Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00281 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 23. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich am 22. Juni 2002 unter Hinweis auf zwei versteifte Halswirbel bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3), nachdem die Z.___ seine Anstellung als Kranführer nach längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten (Urk. 8/21) auf Ende April 2002 gekündigt hatte (Urk. 8/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste nach erwerblichen (Urk. 8/11, Urk. 8/12 und Urk. 8/37) und medizinischen (Urk. 8/16, Urk. 8/19 und Urk. 8/36) Abklärungen eine Begutachtung durch die MEDAS A.___ (Gutachten vom 18. März 2005, Urk. 8/59). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 28. April 2005 (Urk. 8/62) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 %, woran sie mit Einspracheentscheid vom 8. September 2005 festhielt (Urk. 8/74).
1.2 Am 1. Juli 2009 (Urk. 8/84, Urk. 8/91 und Urk. 8/95) stellte der nun von den Sozialen Diensten der Stadt B.___ unterstützte X.___ erneut ein Gesuch um Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Massnahmen für die berufliche Eingliederung/Rente) unter Beilage von Arztberichten (Urk. 8/88) und dem Hinweis, sein Gesundheitszustand habe sich relevant verschlechtert. Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/97) und weitere Arztberichte (Urk. 8/98, Urk. 8/102-103, Urk. 8/106, Urk. 8/112) ein. Zudem beauftragte sie Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und Physikalische Medizin, D.___, bei dem der Versicherte bereits in Behandlung stand, mit einer medizinischen Abklärung unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 8/114). Die Expertise wurde am 16. September 2010 erstattet (Urk. 8/116). Mit Vorbescheiden vom 18. und 19. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf die Arbeitsvermittlung (Urk. 8/125) und die Zusprache einer vom 1. Januar bis 31. März 2010 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/127).
Am 18. Februar 2011 erhob der Versicherte Einwand gegen den Rentenvorbescheid (Urk. 8/133) und am 11. März 2011 teilte er mit, dass er nach eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erneut an der Halswirbelsäule operiert werden müsse (Urk. 8/136). Mit Eingabe vom 31. Mai 2011 liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin zudem einwenden, die Untersuchung im D.___ sei wider der Ankündigung nicht von Dr. C.___, sondern von Dr. med. E.___ durchgeführt worden, weshalb nach der geplanten Operation an der Halswirbelsäule erneut eine Begutachtung stattfinden müsse (Urk. 8/139). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren in Bezug auf die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/141). Der Chirurg Dr. F.___, FMH Orthopädie, berichtete der IV-Stelle am 12. November 2011 über die Operation an der Halswirbelsäule (Urk. 8/144), worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Februar 2012 eine vom 1. Januar bis 31. Oktober 2010 und vom 1. Januar bis 30. April 2012 befristete ganze Rente in Aussicht stellte (Urk. 8/146). Nach erneutem Einwand des Versicherten (Urk. 8/150), Eingang einer Stellungnahme von Dr. C.___ zur Begutachtung durch Dr. E.___ (Urk. 8/153-154), einer weiteren Stellungnahme des Versicherten (Urk. 8/157) und Rücksprache mit dem Rechtsdienst (Urk. 8/170/4-5) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung beim G.___. Das Gutachten datiert vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/167/2-32). Die IV-Stelle gab dem Versicherten in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 8/169) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. Januar 2014 befristet vom 1. Januar bis 31. Oktober 2010 (Urk. 2) und vom 1. Januar bis 30. April 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 8/171, Urk. 8/184/1-2).
2. Gegen die Verfügung(en) vom 29. Januar 2014 erhob der Versicherte am 7. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei(en) aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. November 2010 und ab dem 1. Mai 2012 die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 24. April 2014, Urk. 7) unter Beilage einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 9). Der Beschwerdeführer präzisierte in seiner Replik vom 10. Juni 2014 den Antrag dahingehend, dass er ab November 2010 sowie ab Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 29. Januar 2014 erliess die IV-Stelle insgesamt vier verschiedene Verfügungen, welche die beiden befristeten Ansprüche des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer ganze Invalidenrente vom 1. Januar bis 31. Oktober 2010 und vom 1. Januar bis 30. April 2012 sowie die dazugehörigen Kinderrenten zum Inhalt hatten (Urk. 8/180-202). Die Begründung (Urk. 8/171) war wohl (einzig) der Verfügung betreffend den vom 1. Januar bis 30. April 2012 befristeten Rentenanspruch angefügt (Urk. 8/184, siebenseitige Verfügung). Diese Verfügungen gingen zwar an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers (Urk. 8/182, Urk. 8/194, Urk. 8/197 und Urk. 8/201) sowie an die Sozialen Dienste der Stadt B.___ (Urk. 8/185-186). Doch konnten sie der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorerst nicht zugestellt werden, da sie falsch adressiert waren (Urk. 8/184), weshalb sie von der Post wieder retourniert wurden (Urk. 8/202/3). Beim erneuten Versand am 7. Februar 2014 an die aktuelle Adresse der Rechtsvertreterin (Urk. 8/202/1-2) wurde vermutlich nur die erste Verfügung betreffend die Rentenbefristung vom 1. Januar bis 31. Oktober 2010 zugestellt (Urk. 2). Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Beschwerde entsprechend geltend, die vom 1. Januar bis 30. April 2012 befristete Rente sei wohl schlichtweg vergessen worden. Zudem rügte sie, auf ihre Stellungnahme zum Gutachten sei in der Verfügung überhaupt nicht eingegangen worden (Urk. 1 S. 3). Aus dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs leitete sie allerdings keinen Anspruch ab, sie machte insbesondere nicht geltend, dass die Sache deswegen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.
1.2 Die Rechtsvertreterin erhielt in der Folge Einsicht in die gesamten Gerichtsakten und Gelegenheit zur Replik (Urk. 10), womit sie auch die Begründung der befristeten Rentenzusprache zur Kenntnis nehmen konnte. Sie nahm allerdings zum Verfahrensablauf keine Stellung und verlangte wiederum nicht, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 12), weshalb – um eine unnötige, vom Beschwerdeführer nicht erwünschte Verzögerung zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2) – von einer Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle abzusehen ist.
1.3 Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob die Rechtsvertreterin – immerhin geht sie in ihrem Rechtsbegehren ohne Weiteres davon aus, dass die gesetzlichen Leistungen ab November 2010 und ab Mai 2012 in Streit stehen – vom Fehler Kenntnis hatte, womit sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet, gehalten gewesen wäre, sich bei der IV-Stelle nach einem möglichen Versehen und dem Inhalt der anderen Verfügungen zu erkundigen (vgl. etwa BGE 134 V 306 E. 4.2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenzusprache (Urk. 8/171) mit vollständigen Arbeitsunfähigkeiten nach zwei am 29. September 2009 und am 25. Oktober 2011 durchgeführten Rückenoperationen. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des G.___ vom 15. Oktober 2013 und die Stellungnahme ihres RAD und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Rückenoperation ab dem 20. Juli 2010 (Datum der EFL beim D.___) und nach der zweiten Rückenoperation ab dem 1. Februar 2012 in angepassten Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2014 (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf eine beigelegte RAD-Stellungnahme (Urk. 9) an ihrer Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit fest. Sie nahm im Weiteren Anpassungen beim Validen- und Invalideneinkommen vor und errechnete so ab dem 21. Juli 2010 einen Invaliditätsgrad von 32 % und ab dem 1. Februar 2012 einen Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 7).
3.2 Der Beschwerdeführer bestritt die Beweiswertigkeit des G.___-Gutachtens, namentlich in orthopädischer und neurologischer Hinsicht (Urk. 1 S. 3 ff.). Er reichte eine abweichende Stellungnahme seines behandelnden Chirurgen Dr. F.___ und einen Bericht zu einem am 16. Dezember 2013 durchgeführten CT der Lendenwirbelsäule ein (Urk. 3/3-4). Zudem beanstandete er das der Verfügung zugrunde liegende Valideneinkommen (Urk. 1 S. 7). In seiner Replik bemängelte der Beschwerdeführer erneut die Beweiswertigkeit der G.___-Expertise sowie die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Validen- und Invalideneinkommen (Urk. 12).
3.3 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2010 (vgl. auch E. 2.4).
4.Der erstmaligen Abweisung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 28. April 2005 (Urk. 8/62) und Einspracheentscheid vom 8. September 2005 (Urk. 8/74) lag das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 18. März 2005 in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie zugrunde (Urk. 8/59). Die berichtenden Fachärzte stellten damals die folgenden Diagnosen (S. 12):
-mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Cervicalsyndrom bei leichter Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose mit/bei:
– Status nach Diskushernienoperation und Spondylodese nach Cloward-Robinson C6/7 im Mai 2001
-ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
chronifiziertes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne strukturelles Korrelat
chronifizierte Epicondylalgia humeroradialis beidseits
chronisch-rezidivierendes Hämorrhoidalleiden
Status nach Fingerendgliedamputation Dig. V rechts
Die Gutachter stellten zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei für eine mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) sei eine Tätigkeit als Kranführer mit häufigen HWS-Extensionsstellungen als nicht ideal zu betrachten (S. 14).
5.
5.1 Die Arztberichte, welche die Neuanmeldung betreffen, ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
5.2 Dr. F.___, Spine Care, Spital H.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit März 2001 in Behandlung steht, berichtete der IV-Stelle am 28. Juli 2009 (Urk. 8/98/1-4) von einem Status nach Cloward Spondylodese C6/7 im Mai 2001 bei einem verifizierten Durchbau und im Verlauf deutlicher erosiver Osteochondrose auf der Ebene C5/6 mit belastungsbedingter Cervikobrachialgie. Zudem bestehe ein therapieresistentes invalidisierendes Lumboischialgiesyndrom linksbetont bei medialer Diskushernie L5/S1 sowie Osteochondrose gemäss einem MRI der Lendenwirbelsäue vom 5. Januar 2009. Diesbezüglich sei am 29. September 2009 eine Spondylodese mit PLIF L5/S1 links vorgesehen. Dr. F.___ wies ferner auf eine nicht orthopädische Diagnose, eine ausgeprägte myogene Schädigung des Sphinkter ani externus beidseits mit Analstuhlinkontinenz Grad I-II, hin.
Dr. F.___ führte im Weiteren aus, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund des Nackens und des Lumbalbereichs. Das monotone Stehen und Sitzen sowie das Tragen von über 10 Kilogramm seien auf Dauer zu meiden. Abweichend zu seiner früheren Einschätzung, als er lediglich HWS-Beschwerden beurteilt und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 28. August 2002, Urk. 8/16), ging Dr. F.___ ab sofort und auf Dauer von einer Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50 % – auch in angepasster Tätigkeit – aus.
5.3 Dr. med. E.___ stellte im medizinischen Gutachten des D.___ (visiert durch Dr. C.___) vom 16. September 2010 (Urk. 8/116/1-9) unter Einschluss einer am 19./20. Juli 2010 durchgeführten EFL (Urk. 8/116/14-26) die folgenden Diagnosen (S. 8):
1. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Status nach Spondylodese L5/S1 dorsomedial rechts, Hemi-PLIF L5-S1 von links, Hemilaminektomie, Neurolyse, Foraminotomie und Diskektomie L5/S1 links wegen invalidisierender Lumboischialgie bei medialer Diskusprotrusion sowie Facettengelenksarthrosen L5/S1
2. Spondylodese nach Cloward Robinson C6/C7 mit Knochenspan 2001
- persistierendes chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom
- persistierendes sensibles radikuläres Reizsyndrom C6 rechts
3. nachgewiesene myogene Schädigung des Sphinkter ani externus beidseits mit Stuhlinkontinenz Grad I-II.
Die Berichterstatter attestierten dem Beschwerdeführer in der letzten beruflichen Tätigkeit als Kranführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 27. Juli 2010 aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule in vorgeneigten Positionen, der verminderten Belastbarkeit der Halswirbelsäule beim nach hinten Strecken des Kopfes und der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule beim Hantieren mit Gegenständen, die schwerer als zirka 15 Kilogramm sind. Nicht zumutbar sei zudem die Verweistätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau, bei der Gewichte von über 25 Kilogramm zu heben und hantieren seien. Sie führten aus, das Ausmass der in der EFL demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen in somatischer Sicht zum Teil erklären. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Spezielle Einschränkungen bestünden in Bezug auf monoton-repetitive Reklinationsstellungen des Kopfes sowie vorgeneigt stehend und vorgeneigt sitzende Positionen, die nur manchmal ausgeführt werden sollten (EFL S. 5 und 7 und Gutachten S. 7 f.)
5.4 Nach der Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/138) und der am 25. Oktober 2011 durchgeführten Spondylodese am Halswirbelkörper (HWK) 5/6 gab Dr. F.___ am 14. November 2011 an, die übliche Rekonvaleszenzzeit betrage drei Monate. Im Vordergrund stehe nach wie vor die lumbale Beschwerdeproblematik. Es bestehe auf Dauer eine Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit. Monotones Stehen und Sitzen sowie das Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm sollten auf Dauer vermieden werden (Urk. 8/144).
5.5 Die G.___-Gutachter Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt Neurologie und PD Dr. med. M.___, FMH Chirurgie, stellten in ihrer polydisziplinären Expertise vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/167/2-32) folgende Diagnosen (S. 28):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach dorsaler Spondylodese LWK5/SWK1 am 29.9.2009
- Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 8.2.2011
- radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 23.12.2009 und CT 29.9.2010)
2. chronische Schulterbeschwerden beidseits
- radiologisch Tendinitis calcarea und AC-Arthrose links sowie unauffälliger Befund rechts (Röntgen 15.5.2012, MRI 27.8.2012 und 19.2.2013)
- klinisch unauffälliger Befund
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. anale Kontinenzstörung niedrigen Grades bei
- Status nach wiederholten Hämorrhoidenoperationen
- episodischer Dyscheziesymptomatik vom Typ der inkompletten Entleerung bei Verdacht auf Outlet obstruction durch paradoxe Puborektalisfunktion
2. vermehrter Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1) und Status nach regelmässigem Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1)
3. chronische Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten
- Status nach traumatischer Amputation des Kleinfingerendgliedes rechts zirka 1982
- radiologisch unauffälliger Befund der Hände (Röntgen 15.01.2008)
4. chronische Nackenbeschwerden
- Status nach Spondylodese HWK6/7 am 05/2001
- Status nach Spondylodese HWK5/6 am 25.10.2011 bei Anschlussdegeneration
- radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 22.10.2012)
- klinisch unauffälliger Befund
5. Status nach Leistenhernienoperation beidseits ohne Beschwerden und ohne Rezidiv
Die Gutachter berichteten, der Beschwerdeführer gebe verschiedene Schmerzen an – vor allem Rückenschmerzen und dort hauptsächlich in der Kreuzgegend, jedoch auch Schulter- und Armprobleme. Nach den vielen Hämorrhoiden-Operationen habe er andauernd leichte Stuhlprobleme. Im Weiteren führten sie aus, den subjektiv geklagten Beschwerden entsprechend stehe die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund. Diese Evaluation sei orthopädisch und neurologisch geführt worden. Es hätten sich dabei bezogen auf das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom und auch auf das chronische HWS-Syndrom keine radikulären Ausfälle gezeigt. Lumbal sei im Jahr 2009 eine Spondylodese erfolgt, zervikal hätten zwei Spondylodesen stattgefunden, einmal im Jahr 2001 und einmal im Jahr 2011. Daneben bestünden die chronischen Schulterbeschwerden beidseits mit radiologisch degenerativen Veränderungen bei klinisch unauffälligem Befund. Aufgrund der objektivierbaren Befunde, vor allem des Status nach dreimaligen, formal erfolgreichen Operationen im Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenbereich, bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer bleibend nicht mehr zumutbar. Auch Arbeiten in Zwangshaltungen, mit repetitiven Überkopfarbeiten und mit Lasten heben über 15 Kilogramm seien für den Beschwerdeführer ungeeignet. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, unter Einhaltung der ausgeschlossenen Belastungen, bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 29).
Der orthopädische Gutachter gab an, die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keineswegs vollständig begründen. Nachvollziehbar seien Restbeschwerden nach lumbaler Spondylodese sowie auch Einschränkungen an den Schultern bei einer Protraktionsfehlhaltung, kaum aber die als invalidisierend angegebenen Schmerzen. Die erhebliche Beschwielung der dominanten rechten Hand könne als untrügliches Zeichen kürzlich erfolgter manueller Tätigkeiten in nicht unerheblichem Ausmass angesehen werden (S. 21).
Die Gutachter berichteten weiter, bei der viszeralchirurgischen Untersuchung hätten sich anale Kontinenzstörungen niedrigen Grades bei einem Status nach wiederholten Hämorrhoiden-Operationen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe durch adäquate Essgewohnheiten eine günstige Stuhlregulation für sich erwirken können, so dass er im Alltag kaum eingeschränkt sei. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Auch aus allgemeininternistischer Sicht bestünden keine weiteren Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die Arbeitsfähigkeit sei ferner weder durch den vermehrten Alkoholkonsum noch allgemein aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt (S. 29).
Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten bestehe, so auch für die ursprünglich angestammte und langjährig durchgeführte Arbeit als Kranführer. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 29). Postoperativ könne nach den Wirbelsäulenoperationen jeweils von Krankenständen von drei bis sechs Monaten ausgegangen werden mit in dieser Zeit aufgehobener Arbeitsfähigkeit (S. 30).
Es sei seit der letzten Rentenverfügung vom September 2005 zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 31).
6.
6.1 Auf das G.___-Gutachten vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/167/2-32), das nach fachärztlichen Untersuchungen in den Gebieten Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Viszeralchirurgie, in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erging und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise entspricht, kann abgestellt werden. Es ist in Bezug auf die viszeralchirurgischen und psychiatrischen Einschätzungen unbestritten. Was die Rückenbeschwerden betrifft, stimmt das Gutachten mit der Expertise des D.___ unter Einschluss einer EFL vom 16. September 2010 (E. 5.3) überein. Die in der Zwischenzeit erfolgten weiteren Operationen an Hals- und Lendenwirbelsäule wurde in die Würdigung miteinbezogen und der orthopädische Gutachter ging wie der Operateur Dr. F.___ davon aus, dass beim Beschwerdeführer auf Dauer eine Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit bestehe (vgl. E. 5.4) – wobei dem Orthopäden die von Dr. F.___ beschriebene Belastungsgrenze (Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm) etwas tief angesetzt erschien (Urk. 8/167/2-32 S. 22). Dr. F.___ formulierte im damaligen Bericht keine zeitlichen Einschränkungen für belastungsadaptierte Tätigkeiten, prognostizierte allerdings bereits im Bericht vom 28. Juli 2009 auf Dauer eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (E. 5.2), was aber auch die Expertise des D.___ (E. 5.3) nicht bestätigte.
Der orthopädische Gutachter setzte sich auch mit den chronischen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers und den zuvor in bildgebenden Verfahren, etwa im MRI der Klinik N.___ vom 19. Februar 2013, festgestellten degenerativen Veränderungen im Schulterbereich in nachvollziehbarer Weise auseinander (vgl. Urk. 8/167/2-32 S. 20 f. und Einwand Urk. 1 S. 5 unten).
6.2 Nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen, ist die im Beschwerdeverfahren ergangene Stellungnahme von Dr. F.___ vom 13. Februar 2014 (Urk. 3/3), in welcher der behandelnde Chirurg in anwaltschaftlicher Manier für seinen langjährigen Patienten einsteht. In diesem Zuge äussert er sich zum Rentenanspruch, was nicht Aufgabe des Arztes ist, setzt sich mit dem Gutachten aber nicht auseinander, sondern sieht bestenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als realistisch an, ohne seine abweichende Einschätzung nachvollziehbar zu begründen.
6.3 Auch die in der Beschwerde gegen den Beweiswert des Gutachtens erhobenen Einwände sind nicht geeignet, dessen Plausibilität zu erschüttern. So gibt es keine Hinweise dafür, dass die Experten die Möglichkeit von Beeinträchtigungen durch Operationsnarben nicht in Betracht zogen, stellte die Rechtsvertreterin doch selber fest, solche Operationsfolgen sollten dem neurologischen Gutachter bestens bekannt sein. Bekannt waren den Gutachtern zudem die zuvor diagnostizierten Sensibilitätsstörungen an den Armen und Händen (Urk. 8/167/2-32 S. 34) und die vom Beschwerdeführer geschilderte rasche Gefühllosigkeit in den Fingern (S. 23). Die Feststellung einer guten Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte der Wirbelsäule (S. 21) steht nicht im Widerspruch zu einzelnen Wirbelversteifungen. Insgesamt würdigte die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdeschrift – wie Dr. O.___ bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 zum Einwand zutreffend feststellte – den gleichen medizinischen Sachverhalt aus der Sicht einer Juristin anders als die Gutachter (Urk. 8/170 S. 7), was nicht geeignet ist, den Beweiswert der Fachexpertise in Zweifel zu ziehen. Soweit im neu aufgelegten Bericht zum CT der Lendenwirbelsäule vom 16. Dezember 2013 (Urk. 3/4) von einer leichten Einengung des Spinalkanals und einer möglichen Irritation der Nervenwurzel S1 links die Rede ist, sind diese Befunde nicht geeignet, das von den Gutachtern formulierte Belastungsprofil in Frage zu stellen (vgl. Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. O.___ vom 25. April 2014, Urk. 9).
6.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung keine grundlegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Graduelle Verschlechterungen – auch bedingt durch die mehrfachen Operationen an der Wirbelsäule – sind mit dem G.___-Gutachten allerdings ausgewiesen. Angepasste, körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer immer noch zu 100 % zumutbar, aber mit Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit und unter Ausschluss von anhaltend mittelschweren Tätigkeiten. Arbeiten in Zwangshaltungen, mit repetitiven Überkopfarbeiten und mit Lasten heben über 15 Kilogramm sind für den Beschwerdeführer ungeeignet.
Zu berücksichtigen sind zudem die mit den Rückenoperationen zeitlich befristeten 100%igen Arbeitsunfähigkeiten während der Rekonvaleszenz. Was deren Dauer betrifft kann auf die nachvollziehbare Einschätzung des RAD-Arztes Dr. O.___ vom 25. April 2014 (Urk. 9) abgestellt werden, wonach hinsichtlich der dorsalen Spondylodese an der Lendenwirbelsäule vom 29. September 2009 seit dem Datum der EFL (19./20. Juli 2010) wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden kann. In Bezug auf die am 25. Oktober 2011 erfolgte Spondylodese der Halswirbelkörper 5 und 6 ist auf die vom behandelnden Chirurgen Dr. F.___ angegebene übliche dreimonatige Rekonvaleszenz (vgl. E. 5.4) abzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Osteosynthesematerialentfernung vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/138/3) zu längerer Erwerbsunfähigkeit geführt hätte, sind den Akten und insbesondere dem Bericht von Dr. F.___ vom 14. November 2011 (E. 5.4) nicht zu entnehmen.
7.
7.1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der am 1. Juli 2009 erfolgten Neuanmeldung und somit frühestens per 1. Januar 2010 (Art. 29 Abs. 1 IVG).
7.2 Nach Art. 88a Abs. 2 IVV (auch in der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Fassung) ist eine auf den gleichen Gründen beruhende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (BGE 140 V 2 E. 5.2). Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung sodann gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für die Dauer der vorübergehenden operationsbedingten vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten vom 29. September 2009 bis 19./20. Juli 2010 und vom 25. Oktober 2011 bis Ende Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit zutreffend vom 1. Januar bis 31. Oktober 2010 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung) und vom 1. Januar bis 30. April 2012 (drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung bis drei Monate nach Eintritt der Verbesserung) eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
7.3 Zu prüfen bleibt, wie sich die nach Erholung von den Rückoperationen verbleibenden vor allem wirbelsäulen- und schulterbedingten Einschränkungen ab 20. Juli 2010 sowie ab Februar 2012 in erwerblicher Hinsicht auswirkten.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.4 Was das Valideneinkommen betrifft hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügungsbegründung – wie bereits in der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 28. April 2005 (Urk. 8/62) – auf das seinerzeit als Kranführer bei der Z.___ erzielte Einkommen abgestellt und dieses an die Nominallohnentwicklung angepasst (vgl. Urk. 8/61, Urk. 8/123 und Urk. 8/171). Sie errechnete derart für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 81‘135.--. In ihrer Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin auf den im Baugewerbe im Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) erzielten Tabellenlohn von monatlich Fr. 6‘500.-- gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. Auch dieses Vorgehen, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Kranführerausbildung und -tätigkeit ebenfalls angemessen berücksichtigte, ist zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens geeignet, zumal praktisch derselbe Lohn resultiert (Fr. 81‘120.--; Urk. 7). Unter Hinweis auf die ständige Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen (BGE 134 V 322 E. 4.2) oder subsidär gestützt auf die LSE ermittelt wird (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2014 S. 329 RZ 55 zu Art. 28a), kann den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach auf die auf dem Internetportal einer Temporärvermittlung angepriesenen Löhne für Kranführer abgestellt werden sollte (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 12 S. 3).
7.5 Der Beschwerdeführer ist nichterwerbstätig (vgl. etwa Urk. 8/97), weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens korrekterweise auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt hat. Sie hat dabei in der Beschwerdeantwort zutreffend das von Männern im Total aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Medianeinkommen von Fr. 4‘901.-- monatlich herangezogen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4; Urk. 7). Dieses Lohnniveau repräsentiert eine grosse Bandbreite von möglichen Tätigkeiten. Weder der Gesundheitszustand, noch die Ausbildung oder der Werdegang des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urk. 8/32 und Urk. 8/97) geben Anlass stattdessen einzig auf die im Dienstleistungssektor erzielten Löhne abzustellen (vgl. der Einwand in Urk. 12 S. 3). Unbestritten ist der leidensbedingte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn, der die behinderungsbedingten Einschränkungen angemessen berücksichtigt (Urk. 12 S. 3).
Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben die konkrete Berechnung des Invalideneinkommens bezogen auf das Jahr 2010, die Anpassung von Validen- und Invalideneinkommen an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 und die aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierenden unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegenden Invaliditätsgrade von 32 % ab 20. Juli 2010 und 33 % ab Februar 2012 (vgl. Urk. 9).
Der Umfang der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Renten erweist sich somit als richtig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 700.-- anzusetzenden Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli