Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00287 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 9. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
1. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerinnen
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, habilitierter Biologe, war seit dem 1. Januar 2002 am Y.___ tätig (Arbeitgeberbericht vom 21. Februar 2005, Urk. 8/26). Am 13. Oktober 2003 musste sich der Versicherte wegen einer Aortendissektion Typ A einem operativen Eingriff unterziehen (Bericht des O.___-Spitals vom 21. Oktober 2003, Urk. 8/2). Kurz nach diesem Eingriff erlitt er einen Schlaganfall, der eine armbetonte Lähmung links zur Folge hatte (Urk. 8/2). Eine daraufhin durchgeführte neuropsychologische Untersuchung ergab zudem Defizite, unter anderem des Langzeitgedächtnisses und der Konzentration (Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 19. Februar 2009, Urk. 8/73/5). Am 17. August 2004 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Da sich herausstellte, dass er zwar in Zürich eine Wohnung hatte, aber im A.___, wo er ein Haus besass, angemeldet war, wurden die Akten der IV-Stelle des Kantons A.___ überwiesen, die in der Folge – über einen langen Zeitraum hin - beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vornahm (vgl. Urk. 8/26-111). Per 31. Dezember 2008 lief das letzte befristete Arbeitsverhältnis des Versicherten beim Y.___, wo er seit dem 1. Februar 2006 noch in einem 40%-Pensum angestellt war, ab (Arbeitgeberbericht vom 16. Juli 2010, Urk. 8/96). Im Frühjahr 2009 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in die C.___ (vgl. Schreiben des Sozialzentrums P.___ vom 2. August 2010, Urk. 8/105). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der C.___ vom 8. April 2010 wurde ihm eine Beistandschaft auf eigenes Begehren nach aArt. 394 ZGB errichtet (Urk. 8/107). Schliesslich sprach die IV-Stelle des Kantons A.___ dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. März 2011 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Rente zu (Urk. 8/131).
1.2 Am 18. April 2013 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte von seiner Beiständin und von der Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 8/136). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 30. April 2013 ein (Urk. 8/141). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versicherten mit, dass die Altersrente die bisherige Invalidenrente per 1. September 2013 ablöse (Urk. 8/143). Am 22. Juli 2013 klärte die IV-Stelle ab, ob beziehungsweise in welchem Ausmass der Versicherte im Sinne des Gesetzes als hilflos zu betrachten ist (Bericht vom 23. August 2013, Urk. 8/145), ehe sie ihm mit Vorbescheid vom 23. August 2013 die Abweisung seines Begehrens um eine Hilflosenentschädigung in Aussicht stellte (Urk. 8/147). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die C.___, am 19. September bzw. 28. Oktober 2013 Einwand (Urk. 8/148 und Urk. 8/152), woraufhin die IV-Stelle die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 27. Januar 2014 (Urk. 8/156) einholte. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2012 bis zum 31. August 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades („leicht zu IV zu Hause mit Begleitung“) zu (Urk. 2/1). Sodann sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 2014 ab dem 1. September 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades („leicht zu AHV“) zu (Urk. 2/2).
2. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte am 10. März 2014 Beschwerde und beantragte, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und es sei ihm ab Oktober 2004 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab Oktober 2010 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Nach Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.5 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden beziehungsweise duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen).
1.6 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 V 38; 106 V 153, 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis).
1.7 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2014 in Kraft gewesenen Fassung).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenentschädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2012 geltenden Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) entsteht der Anspruch grundsätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1).
Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG wird die Leistung für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (lit. a) und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (lit. b).
Werden nach Abschluss des Verfahrens neue (gleich- oder andersartige) Ansprüche bei der IV angemeldet, und ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, der Anspruch hätte schon anlässlich der früheren Anmeldung geprüft werden müssen, so bleibt diese frühere Anmeldung wirksam (Randziffer 1032 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010).
1.9 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt.
Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvorbezug eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG).
1.10 Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht für die Bemessung der Hilflosigkeit ist - ausgehend von den in BGE 128 V 93 E. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 319 f. E. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61).
2.
2.1 Vorweg zu nehmen ist, dass die Invalidenrente des im August 1948 geborenen Beschwerdeführers per 1. September 2013 durch die AHV-Rente abgelöst wurde (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Dementsprechend wurde die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk. 2/1), mit welcher ihm eine Hilflosenentschädigung vom 1. Oktober 2012 bis 31. August 2013 zugesprochen wurde, von der Beschwerdegegnerin und die Verfügung vom 13. Februar 2014 (Urk. 2/2), mit welcher ihm eine Hilflosenentschädigung ab 1. September 2013 zugesprochen wurde, von der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erlassen. Richtigerweise muss demnach auch die Ausgleichskasse als Beschwerdegegnerin im Rubrum aufgeführt werden. Das Rubrum ist daher entsprechend zu ergänzen. Da die Verfügung der Ausgleichkasse auf der Bemessung der Hilflosigkeit durch die IV-Stelle beruht (Urk. 2/1-2; vgl. Randziffer 8148 des ab 1. Januar 2014 gültigen KSIH; vgl. auch E. 1.9), kann vom Beizug einer Stellungnahme der Ausgleichskasse abgesehen werden.
2.2 Streitig und zu prüfen sind der Anspruchsbeginn und die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Hilflosenentschädigung.
2.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens anlässlich der Abklärung bezüglich Haushalt und Erwerbstätigkeit vom 12. August 2010 festgehalten worden sei, dass der Aufwand betreffend lebenspraktische Begleitung auf einen Einsatz pro Monat begrenzt sei, weshalb damals ein entsprechender Anspruch verneint worden sei. In der Folge habe der mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der C.___ vom 8. April 2010 eingesetzte Beistand des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin keine Meldung bezüglich Ausbau dieser Leistungen gemacht, und der Ausbau der Spitex-Hilfe sei erst im Zuge der Abklärung bezüglich Hilflosenentschädigung per 22. Juli 2013 aktenkundig geworden. Aus diesem Grund sei vorliegend die Anmeldung per 18. April 2013 massgebend, und die Auszahlung könne maximal ein Jahr rückwirkend per 1. April 2012 erfolgen. Bei den relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen „Körperpflege/Notdurft/An- und Auskleiden“ erhalte der Beschwerdeführer aktuell gemäss Angaben vor Ort täglich weder direkte noch indirekte Hilfe einer Drittperson. Zweifelsohne benötige er während der Präsenz der Spitex-Hilfe jeweils Aufforderung, Kontrolle und Motivation, zum Beispiel die Körperpflege besser durchzuführen, vermehrt die Kleider zu wechseln oder vermehrt aufzustehen. Der Aufwand dafür werde de facto aber im Rahmen des zu bejahenden Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche erbracht, weshalb kein separater Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen angerechnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe daher ab dem 1. April 2012 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung (Urk. 2/1).
2.4 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er den Anspruchsbeginn per 1. April 2012 bestreite, zumal er bereits am 17. August 2004 ein Leistungsgesuch gestellt habe. Die im Anschluss daran vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass schon damals eine erhebliche Hilflosigkeit bestanden habe. Dies sei auch klar dokumentiert. Aktuell sei neben dem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ein Hilfebedarf in drei bis vier alltäglichen Lebensverrichtungen ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe daher ab Oktober 2004 vorerst Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab Oktober 2010 auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. Z.___ gab im Bericht vom 19. Februar 2009 zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer zur vertrauensärztlichen Untersuchung ohne Pullover, Jacke oder Mantel erschienen sei, trotz der frostigen Aussentemperaturen. Der Beschwerdeführer mache einen verwahrlosten Eindruck. Gemäss seinen eigenen Angaben führe er seinen Haushalt alleine. Nur alle paar Monate käme eine Mitarbeiterin der Spitex für Manicure und Pedicure vorbei (Urk. 8/73/2-5).
3.2 Der Beistand des Beschwerdeführers erklärte im Schreiben vom 5. Mai 2010, dass die neurologisch bedingte Wesensveränderung den Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensbereichen beeinträchtige. Er habe sich krankheitsbedingt aus dem gesellschaftlichen Leben zurückgezogen und sei extrem verwahrlost. Dies habe auch dazu geführt, dass er im Dezember 2008 seine Stelle beim Y.___ verloren habe. Im Weiteren fehle dem Beschwerdeführer die Krankheitseinsicht und er sei unfähig, die an ihn gerichtete Post zu öffnen bzw. adäquat darauf zu reagieren (Urk. 8/85/1-2).
3.3 Dem Schreiben des Beistandes vom 2. August 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich stark angeschlagen sei, völlig zurückgezogen in seiner kleinen 1-Zimmerwohnung in D.___ lebe und jeden Kontakt mit Drittpersonen vermeide. Seine Post öffne er seit Jahren nicht mehr (Urk. 8/105).
3.4 Im Bericht vom 7. Oktober 2010 betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, die der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin im Auftrag der IVStelle des Kantons A.___ am 12. August 2010 vornahm, hielt die zuständige Abklärungsperson fest, dass für den Beschwerdeführer vor ca. fünf Monaten eine Beistandschaft angeordnet worden sei, weil dieser am Verwahrlosen gewesen sei. Er habe jahrelang die Post nicht mehr regelmässig geöffnet, und die Wohnung habe desaströs ausgesehen. Eine lebenspraktische Begleitung komme nicht zum Tragen, da der Beschwerdeführer nicht zwei Stunden pro Woche Unterstützung durch Dritte erhalte. Eigentlich bräuchte er diese Unterstützung, er verweigere sich jedoch. Man akzeptiere die Entscheidung des Beschwerdeführers und mache lediglich das Nötigste. Zum Beispiel komme einmal im Monat die Spitex, welche ihm bei der Körperpflege helfe. Der Beistand erledige alle zwei Wochen alles Administrative, was nicht anrechenbar sei. Die Haushaltshilfe komme höchstens einmal im Monat vorbei, um im Haushalt das Nötigste zu machen. Kochen könne der Beschwerdeführer nicht. Er gehe täglich ins Restaurant essen (Urk. 8/109/1).
Weiter gab die Abklärungsperson an, dass es in der Wohnung des Beschwerdeführers schmuddelig und nicht richtig aufgeräumt sei. Die Küchenecke sei soweit sauber, aber der Beschwerdeführer koche ja nicht zu Hause. Das Bett und der Boden seien schmutzig und auch die Kleider alles andere als sauber. Der Beistand habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer saubere Kleider im Schrank habe, die Kleider allerdings nicht wechseln wolle. Auch die Bettwäsche werde nicht gewechselt, sondern weggeworfen und das Bett mit Neugekauftem bezogen. Die Bettwäsche sei so schmutzig, dass man sie nicht mehr waschen könne. Der Beschwerdeführer könne sich ausser Haus mit Hilfe eines Gehstockes fortbewegen. Alle Arbeiten erledige er mit seiner rechten Hand. Es sei ihm möglich, ca. 150 m zu gehen. Mit dem Bus könne er bis zum E.___ (ca. drei Stationen) fahren, um Sachen zu erledigen (Urk. 8/109/1-2). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass zur Zeit noch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung resp. lebenspraktische Begleitung bestehe (Urk. 109/5).
3.5 Die zuständige Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der C.___ hielt in der Aktennotiz vom 29. April 2013 fest, die Spitex-Mitarbeiterin habe ihr mitgeteilt, dass sie tags darauf mit dem Hausarzt sprechen werde. Sie werde ihn fragen, ob es sinnvoll wäre, wenn der Beschwerdeführer in nekrologischer Hinsicht abgeklärt würde. Es sei problematisch, dass er ständig einnässe, einkote und ohne den ständigen Einsatz der Spitex wundliegen würde. Die Spitex könne diesen Service jedoch nicht leisten. Ein Übertritt in eine Einrichtung wäre sinnvoll (Urk. 3/6).
In einer zweiten Aktennotiz vom 29. April 2013 hielt die Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der C.___ fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Spitex-Mitarbeiterin inkontinent sei. Der Dekubitus sei gefährdet, da er fast den ganzen Tag im Bett liege. Er trage seine Inkontinenzhose nicht, obwohl diese von der Spitex organisiert worden sei. Er trinke Wein, den er offenbar nicht gut vertrage, so dass er öfters hinfalle. Im Raum rieche es unangenehm, und der Beschwerdeführer sei schmutzig. Das Reinigungspersonal der Spitex weigere sich, weiterhin hinzugehen. Nach seinem Unfall (Hirnblutung) habe er nicht genügend Rehabilitation gehabt. Körperpflege habe er nicht gelernt. Sie sei der Auffassung, dass es so nicht mehr verantwortbar sei, den Beschwerdeführer alleine zu Hause zu lassen (Urk. 3/7).
3.6 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 30. April 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/141/5):
(1) chronischer Alkoholabusus
- Verwahrlosung
(2) Status nach Aortendissektion Typ A im Oktober 2003
- Ersatz der aszendierenden Aorta und des Hemibogens
- residuelles motorisches Hemisyndrom
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine arterielle Hypertonie. Sie gab an, dass sie beim Beschwerdeführer im Rahmen der letzten Kontrolle vom 4. April 2013 eine Druckstelle am linken Oberschenkel und ein Hämatom am linken Gesäss festgestellt habe. Der Beschwerdeführer rieche nach Urin und habe kariöse Zähne. Seine Haare seien ungekämmt und er sei unrasiert. Der Gang mit Hemizirkumduktion am Stock sei unsicher. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine generelle künftige Arbeitsunfähigkeit könne sie nicht prognostizieren (Urk. 8/141/5-6).
Weiter erklärte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer im Bereich „Ankleiden, Auskleiden“ keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe bedürfe. Er müsse aber daran erinnert und aktiviert werden. Im Bereich „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ bestehe demgegenüber ein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf, wobei als Hilfeleistung ein „Transfer“ erforderlich sei. Dasselbe gelte auch für den Bereich „Essen“. Im Bereich „Verrichten der Notdurft“ sei der Beschwerdeführer ebenfalls auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen, da er in letzter Zeit inkontinent sei. Im Bereich „Fortbewegung“ bedürfe er keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe, er brauche aber jemanden zur Motivation. Im Weiteren seien dauernde Pflege sowie laut Spitex theoretisch - wegen Verwahrlosung mit Selbstgefährdung - dauernde persönliche Überwachung erforderlich. Schliesslich bedürfe der Beschwerdeführer auch einer lebenspraktischen Begleitung (Urk. 8/141/7-9).
3.7
3.7.1 Im Bericht vom 23. August 2013 hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer ihn am 22. Juli 2013 in seiner 1,5-Zimmerwohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses (ohne Lift) freundlich begrüsst habe. Beim Gespräch dabei gewesen sei auch die Beiständin. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass es ihm auf dem Bett am wohlsten sei. Von dort aus könne er in Ruhe Bücher lesen und TV schauen. Momentan verfasse er keine biologischen Texte und Manuskripte, da ihn der Ellbogen-Unfall (links) vom Mai 2013 zurückgeworfen habe. Er publiziere heute wenig. Von der Beiständin erhalte er pro Monat Barmittel in der Höhe von Fr. 2‘700.--, um damit die Rechnungen für die Mittagessen, die aus dem Restaurant im Erdgeschoss geliefert würden, zu bezahlen. Nach einem Mittagsschlaf lese er wieder Bücher und am Abend esse er etwas Kaltes, zum Beispiel Aufschnitt. Am Wochenende würden sich die Tage und deren Strukturierung nicht stark unterscheiden. Betreffend seine gesundheitliche Situation habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Zustand in den letzten Jahren gleich geblieben sei. Zu schaffen mache ihm der Ellbogen nach dem Sturz im Mai 2013. Damals sei er nach einem einwöchigen Spitalaufenthalt nach Hause zurückgekehrt. Die Einschränkungen am linken Ellbogen hätten sich inzwischen aber zurückgebildet, und eigentlich wäre er heute in der Lage, wieder selber nach draussen zu gehen. Er werde dies bald wieder versuchen. Er brauche nicht viel und lebe bescheiden in seiner Wohnung. Er lebe und arbeite für seine Interessen in der Biologie. Den Haushalt und die Körperpflege habe er seit Jahren vernachlässigt und diesen Punkten keine Priorität gegeben. Heute sei er froh, dass die Spitex seit Oktober 2010 regelmässig für zwei Stunden wöchentlich bei ihm vorbeikomme und ihm bei der Körperpflege helfe, die Wäsche reinige und Einkäufe tätige. Er schätze es auch, dass einmal im Monat eine Putzhilfe für rund drei Stunden zu ihm komme und den Haushalt putze. Weiter schätze er es, dass seine Beiständin für ihn die Administrationsaufgaben erledige. Er selbst merke sich sämtliche Termine und lege die offenen Termine (Briefe oder Karten) auf den Beistelltisch neben seinem Bett. Der Beschwerdeführer sei zeitlich und örtlich orientiert. Wenn er persönliche Sachen wünsche, gebe er der Spitex den Auftrag, die entsprechenden Einkäufe zu tätigen (Urk. 8/145/1-2).
Sodann hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beiständin im Telefongespräch vom 25. Juli 2013 angegeben habe, dass sie nach entsprechender Rückmeldung der Spitex-Leiterin eine medizinische Untersuchung bei den F.___ in Auftrag gegeben habe. Dr. med. G.___, Oberarzt der F.___, habe den Beschwerdeführer im Juni 2013 interviewt und festgestellt, dass keine unmittelbare Notsituation bestehe und er im aktuellen Setting bleiben könne. Gleichwohl habe die Beiständin erklärt, dass sie versuchen werde, einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik H.___ zu organisieren, damit der Beschwerdeführer in seiner Mobilität auf den Beinen und generell in seiner Beweglichkeit gefördert werde und so in der eigenen Wohnung verbleiben könne (Urk. 8/145/2).
3.7.2 Alsdann erklärte die Abklärungsperson, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Ankleiden, Auskleiden“, „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ und „Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)“ funktionell selbständig sei. Diesbezüglich bestünden keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes (Urk. 8/145/2-3).
Im Bereich „Körperpflege“ würde sich der Beschwerdeführer vernachlässigen. Konkret warte er darauf, dass jeden zweiten Tag die Spitex-Hilfe komme und ihn motiviere und auffordere, mit der Körperpflege zu beginnen. Alleine würde er die Körperpflege nicht oder nur unregelmässig durchführen. Die Pflege des Bartes und der Haare gelinge ihm nur oberflächlich, weshalb die Spitex ihm diesbezüglich vollumfänglich helfe. Der Einstieg in die Badewanne gelinge ihm nur erschwert selber, da er einen schlechten Stand habe. Wegen der feinmotorischen Defizite stelle die Spitex-Hilfe auch die Nagelpflege periodisch sicher. Es sei daher anzumerken, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Grunderkrankung Motivation und Aufforderung sowie direkte Hilfe Dritter bei der Körper- und Haarpflege benötige. Ohne die Hilfe Dritter würde er sich vernachlässigen. Die Regelmässigkeit und die Erheblichkeit im Sinne des Gesetzes seien erfüllt, weshalb dieser Bereich ab dem 1. Oktober 2010 angerechnet werden könne (Urk. 8/145/3).
Betreffend den Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ sei der Beschwerdeführer funktionell selbständig. Er habe angegeben, dass er selber regelmässig auf die Toilette gehe, um seine Bedürfnisse zu verrichten. Nach dem Ellbogen-Unfall habe er einige Monate lang eingenässt und sei auf das Tragen von Pants angewiesen gewesen. Heute trage er aber keine Pants mehr. Ebenso benötige er die Urinflaschen, die er unter dem Bett lagere, heute nicht mehr. Es würden daher keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes bestehen, weshalb dieser Bereich nicht angerechnet werden könne (Urk. 8/145/3).
Bezüglich des Bereiches „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ sei der Beschwerdeführer ebenfalls funktionell selbständig. Er sei zwar unsicher auf den Beinen und müsse sich in der Wohnung daher an den Wänden oder Möbeln festhalten. Derzeit verzichte er aber noch auf einen Rollator. Das Treppensteigen nach oben gelinge ihm besser, da er sich dabei am Handlauf festhalten könne. Das Treppensteigen nach unten gehe heute noch nicht, da er seinen Arm links noch nicht vollständig belasten könne. Für weitere Strecken melde er sich bei I.___ Taxi. Bald werde er wieder versuchen, ins 200 m entfernte Restaurant zu laufen, um unter die Leute zu kommen. Er lebe aktuell zurückgezogen und sei nur noch mit zwei Freunden telefonisch und persönlich in Kontakt. Der eine lebe in J.___ und der andere in Q.___. Von diesen Freunden würde er auch besucht. Weiter pflege er oberflächliche Kontakte zu einer Nachbarin, die ihn regelmässig besuche und zum Beispiel zu Weihnachten Gebäck bringe. Aktuell habe er zu seinen Arbeitskollegen keinen E-Mail-Kontakt mehr, da er im Moment an keinen Biologie-Manuskripten mehr arbeite. Er sei ein Einzelkind und seine Eltern seien verstorben, weshalb er sich grundsätzlich mehr Kontakt wünschen würde. In diesem Bereich würden daher keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes bestehen, weshalb er nicht angerechnet werden könne (Urk. 8/145/3-4).
Ein Bedarf an Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wegen einer Sinnesschädigung (zum Beispiel Sehschwäche) oder eines körperlichen Gebrechens entfalle, da kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall vorliege. Im Weiteren entfalle auch ein Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung, da der Beschwerdeführer bereits eine AHV-Rente beziehe. Was eine allfällige dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe betreffe, sei zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der allgemeinen Betreuung der Spitex auch die Medikamente gerichtet würden, obwohl er angegeben habe, dies selber machen zu können. Er nehme die Medikamente regelmässig selbständig ein und erhalte die betreffende Ration für die Wochenenden jeweils drei Tage im Voraus. Schliesslich entfalle auch ein Anspruch auf persönliche Überwachung, da keine Eigen- oder Fremdgefährdung im Sinne des Gesetzes bestehe (Urk. 8/145/3).
3.7.3 Die Abklärungsperson kam daher zum Schluss, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in fünf Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen im Sinne des Gesetzes selbständig sei. Im Bereich „Körperpflege“ benötige er seit Oktober 2010 direkte und indirekte Hilfe Dritter. Mangels Ausgewiesenheit eines zweiten Bereiches könne kein Wartejahr eröffnet werden. Zudem bestünden weder eine Pflege- noch eine Überwachungsbedürftigkeit. Ebenfalls nicht bejaht werden könnten die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung, da die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht erfüllt seien und der Beschwerdeführer bereits eine AHV-Rente beziehe, was den Leistungsbezug ausschliesse (Urk. 8/145/4-5).
3.8 Der zuständige Spitex-Mitarbeiter erklärte im Bericht vom 28. Oktober 2013, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2007 bei ihnen Kunde sei. Anfänglich hätte die Spitex ca. jede sechste Wochen Leistungen erbracht. Im Laufe der Zeit hätten die Leistungen aber kontinuierlich gesteigert werden müssen. Heute würden folgende Leistungen erbracht (Urk. 8/151/1):
- einmal wöchentlich Medikamente richten und bei Bedarf neue Medikamente bestellen
- täglich Medikamente vorbeibringen (15 Minuten, Pflegeleistung) und bei Bedarf Bett frisch beziehen (der Beschwerdeführer habe ein Inkontinenzproblem)
- drei Mal wöchentlich Blutdruckkontrolle
- drei Mal wöchentlich duschen und Kleider wechseln (3,5 Stunden pro Woche) und bei Bedarf Fingernägel sowie Bart und Haare schneiden
- Haushaltsleistungen (alle 14 Tage zwei Stunden)
- Hauptreinigung der Wohnung (zwei Mal jährlich fünf Stunden)
- sämtliche Einkäufe erledigen (1,75 Stunden/Monat, Hauswirtschaftsleistung) sowie Besorgung der Wäschereinigung im Spitex-Zentrum
Der Beschwerdeführer liege mehr oder weniger den ganzen Tag nur im Bett und stehe einzig auf, wenn er vonseiten der Spitex dazu motiviert werde, zum Beispiel zwecks Wechsels der Bettwäsche oder zum Duschen. Zum Essen setze er sich an den Bettrand. Das Essen werde täglich vom Restaurant K.___ geliefert und auf einem Stuhl neben dem Bett serviert. Das benötigte Geschirr/Besteck werde durch die Spitex gereinigt. Nach dem Duschen müsse der Beschwerdeführer aufgefordert werden, saubere Unterwäsche anzuziehen, da er diese von sich aus nicht wechsle. Kleidung trage er nur, wenn er ausser Haus gehe, beispielsweise zum Konsilium im Spital oder zum Hausarzt. Beim Ankleiden benötige er Hilfe. Weiter uriniere der Beschwerdeführer in eine Flasche, die neben dem Bett stehe. Diese Flasche würde von den Spitex-Mitarbeitern täglich geleert, wenn sie die Medikamente vorbeibringen würden. Zusätzlich trage der Beschwerdeführer Pants, nachdem er bis vor kurzem regelmässig zwei bis drei Mal pro Woche eingenässt habe. Es habe einiges an Motivation gebraucht, bis er eingewilligt habe, die Pants regelmässig zu tragen, wobei er diese in der Regel auch nicht selbständig wechsle. Der Beschwerdeführer ziehe sie aus, wenn sie nass seien. Danach ziehe er aber keine neuen mehr an. Das passiere bei Bedarf durch die Spitex beim täglichen Einsatz oder nach dem Duschen. Die Hilfs- und Pflegeleistungen der Spitex würden daraufhin abzielen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seinem gewohnten Umfeld bleiben könne. Ab und zu benötige es Gespräche mit ihm, in denen er darauf hingewiesen werden müsse, dass seine Kooperation bei den täglichen Hilfeleistungen zwingend sei, da sie ansonsten wegen Unzumutbarkeit die Leistungen einstellen müssten. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer in einen enger betreuten Rahmen (Pflegeheim oder betreutes Wohnen) müsste. Da es für den Beschwerdeführer sehr wichtig sei, dass er in seiner Wohnung bleiben könne, funktioniere es dann über eine gewisse Zeit wieder gut (Urk. 8/151/1).
Ferner führte der Spitex-Mitarbeiter aus, es sei zukünftig geplant, dass der Beschwerdeführer eine Begleitung durch die Nachbarschaftshilfe oder eine ähnliche Institution erhalte. Das Ziel dabei sei, dass er aus seiner sozialen Isolation geführt werden und ab und zu ausser Haus gehen könne. Da er gerne Schach spiele, könnte ihm auch dies ermöglicht werden. Nach seinem letzten Sturz habe der Beschwerdeführer Mühe gehabt, sich alleine ausser Haus zu bewegen. Bei auswärtigen Terminen bestelle die Spitex das I.___ Taxi. Der Fahrer hole den Beschwerdeführer jeweils in der Wohnung ab und führe ihn auch wieder in die Wohnung zurück. Der Beschwerdeführer benötige einen Gehstock (Urk. 8/151/2).
3.9 In der Stellungnahme vom 27. Januar 2014 ergänzte die zuständige Abklärungsperson, dass sich die Wohnung des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vom 22. Juli 2013 in einem durchschnittlich gepflegten Zustand befunden habe. Aus den Akten gehe hervor, dass früher eine Verwahrlosungstendenz habe festgestellt worden sei, die aufgrund der Organisation einer Spitex-Hilfe habe unter Kontrolle gebracht werden können. Eine Untersuchung des F.___ sei im Juni 2013 zum gleichen Schluss gekommen. Offenbar habe der Ausbau der Spitex-Hilfe von früher einem Einsatz pro Monat auf einen Einsatz von zwei Stunden pro Woche diesbezüglich eine Stabilisierung der Situation gebracht, weshalb der Fall unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung neu aufgebaut und beurteilt werden könne. Anlässlich der Abklärung betreffend Haushalt und Erwerbstätigkeit per 12. August 2010 sei festgehalten worden, dass der Aufwand bezüglich lebenspraktischer Begleitung auf einen Tag pro Monat begrenzt gewesen sei. Der mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der C.___ vom 8. April 2010 eingesetzte Beistand habe der Beschwerdegegnerin sodann keine Mitteilung bezüglich Ausbau dieser Leistungen gemacht. Der Ausbau der Leistungen sei erst im Zuge der Abklärung bezüglich Hilflosenentschädigung per 22. Juli 2013 aktenkundig geworden. Die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 18. April 2013 sei vorliegend daher massgebend und die Auszahlung der Hilflosenentschädigung könne maximal ein Jahr rückwirkend per 1. April 2012 erfolgen. Das Wartejahr könne somit frühestens am 1. April 2011 eröffnet werden und falle vor das ordentliche AHV-Alter des Beschwerdeführers, weshalb grundsätzlich eine lebenspraktische Begleitung gesprochen werden könne, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien (Urk. 8/156/1).
Betreffend die Bereiche „Körperpflege/Notdurft/An- und Auskleiden“ sei hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer gemäss Angabe vor Ort weder direkte noch indirekte Dritthilfe erhalte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm wohl sei, lange im Bett zu bleiben und seinen selbst gewählten Prioritäten nachzugehen. Auf spezifisches Rückfragen habe er bestätigt, dass es für ihn stimme, in einfachen und bequemen Kleidern zu leben und den Tag mehrheitlich auf dem Bett liegend zu verbringen und TV zu schauen oder anderen Aktivitäten nachzugehen. Auf explizites Nachfragen habe er auch bestätigt, dass er die Urin-Flasche unter dem Bett nicht verwende, sondern aufs WC gehen würde. Zweifelsohne benötige der Beschwerdeführer während der Präsenz der Spitex-Hilfe jeweils Aufforderung, Kontrolle und Motivation, um zum Beispiel die Körperpflege besser durchzuführen, vermehrt die Kleider zu wechseln oder vermehrt aufzustehen. Der Aufwand dafür werde aber de facto im Rahmen der zu bejahenden lebenspraktischen Begleitung erbracht, weshalb kein separater Bereich der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen angerechnet werden könne. Zusammenfassend sei somit ein Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung rückwirkend zu bejahen (Urk. 8/156/1-2).
4.
4.1 Umstritten ist zunächst der Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung. Dabei stellt sich die Frage, ob es die IV-Stelle des Kantons A.___ anlässlich der früheren Anmeldung des Beschwerdeführers vom 17. August 2004 unterlassen hat, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu prüfen.
4.2 Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, dass in den betreffenden medizinischen und weiteren Akten bereits eine erhebliche Hilflosigkeit dokumentiert gewesen sei. Dennoch sei damals kein formeller Entscheid betreffend Hilflosigkeit erlassen worden (Urk. 1 S. 3 und S. 9).
4.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass es aufgrund der Berichte von Dr. Z.___ vom 19. Februar 2009 (vgl. E. 3.1) und der Schreiben des Beistandes vom 5. Mai und 2. August 2010 (vgl. E. 3.2 und E. 3.3) einige Anhaltspunkte dafür gibt, dass bereits damals im Rahmen einzelner alltäglicher Lebensverrichtungen ein gewisser Hilfebedarf bestanden haben und die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung erfüllt gewesen sein könnten. Die Abklärungsperson, welche im Auftrag der IV-Stelle des Kantons A.___ die damalige Haushaltabklärung vom 12. August 2010 vornahm, liess dies allerdings nicht unberücksichtigt und prüfte im Rahmen dieses Hausbesuches - bei dem es in erster Linie um die Prüfung der Frage ging, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre – auch, ob die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung erfüllt sind. Mit der Begründung, dass es der Spitex und der Haushaltshilfe damals noch möglich gewesen sei, das Allernötigste im Rahmen je eines monatlichen Besuches beim Beschwerdeführer zu erledigen, kam die Abklärungsperson dann aber zum Schluss, dass die betreffenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. E. 3.4). Unter diesen Umständen kann daher nicht gesagt werden, dass die damals zuständige IV-Stelle des Kantons A.___ (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1 und Art. 55 Abs. 1 IVG) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung anlässlich der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 17. August 2004 pflichtwidrigerweise nicht geprüft hätte.
In der Folge wurde die nunmehr zuständige Beschwerdegegnerin – wie sie zutreffend bemerkte (Urk. 2 S. 3) - weder vom Beschwerdeführer noch vom Beistand noch von der Hausärztin Dr. B.___ über den Ausbau der Spitex-Leistungen informiert. Diese Leistungen wurden erst im Rahmen der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 18. April 2013 aktenkundig. Massgebend ist vorliegend deshalb diese Anmeldung vom 18. April 2013, und die Leistungen können nur für die zwölf Monate nachgezahlt werden, die der Geltendmachung des Anspruchs vorangehen (vgl. E. 1.8).
5.
5.1 Im Weiteren ist das Ausmass des Hilfsbedarfs bzw. die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Hilflosenentschädigung zu prüfen.
5.2 Unumstritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist zunächst, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung spätestens seit Eröffnung des Wartejahres im April 2011 erfüllt sind (vgl. E. 3.9 und Urk. 2/1). Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen könnte.
Wie aus dem Bericht der Spitex vom 28. Oktober 2013 hervorgeht, mussten die Leistungen seit Juli 2007 kontinuierlich gesteigert werden und machten offenbar schon seit längerem weit mehr als zwei Stunden pro Woche aus. Im Oktober 2013 nahmen dann etwa die Haushaltsleistungen eine Stunde, die Erledigung der Einkäufe ca. 22 Minuten und das Vorbeibringen der Medikamente 15 Minuten pro Woche in Anspruch. Hinzu kamen weitere Leistungen der Spitex wie etwa die Besorgung der Wäschereinigung im Spitex-Zentrum, die Reinigung von Besteck und Geschirr, bei Bedarf das frische Beziehen des Bettes und die Hauptreinigung der Wohnung. Auch zu berücksichtigen war schliesslich das tägliche Bringen der Mahlzeiten durch eine Mitarbeiterin des Restaurants K.___ (vgl. E. 3.8).
5.3 Ebenfalls als unumstritten und aktenmässig ausgewiesen gelten kann sodann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen im Bereich „Körperpflege“ regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Abklärungsperson ging dabei zunächst davon aus, dass diese Einschränkung seit Oktober 2010 bestehe (vgl. E. 3.7.2). In der Folge kam die Beschwerdegegnerin allerdings zum Schluss, dass der Aufwand für den Bereich „Körperpflege“ im Rahmen der zu bejahenden lebenspraktischen Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche erbracht werde, weshalb kein separater Bereich angerechnet werden könne (Urk. 2/1). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, da allein das drei Mal wöchentliche Duschen (zusammen mit dem Kleider wechseln) gemäss Bericht der Spitex vom 28. Oktober 2013 3,5 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt und auch die übrigen Leistungen – wie unter E. 5.2 dargelegt – kontinuierlich gesteigert werden mussten und offenbar schon seit längerem einiges mehr als zwei Stunden pro Woche ausmachen. Zudem ist auch zu beachten, dass die lebenspraktische Begleitung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen beinhaltet, sondern vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe darstellt (BGE 133 V 450 E. 9). Unter diesen Umständen ist vorliegend daher - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Bereich „Körperpflege“ spätestens seit Eröffnung des Wartejahrs im April 2011 im Sinne des Gesetzes eingeschränkt ist.
5.4
5.4.1 Umstritten ist nun unter anderem, ob der Beschwerdeführer auch im Bereich „Ankleiden, Auskleiden“ im Sinne des Gesetzes eingeschränkt ist.
5.4.2 Die Abklärungsperson gab in der Stellungnahme vom 27. Januar 2014 an, dass es für den Beschwerdeführer stimme, in einfachen und bequemen Kleidern zu leben. Er müsse von der Spitex-Hilfe zwar jeweils aufgefordert und motiviert werden, die Kleider vermehrt zu wechseln. Der Aufwand dafür werde jedoch de facto im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung erbracht (E. 3.9).
Der Beschwerdeschrift ist demgegenüber zu entnehmen, dass in den Akten mehrfach eine Verwahrlosung dokumentiert sei. Die Abklärungsperson habe im Bericht vom 23. August 2013 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich funktionell selbständig sei. Gemäss Schreiben der Spitex vom 28. Oktober 2013 treffe dies allerdings nicht zu. Der Beschwerdeführer benötige beim Ankleiden Hilfe, wobei letztlich dahingestellt bleiben könne, ob er funktionell selbständig sei oder nicht. Entscheidend sei, dass er auf jeden Fall indirekte Hilfe benötige, nämlich eine regelmässige Aufforderung und Kontrolle zum Kleiderwechsel durch die Spitex. Dies bestätige auch Dr. B.___, gemäss deren Bericht vom 30. April 2013 der Beschwerdeführer in diesem Bereich erinnert und aktiviert werden müsse (Urk. 1).
5.4.3 Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind insofern überzeugend, als insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von Dr. B.___ und der Spitex-Angestellten tatsächlich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Bereich „Ankleiden, Auskleiden“ inzwischen regelmässig in erheblichem Ausmass auf indirekte Hilfe angewiesen ist. Erste Anzeichen für einen gewissen (noch nicht regelmässigen) Hilfsbedarf bestanden bereits im Februar 2009, als er offenbar trotz der kalten Witterung ohne Jacke und Pullover zum Arzttermin bei Dr. Z.___ erschienen war (vgl. E. 3.1). Im Bericht vom 7. Oktober 2010 hielt die Abklärungsperson sodann fest, dass die Kleider des Beschwerdeführers schmutzig seien und er sich weigere, diese zu wechseln, und im Bericht der Spitex vom 28. Oktober 2013 wurde nun detailliert geschildert, dass die Spitex-Angestellten drei Mal wöchentlich die Kleider des Beschwerdeführers wechseln müssten. Er müsse dabei auch aufgefordert werden, saubere Unterwäsche anzuziehen, da er diese von sich aus nicht wechsle. Kleidung trage er im Übrigen nur, wenn er aus dem Haus gehe (vgl. E. 3.8).
Angesichts dessen, dass die Spitex die Leistungen seit Oktober 2010 erheblich ausbauen musste (vgl. E. 3.7.1 und E. 3.8), erscheint es dabei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch im Bereich „Ankleiden, Auskleiden“ spätestens seit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahres im April 2011 im Sinne des Gesetzes eingeschränkt war.
5.5 Ob die umstrittenen Einschätzungen der Abklärungsperson, wonach der Beschwerdeführer in den Bereichen „Verrichten der Notdurft“ und „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ keine regelmässige und erhebliche Hilfe benötige, zutreffend sind, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn er auch bei diesen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblichem Ausmass auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre, genügte dies nicht, um die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 IVV zu erfüllen. Dazu wäre nämlich unter anderem eine Einschränkung im Sinne des Gesetzes in allen alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig, was vorliegend offensichtlich weder ausgewiesen ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde.
In Bezug auf den Bereich „Verrichtung der Notdurft“ ist indes noch darauf hinzuweisen, dass die Erhebungen im Abklärungsbericht vom 23. August 2013, wonach der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht im Sinne des Gesetzes eingeschränkt sei (vgl. E. 3.7.2), in erheblichem Widerspruch zu den Aussagen von Dr. B.___ (vgl. E. 3.6) und der Spitex-Mitarbeiter (vgl. E. 3.8) stehen. Es liegt daher zumindest der Verdacht nahe, dass die Abklärungsperson diesbezüglich tatsächlich zu sehr auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hat, der seine Situation beschönigt haben dürfte.
5.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV sowie Einschränkungen des Beschwerdeführers in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV seit April 2011 ausgewiesen sind. Ab 1. April 2012 hat der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. E. 1.8).
5.7 Demnach sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügungen der Beschwerdegegnerinnen vom 2. Februar 2014 und 13. Februar 2014 aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 bis 31. August 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der IV und ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der AHV hat. Im Übrigen (Hilflosenentschädigung ab Oktober 2004 bis 31. März 2012) ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der IVStelle und dem Beschwerdeführer je hälftig aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerdewerden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 6. Februar 2014 und der Ausgleichskasse vom 13. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 bis zum 31. August 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der IV und ab dem 1. September 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der AHV hat. Im Übrigen (Hilflosenentschädigung ab Oktober 2004 bis 31. März 2012) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der IVStelle und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl