Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00282




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 16. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1964 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung und ist seit dem 28. November 1984 verheiratet. In der Zeit von Juli 1985 bis März 1991 übte sie verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten bei geringem Pensum aus; am 11. Januar 1989 wurde die Versicherte erstmals Mutter, die zweite Tochter wurde am 24. Januar 1990 geboren. Ab Januar 1992 nahm die Versicherte bei der Z.___ eine volle Erwerbstätigkeit auf, die dritte Tochter wurde am 20. Januar 1993 geboren. Während der vierten Schwangerschaft beendete die Versicherte ihre Tätigkeit für die Z.___, nahm für wenige Monate eine Teilzeitstelle an und bezog ab September 1995 Arbeitslosenentschädigung. Ihr Sohn kam am 25. September 1995 mit einer Behinderung zur Welt. Aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwandes nahm die Versicherte nach Auslaufen der Arbeitslosenentschädigung im September 1997 vorerst keine Erwerbstätigkeit mehr auf; das fünfte Kind wurde am 1. September 1998 geboren. Von September 2004 bis Juli 2007 war die Versicherte erneut in einem reduzierten Pensum für die Z.___ tätig, (Urk. 10/2, Urk. 10/9, Urk. 10/24 S. 3).

    Aufgrund einer seit 2008 dokumentierten Polyarthritis sowie Venen- und Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 17. Mai 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9, Urk. 3/1). Neben der Bestimmung der medizinisch-theoretischen Restleistungsfähigkeit wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 22. Februar 2012, Urk. 10/24). Mit Vorbescheid vom 8. März 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, ausgehend davon, dass diese im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig und dabei zu 31 % eingeschränkt wäre (Urk. 10/26). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 hielt die IV-Stelle fest, dass der Erwerbsbereich mit 30 % und der Haushaltsbereich mit 70 % zu gewichten sei, was bei einem Invaliditätsgrad von 34.22 % ebenfalls zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe (Urk. 10/49 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 6. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).

    Unter Hinweis auf die Akten beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im erwerblichen Bereich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen sei, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 30 % zu einer Teilinvalidität von 12.34 % führe. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 31.26 % auszugehen, was zu einer Teilinvalidität von 21.88 % und zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34.22 % führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Wiederaufnahme einer Arbeit durch seit 2006 bestehende gesundheitliche Probleme verunmöglicht worden sei, unabhängig von einer allfälligen Beruhigung der Situation um ihren behinderten Sohn. Dieser sei aktuell gut betreut und die Familie lebe in engen finanziellen Verhältnissen, so dass der Aussage der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit zu 50 % einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen, Glauben zu schenken sei (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. November 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte seronegative Arthritis mit Beteiligung beider Hand-, Fingergrund- und Schultergelenke; ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei Sakroilieitis rechtsbetont sowie eine arterielle Hypertonie. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Synovitiden im Bereich der Handgelenke, der Fingergelenke sowie der Zehengrundgelenke, dann Sehnenscheidenentzündungen im Bereich beider Sprunggelenke und eine Plantarfasziitis rechts, was sie in ihren Alltagsaktivitäten, sei es mit den Händen oder beim Herumlaufen, stark beeinträchtige. In einer mittelschweren oder schweren körperlichen Arbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; für leichte Arbeiten im Haushalt mit genügenden Ruhepausen sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei aus ihrer Sicht nicht möglich (Urk. 10/21 S. 5 ff.).

3.2    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juli 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass die entzündliche rheumatische Erkrankung von einer ausgeprägten Müdigkeit begleitet sei und schubhaft verlaufe. In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe allerhöchstens eine 20%ige Arbeitsfähigkeit mit Ruhepausen dazwischen und Freitagen im Schub. Im Grossen und Ganzen müsse jedoch gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin für eine kontinuierliche Tätigkeit (Arbeitsfähigkeit) nicht mehr geeignet sei. Seit dem Bericht vom 9. November 2011 habe sich der Zustand eher verschlechtert, da die Beschwerdeführerin auf die gängigen Basistherapien nicht wirklich angesprochen und sich neu eine Lebersteatose gebildet habe; eine Leberbiopsie sei geplant (Urk. 10/39).

3.3    Im Rahmen der Abklärung vom 22. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, an immer gleich starken Schmerzen in den Handgelenken, den Füssen und dem Rücken zu leiden. Sie trage zwei Schienen für die Handgelenke, welche sie nur beim Essen, beim Duschen und in der Nacht abnehmen dürfe. Seit Frühling 2010 habe sie von den Medikamenten starke Kopfschmerzen, Migräne und Schwindel und falle in der Regel so alle zwei Wochen einen Tag aus, in letzter Zeit auch häufiger (Urk. 10/24 S. 1).

    Sie habe bis im September 2007 gearbeitet und dann wegen der zunehmenden Schmerzen aufhören müssen. Gleichzeitig habe sie auch mit ihrem gehörlosen Sohn grosse Probleme bekommen, da dieser nicht mehr in die Gehörlosenschule in B.___ habe gehen wollen. Sie habe ihn dann am Morgen in die Schule bringen und am Abend wieder abholen müssen. Jetzt sei die Pflege des 16jährigen Sohnes nicht mehr so intensiv. Er gehe unter der Woche in die Gehörlosentagesschule in B.___ und könne seit dem Sommer 2011 mehrheitlich am Abend alleine mit dem Zug nach Hause fahren. Am Morgen werde er in die Schule begleitet, im Moment sei er in der Entwicklungsphase eines etwa 11/12-jährigen Jungen. Sie denke, dass sie im Gesundheitsfall wieder zu 50 % arbeiten könnte (Urk. 10/24 S. 3).

    Der Ehemann könne wegen seiner Krankheit im Haushalt praktisch nicht mehr mithelfen. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Kinder sei von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt von 31.26 % auszugehen (Urk. 10/24 S. 5 ff.).


4.

4.1    Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Z.___ zuletzt bis zum Austritt am 30. Juni 2007 in einem Pensum von ca. 29 % gearbeitet habe. Die Kündigung sei dabei im Zusammenhang mit der Betreuung des behinderten Sohnes erfolgt, wobei die Aussage, dass die Aufgabe auch aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, medizinisch nicht dokumentiert sei. In der Zeit von Juli 2007 bis zum Eintritt des Gesundheitsschaden im November 2010 habe sich die Beschwerdeführerin nicht um eine ihrer Situation angepasste ausserhäusliche Tätigkeit bemüht, so dass im Gesundheitsfall von der Wiederaufnahme einer Tätigkeit im gleichen Umfang auszugehen sei (29 %, gerundet 30 %; Urk. 10/48 S. 2, Urk. 10/47).

    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bei den vorliegenden Umständen entsprechend der Aussage ihrer Mandantin von der Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit im Ausmass von 50 % ausgegangen werden könne (Urk. 1).

4.2    

4.2.1    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar 1992 bis Februar 1995 einer vollen Erwerbstätigkeit nachging, wobei die Kinderbetreuung in dieser Zeit durch die Schwiegermutter sichergestellt wurde (Urk. 10/2, Urk. 10/24 S. 3). Die Aufgabe der angestammten Tätigkeit erfolgte während der vierten Schwangerschaft, wohl zur Aufnahme einer tieferprozentigen Tätigkeit (vgl. Anstellung Juni bis September 1995). Weiter lässt auch die Höhe des bezogenen Arbeitslosentaggelds auf die Suche einer Teilzeitstelle schliessen (Urk. 10/2). Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, dass sie nach der Geburt des behinderten Sohnes eine Pause eingelegt habe (Urk. 10/24 S. 3). Für die Zeit ab September 1995 ist dabei festzuhalten, dass neben der Betreuung des neugeborenen behinderten Sohnes weiterhin auch die drei älteren Kinder (6-, 5- und 2jährig) zu betreuen waren, ab September 1998 auch noch die jüngste Tochter. Vor diesem Hintergrund ist die Aufgabe der erwerblichen Tätigkeit bis September 2004 sowie die anschliessende Wiederaufnahme im Ausmass von lediglich 30 % aufgrund der familiären Verpflichtungen ohne weiteres nachzuvollziehen.

4.2.2    Was die erneute Aufgabe der Tätigkeit per Juli 2007 betrifft, ist unbestritten, dass dabei der vorübergehend gestiegene Betreuungsaufwand des behinderten Sohnes im Vordergrund gestanden hat. Festzuhalten ist dabei aber auch, dass von einem wesentlich früheren Beginn der gesundheitlichen Beschwerden auszugehen ist, als dies die Beschwerdegegnerin annimmt. So hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in seinem Schreiben vom 3. März 2014 fest, dass er die Beschwerdeführerin im Februar 2008 wegen Arthritiden mit hoher Blutsenkung und zunehmenden Lumbalgien zur rheumatologischen Abklärung habe überweisen müssen. Schon im Dezember 2007 habe ihn die Beschwerdeführerin mit einer Tendovaginitis de Quervain rechts aufgesucht, vermutlich als frühe Manifestation einer rheumatoiden Arthritis (Urk. 3/2). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin eine mangelnde Stellensuche in der Zeit ab Juli 2007 nicht vorgeworfen werden. Auch wenn der Betreuungsaufwand für die älteren drei Kinder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr massiv ins Gewicht gefallen ist, gilt es zu berücksichtigen, dass neben den beginnenden Beschwerden und dem Aufwand mit dem behinderten Sohn, auch die rund 9jährige Tochter noch Betreuung nötig hatte. Unbestritten ist dabei, dass es im November 2010 zu einer wesentlichen Verschlechterung der Beschwerden gekommen ist (Urk. 3/1, Urk. 10/21 S. 6, Urk. 10/48 S. 2).

    Aufgrund der genannten Verschlechterung der Beschwerden sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug am 17. Mai 2011 ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. November 2011. Zu diesem Zeitpunkt fiel neben dem Betreuungsaufwand für den (ganztags auswärts beschäftigten) behinderten Sohn lediglich noch ein solcher für die jüngste Tochter an (13-jährig). In diesem Zusammenhang ist wohl auch die Aussage der Beschwerdeführerin zu verstehen, dass ein Pensum von 80 % wohl etwas übertrieben wäre und sie ein solches von 50 % wieder gut bewältigen könnte (Urk. 10/24 S. 3).

4.2.3    Angesichts dieses Lebenslaufs der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie jederzeit in hohem Masse erwerbstätig war und einzig in Phasen erforderlicher Kinderbetreuung keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nachging. Dass sie nach der Beruhigung der Situation um ihren Sohn und angesichts der engen finanziellen Verhältnisse ihr Pensum wieder gesteigert hätte, liegt damit auf der Hand. Anzufügen bleibt trotz der Rechtsprechung, dass grundsätzlich nicht auf Statistiken abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011, E. 3.4), dass in der vorliegenden Konstellation von einer zumutbaren Arbeitstätigkeit von jedenfalls 50 % auszugehen wäre und der Ehemann der Beschwerdeführerin - wenn auch gesundheitlich eingeschränkt und IV-Rentenbezüger - wohl zu Hause ist und zumindest Überwachungsaufgaben übernehmen kann (Urk. 10/24 S. 2).

    Diese Gesamtsituation spricht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder ein Pensum von 50 % aufgenommen hätte.


5.

5.1    Die im Rahmen der Haushaltsabklärung ermittelte Einschränkung von 31.26 % im Haushalt blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 50 % führt dies zu einem Teilinvaliditätsgrad von 15.63 %.

5.2    Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit aufgrund privater Gründe aufgegeben habe, und ermittelte das massgebende Vergleichseinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010; LSE). Dabei stellte sie aufgrund der angestammten Tätigkeit auf den Bereich Herstellung von Kunststoffteilen (LSE TA1 Ziff. 22-23) ab und bezifferte das monatliche Einkommen mit Fr. 4‘626.-- (Urk. 2), was nicht nachvollzogen werden kann (Ziff. 22: Fr. 4‘203.--, Ziff. 23: Fr. 4‘450.--). Auch wenn die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit über eine gewisse Erfahrung verfügt, geht es vorliegend dennoch um Hilfsarbeiten im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten, so dass die Wiederaufnahme einer Arbeit im gleichen Wirtschaftsbereich nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Praxisgemäss ist vielmehr auf den Gesamtdurchschnitt der monatlichen Bruttolöhne (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens getan hat (Fr. 4‘225.-- per 2010). Bei diesem Vorgehen kann auf eine zahlenmässige Festsetzung der Vergleichseinkommen verzichtet und ein rechnerischer Prozentvergleich durchgeführt werden, wobei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist. Dies führt im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 62 % (unbestrittenen gebliebene [Urk. 1 S. 2] und ausgewiesene [E. 3.2] zumutbare Arbeitsfähigkeit von 20 % abzüglich 5 % gegenüber Pensum im Gesundheitsfall von 50 %). Bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 50 % führt dies zu einer Teilinvalidität von 31 % und zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 47 %.

5.3    Aufgrund der Verschlechterung der Beschwerden per November 2010 (Eröffnung der Wartezeit) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug am 17. Mai 2011 führt dies ab 1. November 2011 zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.

    

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty