Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00284





II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 21. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, arbeitet seit 1988 bei der Y.___ und war dort zunächst als Gärtner-Polier/Vorarbeiter tätig. Aus gesundheitlichen Gründen übt er seit Mitte Juli 2004 Organisations- und Überwachungsfunktionen in einem Pensum von 50 % aus (Urk. 9/10 Ziff. 1-7 und Ziff. 11, vgl. auch Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Am 15. November 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 9/44) einen Rentenanspruch. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Oktober 2010 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/53, Prozess Nr. IV.2009.00429).

    Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein Gutachten beim Z.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, welches am 7. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 9/58). Am 26. April 2013 (Urk. 9/98) liess der Versicherte der IV-Stelle ein Gutachten von Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, Spez. Handchirurgie, vom 16. Januar 2013 (Urk. 9/97) zukommen. Nach Einholung eines aktuellen Arztberichts (Urk. 9/105) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 14. Oktober 2013 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Handchirurgie, Psychiatrie) notwendig sei (Urk. 9/114).

1.2    Mit Schreiben vom 15. November 2013 (Urk. 9/120) wandte sich der Versicherte gegen eine Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie und Handchirurgie. Am 21. November 2013 (Urk. 9/121) hielt die IV-Stelle an der in Aussicht genommenen polydisziplinären Abklärung fest.

    Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 (Urk. 9/133) wandte sich der Versicherte gegen eine handchirurgische Begutachtung und formulierte Ergänzungsfragen im Hinblick auf die von der IV-Stelle angekündigte Abklärung. Am 9. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass seine Fragen nicht an die Gutachtenstelle weitergeleitet würden (Urk. 9/134) und dass das Gutachten von Dr. A.___ nochmals dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt werde (Urk. 9/136).

    Mit Mitteilung vom 13. Januar 2014 (Urk. 9/139) informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Psychiatrie, Rheumatologie) durch das B.___ erfolgen werde und teilte ihm die Namen der Gutachter mit.

1.3    Am 17. Januar 2014 (Urk. 9/142) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle darum, den RAD-Bericht betreffend Notwendigkeit einer handchirurgischen Begutachtung abzuwarten und hernach wie von ihm im Einzelnen dargelegt zu verfahren. Am 21. Januar 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass gemäss ihren Abklärungen eine handchirurgische Abklärung notwendig sei, und erstreckte ihm die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die bekannt gegebenen Gutachter (Urk. 9/144). Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 (Urk. 9/147) teilte der Versicherte mit, keine Einwendungen gegen die mitgeteilten Gutachter zu haben. Sodann bekräftigte er seinen Standpunkt, wonach eine handchirurgische Begutachtung nicht notwendig sei, und hielt an seinen Gutachterfragen fest.

    Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 9/148 = Urk. 2/1) hielt die IV-Stelle an einer Abklärung durch das B.___ fest.


2.

2.1    Gegen die Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 2/1) erhob der Versicherte am 10. März 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und die IV-Stelle habe im Anschluss an ein Einigungsverfahren ein psychiatrisches Gutachten, eventuell ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben. Des Weiteren seien für die Begutachtung seine Ergänzungsfragen Nr. 1 und 3 beziehungsweise bei Notwendigkeit einer handchirurgischen Begutachtung auch die Ergänzungsfrage Nr. 2 zuzulassen. Schliesslich seien ihm Vorschussleistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 18. Juli 2014 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und mitgeteilt, dass sich die Anordnung des beantragten (Urk. 1 S. 2) zweiten Schriftenwechsels erübrige, es ihm jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zu äussern und die Akten zu ergänzen.

    Am 5. und am 20. August sowie am 1. September 2014 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 11-13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 2/1), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch das B.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 13. Januar 2014 (Urk. 9/139) festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

    Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

1.2    Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine second opinion zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

1.3    Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2).

1.4    Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angeblichen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 und E. 3.4.2.6), sind keine formellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E. 2.2, 138 V 318 E. 6.1.4) und somit nicht beschwerdefähig.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen der medizinische Gesamtzustand nicht beurteilt werden könne. Die handchirurgische Begutachtung sei aus medizinischer Sicht weiterhin angezeigt. Es liege ein Bericht und kein rechtsgenügliches Gutachten vor. Die rheumatologische Begutachtung sei ebenfalls angezeigt, da weitere - näher genannte - Diagnosen bestünden (S. 2 oben). Die vom Beschwerdeführer gestellten Zusatzfragen Nr. 1 und Nr. 2 würden durch die von ihr gestellten Fragen abgedeckt und die Frage Nr. 3 sei bezüglich des medizinischen Sachverhalts irrelevant, sodass sie diese als Kostenträger nicht übernehmen könne (S. 2 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber zusammengefasst geltend, mit den Gutachten des Z.___ und von Dr. A.___ lägen zwei beweiswertige Gutachten vor, die sich in ihrer Einschätzung betreffend Diagnosen und Restarbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht deckten. Mit einer weiteren handchirurgischen Begutachtung würde eine unzulässige „second opinion eingeholt (S. 6 ff. Ziff. 11-13). Bezüglich der neu hinzugekommenen Rückenbeschwerden sei bei seiner Hausärztin zunächst abzuklären, ob daraus eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % resultiere, andernfalls die Arbeitsunfähigkeit bereits mit der von Dr. A.___ attestierten Restarbeitsfähigkeit von maximal 70 % abgedeckt wäre. Wenn ja, sei eine rheumatologische Begutachtung angezeigt. Eine internistische Begutachtung sei weder notwendig noch zumutbar. Für die indizierte psychiatrische Begutachtung sei im Rahmen eines Einigungsverfahrens ein entsprechender Gutachter zu finden (S. 9 ff. Ziff. 14). Die von ihm formulierten Ergänzungsfragen machten - aus näher dargelegten Gründen - Sinn und seine Mitwirkungsrechte würden unnötig beschnitten, indem die Beschwerdegegnerin es ablehne, diese an die Gutachterstelle weiterzuleiten (S. 11 Ziff. 15).

    Mit Eingabe vom 1. September 2014 (Urk. 13) ergänzte der Beschwerdeführer, eine Rücksprache mit der Hausärztin habe ergeben, dass neu gewisse degenerative Erscheinungen, insbesondere im Halswirbelsäulenbereich, zu erheben seien. Diese hinderten ihn aber nicht an der Ausübung seiner bis heute ausgeführten angepassten Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 50 %. Aus der Praxis sei auch bestens bekannt, dass degenerative Rückenprobleme in einem Anfangsstadium in der Regel nicht zu Arbeitsunfähigkeiten in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit führten. Seine bereits aus handchirurgischer Sicht eingeschränkte (Rest)arbeitsfähigkeit werde durch das Rückenleiden nicht zusätzlich eingeschränkt. Sodann sei bereits betreffend Hand eine angepasste Tätigkeit notwendig, welche sich mit dem Anforderungsprofil Rücken decke. Indiziert sei somit einzig eine psychiatrische Begutachtung.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im B.___ festgehalten hat.


3.

3.1    Mit Urteil vom 25. Oktober 2010 (Urk. 9/53) wies das Sozialversicherungsgericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zur Klärung der aus medizinischer Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und insbesondere einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 5.2).

3.2    Am 7. Juni 2011 erstatteten Dr. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt i.V., Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Z.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/58). Sie nannten folgende Diagnosen (Ziff. 1):

- Os scaphoideum bipartitum mit SNAC Wrist Grad III

- STT-Arthrose

- Pisotriquetralarthrose

- radiocarpale und midcarpale Arthrose (luno-capital).

    Die Gutachter führten aus, die bisherige Tätigkeit als Gärtner/Vorarbeiter/Polier sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, er könne diese körperlich nicht mehr ausführen. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich betrage maximal 20 %. Dies aufgrund der vorhandenen Einschränkung der Kraft, der Schmerzen und der kontinuierlichen Verschlechterung des Gelenkzustandes über die Jahre (Ziff. 2). Betriebsintern sei das Tätigkeitsprofil bereits seit 2004 kontinuierlich angepasst worden. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise vermehrt administrative Tätigkeiten, Bauleitungsaufgaben und Messarbeiten übernehmen können. Zudem seien strukturelle Änderungen zur Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit (Anpassung der Fahrzeuge mit Einführung von Fusssteuerungen) erfolgt. In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 3).

    Im Verlauf bestehe seit dem Jahr 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die physische Belastbarkeit habe sich im Laufe der Jahre sicherlich weiter verschlechtert, so dass körperlich im angestammten Beruf maximal eine Arbeitsfähigkeit von 20 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestehe. In angepasster Tätigkeit betrage diese gesamthaft 50 % (Ziff. 4).

    Sicherlich notwendig sei eine weitere Reduktion der körperlichen Belastung, eine Verlagerung des Arbeitsfeldes ins Büro und lediglich Durchführung leichter körperlicher Tätigkeiten mit Reduktion des Arbeitspensums sowie verlängerten Erholungspausen. Dies werde durch den Betrieb teilweise bereits gewährleistet. Trotz zeitlich 100%iger Anwesenheit sei der Beschwerdeführer maximal zu 50 % Leistungserbringung fähig, im angestammten Anstellungsverhältnis zu maximal 20 % (Ziff. 6).

3.3    In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 8 S. 3 f.) führte RAD-Ärztin Dr. med. E.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, aus, der Beschwerdeführer leide an einer Handgelenksarthrose der rechten Hand mit konsekutiven Schmerzen und verminderter Belastbarkeit. Es liege ein Bericht und kein rechtsgenügliches Gutachten vor. Das erstellte Gutachten beantworte die gestellten Fragen nicht umfassend, sei nicht in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge deshalb nicht einleuchtend, weil die berufsrelevanten Auswirkungen der erhaltenen Funktionen nicht schlüssig eingeschätzt worden seien - es werde keine Begründung zur Leistungseinschränkung in optimal leidensangepasster Tätigkeit abgegeben, das Ressourcenprofil sei nicht erfragt und ebenso wenig die Einschränkungen der Alltagsfunktionen eruiert worden. Deshalb seien die gezogenen Schlussfolgerungen - bezüglich prozentualer Leistungsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit - in nicht nachvollziehbarer Weise hergeleitet (S. 3 unten). Die bisherige Tätigkeit mit Belastung der rechten Hand sei dem Beschwerdeführer unzumutbar. Optimal leidensangepasste, organisatorische und administrative Tätigkeiten (entsprechend dem Tätigkeitsprofil gemäss dem Bericht des Z.___) seien zumutbar (S. 4 oben).

3.4    Am 16. Januar 2013 erstattete Dr. A.___ ein handchirurgisches Gutachten im Auftrag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 9/97). Er nannte folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4):

- Status nach jugendlicher Scaphoidfraktur rechts mit Pseudarthrose

- mit konsekutiver Fehlstellung des os lunatum (DISI-Fehlstellung)

- mit konsekutiver Arthrose im STT-Gelenk, mid-carpal (luno-capital) und radiocarpal mit Styloid-Abschliff

- neuropathische Schmerzen (Nervus radialis), Verdacht auf beginnendes CRPS

- Sensibilitätsstörungen Digitus I - V rechts (ohne Dermatom-Zuweisung).

    Der Gutachter führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Landschafts-Gärtner bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer für die rechte Hand angepassten Tätigkeit schätze er die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 %. Soweit ersichtlich seien betriebsintern sämtliche Anpassungen, welche möglich seien, durchgeführt worden. An der jetzigen Stelle sei der Beschwerdeführer optimal eingegliedert, da die Arbeitgeberin in ausserordentlichem Ausmass Rücksicht auf die starken Beeinträchtigungen nehme (S. 11 f. Ziff. 6.2). Angepasst seien überwiegend einhändige, leichte Arbeiten mit der adominanten linken Hand mit vereinzeltem, nicht anhaltendem oder repetitivem Einsatz der rechten Hand als Hilfshand beziehungsweise Zudienerhand (S. 12 Mitte). Selbst als Einarmiger, mit ganztägigem Einsatz der unversehrten linken, adominanten Hand und ausschliesslich unbelastetem Einsatz der geschädigten rechten Hand als Zudienerhand, werde mit einer Einschränkung der Leistung zu rechnen sein, dadurch, dass unweigerlich Anspannungskräfte oder beispielsweise Vibrationen auf die rechte Hand übertragen würden und an dieser Schmerzschübe provozierten. Beispielsweise führten Vibrationen des Baggergehäuses trotz Fussbedienung des (umgebauten) Baggers zu unvermeidbaren (evozierten) Schmerzen im rechten Arm, obwohl die rechte Hand nur als Haltehand zur Sicherung des Körpergleichgewichts eingesetzt werde. Bei jeder Tätigkeit ohne Gebrauch der rechten Hand kämen unvermeidbare, sogenannte spontane Schmerzschübe hinzu, welche in unregelmässigem Rhythmus Pausen aufzwingen würden, sodass bei optimalen Bedingungen mit einer maximalen Leistungs-/Arbeitsfähigkeit von etwa 70 % gerechnet werden könnte. Keinesfalls aber mit 100 % (S. 13 oben).

3.5    In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2013 (Urk. 8 S. 4 f.) führten die RAD-Ärztinnen Dr. E.___ und med. pract. F.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, aus arbeitsmedizinischer Sicht sei nach wie vor von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Gestützt auf das Gutachten aus dem Jahr 2011 sei seit 2004 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem Gutachtendatum von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Nicht gefolgt werden könne der Einschätzung des Gutachtens betreffend Arbeitsfähigkeit in optimal leidensangepassten Tätigkeiten. Diese sei seit jeher auf 100 % zu schätzen. Es gäbe aus arbeitsmedizinischer Sicht keinen Grund, weshalb dem ungelernten Beschwerdeführer mit lediglich lädiertem rechtem Handgelenk körperlich leichte Tätigkeiten, das heisse optimal leidensangepasste, organisatorische und administrative Tätigkeiten (gemäss dem von den Ärzten des Z.___ formulierten Belastungsprofils) nicht vollschichtig zumutbar sein sollten.

3.6    Am 29Juni 2013 berichtete Prof. Dr. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, (Urk. 9/105), welche den Beschwerdeführer seit November 2010 hausärztlich betreut (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende (zusätzliche) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):

- Handgelenksarthrose bei os scaphoides bipartus rechts seit 1998

- linkskonvexe Skoliose bei Hemivertebra Th4 links, bestehend seit 1981

- Zervikobrachialgie rechts bei Fehlhaltung, bestehend seit 2013

- depressive Episoden (ICD-10 F32.1), bestehend seit 2009

- beginnende Gonarthrose beidseits, bestehend seit 2012

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Prof. G.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15. Januar bis 28. Februar 2013 und eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab dem 1. März 2013 (Ziff. 1.6). Bei Vermeidung körperlich anstrengender Arbeit sei die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch im Umfang von 40 % bis 60 % zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 50 % zumutbar bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % bis 100 % (Ziff. 1.7).

3.7    In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 (Urk. 8 S. 7) führte RAD-Ärztin med. pract. F.___ aus, im Lichte der aktuellen Rechtsprechung erscheine es sinnvoll, zur vollständigen Abklärung eine polydisziplinäre Begutachtung auf allgemein-internistischem, rheumatologischem, handchirurgischem und psychiatrischem Fachgebiet zu veranlassen.

    Am 9. Januar 2014 erklärte sie, der Arztbericht von Dr. A.___ vom 16. Januar 2013 sei bei der medizinischen Beurteilung berücksichtigt worden. Anhand des von Dr. A.___ mitgeteilten Befundes, der sich ausschliesslich auf das Handgelenk beziehe, könne der medizinische Gesamtzustand nicht beurteilt werden (Urk. 8 S. 9 oben).

4.

4.1    Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Umfang der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Begutachtung (vgl. vorstehend E. 2.2). Dieser Einwand ist einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich (vgl. vorstehend E. 1.4).

4.2    Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte handchirurgische Begutachtung machte der Beschwerdeführer geltend, damit werde eine unzulässige second opinion“ eingeholt. Dieser Einwand ist zu hören (vgl. vorstehend E. 1.4) und im Folgenden zu prüfen.

4.3    In ihrer Stellungnahme vom Juli 2011 (vorstehend E. 3.3) äusserte RAD-Ärztin Dr. E.___ Kritik an dem von der Beschwerdegegnerin nach Ergehen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts eingeholten handchirurgischen Gutachten des Z.___ vom Juni 2011 (vorstehend E. 3.2).

    Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass einzelne der von Dr. E.___ vorgebrachten Kritikpunkte wie etwa jener, das Gutachten sei nicht in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden, nicht ohne Weiteres zu überzeugen vermögen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 11.1-2). Die hauptsächliche Kritik von Dr. E.___ besteht jedoch letztlich darin, dass sie die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich prozentualer Leistungsfähigkeit in optimal leidensangepassten Tätigkeiten als nicht nachvollziehbar hergeleitet erachtete.

    Dieser Kritikpunkt erweist sich als berechtigt: Nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gefragt führten die Z.___-Gutachter aus, betreibsintern sei das Tätigkeitsprofil seit 2004 - in näher beschriebener Art und Weise - kontinuierlich angepasst worden. In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Diese Ausführungen der Gutachter legen den Schluss nahe, dass sie sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an der vom Beschwerdeführer an seinem derzeitigen Arbeitsplatz verrichteten Tätigkeit orientierten. Die vom Beschwerdeführer bei der Y.___ ausgeübte Arbeit beinhaltet aber offensichtlich auch Tätigkeiten, deren Angepasstheit an sein Handleiden - trotz technischer Anpassungen - fraglich erscheint, wie beispielsweise das Lenken eines Baggers mit Fusssteuerung (vgl. Urk. 9/58 Ziff. 1.1). Die Gutachter beschrieben denn auch, dass der Beschwerdeführer zwar - aber doch nur - vermehrt administrative Tätigkeiten, Bauleitungsaufgaben und Messarbeiten übernehmen könne und empfahlen entsprechend eine weitere Reduktion der körperlichen Belastung, eine Verlagerung des Arbeitsfeldes ins Büro und die Durchführung lediglich leichter körperlicher Tätigkeiten, ohne jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer (optimal) leidensangepassten Tätigkeit zu beziffern.

4.4    Dr. A.___ ging in seinem Gutachten vom Januar 2013 (vorstehend E. 3.4) in Bezug auf eine der rechten Hand angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise maximal 70 % bei optimalen Bedingungen aus. Allerdings lassen auch seine Ausführungen darauf schliessen, dass er bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht von der vom Beschwerdeführer bei der Y.___ verrichteten Arbeit abstrahierte. So führte er aus, dass selbst wenn die rechte Hand nur als Zudienerhand ohne Belastung eingesetzt werde, mit Einschränkungen der Leistung zu rechnen sei, da beispielsweise die Vibrationen des Baggergehäuses trotz Fussbedienung des Baggers zu unvermeidbaren (evozierten) Schmerzen im rechten Arm führten, obwohl die rechte Hand nur als Haltehand zur Sicherung des Körpergleichgewichts eingesetzt werde.

4.5    Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ist die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von zentraler Bedeutung. Diese Frage wird nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.3-4) weder im Z.___-Gutachten noch im Gutachten von Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise beantwortet, weshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin weitere handchirurgische Abklärungen als notwendig erachtete, zumal die nachvollziehbare Begründung der Schlussfolgerungen ein wesentliches Kriterium für den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens darstellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Mit der beabsichtigten handchirurgischen Begutachtung wird damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige „second opinion“ eingeholt.

4.6    Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte rheumatologische Begutachtung machte der Beschwerdeführer geltend, dass bei ihm zwar degenerative Rückenprobleme bestünden, diese aber seine bereits aus handchirurgischer Sicht eingeschränkte (Rest)arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich einschränkten.

    Gemäss Bericht von Prof. G.___ vom Juni 2013 (vorstehend E. 3.6) besteht beim Beschwerdeführer nebst dem bekannten Handleiden und einem ckenleiden auch ein Knieleiden in Form einer beginnenden Gonarthrose beidseits. Diese Leiden haben nach Einschätzung von Prof. G.___ allesamt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die sich potentiell auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkenden Leiden sind somit vielschichtig und in Bezug auf die aus handchirurgischer Sicht bestehende (Rest)arbeitsfähigkeit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weiterer Abklärungsbedarf (vgl. vorstehend E. 4.3-5). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizinischen Gesamtzustands (vgl. vorstehend E. 3.7) eine rheumatologische Begutachtung als notwendig erachtete.

4.7    Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte psychiatrische Begutachtung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist angesichts der im Bericht von Prof. G.___ vom Juni 2013 (vorstehend E. 3.6) erwähnten depressiven Symptomatik nicht zu beanstanden.

4.8    Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach in drei Fachdisziplinen weiterer Abklärungsbedarf besteht und damit eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich ist (vgl. vorstehend E. 1.3), im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (vgl. vorstehend E. 1.2) nachvollziehbar.

    Ist ein polydisziplinäres Gutachten angezeigt, sind die Allgemeine / Innere Medizin immer vertreten (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2014, Randziffer 2075). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine internistische Untersuchung weder notwendig noch zumutbar sei, ist demnach nicht zu hören.

    Die Beschwerdegegnerin erteilte den Auftrag für das polydisziplinäre Gutachten korrekt über die Plattform SuisseMED@P (Urk. 9/140, vgl. vorstehend E. 1.3) und der Beschwerdeführer machte keine formellen Ausstandsgründe gegen die ihm am 13. Januar 2014 mitgeteilten Gutachter (Urk. 9/139) geltend (Urk. 9/147).

4.9    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im B.___ festgehalten hat.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der von ihm am 7. Januar 2014 formulierten Ergänzungsfragen (Urk. 9/133).

5.2    Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung festgehalten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE ausgeführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 15. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.2).

5.3    Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht des Beschwerdeführers, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschenswert, allfällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein allseits genehmer Fragekatalog resultiert. Wo dies jedoch nicht gelingt, bleibt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen abschliessend zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen ebenfalls den Gutachtern zu unterbreiten. Dass sie dabei keinen ungebührlich strengen Massstab anlege, ist zu wünschen; es ist aber offensichtlich nicht das bundesgerichtliche Konzept, sie als blosse automatische Weiterleitungsstelle von Zusatzfragen beliebiger Länge und Anzahl vorzusehen. Sie trägt die Verantwortung für die Qualität der Fragestellung, zu welcher erheblich beiträgt, wenn das medizinische Problem in maximal 5 bis 6 Fragen übersetzt wird (Jörg Jeger, Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 202 ff.).

    Bei diesem Konzept bleibt schliesslich kein Raum für sozusagen kostenpflichtige Zusatzfragen. So wie es Sache der Beschwerdegegnerin ist, das Verwaltungsverfahren zu führen und in diesem Rahmen die Fragestellung zu verantworten, so hat sie auch die entsprechenden Kosten zu tragen.

5.4    Im Lichte dieser Rechtsprechung steht es der Beschwerdegegnerin somit grundsätzlich frei zu beurteilen, welche Zusatzfragen den Gutachtern letztendlich zu unterbreiten sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass sie vorliegend in vertretbarer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zum Schluss gekommen ist, die vom Beschwerdeführer gestellten Zusatzfragen würden bereits durch ihre eigenen Fragen abgedeckt beziehungsweise seien bezüglich des medizinischen Sachverhalts nicht von Relevanz (vgl. vorstehend E. 2.1).

6.

6.1    Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf Erbringung von Vorschussleistungen gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG, welchen er damit begründete dass eine halbe, mindestens aber eine Viertelsrente sicher ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 12 f.). Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 451/04 vom 29. Dezember 2004 auf den Standpunkt, dass der Rentenanspruch aufgrund der vorhandenen Unterlagen auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehe, weshalb dem Antrag auf Vorschusszahlungen nicht entsprochen werden könne (Urk. 7).

6.2    Gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren Ausrichtung verzögert.

    Im Urteil I 451/04 vom 29. Dezember 2004 hat das Bundesgericht die Materialien zu Art. 19 Abs. 4 ATSG eingehend analysiert und den Schluss gezogen, dass Vorschusszahlungen nur in sehr engen - materiellen - Grenzen zur Ausrichtung gelangen sollen. Insbesondere eine Rentenbevorschussung soll lediglich in Fällen statthaft sein, in welchen der Rentenanspruch als solcher - jedenfalls teilweise - unbestritten bzw. grundsätzlich erwiesen ist, Leistungen aber zufolge formeller Gründe noch nicht ausgerichtet werden konnten. So beispielsweise wenn eine Ermittlung des genauen Umfangs des Rentenanspruchs oder die exakte Bezifferung der Rentenhöhe wegen administrativer Überlastung der Behörden noch nicht möglich war und weitere Berechnungen vorzunehmen sind. Benötigen indessen bereits die Abklärungen hinsichtlich des Bestandes der Leistungen an sich einen längeren Zeitraum, dürfte der Anspruch als noch nicht ausgewiesen gelten, und es sollten daher keine Vorschusszahlungen erbracht werden. Es hat demnach ein höherer Beweisgrad als jener der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu gelten, welcher üblicherweise im Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Sinn und Zweck der Vorschussbestimmung besteht - nebst der Vermeidung der neu vorgesehenen Verzugszinspflicht seitens der Verwaltung (Art. 26 Abs. 2 ATSG) - primär darin, zu verhindern, das versicherte Personen, welchen ein Leistungsanspruch zusteht, zufolge Verzögerung der Leistungsausrichtung in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch beispielsweise gezwungen sind, sich an die Sozialhilfe zu wenden oder Kredite aufzunehmen. So sind Vorauszahlungen wohl vor allem dann zu gewähren, wenn die wirtschaftliche Lage des Betroffenen dies erforderlich macht. Da sich gerade in derartigen Fällen bei nachträglich festgestellten fehlenden Anspruchsvoraussetzungen eine allfällige Rückforderung von Leistungen als äusserst schwierig gestalten dürfte und daher möglichst vermieden werden sollte, drängt sich eine zurückhaltende Praxis in der Bejahung von Vorschusszahlungen auf. Daher muss der Rentenanspruch an sich feststehen (E. 4-4.4 des erwähnten Urteils, Urteil des Bundesgerichts I 461/06 vom 25. September 2006).

6.3    Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt noch nicht hinreichend abgeklärt (vgl. vorstehend E. 4), weshalb es an einer zentralen Grundlage für die Bestimmung des Invaliditätsgrades und damit die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers fehlt. Die Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 16) erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht. Der Rentenanspruch ist daher aus materiellen und nicht bloss aus formellen Gründen nicht ausgewiesen. Abgesehen davon scheint auch der Existenzbedarf des Beschwerdeführers fraglich, erzielte er im Jahr 2013 gemäss Angaben seiner Arbeitgeberin doch einen Bruttolohn von Fr. 92‘950.-- pro Jahr (Urk. 9/108 Ziff. 2.10). Unter diesen Umständen sind die in E. 6.2 umschriebenen, engen Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschusszahlungen nicht erfüllt.

6.4    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Eugster

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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