Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00278




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brugger

Beschluss vom 13. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, war zuletzt seit dem 23. Juli 2008 über die Y.___ AG in Z.___ als Elektro Hilfsarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 21. August 2008 war (Urk. 5/10/2 Ziff. 2.1, 2.3 und 2.7). Der Versicherte meldete sich am 23. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 (Urk. 5/51) einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 (Urk. 5/50) bei einem Invaliditätsgrad von 7 % einen Rentenanspruch. Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Unter Hinweis auf seit Dezember 2004 bestehende Beschwerden im Bereich der Schultern, Handgelenke, Leisten und der Hüfte meldete sich der Versicherte am 28. September 2012 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/61 Ziff. 6.2-6.3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/69-80) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2013 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 5/81). Der Versicherte reichte der IV-Stelle in der Folge weitere medizinische Akten (Urk. 5/82) ein. Am 3. Juni 2013 erklärte er gegenüber der IV-Stelle, dass seine Eingabe als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet werden solle (Urk. 5/85).

    Am 14. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre Untersuchung als notwendig erachte (Urk. 5/88). Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 hielt sie an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 5/102 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 7. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, eine bi- oder monodisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen mit zuvor durchgeführtem Einigungsverfahren (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2014 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgegeben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen.

1.3    Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2014, Rz 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 5/81) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. September 2012 (Urk. 5/61) nicht ein. In der Folge reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten zu seinem Gesundheitszustand (Urk. 5/82) ein. Am 3. Juni 2013 erklärte er, dass die Eingabe als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet werden solle (Urk. 5/85). Eine Weiterleitung erfolgte indes nicht. Stattdessen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 14. November 2013 mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklärung für notwendig erachte, und gab ihm die vorgesehenen Fachdisziplinen bekannt (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie; Urk. 5/88 S. 1).

2.2    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten (Urk. 5/82), die ihr der Beschwerdeführer nach Erlass der Nichteintretensverfügung vom 6. Mai 2013 nachgereicht hatte, materiell prüfte und sie nunmehr die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen erkannte. Die Beschwerdegegnerin zog mit diesem Vorgehen ihre Verfügung vom 6. Mai 2013 - wenn auch nicht in formell korrekter Weise - faktisch in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und trat somit auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. September 2012 ein. Dass die Beschwerdegegnerin die seinerzeitige Eingabe nicht an das hiesige Gericht weitergeleitet hat, schadet daher im Ergebnis nicht.

    Vorliegend ist streitig, ob die weitere medizinische Abklärung in Form eines mono-/bi- oder eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens zu erfolgen hat.


3.

3.1    Der Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rz 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden. Die erste Phase umfasst die Punkte: Entscheid der IVStelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, Festlegung der Fachdisziplinen und Fragekatalog. Die zweite Phase umfasst die Ermittlung des Begutachtungsinstituts und die Festlegung der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (Rz 2081 und 2085.1 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Regelung).

    Wie bereits zuvor ist für die erste Phase vorgesehen, dass die IV-Stelle die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung informiert, dass eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich ist. In der Mitteilung sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragenkatalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen in schriftlicher Form bei der IV-Stelle einreichen zu können. Der versicherten Person wird für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie für die Einreichung von Zusatzfragen eine Frist von 10 Tagen eingeräumt (KSVI Rz 2076-2076.1). Nach erfolgter Zuteilung durch SuisseMED@P werden der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die IV-Stelle mitgeteilt. Der versicherten Person wird für die Erhebung von Einwänden wiederum eine Frist von 10 Tagen eingeräumt (zweite Phase, Rz 2081-2081.1).

3.2    Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch, dass erst nach Abschluss von Phase zwei der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorgesehen ist (Rz 2081.5). Damit wurde der namentlich im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00040 vom 28. März 2013 geäusserten Kritik an einem gestaffelten Weg mit je einer gerichtlich anfechtbaren Zwischenverfügung nach Phase eins sowie nach Phase zwei (E. 4.3) Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar.

3.3    Vorliegend regelt die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2014 nur, dass an einer polydisziplinären Abklärung festgehalten werde. Weiter sind in der Verfügung die vorgesehenen Fachdisziplinen aufgeführt. Die Gutachterstelle und die Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen sind dagegen noch nicht bestimmt. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist gemäss revidiertem KSVI in diesem Stand des Verfahrens nicht vorgesehen. Mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich vorliegend nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014, E. 1.2 sowie den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00729 vom 11. Juni 2013). Dies bedeutet, dass auf die gegen die Verfügung vom 5. Februar 2014 gerichtete Beschwerde vom 7. März 2014 nicht eingetreten werden kann.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger