Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00288 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 18. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ meldete sich nach einem am 27. Juli 2009 erlittenen ischämischen Hirninfarkt am 17. Dezember 2009 zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 6/1). Diese teilte ihm – nach entsprechenden Abklärungen – am 8. Januar 2010 mit, dass eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aktuell nicht angezeigt sei, da eine Wiedereingliederung am angestammten Arbeitsplatz mit einem Pensum von 75 % gelungen sei (Urk. 6/3).
1.2 Am 10. Dezember 2012 stellte der Versicherte ein Leistungsgesuch (berufliche Integration/Rente) bei der IV-Stelle (Urk. 6/8). Diese traf in der Folge berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 26. September 2013 (Urk. 6/37) stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer - auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierenden – halben Rente in Aussicht. Auf dessen Einwand (Urk. 6/49) hin verfügte sie am 29. Januar 2014 – nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 54 % - mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine halbe Rente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 10. März 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2014 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am 22. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer am 23. April 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprache der halben Rente damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig und damit – unter Berücksichtigung einer 20%igen Reduktion des Invalideneinkommens aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen – ein 54 % unter dem Validenlohn liegendes Salär zu erzielen in der Lage sei (Urk. 2 S. 4 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er weise infolge des im Juli 2009 erlittenen ischämischen Hirninfarkts eine verminderte Ausdauer und eine verstärkte Ermüdbarkeit auf und sei daher - auch in einer Verweistätigkeit – lediglich ein 70%-Pensum zu erfüllen imstande (Urk. 1 S. 5). In der bisherigen Branche im Finanz- und Versicherungsdienstleistungsbereich bestünden aufgrund der residuellen funktionellen Einschränkungen keine Aussichten auf eine Stelle. Korrekterweise sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens daher auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in allen Dienstleistungsbranchen abzustellen. Aufgrund der sich demnach auf 73 % belaufenden invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse habe er Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 6 f.).
3.
3.1 Vom 7. August bis 10. September 2009 liess sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik Y.___, Neurologisches Rehabilitationszentrum, behandeln. Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2009 stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 6/23 S. 14):
- Status nach ischämischem Infarkt links okzipital und im hinteren Schenkel der linken Capsula interna links am 27. Juli 2009
- MRI vom 30. Juli 2009: demarkiertes Infarktareal im posterioren Stromgebiet links sowie im Thalamus und Gyrus parahippocampalis
- Status nach intravenöser Thrombolyse mit Actilyse (Gesamtdosis 80 mg)
- cvRF: Dyslipidämie, positive Familienanamnese, Nikotinabusus
- Hemianopsie nach rechts
- feinmotorische Störung der rechten Hand
Bei Austritt habe ein mittelschweres kognitives Defizit mit einem Schwerpunkt im Gedächtnis bestanden. Die kognitiven Defizite könnten im Alltag zu Problemen führen. Bedingt durch die Gedächtniseinschränkungen könne es zum Vergessen von Einzelinformationen, Namen, Daten oder Terminen kommen, insbesondere wenn diese subjektiv von geringer Relevanz zu sein schienen. Aufgrund der leichten Aufmerksamkeitsstörungen und der visuellen Einschränkungen nach rechts könnten bei allen Tätigkeiten vermehrt Fehler auftreten beziehungsweise bestehe ein erhöhter Zeitaufwand infolge zusätzlicher Fehlerkontrollen zur Erhöhung der Sorgfaltsleistung. Ablenkung könne zu verstärktem Auftreten der Schwierigkeiten führen (Urk. 6/23 S. 16).
3.2 Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 11. November 2009 hielten die Neuropsychologen des Universitätsspitals Z.___, Neurologische Klinik, in ihrem gleichentags verfassten Bericht fest, erfreulicherweise sei es seit der Voruntersuchung vom 31. Juli 2009 (vgl. Urk. 6/25/9-12, Urk. 6/25/15) in zahlreichen Bereichen zu einer markanten Zunahme der kognitiven Leistungsfähigkeit gekommen. Als Residuen des linksseitigen Posteriorinfarktes vom 27. Juli 2009 seien noch leichte bis mittelschwere, modalitätsunspezifische mnestische Beeinträchtigungen (Abruf und Wiedererkennen) sowie eine Hemianopsie nach rechts feststellbar, die bereits routiniert kompensiert werde. Prognostisch sei noch mit einer Besserung zu rechnen. Eine schrittweise Erhöhung des – aktuell 50%igen (Urk. 6/25 S. 36) – Arbeitspensums ab Februar 2010 sei vorstellbar. Sofern dabei Probleme mit der kognitiven Leistungsfähigkeit aufträten, sei eine erneute neuropsychologische Verlaufsbeurteilung indiziert (Urk. 6/25 S. 37).
3.3 Am 2. Januar und am 10. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer von lic. phil. A.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, untersucht. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2012 eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10 F07.8; Urk. 6/6 S. 1). Defizite bestünden vor allem in den Bereichen Lernen und (Neu-)Gedächtnis sowie – in geringerem Umfang – bei komplexen Denkfunktionen. Hinzu komme die objektivierbar erhöhte kognitive Ermüdbarkeit. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten psychischen Veränderungen (Reizbarkeit) könne neben einem reaktiven Anteil (belastende berufliche Situation) auch ein hirnorganischer Faktor mitspielen. Beruflich habe der Beschwerdeführer mit Optimismus versucht, die früheren Anforderungen wieder zu erfüllen, was ihm – wie sich gezeigt habe – nicht gelungen sei. In Anbetracht der erhobenen neuropsychologischen Befunde und des Anforderungsprofils der bisherigen Stelle sei dies absolut nachvollziehbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % (50%-Pensum mit leistungsmässiger Einschränkung; Einsatz nur in einfacheren Teilbereichen, teilweise mit erhöhtem Zeitaufwand beziehungsweise mit verminderter Effizienz). Es sei eine berufliche Neuorientierung indiziert (Urk. 6/6 S. 5). Im Hinblick darauf erscheine eine Evaluation der beruflichen Möglichkeiten im Rahmen einer Berufsabklärung in einer dafür geeigneten Institution als sinnvoll. Betreffend den optimalen Umgang mit den Defiziten seien noch neuropsychologische Massnahmen angezeigt. Bei Aufnahme einer angepassten alternativen Tätigkeit (etwa einer einfacheren administrativen Tätigkeit mit wenig Zeitdruck) sei ein begleitendes neuropsychologisches Coaching angezeigt (Urk. 6/6 S. 6).
3.4 Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 16. März 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/25 S. 1):
- Status nach ischämischem Hirninfarkt Posteriorstromgebiet und hinterer Schenkel der Capsula interna am 27. Juli 2009 mit folgenden Restbeschwerden
- residual brachiocrural betontes Hemisyndrom rechts
- homonyme Hemianopsie rechts
- neuropsychologische kognitive Defizite
-Minderbelastbarkeit
-reduzierte Daueraufmerksamkeit
-verminderte Gedächtnisleistung
-verminderte Lernfähigkeit
Der Beschwerdeführer habe – auf eigenes Drängen – am 5. Oktober 2009 die bisherige Tätigkeit wieder aufgenommen. Zuerst habe er täglich zwei Stunden, ab dem 12. Oktober 2009 vier Stunden, ab 1. Januar 2010 6,3 Stunden und ab 15. Februar 2010 (und noch bis 25. Juni 2012) schliesslich vollzeitlich gearbeitet (Urk. 6/25 S. 2 f.). Am Arbeitsplatz habe man Rücksicht auf die eindeutig vorhandenen Defizite genommen und auf eine weitere Besserung gehofft. Als sich diese indes nicht eingestellt habe, sei dem Beschwerdeführer auf Wunsch der Arbeitgeberin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums bescheinigt worden. Wegen Unzufriedenheit mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch unter diesen Bedingungen habe die Arbeitgeberin in der Folge die Kündigung eingeleitet. Nach der neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. A.___ am 10. Oktober 2012 sei dem Beschwerdeführer lediglich noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Rehabilitation nach dem am 27. Juli 2009 erlittenen Hirninfarkt sei abgeschlossen und mit einer weiteren Besserung nicht mehr zu rechnen. In der Tätigkeit als Börsenaufseher werde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (Urk. 6/25 S. 3). Betreffend die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne auf den Bericht von lic. phil. A.___ (Urk. 6/6) verwiesen werden (Urk. 6/25 S. 4).
3.5 In seinem Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 11. Mai 2013 gab Dr. B.___ an, der Residualzustand werde sich nicht mehr bessern. Betreffend die vorhandenen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne auf die Einschätzung von lic. phil. A.___ (Urk. 6/6) verwiesen werden. Den Anforderungen des bisherigen Berufs (Börsen-Aufsicht) sei der Beschwerdeführer nicht mehr gewachsen (Urk. 6/29 S. 2).
3.6 Am 19. Mai 2013 gab Dr. B.___ gegenüber der IV-Stelle an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit der Berichterstattung vom 16. März 2013 (Urk. 6/25/1-8) stationär (Urk. 6/26 S. 1). Allenfalls seien berufliche Massnahmen indiziert (Urk. 6/26 S. 2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne auf die Beurteilung von lic. phil. A.___ (Urk. 6/6) verwiesen werden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seien seitens der IV-Stelle entsprechende Abklärungen zu veranlassen (Urk. 6/26 S. 3).
3.7 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 21. Juni 2013 gelangte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Hämatologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit vom 27. Juli 2009 bis 14. Februar 2010 der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit während der fraglichen Periode entspreche. Seit dem 15. Februar 2010 (vollzeitliche Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit) bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 6/36 S. 4).
4.
4.1 Nach Lage der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Analyst aufgrund der aus dem am 27. Juli 2009 erlittenen ischämischen Hirninfarkt resultierenden Einschränkungen nicht mehr zumutbar ist. Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, ging RAD-Arzt Dr. C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 15. Februar 2010 wieder in der Lage sei, vollzeitlich einer Verweistätigkeit nachzugehen (Urk. 6/36 S. 4). Auch die behandelnden Ärzte und der begutachtende Neuropsychologe, die übereinstimmend eine Leistungseinbusse in qualitativer Hinsicht beschrieben, bescheinigten dem Beschwerdeführer bezüglich des zeitlichen Umfangs keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Dass dieser lediglich noch mit reduziertem Beschäftigungsgrad zu arbeiten imstande ist, ist auch aufgrund des effektiv gezeigten Leistungsvermögens nicht anzunehmen. So hat der Beschwerdeführer aktenkundig am 5. Oktober 2009, mithin knapp zweieinhalb Monate nach Eintritt des Gesundheitsschadens, seine angestammte Tätigkeit – mit erheblicher Leistungseinschränkung – wieder im Pensum von 25 % aufgenommen und dieses per 12. Oktober 2009 auf 50 % und dann per 4. Januar 2010 auf 75 % gesteigert. Nachdem er vom 15. Februar 2010 bis 25. Juni 2012 – über zwei Jahre lang – wieder zu 100 % gearbeitet hatte, wurde ihm vom 26. Juni bis 2. Dezember 2012 (weiterhin im Rahmen eines Vollzeitpensums) eine 50%ige und ab dem 3. Dezember 2012 (nach der Begutachtung durch lic. phil. A.___) schliesslich noch eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit mit angepasstem Aufgabenbereich attestiert (Urk. 6/26 S. 3).
Zwar kam es während der Zeit von Februar 2010 bis zur - per 30. Juni 2013 ausgesprochenen – Kündigung durch die Arbeitgeberin Anfang Januar 2013 (Urk. 6/15) verschiedentlich zu krankheitsbedingten Absenzen (Urk. 6/24/14-16); Ausfälle in erheblichem Ausmass sind indes weder dokumentiert noch wurden sie geltend gemacht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zwar 100 % präsent gewesen, habe aber nicht immer gearbeitet (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1), findet in den Akten keine Stütze. Zwar hat die Arbeitgeberin während der zwei Jahre offenbar auf die bestehenden Einschränkungen Rücksicht genommen (Urk. 6/25/3) und ist zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer lediglich noch in der Lage sei, einfache administrative Aufgaben zu erfüllen, die keine hohe beziehungsweise keine länger andauernde Konzentration erfordern (Urk. 6/24/8), dies allerdings in uneingeschränktem zeitlichem Umfang. So gab sie auf dem Arbeitgeberfragebogen vom 1. März 2013 an, der Beschwerdeführer habe während der fraglichen Periode – entsprechend der betriebsüblichen allgemeinen Arbeitszeit – 42 Stunden wöchentlich gearbeitet (Urk. 6/24 S. 3). Nachdem es auch in den medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte für Präsenzzeiten am Arbeitsplatz ohne Arbeitsleistung gibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während über zweieinhalb Jahren tatsächlich ein Vollzeitpensum erfüllte. Die Einholung einer Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 1 S. 5) erübrigt sich demnach (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Angesichts des während langem erfüllten Vollzeitpensums und der Tatsache, dass sich die Beschwerden im Laufe der Zeit eher besserten als verschlimmerten (Urk. 6/25 S. 37, Urk. 6/6 S. 5 Mitte), ging die IV-Stelle zu Recht von der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit im Pensum von 100 % aus (Urk. 2), zumal den medizinischen Akten nicht anderes zu entnehmen ist.
4.2
4.2.1 Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 gemäss Angaben seiner früheren Arbeitgeberin das im Jahr 2008 generierte Salär von Fr. 146‘579.-- (Urk. 6/17 S. 3) zuzüglich Teuerungsausgleich erzielt (Urk. 6/51). In Anbetracht der Teuerung in den Jahren 2009 bis 2013 (2009: -0,5 %, 2010: 0,7 %, 2011: 0,2 %, 2012: -0,7 %, 2013: -0,2 % [vgl. http://www.bfs . admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/05/02.html]) und – zu Gunsten des Beschwerdeführers – in der Annahme, dass die frühere Arbeitgeberin den Lohn jeweils nur im Falle einer positiven Teuerung angepasste hätte, ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 147‘900.--.
4.2.2 Weil der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens lediglich noch einer sitzenden, einnfacheren administrativen Tätigkeit ohne hohe kognitive Anforderungen beziehungsweise Zeitdruck nachzugehen in der Lage ist (vgl. Urk. 6/6 S. 6, Urk. 6/36 S. 3), stellte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) ab. Dass sie dabei vom Tabellenlohn im Wirtschaftszweig Finanz- und Versicherungsdienstleistungen von Fr. 6‘567.-- im Jahr 2010 (Tabelle TA1 Ziff. 64-66 der LSE 2010, S. 27) ausging, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So verfügt der Beschwerdeführer, der nach der im Jahr 1985 abgeschlossenen Matura bis Ende 2012 während gut 27 Jahren qualifizierte Tätigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich ausübte (Urk. 6/17), über eine reiche Berufserfahrung in dieser Branche und damit durchaus über Aussichten auf eine Stelle im fraglichen Wirtschaftszweig, so dass sich seine Erwerbsbiografie auch bei einfacheren Tätigkeiten lohnerhöhend auswirkt. Da er sich aufgrund seiner Schadenminderungspflicht die bestmögliche Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit anrechnen lassen muss, ist auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens von einer Tätigkeit in der Finanzbranche auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Finanz- und Versicherungsbereich (2011: 1,4 %, 2012: 0,9 %, 2013: 0,8 % [Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 93 Tabelle B 10.2]) und der im Jahr 2013 in der fraglichen Branche betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2014, S. 84, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Salär von rund Fr. 84‘319.--. Dem Umstand, dass die Lohnaussichten des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit aufgrund der eingeschränkten Handmotorik und der verstärkten Ermüdbarkeit unterdurchschnittlich sind, hat die Beschwerdegegnerin mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % grosszügig Rechnung getragen (Urk. 2).
4.2.3 Stellt man das - unter Berücksichtigung des 20%igen behinderungsbedingten Abzugs resultierende – Invalideneinkommen von rund Fr. 67‘455.-- dem Validenlohn von Fr. 147‘900.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 54 %. Die Zusprache einer halben Rente erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer