Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00286




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 19. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 4. Juli 2009 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte am 4. November 2010 einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 6/16) ein. Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2010 (Urk. 6/18) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse bestehe. Nachdem X.___ hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/21), liess die IV-Stelle sie am 10. November 2010 von den Ärzten des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, rheumatologisch (vgl. Expertise vom 14. Februar 2011, Urk. 6/36) und Anfang 2012 von den Ärzten der MEDAS Z.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 25. Mai 2012, Urk. 6/46). Nach weiteren medizinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 5. Februar 2014 – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % - die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 10. März 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei die Verfügung vom 5. Februar 2014 vollumfänglich aufzuheben.

 2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten;

 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der  Beschwerdegegnerin.“

    Die IV-Stelle schloss am 17. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5), was der Beschwerdegegnerin am 22. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.    

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung – unter Hinweis auf das Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46) und die Stellungnahmen der Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV (Urk. 6/77) - damit, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein das Valideneinkommen übersteigendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2, Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Gemäss den seit der Exploration ergangenen Berichten der behandelnden Ärzte sei sie nun auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle, die den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, habe ihren Rentenanspruch demnach zu Unrecht verneint (Urk. 1 S. 3 ff.).


3.

3.1    Die Ärzte der A.___ stellten am 30. Juli 2009 folgende, seit Dezember 2008 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/8 S. 6):

- Fibromyalgieformes Schmerzsyndrom

- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 rechts bei deutlicher Spinalstenose und Rezessalstenose L4/5 beidseits bei Spondylarthrosen und Anterolisthesis L4 Grad 1

- Zervikozephalsyndrom mit Kettentendomyosen rechts

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (Urk. 6/8 S. 6):

- Arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus

- Adipositas permagna

- Connatal nur eine Niere

- Status nach Hepatitis B

    Es bestünden keine geistigen und psychischen Einschränkungen. Die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin – nach einer bereits vom 15. bis 20. Dezember 2008 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit – seit dem 24. Februar 2009 nicht mehr zumutbar (Urk. 6/8 S. 7). In einer rein sitzenden Tätigkeit sei sie indes zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/8 S. 9).

3.2    Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 19. Mai bis 5. Juni 2009 stationär behandelt hatten (Urk. 6/9 S. 7), stellten die Ärzte des Spitals B.___ in ihrem Bericht vom 30. Juli 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/9 S. 6 f.):

- Panvertebralsyndrom

- aktuell Verdacht auf lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 (S1) rechts (vorher auch links), leichtes, wahrscheinlich altes, motorisches Restsyndrom L5 links bei deutlicher Spinalkanalstenose/ Rezessalstenose L4/5 beidseits bei tieflumbal betonten Spondylarthrosen mit Anterolisthesis L4 Grad 1 (Differentialdiagnose: dynamische Komponente/Funktionsröntgen: leichte Zunahme in Inklination), mit Foraminalstenose L4/L5 auch links (klinisch nicht relevant)

- Zervikozephalsyndrom, Zervikospondylogensyndrom rechts mit Kettentendomyosen rechts und Dysfunktion Kopfgelenke

- Fehlhaltung/Fehlform (Hohl-/Rundrücken, prominenter zervikozephaler Übergang)

- degenerative Veränderungen, Spondylarthrosen betont tieflumbal, Anterolisthesis C2 Grad 1

- ausgedehnte Myofaszialbeschwerden/Panvertebralsyndrom

- dysfunktionale Schmerzverarbeitung mit Katastrophisieren und depressiver Symptomatik (drei Waddell-Zeichen)

    Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus folgenden Diagnosen (Urk. 6/9 S. 7):

- Fibromyalgieformes Schmerzsyndrom

- Arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD

- HbA1c aktuell 8,6 %

- Adipositas permagna (BMI 45,35 kg/m2)

    Ab dem 8. Juni 2009 sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit (täglich abends vier Stunden Büroreinigung) – mit rascher Steigerung des Einstiegspensums von zwei Stunden täglich - wieder zumutbar. In der Tätigkeit als Hausfrau und in jeder leichten, sitzenden Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei mit der ihr attestierten Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden gewesen (Urk. 6/9 S. 8 und S. 9).

3.3    Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 10. November 2010 stellten die Ärzte des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 6/36 S. 20):

- Lumbospondylogenes Syndrom

- Anterolisthesis LWK 4 gegen LWK 5 Meyerding Grad 1

- Spinalkanalstenose im Segment L4/5 bei hypertrophen Facettengelenksarthrosen und hypertrophen Ligamenta flava

- Spondylarthrosen L4/5 beidseits und L5/S1 beidseits mehr als L3/L4 beidseits

- mehrsegmentale Mikroinstabilität der Segmente L4 gegen L5, L3 gegen L4, L2 gegen L3 und Th12 gegen L1

- sekundäre myofaszielle Befunde mit lokalem Hartspann besonders der autochthonen Rückenmuskulatur und der Gesässmuskulatur beidseits

- muskuläre Dekonditionierung

- Zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom beidseits

- Anterolisthesis C2 gegen C3 um 3 mm

- zervikale Wirbelsäulenfehlform mit lokaler Hyperkyphose C2-C4

- mehrsegmentale Osteochondrose C2-C4

- sekundäre myofaszielle Befunde

- Mediale Gonarthrose beidseits, Femoropatellararthrose rechts

- Periarthropathia genu rechts

- sekundäre myofaszielle Befunde

- Klinisch Rhizarthrose links mit Thenaratrophie

- Polyneuropathie der unteren Extremitäten beidseits

- wahrscheinlich im Rahmen des Diabetes mellitus Typ II

- Senk-Spreizfuss beidseits

- Metabolisches Syndrom

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ II

-Insulin dependent

- morbide Adipositas permagna, BMI 46,5 kg/m2

- Steatosis hepatis (Sono Abdomen Mai 2009)

- Connatale Nierenaplasie

- Rezidivierende Insomnie

    Aus rheumatologischer Sicht sei die Belastbarkeit aufgrund der lumbospondylogenen, zervikozephalen und zervikospondylogenen Beschwerden, der beidseitigen Gonarthrose, der muskulären Dekonditionierung sowie der Rhizarthrose vermindert. Unter Berücksichtigung auch der Adipositas und der Dekonditionierung seien der Beschwerdeführerin mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 60%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (50%ige Leistungseinbusse im Rahmen eines Vollzeitpensums). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mittels medizinischer Massnahmen mit grosser Wahrscheinlichkeit noch verbessern (Urk. 6/36 S. 20 ff.).

3.4    Nachdem sie die Beschwerdeführerin Anfang 2012 polydisziplinär untersucht hatten, stellten die Ärzte der MEDAS Z.___ in ihrer Expertise vom 25. Mai 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/46 S. 16):

- Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), leichte Progredienz im Vergleich zu 2009, sowie degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), ohne Progredienz

- intermittierendes zervikovertebrales oder lumbospondylogenes Syndrom möglich, subjektiv kaum abgrenzbar von zusätzlich vorliegender Fibromyalgie

- ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung wahrscheinlich

    Überdies bestünden nachstehende, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigende Diagnosen (Urk. 6/46 S. 16):

- Fibromyalgie: Schmerzen an allen vier Körperquadranten, positive Fibromyalgiepunkte (17/18)

- Diskrete mediale Gonarthrose beidseits, ohne radiologische Progredienz im Vergleich zu 2004

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp

- Karpaltunnelsyndrom beidseits

- Diabetes mellitus Typ II, Insulin-dependent

- leichte, distal und sensibel betonte Polyneuropathie

- Arterielle Hypertonie

- Adipositas permagna (BMI 47,8)

- Hypercholesterinämie/Hypertriglyzeridämie

- Nierenagenesie einseitig, kongenital

    Die psychiatrische Exploration habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung ergeben. Das über weite Strecken getrübte seelische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin sei am ehesten vor dem Hintergrund einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu sehen; diese wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/46 S. 15). Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit, deren Anforderungsprofil nicht genau bekannt sei, wohl nicht mehr zumutbar (Urk. 6/46 S. 16). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie seit der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV am 4. Juli 2009 zu 100 % arbeitsfähig. Prognostisch sei mit keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zu rechnen (Urk. 6/46 S. 17).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte am 10. September 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/54 S. 1):

- Chronisches, therapieresistentes Panvertebralsyndrom

- lumbospondylogenes Syndrom beidseits im Vordergrund

-erhebliche degenerative Veränderungen

-myofasziale Begleitsymptomatik

- zervikospondylogenes Syndrom

-degenerative Veränderungen

-spondylobrachiale und zephale Symptomatik

- Gonarthrose beidseits

- Rhizarthrose links

- Thenar-Atrophie

- Metabolisches Syndrom

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus, insulinpflichtig

-leichte, distal und sensibel betonte Polyneuropathie

- Karpaltunnelsyndrom beidseits

- Adipositas

- Depressive Verstimmung

    Die bis anhin als Putzfrau von privaten Haushalten und – als Angestellte eines Reinigungsinstituts – von Büros tätige Beschwerdeführerin sei seit März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Diagnostisch habe sich seit der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ im Jahr 2011 keine Veränderung ergeben. Die degenerativen Befunde im Bereich der LWS hätten zwischen 2009 und Februar 2012 noch zugenommen. Derzeit bestünden klinisch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms. Die Kniebeschwerden und die Daumenschmerzen korrelierten mit den radiologisch festgestellten arthrotischen Veränderungen. Nachdem schon die Gutachter des Y.___ und in der Folge auch die Experten der MEDAS therapeutische Massnahmen für indiziert erachtet hätten, sei eine drei- bis vierwöchige stationäre Rehabilitation mit intensiver Rekonditionierung, diätischen Massnahmen und psychologischer Unterstützung nun unumgänglich. Ohne eine derartige Behandlung schienen die Chancen auf eine gesundheitliche Verbesserung und eine berufliche Reintegration sehr gering (Urk. 6/54 S. 2).

3.6    Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober bis 2. November 2012 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik D.___ in ihrem Bericht vom 20. November 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 6/56 S. 1):

- Chronisches Panvertebralsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41

- lumbospondylogenes und zervikospondylogenes Syndrom mit Ausstrahlung in Arme und Kopf

- HWS-Röntgen 2009: schwere Osteochondrose C3/C4

- aktenanamnestisch Spinalkanalstenose

- MRI der LWS 2009: Diskusprotrusion BWK 12/LWK 1, LWK 4/5 mit foraminaler Einengung beidseits

- verschlimmert im Rahmen des differentialdiagnostisch festgestellten obstruktiven Schlafapnoesyndroms

- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.2

- Metabolisches Syndrom

- Adipositas

- Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig

- arterielle Hypertonie

- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom

- Gonarthrose

- Röntgen Knie rechts: beginnende mediale Gonarthrose

- Rhizarthrose links

- positiver Röntgenbefund 2011

- Leichte distale, sensibel betonte Polyneuropathie

- Karpaltunnelsyndrom beidseits

    Bei der Beschwerdeführerin habe ein chronifiziertes, im Verlauf in der Intensität wechselndes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die Beine vorgelegen. Zudem habe sie über Schmerzen im Nacken geklagt. Aggravierend auf die Symptomatik hätten sich der überdies bestehende insulinpflichtige, schlecht eingestellte Diabetes mellitus Typ II sowie die mittelgradige depressive Episode im Rahmen unverarbeiteter Trauer und der andauernden körperlichen Beschwerden ausgewirkt. Im Laufe des stationären Aufenthalts habe sich das Beschwerdebild deutlich gebessert (Urk. 6/56 S. 3). Bei noch nicht ausreichend gebesserter Schmerzsymptomatik und starken degenerativen Veränderungen im Bereich des Rückens bestehe vorerst weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer weiteren Stabilisierung der Beschwerden sei der Beschwerdeführerin – nach einem stufenweisen Wiedereinstieg – in einer körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit allenfalls wieder ein Arbeitspensum von maximal 50 % zumutbar (Urk. 6/56 S. 4).

3.7    Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 25. Juli 2013 folgende Diagnosen (Urk. 6/68 S. 5):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte schwere Depression mit Zwangsgrübeln, Ängsten und Suizidalität; ICD-10 F33.2

- Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1

- Pathologische Trauerreaktion, ICD-10 F43.2

- Generalisierte Angst- und Panikstörung, ICD-10 F41.1

- Hypochondrische Störung, ICD-10 F45.2

- Essattacken bei anderen psychischen Störungen, ICD-10 F50.4

- Probleme in der primären Bezugsgruppe (Krankheit der Mutter im frühen Erwachsenenalter, Unfalltod der Mutter), ICD-10 Z63.8

- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner mit Gewalterfahrung in der Ehe, ICD-10 Z63.0

- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) bei atypischer familiärer Situation (Trennung von den Kindern); ICD-10 Z60.1

- Persönliche ängstigende Erlebnisse in der Kindheit durch eigene Krankheit (Epilepsie; Differentialdiagnose: dissoziative Störung), ICD-10 Z61.7

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41

    In somatischer Hinsicht bestünden die von Dr. C.___ (Bericht vom 10. September 2012 [Urk. 6/54]) und von den Ärzten der Klinik D.___ (Bericht vom 20. November 2012 [Urk. 6/56]) gestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin, die seit Februar 2013 bei ihr in ambulanter Behandlung stehe (Urk. 6/68 S. 6), sei sowohl körperlich als auch psychisch schwer krank. Das psychische Leiden sei seit Jahren vorhanden (Urk. 6/68 S. 11). Es bestünden unter anderem eine schwere kognitive Beeinträchtigung sowie eine schwere Depression mit Erschöpfung, verminderter Belastbarkeit und reduzierter Erholungsfähigkeit (Urk. 6/68 S. 10). Das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS, gemäss welchem aus psychischer Sicht keine Diagnose von Krankheitswert bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Es sei – selbst bei einer Besserung der somatischen und psychischen Beschwerden – von einer bleibenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/68 S. 10 und S. 11).

3.8    Am 30. November 2013 bestätigte Dr. E.___ ihre Einschätzung vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/68) und hielt fest, dass das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren beziehungsweise die Unklarheit betreffend Rentenanspruch die Beschwerdeführerin sehr belaste und zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes beigetragen habe (Urk. 6/74 S. 4 und S. 5). Die aktuellen Befunde entsprächen zwar im Wesentlichen den schon im Bericht 25. Juli 2013 (Urk. 6/68) genannten; einige Symptome hätten sich indes im Verlauf akzentuiert. So hätten sich insbesondere die Ängste, die Erschöpfung und die Schmerzen seit dem Austritt aus der Klinik D.___ und des damit verbundenen Wiederbeginns des beschwerlichen Alltagslebens noch verstärkt. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der seit Jahren chronifizierten komorbiden schweren psychischen und somatischen Erkrankung habe schon im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte der MEDAS bestanden (Urk. 6/74 S. 1 f. und S. 4 f.). Auf das psychiatrische Gutachten der MEDAS könne wegen diverserer Mängel nicht abgestellt werden (Urk. 6/74 S. 2); insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der begutachtende Psychiater keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (Urk. 6/74 S. 5 f.).

3.9    In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 6. Januar 2014 gelangte RAD-Arzt Dr. med. F.___, Vertrauensarzt, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die MEDAS in somatischer Hinsicht nicht wesentlich verändert habe (Urk. 6/77 S. 8).

3.10    RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, hielt am 24. Januar 2014 fest, Dr. E.___ Beurteilung stelle die Beweistauglichkeit des Gutachtens der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46) nicht in Frage. Dr. E.___ habe keine anderen Befunde erhoben als die Experten der MEDAS, und die aktuell geklagten Beschwerden entsprächen den schon anlässlich der Begutachtung angegebenen (Urk. 6/77 S. 8).


4.

4.1    Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und Raumpflegerin aufgrund der physischen Beschwerden nicht mehr zumutbar (vgl. insbesondere Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2012, Urk. 6/46 S. 16).

4.2

4.2.1    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46 S. 16) davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit – schon seit Einreichung des Rentengesuchs - zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Die Expertise der MEDAS enthält eine umfassende Stellungnahme zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/46 S. 16 f.), beruht auf einer fundierten, unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführten allgemeinmedizinischen (Urk. 6/46 S. 12 f.), (auch bildgebenden [vgl. Urk. 6/46 S. 21 f.]) rheumatologischen (Urk. 6/46 S. 13 f. und S. 23 ff.), neurologischen (Urk. 6/46 S. 14 und S. 35 ff.) und psychiatrischen (Urk. 6/46 S. 14 und S. 43 ff.) Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/46 S. 11) und erging in Kenntnis der Vorakten (Urk. 6/46 S. 2 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2.2    Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legten die Gutachter der MEDAS einleuchtend dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule beziehungsweise deren verminderter Belastbarkeit insofern in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als sie – ohne zeitliche Einschränkung – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten und wechselbelastenden (auch feinmanuellen), stehenden, sitzenden oder gehenden Tätigkeit nachzugehen, welche kein häufiges Heben von Lasten über 10 kg über Lendenhöhe und von Gewichten über 5 kg über Schulterhöhe sowie keine repetitiven Rotationsbewegungen des Rumpfs und der HWS erfordere und nicht in repetitiv gebückten Stellungen ausgeübt werden müsse (Urk. 6/46 S. 16 f.). Diese angesichts der erhobenen Befunde ohne Weiteres nachvollziehbare Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin, die lediglich eine seit der Exploration Anfang 2012 eingetretene Verschlechterung geltend macht (Urk. 1 S. 4 f.), zumindest implizit anerkannt und durch die weiteren Arztberichte nicht in Frage gestellt. So waren bereits die Gutachter des Y.___ von der vollzeitlichen Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit ausgegangen. Von der von ihnen – unter Hinweis auf die Adipositas, die aktuelle muskuläre Dekonditionierung und die anzunehmende Kumulation der Beschwerden im Verlauf des Tages aufgrund von Zwangshaltungen attestierten 50%igen Leistungseinbusse (vgl. Expertise vom 14. Februar 2011, Urk. 6/36 S. 18), ist indes nicht auszugehen. Durch Zwangshaltungen bedingte Schmerzen fallen nämlich angesichts des von der MEDAS formulierten Anforderungsprofils, gemäss welchem die Verweistätigkeit wechselbelastend sein muss, als Grund für eine Arbeitsunfähigkeit ausser Betracht. Sodann dürfte sich mit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen vermehrten physischen Beanspruchung die - als Folge der körperlichen Inaktivität bestehende - muskuläre Dekonditionierung vermindern. Schliesslich vermag auch die schon seit langem bestehende Adipositas, welche die Beschwerdeführerin während Jahren nicht in ihrer (körperlich belastenden) Tätigkeit als Raumpflegerin und Reinigungsmitarbeiterin eingeschränkt hat und nach Lage der Akten keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und auch nicht Auswirkung solcher Schäden ist, keine leistungsbegründende Invalidität zu begründen (vgl. hiezu etwa ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3; ferner 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).

    Die Einschätzung der Ärzte der Klinik D.___ vom 20. November 2012, gemäss welcher auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine (zumindest teilweise) Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk6/56 S. 4), vermag ebenfalls keine Zweifel an der Beweistauglichkeit der Beurteilung der Experten der MEDAS zu wecken. Die erstgenannten Ärzte begründeten die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit nämlich nicht mit funktionellen Einschränkungen, sondern mit Schmerzen und degenerativen Befunden, mithin mit Faktoren, die an sich noch nicht auf eine relevante Leistungseinbusse schliessen lassen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die objektivierbaren Befunde an der Wirbelsäule nach Einschätzung der MEDAS-Experten das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden bei Weitem nicht zu erklären vermögen (Urk. 6/46 S. 13 und S. 15).

    Für eine seit der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS eingetretene wesentliche Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes gibt es keine Anhaltspunkte. Die von Dr. C.___ erwähnte Zunahme der degenerativen Befunde im Bereich der LWS (vgl. Bericht vom 10. September 2012, Urk. 6/54 S. 2) betrifft den Zeitraum zwischen 2009 und Februar 2012, mithin eine vor der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS liegende Periode (Urk. 6/46). Die Ärzte der Klinik D.___ stützten sich in ihrem Bericht vom 20. November 2012 (Urk. 6/56) auf die den Gutachtern der MEDAS bereits vorgelegenen radiologischen Befunde und berichteten über chronifizierte Beschwerden, welche sich nicht etwa verschlimmert, sondern im Verlauf des stationären Aufenthaltes gar deutlich gebessert hätten. Dem von ihnen differentialdiagnostisch festgestellten Schlafapnoesyndrom massen sie keine erhebliche Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/56 S. 3).

4.2.3    Bezüglich des psychischen Gesundheitszustands gelangten die Experten der MEDAS zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer – sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden - Dysthymie leide (Urk. 6/46 S. 15), was angesichts der erhobenen Befunde durchaus nachvollziehbar ist. Im Einklang mit dieser Beurteilung diagnostizierte der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ in der Folge am 10. September 2012 eine depressive Verstimmung (Urk. 6/54 S. 2). Die Ärzte der Klinik D.___ subsumierten die fragliche Symptomatik daraufhin zwar unter die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, befanden diese indes – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu den Auswirkungen derartiger psychischer Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen) – im Rahmen der Beurteilung des Leistungsvermögens für nicht bedeutsam (vgl. Bericht vom 20. November 2012, Urk. 6/56 S. 1 und S. 3).

    Auf eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Störung lassen auch die Beurteilungen der seit Februar 2013 behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/68) und vom 30. November 2013 (Urk. 6/74) nicht schliessen. Diese stehen im Widerspruch nicht nur zur Expertise der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46), sondern auch zu sämtlichen weiteren medizinischen Berichten und vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil Dr. E.___ in ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht zwischen der durch die psychischen Beschwerden und der durch die - nicht in ihren Fachbereich fallenden - physischen Gesundheitsschäden bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit unterschied. Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass sie selbst für den Fall des Eintritts einer gesundheitlichen Besserung von einer dauerhaften gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 6/68 S. 10 und S. 11, Urk. 6/74 S. 6). Die aus ihrer Sicht im Vordergrund stehende schwere Depression ist sodann schon deshalb auszuschliessen, weil die von Dr. E.___ angeführten Befunde im Wesentlichen identisch sind mit den von den MEDAS-Ärzten erhobenen und im Rahmen einer Dysthymie interpretierten Untersuchungsergebnissen. Betreffend die von Dr. E.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, die pathologische Trauerreaktion, die generalisierte Angst- und Panikstörung sowie die Essattacken bei anderen psychischen Störungen ist angesichts der Tatsache, dass die weiteren (auch stationär behandelnden) Ärzte nie auch nur den Verdacht auf diese Störungen äusserten, gegebenenfalls jedenfalls von keiner dadurch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin hatte denn, bis ihr Ende 2008 beziehungsweise ab Anfang 2009 – aus physischen Gründen – eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, auch stets zu 100 % gearbeitet, obwohl die genannten Störungen gemäss Dr. E.___ bereits seit langem, teilweise gar seit der Kindheit, bestehen (Urk. 6/68 S. 11, Urk. 6/74 S. 1 und S. 6). Hinsichtlich der von Dr. E.___ festgestellten Probleme in der primären Bezugsgruppe (Krankheit der Mutter im frühen Erwachsenenalter, Unfalltod der Mutter), der Probleme in der Beziehung zum Ehepartner mit Gewalterfahrung in der Ehe, der Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung bei atypischer familiärer Situation (Trennung von den Kindern) sowie der persönlichen ängstigenden Erlebnisse in der Kindheit durch eigene Krankheit (Epilepsie; Urk. 6/68 S. 5, Urk. 6/74 S. 3) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese Diagnosen unter die sogenannte Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems fallen. Bei diesen Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als Diagnosen" oder Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen) und sind daher vorliegend nicht anspruchsrelevant.

    Dass es zwischen der Begutachtung durch die MEDAS Anfang 2012 (Urk. 6/46) und dem Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) zu einer wesentlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen wäre (Urk. 1 S. 4 f.), ist aufgrund der medizinischen Berichte nicht anzunehmen. So ging Dr. E.___ im Gegenteil davon aus, dass die – von ihr als schwer und seit Jahren chronifiziert bezeichnete - psychische (und somatische) Krankheit schon im Zeitpunkt der polydisziplinären Exploration bestanden und bereits damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gezeitigt habe (Urk. 6/74 S. 5, Urk. 6/68 S. 11). Die von ihr erwähnte Verstärkung der Ängste, der Erschöpfung und der Schmerzen seit dem Austritt aus der Klinik D.___ führte sie auf die psychische Belastung durch das laufende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren (Urk. 6/68 S. 2, S. 4 und S. 5), mithin auf psychosoziale und damit invalidenversicherungsrechtlich irrelevante Faktoren (vgl. hiezu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) zurück.

Zur Divergenz der Beurteilung der MEDAS-Gutachter einerseits und der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ andererseits bleibt anzumerken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Solche ergeben sich aus den beiden Berichten Dr. E.___ vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/68) beziehungsweise vom 30. November 2013 (Urk. 6/74) indes nicht.

4.3    Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht von der 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit aus (Urk. 2). Dass weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 5) zu einem anderen Ergebnis führen würden, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

4.4    Nach Lage der Akten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig qualifizierte (vgl. Urk. 6/16 S. 2). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging sie gestützt auf den im Jahr 2007 erzielten Gesamtlohn von Fr. 34‘938.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/6 S. 1) und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 von einem Valideneinkommen von Fr. 37‘826.-- aus. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 54‘326.-- stellte sie korrekterweise auf den Tabellenwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 2010 ab und gelangte so – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der im Jahr 2013 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit – zu einem Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 6/76, Urk. 2). Der Einkommensvergleich für das Jahr 2010 (vgl. Anmeldung vom 4. Juli 2009 [Urk. 6/3] und Art. 29 Abs. 1 IVG) führt zum nämlichen Ergebnis.

4.5    Da sich die Rentenverweigerung demnach als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer