Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00274




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 8. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach 525, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, war bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per Ende Mai 2011 als Mitarbeiterin in der Logistik erwerbstätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 26. Januar 2011 war (Urk. 8/21/1). Ab dem 1. Juni 2011 bis Ende Mai 2013 bezog die Versicherte daraufhin bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/10/1).

1.2    Nach Meldung zur Früherfassung am 28. Juni 2013 (Urk. 8/4) meldete sich die Versicherte am 15. Juli 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Oktober 2009 bestehende Beschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 8/11, Urk. 8/17) und die Versicherte am 3Dezember 2013 von med. pract. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen liess (Bericht vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25-29) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 5. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Martin Hablützel zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-34) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

    Mit Replik vom 10. Juni 2014 (Urk. 11) stellte die Beschwerdeführerin zusätzlich den Antrag, es sei eine angemessene berufliche Massnahme anzuordnen, namentlich sei ihr eine Umschulung zu gewähren. Am 11. September 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 16).

    Mit einer weiteren Eingabe vom 18. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden hin (Urk. 17, Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, die Untersuchung beim RAD habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin an keinem psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden verwies sie auf die Beurteilung des behandelnden Arzt Dr. med. Z.___, Rheumatologe FMH, wonach trotz gewissen Einschränkungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin kam somit zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, weshalb sie das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2, Urk. 7).

1.2    Die Beschwerdeführerin führte dagegen aus, sie sei bei ihrer Tätigkeit als Lageristin gestürzt und habe sich dabei Verletzungen am Rücken, Becken und rechten Bein zugezogen. Seither könne sie schlecht gehen. Im April 2012 habe sie sodann eine Lungenembolie erlitten. Die ständigen Angstzustände und die Schmerzen beim Gehen hätten eine depressive Störung verursacht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin leide sie unter Beschwerden, die es ihr verunmöglichen würden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 1). Auf die Beurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden, da dieser die geklagten Beschwerden nicht berücksichtigt habe und seine Beurteilung nicht nachvollziehbar sei. Seine Beurteilung vermöge somit die schlüssige Einschätzung ihres behandelnden Psychologen, Dr. rer. nat. A.___, Fachpsychologe FSP-ASP, wonach eine Erwerbsfähigkeit aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden nicht realisierbar sei, nicht zu erschüttern (Urk. 11).

    Es sei ihr eine adäquate Ausbildung zu ermöglichen, womit gewährleistet werden könnte, dass sie die eventuell noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit in einem ihr zumutbaren Arbeitsbereich verwerten könnte. Zumutbar wäre ihr aufgrund des erlittenen Unfalles (Heben eines schweren Pakets) und der Lungenkrankheit ohnehin höchstens eine leichte Tätigkeit, welche aufgrund der psychischen Leiden den gesundheitlichen Schwankungen angepasst werden müsste. Nach einer entsprechenden Umschulung wäre zu prüfen, ob eine solche rentenausschliessend erfolgt sei oder ob dennoch ein Rentenanspruch begründet wäre (Urk. 11).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen).

3.

3.1    Psychologe A.___ hielt mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert, bei der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2013 eingegangen, Urk. 8/11) dafür, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10 F33.2) sowie einem chronischen Schmerzsyndrom nach einem Unfall an der ehemaligen Arbeitsstelle (Sturz bei Lageristenarbeit) im Bereich des Rückens, des Beckens und des rechten Beines (Urk. 8/11/1). Zusätzlich bestehe eine ausgeprägte Angststörung mit Atemdepression (Urk. 8/11/2). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin/Postpackerin ab dem Jahr 2009 bis auf weiteres und hielt fest, dass aufgrund der somatischen wie auch psychischen Störungen keine Erwerbstätigkeit realisierbar sei. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/11/2-3). Hinsichtlich Befunde verwies er auf die beigelegten Berichte des Spitals B.___ (Urk. 8/11/2).

3.2    Aus den von Dr. A.___ beigelegten Berichten des Spitals B.___ vom 20. April 2012 (Urk. 8/11/11-13) und 5. Juli 2012 (Urk. 8/11/6-8) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin dort aufgrund einer zunehmenden Dyspnoe und inspiratorischer Thoraxschmerzen vom 17. - 20. April 2012 hospitalisiert war und beidseitige parazentrale Lungenembolien diagnostiziert wurden. Die Ärzte hielten dafür, einzige ersichtliche Risikofaktoren seien die Adipositas sowie ein persistierender Nikotinkonsum. Hinweise auf eine tiefe Venenthrombose hätten sich keine ergeben. Es wurde eine orale Antikoagulation installiert und die Beschwerdeführerin am 20. April 2012 in gutem und stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Urk. 8/11/12-13). Als weitere Diagnosen hatten die Ärzte im Übrigen eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Erstdiagnose Oktober 2009) aufgeführt und die Beschwerdeführerin bezüglich der Hypercholesterinämie bei der Ernährungsberatung angemeldet (Urk. 8/11/11).

    In der in der Folge am 3. Juli 2012 durchgeführten Gerinnungsabklärung im Spital B.___ kam die untersuchende Ärztin zum Schluss, dass keine Hinweise für eine erworbene Koagulopathie im Sinne einer angeborenen Gerinnungsstörung bestehe. Bei bis anhin gut eingestellter Antikoagulation, fehlenden Zeichen des Auftretens einer Blutungsneigung und in Anbetracht der nicht reversiblen Risikofaktoren der Beschwerdeführerin sowie der gut eingestellten arteriellen Hypertonie empfahl sie, die Antikoagulation für mindestens zwei Jahre fortzuführen (Urk. 8/11/7-8) und hielt fest, es bestehe gemäss Beschwerdeführerin eine gute körperliche Leistungsfähigkeit und die Anstrengungsdyspnoe sei regredient (Urk. 8/11/6).

3.3    Dr. Z.___, Rheumatologe FMH, behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, teilte mit Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 8/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen (bestehend seit 2010) und hielt dafür, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit geringer Rückenbelastung sei eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Aufnahme einer Tätigkeit sei jederzeit möglich. Eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigte er nicht (Urk. 8/17/2). Aus dem beigelegten Bericht des C.___ (Urk. 8/17/5), wo am 17. Mai 2013 eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden war, ergibt sich, dass es, verglichen mit der Voruntersuchung vom 20. Januar 2011, zu keiner signifikanten Befundänderung gekommen war bei bekannterweise etwas osteochondrotischen und spondylotischen Veränderung und breitbasigen Diskusvorwölbungen mit Einengung des Neuroforamens L4-L5 und L5-S1 mit möglicher Reizung der dazugehörigen Nervenwurzeln L4 und L5 foraminal beidseits. Das Vorliegen von Diskushernien sowie Nervenwurzelkompressionen wurde verneint.

3.4    RAD-Arzt med. pract. Y.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2013 (Bericht vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/23). Die Beschwerdeführerin gab an, sich ungefähr im Jahr 2010 bei der Arbeit beim Bearbeiten von schweren Paketen verletzt zu haben und seither Schmerzen im Rücken zu verspüren. Sie sei damals drei Monate krankgeschrieben gewesen. Danach habe sie langsam wieder mit der Arbeit angefangen. Zwei Vorarbeiter hätten damals entwertend über sie gesprochen, was sie ein halbes Jahr ertragen habe, um den Arbeitsplatz in ihrem Alter nicht zu verlieren, habe aber schon auf dem Weg zum Arbeitsort immer mehr Angst vor diesen Quälereien bekommen. Wenn man sie angeschrien habe, sei es bis zum Erbrechen gekommen. Schliesslich habe der Personalleiter von einer Versetzung in eine andere Abteilung gesprochen, aber letztlich sei sie drei Monate von der Arbeit freigestellt und es sei ihr gekündigt worden. Seither sei sie arbeitslos und habe auf Bewerbungen nur Absagen erhalten. Durch die Arbeitslosenversicherung habe sie einen sechsmonatigen Kochkurs absolviert, jedoch trotzdem keine Arbeit gefunden (Urk. 8/23/2). Der RAD-Arzt hielt fest, die Beschwerdeführerin sei sehr mitteilsam gewesen und der Gedankengang flüssig und zusammenhängend. Es habe sich kein Hinweis auf Sinnestäuschungen, Ichstörungen oder inhaltliche Denkstörungen ergeben. Die Beschwerdeführerin sei affektiv herabgestimmt gewesen. Er berichtete über mehrmaliges Weinen, führte jedoch aus, die Beschwerdeführerin sei auch aufheiterbar gewesen (freudiges Lächeln bei Schilderung der Enkel). Im Laufe des Gespräches hätten sich zunehmend auch aggressive Darstellungen gezeigt. Die Gestik und Mimik sei lebhaft gewesen und der Antrieb ebenfalls lebhaft mit zahlreichen eigeninitiativen Beiträgen. Die Beschwerdeführerin sei während der zweistündigen Untersuchung aufmerksam und konzentriert gewesen. Offensichtliche Gedächtnisstörungen hätten sich nicht gezeigt, und die Beschwerdeführerin sei glaubhaft nicht suizidal. Nach 45 Minuten sei die Beschwerdeführerin einmalig aufgestanden unter Hinweis auf Rückenschmerzen, in der Folge sei sie wieder ohne erkennbare Schmerzmimik ruhig gesessen. Nach insgesamt zwei Stunden sei die Beschwerdeführerin flüssig aufgestanden und habe sich mit flüssigem Gang zur Toilette begeben (Urk. 8/23/2-3). Der RAD-Arzt hielt dafür, die vom Psychologen Dr. A.___ diagnostizierte schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung könne nicht bestätigt werden. Es finde sich zwar eine gedrückte Stimmung und eine gewisse Freudlosigkeit – wobei jedoch bspw. Freude an den Enkeln bestünde – aber kein Antriebsmangel und keine erhöhte Ermüdbarkeit, keine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, kein vermindertes Selbstwertgefühl, kein Schuldgefühl, keine Suizidalhandlungen, unter Schmerzmitteln keine Schlafstörungen und kein verminderter Appetit. Die pessimistischen Zukunftsperspektiven erachtete er als realitätsgerecht. Er kam zum Schluss, dass weder ein depressives Geschehen noch die von Dr. A.___ erwähnte „ausgeprägte Angststörung“ diagnostiziert werden könne. Die Beschwerden würden am ehesten zu einer Dysthymie (ICD-10 F34.1), einer chronischen Verstimmung, passen. Die mit Erstdiagnose vom Oktober 2009 diagnostizierten Rückenbeschwerden schliesslich seien vom Rheumatologen umfangreich und aktuell abgeklärt worden. Diesbezüglich verwies der RAD-Arzt auf den Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 8/23/5). Der RAD-Arzt hielt abschliessend fest, dass – abgesehen von einer Dysthymie, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe - aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 8/23/5).


4.

4.1    Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, es bestünden keine relevanten somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der im Jahr 2012 erlittenen Lungenembolien eingeschränkt wäre, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Die von den Ärzten des Spitals B.___ eingeleitete Therapie war erfolgreich und die Ärzte berichteten über einen guten und stabilen Allgemeinzustand sowie eine gute Leistungsfähigkeit. Die Ärzte attestierten denn auch keine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2). Sodann wies der behandelnde Arzt Dr. Z.___ zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 bei degenerativen Veränderungen an einem chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leide. Er kam jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Tätigkeiten mit geringer Belastung des Rückens vollständig arbeitsfähig sei. Eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestierte er nicht (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin war denn nach dem geschilderten Unfall an der ehemaligen Arbeitsstelle, bei welchem sie sich gemäss ihren Ausführungen Verletzungen am Rücken, Becken und rechten Bein zugezogen habe und seither an Beschwerden leide (E. 1.1), in der angestammten Tätigkeit auch wieder vollständig erwerbstätig. So erklärte sie anlässlich der regionalärztlichen Untersuchung, sie habe nach dem Unfall nach einer dreimonatigen Krankschreibung die Arbeit wieder aufgenommen (E. 3.4; siehe auch Absenzenliste der Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 abgesehen vom Monat Januar nahezu nie krankheitsbedingt abwesend war, Urk. 8/21/10) und die Auflösung des Arbeitsverhältnises per Ende Mai 2011 scheint denn auch nicht aufgrund einer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit erfolgt zu sein (gemäss dem Bericht der Arbeitgeberin führten wirtschaftliche Gründe zur Kündigung [Urk. 8/21/1], gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der regionalärztlichen Untersuchung erfolgte die Kündigung im Zusammenhang mit Problemen mit Vorarbeitern [E. 3.4]). Dass die Beschwerdeführerin trotz gewissen körperlichen Beschwerden weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, ergibt sich schliesslich auch mit Blick auf die Unterlagen der Arbeitslosenkasse, wonach die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2011 eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit angab und bis zum Ende der Rahmenfrist (Ende Mai 2013) Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Sachverhalt E. 1.1). Die Beschwerdeführerin machte in dieser Zeit mit Hilfe der Arbeitslosenversicherung sodann einen sechsmonatigen Kochkurs, wobei auch diesbezüglich erhellt, dass sie nicht aufgrund von körperlichen Beschwerden ohne Erwerbstätigkeit blieb, sondern weil sie keine Arbeit fand (E. 3.4).

    Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, dass aus körperlicher Sicht keine relevanten Einschränkungen bestehen.

4.2    Dass die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes med. pract. Y.___ das Vorliegen von psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 1.1) ebenfalls nicht zu beanstanden. Seine Einschätzung, wonach es an einer relevanten psychischen Störung mangle, begründete er eingehend und diese Beurteilung erscheint, insbesondere auch mit Blick auf den erhobenen, weitestgehend unauffälligen psychopathologischen Befund (E. 3.4), nachvollziehbar. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, entgegen den Ausführungen von med. pract. Y.___ bestehe mehr als nur eine gedrückte Stimmung, da sie am ehemaligen Arbeitsplatz aufgrund der abwertenden Behandlung durch zwei Mitarbeiter Angstzustände bis zum Erbrechen erlitten habe (Urk. 11 S. 4), vermag sie damit nicht durchzudringen, handelte es sich dabei doch um eine Reaktion auf eine psychosoziale Belastungssituation am ehemaligen Arbeitsplatz und macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend, dass sie noch heute unter solchen Angstzuständen leide. Gegenüber med. pract. Y.___ gab sie hinsichtlich Ängste einzig an, Angst vor der Zukunft und vor schlechten Leuten zu haben (Urk. 8/23/4), was dieser jedoch zu Recht nicht als krankheitswertig erachtete. Dass med. pract. Y.___ im Weiteren trotz problematischen Familienverhältnissen und negativen Zukunftsperspektiven relevante psychische Beschwerden verneinte, ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu beanstanden (Urk. 11 S. 4). Wenn die Beschwerdeführerin med. pract. Y.___ schliesslich vorwirft, er habe im Widerspruch zu ihren Ausführungen festgehalten, dass keine Schlafstörungen bestünden (Urk. 11 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt explizit festhielt, mit Schmerzmitteln bestünden keine Schlafstörungen (E. 3.4). Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin jedoch selber an, auch ohne Schmerztabletten lediglich zwei Mal pro Nacht aufzuwachen (Urk. 8/23/2).

    Beurteilungen, welche Anlass zu einer abweichenden Einschätzung geben würden, liegen keine vor. Einzig der behandelnde Psychologe A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit und hielt dafür, die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren depressiven Störung sowie einer Angststörung (E. 3.1). Er führte jedoch – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (Urk. 7) - keinerlei psychiatrische Befunde auf, weshalb sein Bericht bereits aus diesem Grund den Beweiswert des regionalärztlichen Untersuchungsberichtes nicht zu schmälern vermag. Dass die Beurteilung von Psychologe A.___ entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) nicht nachvollziehbar ist, ergibt sich schliesslich auch daraus, dass er seit 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.1), die Beschwerdeführerin jedoch aktenkundig bis anfangs 2011 arbeitete und auch danach noch bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (vgl. 4.1).

4.3    Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 17) besteht vorliegend bereits mangels entsprechender Diagnose auch mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden kein weiterer Abklärungsbedarf. Dafür, dass über das auf Tätigkeiten mit geringer Rückenbelastung (E. 3.3) beschränkte Belastungsprofil hinausgehende psychosomatisch bedingte Einschränkungen bestünden, ergeben sich keinerlei Hinweise, wozu auf die oben gemachten Ausführungen zu verweisen ist (E. 4.1, E. 4.2).

4.4    Zusammenfassend liegt demnach keine relevante Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen besteht und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.


5.

5.1    Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/5), ist der Beschwerdeführerin - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Martin Hablützel zu gewähren.

5.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3

5.3.1    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

5.3.2    Mit Honorarnote vom 3. September 2015 (Urk. 19) machte Rechtsanwalt Martin Hablützel einen Aufwand von 16 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, nicht als angemessen. Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie je zwei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift und der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Demgegenüber sind die Aufwendungen für die zusätzliche Eingabe vom 18. Juni 2015 mangels Notwendigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3). Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) respektive Fr. 220.-- pro Stunde (ab 1. Januar 2015) ergibt dies zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von 1‘802.-- (7 Stunden à Fr. 200.-- plus 1 Stunde à Fr. 220.--).

5.4    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Martin Hablützel verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 1‘802.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler