Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00268




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 3. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1971 geborene X.___, Vater dreier 2007, 2008 und 2012 geborener Kinder (Urk. 17/95/14), arbeitete zuletzt vom 19. August 2002 bis 31. August 2005 als Mitarbeiter Waschstrasse bei der Y.___, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 18. Mai 2005 erfolgte (Urk. 17/7/1). Aufgrund der Anmeldung vom 30. Mai 2006 (Urk. 17/3) sowie nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherte mit Verfügung vom 2. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2006 zu (Urk. 17/21), welche per 1. August 2007 (Verfügung vom 27. August 2007, Urk. 17/25) beziehungsweise per 1. Dezember 2008 (Verfügung vom 8. Januar 2009, Urk. 17/33) jeweils um eine akzessorische Kinderrente ergänzt wurde. Im Rahmen einer ersten revisionsrechtlichen Überprüfung Ende 2007, anlässlich welcher die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten liess (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik A.___, vom 9. Juli 2008, Urk. 17/32), bestätigte die IV-Stelle dessen unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Mitteilung vom 12. Juni 2009, Urk. 10/38).

1.2    Die aus beruflicher Vorsorge ebenfalls leistungspflichtige Pensionskasse liess den Versicherten ab November 2011 observieren (Urk. 17/55) und stellte die Ergebnisse hieraus der IV-Stelle im März 2012 zur Verfügung (Urk. 17/50, Urk. 17/61/1, Ermittlungsberichte inkl. 2 DVD, Urk. 17/53-54 = Urk. 18/1-4). Im Rahmen des im August 2012 eröffneten zweiten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 17/41ff.) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Fragebogen „Revision der Invalidenrente“ zu (Urk. 17/41), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 14. August 2012, Urk. 17/42) bei und ersuchte den Versicherten mit Fragebogen vom 17. August 2012 um zusätzliche Auskünfte (Urk. 17/43). Anschliessend lud sie ihn am 8. Oktober 2012 zu einem persönlichen Gespräch ein, anlässlich welchem sie ihm das Observationsmaterial vorlegte sowie eine Sistierung der Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk17/59). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 sistierte die IV-Stelle die laufende ganze Invalidenrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort (Urk. 17/71). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2012.001148 vom 27. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 17/97). Im Hinblick auf die Abklärung des medizinischen Sachverhalts gab die IV-Stelle bei der B.___ ein bidisziplinäres (Psychiatrie/Neuropsychologie, letzteres mit Symptomvalidierung) Gutachten in Auftrag, welches am 21. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 17/95). Am 7. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde mit dessen Einverständnis beendet (Urk. 17/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Oktober 2013, Urk. 17/110; Einwand vom 27. November 2013, Urk. 17/117, mit ergänzender Begründung vom 20. Januar 2014, Urk. 17/119) hob die IV-Stelle die laufende Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Januar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % und unter Vormerknahme der Renteneinstellung seit November 2012 auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, am 5. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm (dem Beschwerdeführer) ab 1. November 2012 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 10. April 2014 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) ein und legte verschiedene Belege (Urk. 9/2-5) sowie den Bericht von C.___, Psychotherapeut, vom 24. März 2014 (Urk. 10) auf. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 (Urk. 14) wies der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ins Recht (Urk. 15/2-5). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2014 (Urk. 16) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde. Nach telefonischer Aufforderung reichte die Rechtsvertreterin Ursula Reger-Wyttenbach am 27. April 2015 ihre Honorarnote ein (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Sommer 2008 insofern verbessert habe, als dass eine psychische Stabilisierung eingetreten sei. In seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Waschstrasse betrage die Arbeitsfähigkeit seither 50 %. In einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit mit flexibler Zeiteinteilung, in einem kleinen Team und mit einem verantwortungsvollen Vorgesetzten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).

2.2.    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, in dem der Renteneinstellung zugrundeliegenden Gutachten von Dr. D.___ werde von einer gesundheitlichen Besserung seit der gutachterlichen Untersuchung im Sommer 2008 ausgegangen. Eine Begründung hierfür werde im Gutachten allerdings nicht ausgeführt. Vielmehr ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. Z.___ gerade, dass keine Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgt sei (Urk. 1 S. 11). Wie sich aus den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen ergebe, seien dieselben Diagnosen erhoben worden. Im Gutachten von Dr. D.___ werde zusätzlich eine Aggravation des Beschwerdeführers aufgeführt, welche zur Hauptsache mit den Resultaten der neuropsychologischen Testung begründet werde. Die Ergebnisse dieser Teste seien indes allein schon aufgrund der mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Ausserdem habe Dr. Z.___ eine familiäre Vorbelastung hinsichtlich psychischer Erkrankungen festgestellt. Damit fehle eine nachvollziehbare und einleuchtende Begründung für das Vorliegen von Aggravation. Nachdem aus den Akten auch hervorgehe, dass ihm alle seine Arbeitsstellen aufgrund seines – klar krankheitsbedingten – schwierigen Verhaltens gekündigt worden seien, und sich diesbezüglich keine Veränderung ergeben habe, sei die Feststellung einer eingetretenen Besserung nicht nachvollziehbar. Insbesondere werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit der Observation im Dezember 2011/Januar 2012 mit seiner Familie dreimal umgezogen sei. Grund sei jeweils das starke Gefühl gewesen, verfolgt und beobachtet zu werden, was den „Verfolgungswahn“ des Beschwerdeführers untermauere (Urk. 1 S. 12). Das Gutachten von Dr. D.___ stelle deshalb eine andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts dar, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine ungenügende Grundlage für die Vornahme einer Renteneinstellung bilde. Schliesslich liessen die durchgeführten Observationen bezüglich der bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden keine Rückschlüsse zu (Urk. 1 S. 12f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 2. April 2007, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen wurde, bzw. der Mitteilung vom 12. Juni 2009 (Urk. 10/38) und der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2014, welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, dergestalt verbessert hat, dass nunmehr kein Rentenanspruch besteht.


3.    Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 2. April 2007 war gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss vom 13. Dezember 2006 (Urk. 17/14, vgl. auch Urk. 2 S. 3) im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie uns Psychotherapie, vom 19. September 2006 (Urk. 17/13).

    Darin stellte die seit Oktober 2003 behandelnde, an C.___ delegierende, Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/13/1):

- Paranoide Schizophrenie F20.0

- Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) F43.1

    Der Beschwerdeführer leide an Schwierigkeiten mit den Mitmenschen, vor allem am Arbeitsplatz. Er habe von einer ausgeprägten Reizbarkeit sowie der Angst berichtet, seine aggressiven Impulse im Umgang mit fordernden Kunden nicht mehr kontrollieren zu können. Weiter habe er depressive Verstimmungszustände mit dem Wunsch nach Rückzug beklagt. Gleichzeitig habe er grosse Angst vor dem Alleinsein, da er dann von Geistern besucht werde. Er höre diese sprechen, werde auch angesprochen, und diese würden versuchen, ihm zu befehlen. Suizidgedanken versuche der Beschwerdeführer durch Ignorieren zu überwinden. Er müsse immer einen Kollegen haben, der bei ihm wohne. Seit seiner erneuten Heirat bestehe eine Entlastung durch die Anwesenheit seiner Ehefrau. Die Medikamente würden ihm sehr helfen, sich von den Stimmen zu distanzieren. Gleichzeitig meine der Beschwerdeführer, ohne diese auch nicht mehr denken zu können. Er studiere und spreche ständig mit ihnen. Die Medikamente würden sehr helfen und auch den Druck nehmen, da diese ihm helfen würden, seine Aufmerksamkeit auch auf Anderes lenken zu können. Der Beschwerdeführer bete sehr viel und lese im Koran, was ihm helfen würde. Sodann habe er auf Nachfragen ängstlich und mit leiser Stimme berichtet, sein Telefon werde abgehört und er habe das Gefühl, ständig beobachtet zu werden. Eine Mütze zu tragen helfe manchmal, da er (der Beschwerdeführer) dann für Geistwesen unsichtbar sei. Der Beschwerdeführer habe mit leiser Stimme, vorsichtig, zurückhaltend und ängstlich berichtet. Bewusstsein, Orientierung und Gedächtnis seien intakt. Demgegenüber seien Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen vermindert. Der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar. Sein Denken sei formal unauffällig, inhaltlich jedoch geprägt von Beobachtungs- und Verfolgungsideen durch böse Geister, welche ihm schaden wollten. Er sei sehr beschäftigt mit Plänen für die Zukunft und er suche nach Mitteln, welche ihn vom Druck und der Angst und den Geistern befreien könnten. Weiter würden Nachhallerinnerungen an Traumatisierungen in der Kindheit, Alpträume sowie akustische Halluzinationen bestehen. Auch seien Ichstörungen vorhanden. Die Stimmung sei ängstlich besorgt, unsicher, zeitweise reizbar und misstrauisch im Kontakt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt. Ein Rapport entstehe. Sodann seien verminderte Vitalgefühle, ein sozialer Rückzug, Schlafstörungen und innere Unruhe feststellbar (Urk. 17/13/2). Schliesslich beschrieb Dr. E.___ im Rückblick verschiedene Phasen seit ihrem ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer im Jahre 2002. Er habe sich jeweils in Krisen gemeldet, die durch aggressive Impulse und Stimmenhören gekennzeichnet gewesen seien und aufgrund dessen er schon früher alle Arbeitsstellen verloren habe. Medikamente und Krankschreibung für zwei bis drei Wochen hätten jeweils Entlastung und zu Beginn die Symptome gar zum Verschwinden gebracht. Allerdings habe der Beschwerdeführer die Medikamente immer wieder abgesetzt. Er habe sich jeweils mit Arbeit, Fitnesstraining und Kollegen von den Halluzinationen und Gedanken an die Geistwesen tagsüber abzulenken versucht. Die Krisen hätten sich gehäuft, bis die Situation im April 2005 am Arbeitsplatz zufolge aggressiven Umgangs mit den Kunden zu eskalieren gedroht habe. Die Medikamente, welche der Beschwerdeführer dann wieder einzunehmen begonnen habe, hätten zwar die Symptome gemildert, ihn aber in wirksamen Dosen zu sehr ermüdet. Die Krankschreibung habe Entlastung gebracht. Die Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme habe sich seither deutlich gebessert. Die regelmässigen psychotherapeutischen Gespräche in der Muttersprache bei Herrn C.___, zu welchem der Beschwerdeführer ein gutes Vertrauen habe aufbauen können, hätten sich stabilisierend ausgewirkt. Allerdings sei die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aufgrund der Residualsymptomatik sowie der paranoiden Verarbeitung von Ereignissen am Arbeitsplatz, wenn der Beschwerdeführer unter Druck gerate, aktuell und auf längere Sicht nicht angezeigt. Obwohl es ihm bisher immer gelungen sei, seine aggressiven Impulse zu kontrollieren, bestehe bei Exazerbation der Erkrankung durchaus die Gefahr einer Fremdgefährdung. Trotz neuroleptischer und antidepressiv medikamentöser Therapie bleibe die residuelle Symptomatik mit affektiver Verflachung, verminderten Vitalgefühlen, Ichstörungen und akustischen Halluzinationen bestehen. Die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit seien erheblich eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %, langfristig, bei ungünstiger Prognose (Urk. 17/13/3).


4.    Im Rahmen einer ersten revisionsrechtlichen Überprüfung Ende 2007 gab die IV-Stelle bei der Klinik A.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag.

    Im seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. Juli 2008 diagnostizierte Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische paranoide Schizo-phrenie, episodisch mit stabilem Residuum (ICD-10: F20.02), und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1, Urk. 17/32/6). Der Beschwerdeführer habe ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des Gesprächs hätten sich keine Hinweise auf Störungen der mnestischen Funktionen ergeben. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer zeitweise stark sprunghaft gewesen, zeitweise ausgeprägt weitschweifig. Inhaltlich habe er eindeutig Verfolgungswahnideen sowie akustische Wahnideen aufgewiesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Ich-Störungen ergeben. Im Affekt sei der Beschwerdeführer leicht deprimiert, hintergründig indes massiv verängstigt und leicht dysphorisch gereizt sowie affektiv modulierbar. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Im Antrieb und in der Motorik sei der Beschwerdeführer unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben (Urk. 17/32/4f.). Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung habe das Beck Depressions Inventar (BDI) auf eine deutlich erhöhte depressive Symptomatik hingewiesen. Die erhobenen Konzentrations- und Sorgfaltsleistungen seien sehr stark unterdurchschnittlich. Das Bearbeitungstempo liege deutlich unter dem Durchschnittsbereich. In der Testaufführung sei der Beschwerdeführer qualitativ sehr stark unterdurchschnittlich und quantitativ deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Beim Konzentrations-Verlaufs-Test (KVT) hätten Tempo-, Sorgfalts- und Konzentrationsleistung (Fehlerzahl) unter dem Durchschnittsbereich gelegen, wobei die Tempoleistung nur leicht unterdurchschnittlich gewesen sei (Urk. 17/32/5). Beim Beschwerdeführer sei es bereits zu einer Chronifizierung der paranoiden Schizophrenie gekommen, sodass trotz optimalen therapeutischen Massnahmen mit einer Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Während der Untersuchung habe er sowohl formale als auch inhaltliche Denkstörungen sowie Affektlabilität aufgewiesen. Die Verfolgungswahnideen und die akustischen Halluzinationen seien als sogenannte produktive psychotische Symptome anzunehmen und würden eigentlich die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigen (Urk. 17/32/6f.). Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2005 aufgrund der sehr stark reduzierten psychischen Belastbarkeit im Rahmen von formalen und inhaltlichen Denkstörungen für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17/32/7).


5.    Im Rahmen des im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens finden sich im Wesentlichen die Observierungsunterlagen (Urk. 17/53-54) sowie das bidisziplinäre (Psychiatrie und Neuropsychologie, letztere mit Symptomvalidierung) Gutachten der B.___ vom 21. Mai 2013 bei den Akten (Urk. 17/95/1-44).

5.1    Im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Mai 2013 stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/95/34):

- Paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (F20.04),

differenzialdiagnostisch anhaltende wahnhafte Störung (F22.0)

- Chronische (eher leichte beziehungsweise subsyndromale) posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 beziehungsweise F43.8)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. D.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge (F73.1) im Sinn von erhöhter Misstrauenshaltung, schlecht abgrenzbar von der oben genannten Traumafolgestörung (chronische posttraumatische Belastungsstörung) fest (Urk. 17/95/34).

    Die diagnostische Beurteilung habe sich als komplex erwiesen. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer in spezifischer Weise psychotische Phänomene beschreiben können, was darauf hinweise, dass er solche zumindest schon erlebt habe. Andererseits würden diejenigen Beeinflussungsphänomene, die er für den aktuellen Zeitpunkt oder die letzten Tage beschrieben habe, relativ blass und distant und atypisch wirken, sodass aktuell kein Vollbild eines schizophrenen Syndroms gegeben erscheine. Auch habe der Beschwerdeführer in seiner Interaktion mit dem Untersuchenden, die durch Aufmerksamkeit, teils Verdeutlichung, aber auch deutliche Beziehungsaufnahme und Interaktion gekennzeichnet gewesen sei, keineswegs wie ein chronisch psychotischer Patient gewirkt. Ferner habe es auch Bereiche gegeben, zu denen der Beschwerdeführer nicht habe befragt werden wollen (nähere Angaben hierzu, weshalb es so schwierig sei, über die Art der Einflussnahme des Geistes zu sprechen), wobei das diesbezügliche Abwehrverhalten mit der Bitte, nicht weiter zu fragen, eigentlich interpersonell kompetent gewirkt habe, währenddem psychotische Patienten an solchen Gesprächsstellen oft daneben antworten oder sichtbarerweise mit psychotischen Zeichen reagieren würden (Urk. 17/95/25). Gegen eine authentische Beschwerdeschilderung würden sodann die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung mit Verfahren der Symtomvalidierung (vgl. nachfolgend E. 5.2) sprechen (Urk. 17/95/27). Dr. D.___ kam zum Schluss, dass die von der ICD geforderten – detailliert beschriebenen (Urk. 17/95/28) – Kriterien für das Vorliegen einer Schizophrenie aktuell nicht mit genügender Eindeutigkeit erfüllt seien. Letzteres umso weniger angesichts des vom Beschwerdeführer beschriebenen und für eine Schizophrenie atypischen Stimmenhörens. Im Abgleich mit den Fremdauskünften (gemäss Telefonat mit der behandelnden Dr. E.___ sowie dem behandelnden Psychologen C.___; Urk. 17/95/20, Urk. 17/95/22) habe sich denn auch ergeben, dass die aktuellen Häufigkeitsangaben des Stimmenhörens gegenüber dem Untersuchenden wahrscheinlich bewusst übertrieben worden seien. Die Überwachung durch ein Geisteswesen, welches auch seine Gedanken beeinflussen könne und seinerseits auch mit dem Herrscher von F.___ in Verbindung stehe, sei vor dem transkulturellen Hintergrund nur eingeschränkt verwertbar. Ausserdem seien die Angaben zu wenig konturiert, um dadurch Beeinflussungen im Sinne von Ich-Störungen dokumentieren zu können. Die übrigen Angaben zu den möglichen aufgeführten Kriterien seien ebenfalls zu wenig konturiert, um insbesondere für den aktuellen Zeitpunkt die Diagnose eines schizophrenen Syndroms beziehungswiese einer chronischen schizophrenen Störung belegen zu können (Urk. 17/95/29). Im Rahmen seiner diagnostischen Überlegungen hinsichtlich der auffällig wirkenden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers kam Dr. D.___ zum Schluss, der emotionale Erlebnisdruck beim Wiedererinnern an die langen Jahre von wiederholten traumatischen Erlebnissen im Kinderheim während des Libanonkrieges, die akustischen Flashbacks (Schreie der Kinder, Stimme der Lehrerin) beziehungsweise allenfalls das dissoziative Stimmenhören und die emotionale Instabilität, das Misstrauen sowie die Übererregung seien am ehesten als leichte chronische oder nur subsyndromale PTBS (F43.1) zu klassifizieren; subsyndromal deshalb, weil das Kriterium von „Vermeidung“ des Themas nicht gegeben sei (Urk. 17/95/31f.). Davon abzugrenzen seien Komponenten einer schwierigen Sozialisation (Urk. 17/95/32).

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erscheine es angesichts der in den Untersuchungsgesprächen erhobenen Befunde so, dass diese nicht durch die psychotischen Phänomene (Stimmen oder Einflüsse des Geistes) ihre Begrenzung erfahre, sondern eher durch die leichte Kränkbarkeit und das Misstrauen sowie durch das grundsätzlich erhöhte Erregungsniveau und die nur ungenügend kontrollierte Impulsivität des Beschwerdeführers. Alles dies führe dazu, dass Letzterer sowohl in der Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern als auch im Kundenkontakt bei einem weiten Spektrum von denkbaren Tätigkeiten eingeschränkt sei beziehungsweise, dass solche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt früher oder später ein Ende finden würden, wenn es zu einem unschönen Vorfall käme. Der Beschwerdeführer sei in erheblicher Weise in seiner Kontrollfähigkeit bezüglich aggressiven Impulsen und Situationen der Kränkung und in seiner affektiven Stabilität gemindert (Urk. 17/95/32). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Waschstrasse, mit wahrscheinlich erheblicher Stressbelastung bei hoher Kundendichte, sei angesichts der wahrscheinlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wenig geeignet und würde wahrscheinlich bald wieder zu einer Dekompensation bei dieser Arbeit führen (Urk. 17/95/34). Demgegenüber würde die observierte Tätigkeit einer vermuteten Vermittlung von Kontakten beim Handel von Altautos in Zusammenarbeit mit libanesischen Kollegen wohl einen Sektor darstellen, in welchem der Beschwerdeführer relativ optimal funktionsfähig sei (Urk. 17/95/32). Diesbezüglich sei ferner zu vermerken, dass auch chronisch psychotische Patienten je nach Art und Ausprägung der psychotischen Symptomatik in angestammten Tätigkeiten ohne intensiven interpersonellen Kontakt durchaus arbeitsfähig sein könnten (Urk. 17/95/33). In einer Tätigkeit, die nur einen relativ losen Kontakt zu anderen bringe und ebenfalls ein eher loses Unterstellungsverhältnis unter einen Chef beinhalte, die er weitgehend selber strukturieren könne und wo kaum Reibereien unter Stress auftreten würden, der Vorgesetzte idealerweise relativ flexibel und geschickt im Umgang mit charakterlich schwierigen Migranten sein müsse, sei der Beschwerdeführer weitgehend vollschichtig (80 % - 100 %) arbeitsfähig (Urk. 17/95/34f.). Eine regelmässige Betätigung wäre für den Zustand des Beschwerdeführers wahrscheinlich stabilisierend (Urk. 17/95/34). Eine Besserung des psychischen Zustandsbildes sei wahrscheinlich ab dem Jahre 2008 – wahrscheinlich auch bedingt durch eine Stabilisierung infolge Wiederverheiratung und Gründung einer Familie - eingetreten (Urk. 17/95/34, Urk. 17/95/31, Urk. 17/05/35, Urk. 17/95/36).

5.2    Am 11. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer von lic. phil. G.___, Neuropsychologe und Psychologe, neuropsychologisch untersucht (Urk. 17/95/37-44).

    In seinem Bericht vom 11. Februar 2013 hielt lic. phil. G.___ fest, der Beschwerdeführer habe weit unterdurchschnittliche Testergebnisse in den Bereichen der selektiven Aufmerksamkeit und Impulskontrolle sowie exekutiver Teilfunktion (verbale Interferenzkontrolle, figurale Ideenproduktion) erzielt. Bei den weiteren durchgeführten Tests würden überwiegend unterdurchschnittliche Resultate vorliegen. In der Norm liegende Ergebnisse seien in den Bereichen der phasischen Alertness, der visuellen Merkspanne und in einem fahreignungsspezifischen Test mit Anforderung an die visuelle Wahrnehmungsleistung und Auffassungsschnelligkeit zu verzeichnen gewesen. Bei alleiniger Betrachtung des kognitiven Testprofils würde man annehmen, dass eine mittelschwere neuropsychologische Störung vorliege. Die Durchführung einer standardisierten Symptomvalidierung nach Slick und Mitarbeitern (1999) habe jedoch Hinweise auf eine wahrscheinliche Aggravation der Beschwerden ergeben. Im Rahmen der drei durchgeführten Symptomvalidierungstests („The b Test“, Boone et al., 2002; MSVT, Green 2004; TOMM, Tombaugh, 1996) habe der Beschwerdeführer auffällige Ergebnisse erzielt, welche auf eine negative, bewusste Antwortverzerrung im Bereich der kognitiven Fähigkeiten hinweise. Insbesondere im „The b Test“ habe sich ein sehr auffälliges Testergebnis gezeigt, wobei hier der Vergleich mit einer normativen Stichprobe von Patienten mit der Diagnose einer Schizophrenie erfolgt sei, welche strengere Kriterien als der Vergleich mit der Gesamtstichprobe berücksichtige. Es hätten sich auch Inkonsistenzen innerhalb der Testergebnisse ergeben. Die unterdurchschnittlichen Ergebnisse im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen seien nicht mit dem durchschnittlichen Resultat bei einem anspruchsvolleren fahreignungsspezifischen Test zur Auffassungsschnelligkeit vereinbar. Die Fehlermuster hätten stark voneinander abgewichen: Während der Beschwerdeführer bei einem Test zur selektiven Aufmerksamkeit keine Verwechslungsfehler begangen habe, sei es bei einem ähnlichen Test zu einer ausserordentlich hohen Anzahl solcher Fehler gekommen (Urk. 17/95/42). Im Rahmen weiterer kognitiver Tests habe sich ebenfalls eine ungewöhnlich hohe Fehlerrate gezeigt, welche selbst bei Patienten mit schweren kognitiven Einschränkungen nur selten vorkomme. Das kognitive Testprofil habe sehr ausgeprägte kognitive Einschränkungen zum Ausdruck gebracht, welche sich nicht in dem Ausmass im Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung offenbart hätten und auch nicht mit der Tatsache vereinbar seien, dass derselbe imstande sei, im Alltag ein Fahrzeug zu lenken. Im Rahmen eines Fremdbeurteilungsverfahrens zur Symptomvalidierung psychischer Symptome (M-FAST, Miller, 2001) sei der Cut-off-Wert knapp überschritten worden, was auf Verfälschungstendenzen bezüglich der vom Beschwerdeführer beklagten und geschilderten psychopathologischen Symptome hinweise. Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden oder diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil und die vom Beschwerdeführer beklagten und angegebenen psychopathologischen Symptome würden damit nur geringe Aussagekraft besitzen, beziehungsweise seien nicht plausibel. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen, aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege. Aufgrund der wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden könne keine valide Beurteilung der beruflichen Funktionsfähigkeit und der Fahreignung erfolgen (Urk. 17/95/43).


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid auf das Gutachten der B.___ abgestellt (vgl. Feststellungblatt für den Beschluss, Urk. 17/108/9f.). Das Gutachten stützt sich auf die klinische Untersuchung inklusive Laboruntersuchung (Medikamentenspiegel) vom 11. Februar 2013 sowie neuropsychologische Testung mit Symptomvalidierung vom 21. Februar 2013 und wurde in Kenntnis sowie in differenzierter Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und den beklagten Beschwerden abgegeben, womit es sämtliche Kriterien erfüllt, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Insbesondere hat Dr. D.___ die sich als komplex erweisende diagnostische Beurteilung detailliert und sorgfältig diskutiert und sowohl seine Schlussfolgerungen als auch die Antworten auf die Fragen der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar begründet. Im Einzelnen führte Dr. D.___ unter Erläuterung und Einbezug der einschlägigen ICD-Kriterien in überzeugender Weise aus, weshalb eine schizophrene Psychose im Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht mit genügender Eindeutigkeit diagnostiziert werden konnte (E. 4.2, Urk. 17/96/26ff.). Sodann wies er darauf hin, dass die beschriebenen visuellen Halluzinationen und das Stimmenhören atypisch für eine Schizophrenie seien und vielmehr den naiven Vorstellungen von medizinisch Unkundigen entsprechen würden, die eine Psychose glauben machen wollten (Urk. 17/95/26). Weiter hat Dr. D.___ nachvollziehbar dargelegt, dass Dr. E.___ für das Jahr 2005 und teilweise 2006 ein Zustands- und Beschwerdebild beschrieb, welches ungeachtet gewisser Restzweifel die Kriterien einer paranoiden Schizophrenie eher wahrscheinlich erfüllen würden. Jedenfalls ist die damalige Diagnose aus heutiger Sicht für Dr. D.___ nicht offensichtlich unrichtig. Als relativierend hinsichtlich des damaligen Schweregrads bezeichnete er indes den Umstand, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit seine jetzige Ehefrau kennenlernte und schliesslich heiratete (Urk. 17/95/30f., Urk. 17/95/36). Demgegenüber sind die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde nach überzeugender Feststellung von Dr. D.___ mit der vom ersteren diagnostizierten chronisch paranoiden Schizophrenie nicht in Verbindung zu bringen. Vielmehr vermag die von Dr. Z.___ erhobene Befundlage, welche der aktuellen in weiten Teilen entspricht, weder für den damaligen Zeitpunkt noch aktuell zweifelsfrei das Vorliegen eines schizophrenen Syndroms zu belegen. Insbesondere hat es letzterer versäumt, die beschriebenen Verfolgungsideen sowie akustischen Wahnideen näher zu erläuterten und seine Diagnosen mit den vom ICD-10 geforderten Kriterien zu belegen, wie es gemäss Dr. D.___ für eine kritische Diagnosestellung nötig gewesen wäre. Im Übrigen relativierte bereits Dr. Z.___ die in Übereinstimmung mit Dr. E.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, indem er diese unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 17/95/30f.). Vor diesem Hintergrund kam Dr. D.___ – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - in einsichtiger Weise zum Schluss, dass spätestens seit Juli 2008 (Datum der gutachterlichen Untersuchung von Dr. Z.___) eine Besserung des psychischen Zustandes eingetreten ist, mitunter begünstigt durch die Stabilisierung infolge Wiederverheiratung im Jahre 2006 (Urk. 17/95/25), womit im Zeitpunkt seiner Begutachtung nunmehr höchstens eine paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission vorlag (F20.04). Damit im Einklang steht sowohl die Fremdanamnese von Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer seit langem keine Klagen über Stimmen mehr angegeben habe (Urk. 17/95/21), als auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich im Klaren darüber sei, dass nur er diese Stimmen erlebe, sowie der Umstand, dass er die Häufigkeit und den zeitlichen Rahmen des Stimmenhörens anlässlich der Untersuchung durch Dr. D.___ kaum anzugeben vermochte und auf entsprechende Nachfrage inhaltliche und formale Denkstörungen sowie Ich- Störungen grösstenteils negierte (Urk. 17/95/19, Urk. 17/95/21, Urk. 17/95/27). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bereits im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2012 auf Vorhalt der Observierungsunterlagen an, er glaube auch, es sei eine Verbesserung eingetreten. Er fühle sich gesund und wolle arbeiten (Urk. 17/58/4, Urk. 17/59/1). Schliesslich figurierte denn auch der von Dr. D.___ gemessene Medikamentenspiegel betreffend das Neuroleptikum Seroquel respektive Quetiapin als generischer Wirkstoff deutlich unter dem Referenzbereich. Dr. D.___ erwog hierzu, die niedrige Dosierung von Seroquel diene dem Beschwerdeführer möglicherweise noch als allgemeines Beruhigungsmittel und schlafanstossendes Mittel (Urk. 8/95/29).

    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls ab Juli 2008 in revisionserheblichem Ausmass verbesserte und er spätestens im Zeitpunkt der Renteneinstellung zu 100 % arbeitsfähig war und weiterhin ist. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin (bei der von Dr. D.___ attestierten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80-100%) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Sind doch für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit aus juristischer Sicht ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung massgeblich (Art. 7 Abs. 2 ATSG), ohne Rücksicht auf invaliditätsfremde persönliche Gründe des Beschwerdeführers sowie insbesondere auf Aggravation. Demgegenüber führte Dr. D.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfahre angesichts der in der Untersuchung erhobenen Befunde eher nicht durch psychotische Phänomene ihre Begrenzung, sondern vielmehr durch das grundsätzlich erhöhte Erregungsniveau und der nur ungenügend kontrollierten Impulsivität des Beschwerdeführers (Urk. 17/95/32). Sodann liessen die divergierenden und diffusen Angaben zu seinem Tagesablauf sowie betreffend die Häufigkeit des Stimmenhörens und den Verlauf von psychotischen Phänomenen, ebenso wie die aktiven Verfälschungstendenzen und die erzielten nicht authentischen Leistungen im Rahmen der neuropsychologischen Testung erhebliche Zweifel an den Beschwerdeschilderungen aufkommen (Urk. 17/95/27). Ausserdem verwiesen lic. phil. G.___ und Dr. D.___ übereinstimmend auf eine Aggravation des Beschwerdeführers (Urk. 17/95/36, Urk. 17/95/41, Urk. 17/95/43).

    Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

6.2    Den Beweiswert des Gutachtens der B.___ vermag auch der beschwerdeweise eingereichte Bericht von Dr. E.___ vom 19. November 2012 (recte: 2013, Urk. 3) nicht zu schmälern. Insbesondere übernimmt Dr. E.___ die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen und bringt sie im Übrigen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor. Ihr Einwand, Dr. D.___ habe auf eine Beschreibung der dem Beschwerdeführer zumutbaren angepassten Tätigkeit verzichtet, geht ins Leere. Beschrieb er doch wiederholt die Merkmale einer adäquaten Verweistätigkeit und hielt darüber hinaus fest, die Vermittlung von Kontakten beim Handel von Autos stelle eine Tätigkeit dar, in welchem der Beschwerdeführer noch optimal funktionsfähig sei (Urk. 17/95/32, Urk. 17/95/34).

6.3    Auf die Stellungnahme des delegiert behandelnden Psychotherapeuten C.___ vom 24. März 2014 (Urk. 10), der ebenfalls die Diagnosen von Dr. D.___ übernommen hat, kann schon deshalb nicht allein abgestellt werden, weil er kein Arzt und die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage von medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE V 465 E. 4.5 S. 470; Urteil 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2).

6.4    Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung seien bereits zufolge seiner mangelhaften schriftlichen Deutschkenntnisse in Frage zu stellen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem ausführlichen neuropsychologischen Bericht vom 11. Februar 2013 (Urk. 17/95/37-44) keinerlei Anhaltspunkte für irgendwie geartete sprachliche Verständigungsprobleme zu entnehmen sind. Sodann ist nicht einsichtig und hat der Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, inwiefern schriftliche Sprachkenntnisse bei der vorgenommen Testung von visuell-räumlichen Fähigkeiten, Aufmerksamkeitsleistungen und visuellem Explorationsverhalten, sowie Gedächtnisleistungen, namentlich anhand der visuellen und verbalen Merkspanne (durch Zahlennachsprechen), von Relevanz sein sollen. Ferner erfolgte bei der weitaus überwiegenden Anzahl der verwendeten Tests eine bildungskorrigierte Auswertung. Das heisst, die vom Beschwerdeführer erbrachten Resultate wurden mit durchschnittlichen Leistungen einer normativen Stichprobe von gesunden Probanden gleichen Bildungsniveaus verglichen (Urk. 17/95/39). Im Übrigen sprechen die festgestellten bewussten Verfälschungs- und Aggravationstendenzen des Beschwerdeführers eindeutig gegen die Annahme von (schriftlichen) Verständigungsproblemen.

6.5    Dass die Ereignisse der durchgeführten Observation keine Rückschlüsse auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zulassen würden und diese in keiner Weise geeignet seien, eine gesundheitliche Verbesserung des Beschwerdeführers zu belegen, geht angesichts der gutachterlichen Beurteilung (vgl. E. 6.1) ins Leere. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass RAD-Arzt Dr. H.___ in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 20. Juni 2012 zum Schluss kam, im Rahmen der Observation liessen sich Antriebsstörung, Verlangsamung, sozialer Rückzug oder Angst vor anderen Menschen nicht nachweisen (Urk. 17/56/2f.), und selbst der Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2012 auf Vorhalt der Observierungsunterlagen angab, er glaube auch, es sei eine Verbesserung eingetreten. Er fühle sich gesund und wolle arbeiten (Urk. 17/58/4, Urk. 17/59/1).

    Mit seinen weiteren Rügen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.


7.    Der Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das in der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 2. April 2007 für das Jahr 2006 festgelegte Einkommen vom Fr. 49‘579.90. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für männliche Arbeitskräfte bis ins massgebliche Jahr 2008 (Eintritt der Gesundheitsverbesserung; Nominallohnindex 115.5 [2006] auf 120.00 [2008], Schweizerischer Nominallohnindex T1.93, TOTAL, Bundesamt für Statistik – Lohnentwicklung, einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) ergibt sich damit – in diskreter ziffernmässiger Abweichung der Berechnungen der Beschwerdegegnerin - ein Jahreseinkommen von rund Fr. 51‘511.60. für ein Pensum von 100 %.

    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den im Rahmen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) ermittelten Medianlohn für männliche Arbeitskräfte, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführen (LSE 2008, Tabelle TA 1, TOTAL, Niveau 4), ab und ermittelte unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Bundesamt für Statistik, einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/data/07.html) ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘978.90 (Fr. 4'806.--: 40 x 41.6 x 12).

    Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultiert keine Erwerbseinbusse. Selbst bei Berücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % liesse sich kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad bestimmen.

    

8.

8.1    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

    Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzu-zeigen.

8.2    Zwar kann dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der fachärztlich ausgewiesenen Verbesserung per 2008 der subjektive Vorgang einer bewussten Meldepflichtverletzung nicht nachgewiesen werden. Sodann gab er in den Revisionsfragebögen vom 8. August 2012 und 12. August 2012 beziehungsweise im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2013 schliesslich zu, Arbeitsversuche unternommen zu haben (Urk. 17/41/1), Kollegen im Auto- und Töffhandel geholfen zu haben (Urk. 17/43/2) und hierbei zweimal Fr. 150.-- erzielt zu haben (Urk. 17/58/2). Demgegenüber machte er letztere Angaben erst auf eingehendere Befragung und hat er seine Einkünfte der Beschwerdegegnerin nie von sich aus gemeldet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens IV.2012.01148 gegen die Rentensistierungsverfügung vom 26. Oktober 2012 legte er beim hiesigen Gericht schliesslich sieben Quittungen ins Recht, wonach er im November/Dezember 2008 jeweils eine Vermittlungsprovision zwischen Fr. 50.-- und Fr. 100.-- sowie am 9. August 2010 Fr. 120.-- und am 17. August 2010 Fr. 100.--, jeweils von verschiedenen Personen, mithin einen Gesamtbetrag von Fr. 500.--, erhalten hat. Sodann sind die im Rahmen des Revisionsverfahrens beschriebene psychosoziale Situation sowie der geschilderte Tagesablauf inkohärent, indem der Beschwerdeführer einerseits angab, er habe keine Kollegen, spreche ungern mit Menschen und sei hauptsächlich zu Hause, und andererseits davon berichtete, er habe seinen Kollegen im Auto- und Töffhandel ausgeholfen. Der geltend gemachte soziale Rückzug im Alltag (Urk. 17/43/3, Urk. 17/43/5, Urk. 17/58/3) lässt sich denn auch mit den Obervationserkenntnissen (Urk. 17/53-54 = Urk. 18/1-4) nicht in Übereinstimmung bringen (vgl. E. 6.5).

    Soweit der Beschwerdeführer seine Erwerbseinkünfte erst im Beschwerdeverfahren IV.2012.01148 gegen die Sistierungsverfügung darlegte und im Rahmen des im August 2012 angehobenen Revisionsverfahrens seine psychosoziale Situation und psychischen Einschränkungen zumindest aggraviert darstellte, ist ihm diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung respektive Falschaussage betreffend anspruchsrelevante Sachverhalte vorzuwerfen.

8.3    Die vorsorgliche Rentensistierung stellt eine vollstreckungsmässige Vorwegnahme der Rentenaufhebung bis zum Zeitpunkt der endgültigen Beurteilung dar. Im Rahmen der bei der Sistierung vorbehaltenen nachträglichen Überprüfung der vorsorglichen Massnahme ist daher nicht nur zu prüfen, ob per Datum der Sistierung aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Sistierung eine Rentenaufhebung zulässig gewesen wäre, sondern ist auch die weitere Entwicklung so zu berücksichtigen, wie wenn anstelle der Sistierung die Aufhebung der Rente erfolgt wäre.

8.4    Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls seit Juli 2008 in rentenausschliessendem Ausmass verbesserte, womit seit Oktober 2008 die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass einer rentenaufhebenden Verfügung mit Wirkung per 1. Dezember 2008 erfüllt waren (E. 8.1). Da in der Folge unbestrittenermassen weder bis zum Zeitpunkt der sofortigen Rentensistierung mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 noch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2014 eine einen neuen Rentenanspruch begründende Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV eingetreten ist, entsprach die vorsorgliche Sistierung der Rente der materiellen Rechtslage des entscheiderheblichen Sachverhalts bis und mit Zeitpunkt des Verfügungserlasses, weshalb die mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2014 (Urk. 2) erfolgte Rentenaufhebung per Datum der vorsorglichen Sistierung ohne Weiteres zu bestätigen ist.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



9.

9.1    Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Da der Prozess nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter wohlwollender Prüfung erfüllt sind (vgl. Urk. 8, Urk. 9/2-5, Urk. 15/1-6), ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Ursula Reger-Wyttenbach eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).

9.2    Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

9.3    Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach machte mit Honorarnote vom 27. April 2015 (Urk. 20) einen Aufwand von Fr. 1‘691.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend, was angemessen erscheint. Sie ist daher mit Fr. 1‘691.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1‘691.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger