akten verschiedentlich erwähnt wird (vgl. etwa Bericht von Dr. A.___ vom 23. Januar 2013 [Urk. 12/38 S. 2] und Berichte von Dr. B.___ vom 27. August 2013 [Urk. 12/39 S. 1] und – nachdem sich dieser Bericht auf „in der letzten Zeit“ und somit wohl auch auf im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestehende Beschwerden bezieht [BGE 121 V 362 E. 1b in fine] – ebenfalls derjenige vom 4. März 2014 [Urk. 8]). Mit Blick auf die lumbalen Rückenbeschwerden, welche ausweislich der Akten progredient und therapierefraktär sind und die Versicherte auch im Alltag zunehmend einschränken (vgl. wiederum Bericht vom 4. März 2014 [Urk. 8]), ist jedoch nicht von Vorneherein auszuschliessen, dass - verglichen mit der Situation, wie sie bei Erlass der Verfügung vom 8. März 2011 vorlag - die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit durch die Rückenbeschwerden zusätzlich eingeschränkt ist. Denn eine leidensangepasste Tätigkeit war nach bisherigem Belastungsprofil - aufgrund der (damals im Vordergrund stehenden linksseitigen) Kniebeschwerden - weitgehend im Sitzen zu verrichten (vgl. wiederum Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Januar 2011; Urk. 12/29), wohingegen längeres Sitzen nunmehr ebenfalls zunehmend erschwert ist. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass Dr. C.___ vom RAD, welcher am bisherigen zumutbaren Arbeitspensum und Anforderungsprofil festgehalten hatte, neben der Kniearthrose (nunmehr am rechten Knie) auch die progrediente Rückenproblematik in seiner Beurteilung mitberücksichtigt hätte (vgl. Stellungnahme vom 27. November 2013; Urk. 12/42).
4.3 Fehlen jedoch - sämtliche Aspekte berücksichtigende - medizinische Berichte und äussern sich die vorliegenden Berichte zudem auch nicht hinreichend zur Arbeitsfähigkeit, erweist sich der massgebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Damit stützt sich die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Februar 2014 auf keine zuverlässige medizinische Grundlage ab, weshalb auch die allein auf den fraglichen Berichten beruhende Aktenbeurteilung durch den RAD nicht zu überzeugen vermag. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärungen, wobei es - nachdem die Beschwerde-führerin bereits längere Zeit an der Klinik Y.___ betreut wird - allenfalls ausreicht, diese mit den ergänzenden Abklärungen zu beauftragen.
Im Rahmen der Abklärungen sollen sich die beteiligten Sachverständigen der relevanten medizinischen Fachrichtungen umfassend zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im hier massgeblichen Zeitraum (seit Ergehen der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 8. März 2011) sowohl in angestammter als auch – vor allem - angepasster Tätigkeit äussern. Erst gestützt auf rechtsgenügliche Abklärungen (vgl. E. 1.4 hievor) wird zu entscheiden sein, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in massgeblicher Weise verschlechtert haben beziehungsweise ob die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Änderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes in einem nunmehr anspruchsbegründenden Ausmass eingetreten ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patientenstelle Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann