Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00269 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzsrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 22. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war von Mai 1988 bis November 2013 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig, wobei der letzte Arbeitstag anfangs Dezember 2012 war (Urk. 6/17/9-13 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.14, Urk. 6/33/1). Unter Hinweis auf diverse Beschwerden (Depression, Nierenagenesie, Hypothyreose und Diabetes mellitus) meldete sich die Versicherte am 28. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 6/17-19, Urk. 6/29) und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/15, Urk. 6/22-23).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/34 = Urk. 2)
2. Die Versicherte erhob am 5. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei eine internistische/psychiatrische Expertise oder eine berufliche Abklärung anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein (Urk. 10), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 18. Juni 2014 vernehmen liess (Urk. 12). Mit Eingabe vom 10. September 2014 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin wiederum einen Arztbericht ein (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin am 15. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer leichten bis mittelgradigen Episode (S. 1 unten). Dabei handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, dem es an Krankheitswert im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes fehle. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überwindbar. Ein Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen (S. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin sowohl mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) als auch mit Stellungnahme vom 18. Juni 2014 (Urk. 12) fest.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin an einer schweren rezidivierenden Depression (S. 3 Ziff. 2). Darüber hinaus lägen diverse invalidisierende somatische Diagnosen wie eine Hypothyreose, eine Nierenagenesie einseitig, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, eine essentielle primäre Hypertonie sowie eine beginnende dementielle Entwicklung vor. Ebenfalls bestehe ein Verdacht auf ein Mild cognitiv inpairment (MCI). Aufgrund all dieser Diagnosen sei ein invalidisierendes Gesundheitsleiden ausgewiesen (S. 4).
Mit Eingaben vom 27. Mai 2014 (Urk. 9) und 10. September 2014 (Urk. 14) bekräftigte die Beschwerdeführerin das invalidisierende Ausmass der depressiven Problematik.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneinte.
3.
3.1 Vom 19. Dezember 2012 bis 7. März 2013 war die Beschwerdeführerin in der Z.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 18. März 2013, Urk. 6/18/5-8). Die Ärzte stellten folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- drohender Arbeitsplatzverlust bei Restrukturierungs- und Produktivitätssteigerungsmassnahmen in der Fabrik (ICD-10 Z56.1, Z56.2)
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei freiwillig eingetreten wegen agitiert-depressiver Symptomatik mit Weinerlichkeit, innerer Unruhe und Nervosität, Insuffizenzgefühlen, Durchschlafstörungen und Früherwachen, Zukunftsängsten und starkem Grübeln über Probleme am Arbeitsplatz und den Unfalltod 1996 des älteren Sohnes (S. 1).
Die erneute depressive Symptomatik erste Hospitalisierung anfangs 2011 nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin (S. 2 Mitte) habe sich in den letzten zwei Monaten entwickelt. In dieser Zeit sei die Arbeitsbelastung gestiegen und der Arbeitgeber habe 12 Stunden-Schichten während sechs Tagen von allen Arbeitnehmern gefordert. Aus Angst vor einem Arbeitsplatzverlust habe sich die Beschwerdeführerin dieser Forderung gefügt. Der Arbeitgeber habe ihr vorgeschlagen, sie solle eine Invalidenrente beantragen, worauf die Beschwerdeführerin und ihre Familie dies ebenfalls als die beste Lösung aufgenommen hätten (S. 1 f., vgl. auch S. 3 Mitte).
Auf die Pharmakotherapie habe die Beschwerdeführerin gut angesprochen und sie habe mit leicht depressiven Symptomen entlassen werden können (S. 3).
Vom 4. Dezember 2012 bis Ende März 2013 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3 unten; vgl. auch ärztliche Zeugnisse vom 22. Januar 2013, Urk. 6/3, und vom 5. Februar 2013, Urk. 6/8/3, sowie Formularbericht vom 12. Februar 2013, Urk. 6/15).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem undatierten Bericht (Urk. 6/18/1-4) weitgehend auf den Bericht der Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 3.1). Er nannte ähnliche Diagnosen (Ziff. 1.1) wie die im Bericht der Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 3.1) genannten (rezidivierende depressive Störung, Arbeitsplatzverlust, Unfalltod des Sohnes, essentielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Hypothyreose und Nierenagenesie einseitig) und attestierte der Beschwerdeführerin ab 19. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
3.3 Im Anschluss an die Hospitalisierung in der Z.___ begab sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit Bericht vom 13. Mai 2013 (Urk. 6/19) führte diese aus, die Beschwerdeführerin komme zu monatlichen Sitzungen (Ziff. 1.5). Sie nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) und den Unfalltod eines Sohnes (Ziff. 1.1) und attestierte seit Behandlungsbeginn am 26. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Produktionsmitarbeiterin. Gleichzeitig bat Dr. B.___ jedoch um eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch einen Arzt der Beschwerdegegnerin (Ziff. 1.6).
3.4 In Ergänzung zum vorgenannten Bericht vom Mai 2013 diagnostizierte Dr. B.___ mit Bericht vom 11. Oktober 2013 (Urk. 6/29) nebst der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), einen Verdacht auf ein MCI und differentialdiagnostisch eine beginnende dementielle Entwicklung (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in adaptierter Tätigkeit zu zirka 90 % und im Haushaltsbereich zu mindestens 70 % arbeitsunfähig (S. 1 oben). In Abweichung zu dieser Einschätzung hielt Dr. B.___ in Ziffer 1.6 des Berichts jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest.
3.5 Vom 18. März bis 23. April 2014 begab sich die Beschwerdeführerin wiederum in stationäre psychiatrische Behandlung in der Z.___ (Austrittsbericht vom 25. April 2014, Urk. 10). Wie dem Bericht zu entnehmen ist, sei die Beschwerdeführerin seit dem letzten Austritt im März 2013 stabil gewesen - auch unter einer zuletzt erfolgten Medikationsreduktion. Nach einem negativen Bescheid der Invalidenversicherung sei die ängstlich-deprimierte Symptomatik wieder verstärkt aufgetreten. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 1).
Unter dem durchgeführten Therapieprogramm sei es zu einer Vollremission der generalisierten Ängste und zu einer deutlichen Verbesserung des Schlafes gekommen. Ebenfalls sei es zu einem Rückgang der psychomotorischen Unruhe gekommen. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin in weitestgehend remittiertem Zustand entlassen werden können (S. 3 oben).
3.6 Wie dem Austrittsbericht vom 13. August 2014 der Z.___ zu entnehmen ist, begab sich die Beschwerdeführerin vom 27. Mai bis 1. Juli 2014 erneut in stationäre psychiatrische Behandlung (Urk. 15). Wiederum stellten die Ärzte als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, fest (ICD-10 F33.1; S. 1). Nach erfolgreicher Krisenintervention und Psychotherapie habe die Beschwerdeführerin in weitestgehend remittiertem Zustand wieder entlassen werden können (S. 3).
4.
4.1 Aus den vorliegenden Berichten geht hervor, dass die depressive Problematik einen sehr wechselhaften Verlauf hatte, sie jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) - lediglich kurzzeitig anlässlich der Hospitalisierung Ende Dezember 2012 ein schweres Ausmass erreichte. Ansonsten wurden leichte bis mittelgradige Episoden diagnostiziert (vgl. E. 3.1 ff.).
4.2 Weiter fällt auf, dass die kurzzeitigen Verschlechterungen, anlässlich welchen sich die Beschwerdeführerin freiwillig in stationäre Behandlung begab, deutlich mit psychosozialen Faktoren korrelierten. So traten die depressiven Symptome anfangs 2011 auf, nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben war. Die zweite Hospitalisierung und die damit einhergegangene Verschlechterung der depressiven Störung gingen mit Problemen am Arbeitsplatz einher (vgl. E. 3.1). Nach dem negativen Bescheid (Februar 2014) der Beschwerdegegnerin verschlechterte sich die ängstlich-deprimierte Symptomatik im März 2014 wiederum (vgl. E. 3.5). Das Beschwerdebild wurde daher erheblich von psychosozialen Faktoren mitbestimmt.
4.3 Den Berichten der Ärzte der Z.___ kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin jeweils sehr gut auf die durchgeführten Therapien ansprach und mit nur noch leichter depressiver Symptomatik entlassen werden konnte. Zwischen den stationären Aufenthalten sei der remittierte Zustand jeweils stabil gewesen (vgl. E. 3.5). Eine engmaschige Depressionstherapie fand nicht statt. So kam die Beschwerdeführerin nach der ersten Hospitalisierung im 2011 „in grösseren Abständen durchschnittlich zirka alle zwei Monate“ zu ambulanten Gesprächen in die Z.___ (Urk. 6/18/6 Mitte). Nach der zweiten stationären Behandlung besuchte sie einmal pro Monat eine Sitzung bei Dr. B.___ (vgl. E. 3.3). Dies ist aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2; Urteil 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1) nicht als konsequente Depressionstherapie zu werten.
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten ohnehin grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage und des Umstands, dass die Depression mittlerweile wiederum remittiert ist, kann aufgrund der depressiven Problematik jedenfalls nicht auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Deren Behandelbarkeit wurde sodann eindrücklich aufgrund der Berichte der Z.___ belegt, auch wenn die Beschwerdeführerin daran offensichtlich nicht prioritär interessiert scheint: So sei eine Spitexbetreuung oder eine Angliederung an eine Tagesklinik, um eine Kontaktbrücke zu ihrer sozialen Umgebung und eine geregelte Tagesstruktur zu schaffen, von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Die Ärzte der Z.___ konstatierten bei der Beschwerdeführerin daher eine gegenüber neuen Einflüssen eher negativ eingestimmte Haltung und einen auf das familiäre Umfeld beschränkten Aktionsradius (Urk. 10 S. 3 Mitte). Bereits bei der Hospitalisierung anfangs 2013 stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin von einer „nicht gesundheitsorientierten Zukunftssicht“ (vgl. Urk. 6/18/7 unten) nicht mehr abzubringen war und eine Berentung begehrte.
4.4 Eine gesamtheitliche Betrachtung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt, dass die vorliegend beklagte depressive Problematik grundsätzlich therapeutisch angehbar ist. Eine konsequente Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde, liegt nicht vor. Sodann besteht das klinische Beschwerdebild hauptsächlich in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren. Es erstaunt daher nicht, dass der Beschwerdeführerin seitens der Ärzte der Z.___ abgesehen von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zwischen Dezember 2012 und März 2013 (vgl. E. 3.1) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
Daran vermögen auch die Berichte von Dr. B.___ nichts zu ändern. Die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachvollziehbar, da sie einerseits in ein und demselben Bericht verschiedene Arbeitsunfähigkeitsgrade attestierte. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin praktisch keinerlei Aktivitäten (wie beispielsweise Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Heben/Tragen, Treppensteigen, etc.) und wechselbelastende oder rein stehende Tätigkeiten mehr zumutbar sein sollten (vgl. Urk. 6/29/4). In diesem Zusammenhang ist bei Berichten von behandelnden Ärztinnen und Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). Soweit Dr. B.___ sodann einen Verdacht auf ein MCI und differentialdiagnostisch eine beginnende dementielle Entwicklung seit mindestens Februar 2011 festhielt, bleibt diese Diagnosestellung schon allein deswegen fragwürdig, weil die Beschwerdeführerin erst seit Ende März 2013 bei ihr in Behandlung ist. Die Ärzte der Z.___ stellten trotz viermaliger mehrwöchiger stationärer Behandlung keine derartige Verdachtsdiagnose.
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin somatische Beschwerden anführte, welche ihrer Ansicht nach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausweisen würden, vermag der einzige fachärztliche Bericht von Dr. A.___ keinen derartigen Gesundheitsschaden auszuweisen. Er nannte zwar somatische Diagnosen (vgl. E. 3.2), verwies jedoch im Weiteren auf die Berichte der Z.___. Ein einschränkender Charakter der somatischen Diagnosen kann diesem Bericht nicht entnommen werden und ist aufgrund der gestellten Diagnosen auch nicht anzunehmen.
4.6 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es angesichts der klaren medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärungen bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer weiteren medizinischen Begutachtung ist - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 ff.) - daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti